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710 lines
5.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
war
Vertrag
13
November
31
.
Dezember
wöchentliches
Entgelt
DM
zuzüglich
freier
Mitarbeiter
GmbH
tätig
.
begehrt
Beklagten
Unternehmen
Gruppe
Schadensersatz
Höhe
DM
Verletzung
Beschäftigungsgarantie
notariellen
Vertrag
2
.
Dezember
Beklagte
Anteile
GmbH
Zeitungsverlag
GmbH
Co.
übernommen
hat
.
"
Beschäftigungsgarantie
"
Übernahmevertrages
lautet
folgt
:
"
1
.
Erwerberin
trägt
Sorge
Gesellschaft
Stichtag
Stichtag
nachfolgend
Zeitpunkt
Vertrages
ungekündigten
stehenden
Mitarbeiter
31.08.2001
betriebsbedingt
Gesellschaft
gekündigt
werden
.
betriebsbedingte
Kündigung
ist
nur
zulässig
betreffende
Mitarbeiter
gleichzeitig
unbefristete
auch
sonst
uneingeschränkte
Angebot
erhält
Anrechnung
Betriebszugehörigkeit
Gesellschaft
anderen
Unternehmen
-Gruppe
maximal
km
Umgebung
Konditionen
vergleichbarer
Stellung
vergleichbaren
Tätigkeiten
weiterbeschäftigt
werden
.
begründete
neue
Arbeitsverhältnis
gelten
vorstehenden
Bestimmungen
entsprechend
.
2
.
Regeln
Ziff
.
gelten
analog
Anlage
aufgeführten
täglich
befristet
Gesellschaft
beschäftigten
Arbeitnehmer
Maßgabe
Dauer
31.08.2001
mindestens
vergleichbaren
Umfang
täglich
befristeten
Arbeitsverhältnissen
herangezogen
werden
.
3
.
Erwerberin
wird
bemühen
Anlage
aufgeführten
Personen
Zeit
Gesellschaft
freie
Mitarbeiter
tätig
sind
Aufträge
ähnlichem
Umfang
ähnlichen
Tätigkeit
bislang
Gesellschaft
Gruppe
finden
.
4
.
Vorstehende
Bestimmungen
gelten
echter
Vertrag
Dritter
.
"
Anlage
war
Kläger
namentlich
freien
-Mitarbeiter
möglichst
-Gruppe
weiter
tätig
sein
sollen
"
aufgeführt
worden
.
Kläger
hat
vorgetragen
habe
10
.
Dezember
Geschäftsführer
Beklagten
vorgesprochen
Bestimmungen
Dienste
-Gruppe
angeboten
.
Beklagte
habe
sein
fälschlicherweise
"
Bewerbung
"
bezeichnetes
Angebot
aber
Schreiben
14
.
Dezember
abschlägig
beschieden
jedwede
Ansprüche
Übernahmevertrag
2
.
Dezember
zurückweisen
lassen
.
Übernahmevertrag
widersprechende
Verhalten
seien
ersten
Kalenderwochen
Jahres
ersparter
DM
netto
wöchentlich
Kameramann
insgesamt
DM
entgangen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
hat
Vernehmung
Zeugen
Dr.
.
Dr.
angenommen
Kläger
obliegende
Nachweis
Verletzung
vertraglich
geschuldeten
Verhaltenspflicht
hier
insbesondere
Beschäftigungspflicht
Beklagte
gelungen
sei
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
nochmalige
Vernehmung
Zeugen
Dr.
.
Dr.
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
sion
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
hafte
Kläger
§
Abs.
§
Abs.
Grunde
Schadensersatz
Nichterfüllung
Bemühungsverpflichtung
§
Abs.
Anlage
Übernahmevertrages
Zeitungsverlag
GmbH
Co.
klagten
2
.
Dezember
.
Kläger
habe
gemäß
§
Abs.
Übernahmevertrages
unmittelbar
Recht
erworben
§
Abs.
Übernahmevertrages
Verbindung
Anlage
Beklagten
verlangen
bemühe
Aufträge
ähnlichem
Umfang
ähnlichen
Tätigkeit
bislang
also
31
.
Dezember
GmbH
-Gruppe
finden
.
lasse
Wille
Vertragsparteien
Übernahmevertrages
dahingehend
feststellen
Kläger
ausdrücklicher
Nennung
Anlage
Genuß
Regelung
§
Abs.
Übernahmevertrages
kommen
sollte
.
Aussage
Zeugen
Dr.
.
nommen
werden
könne
Zeitungsverlag
GmbH
Co.
habe
schäftigung
Klägers
-Gruppe
gewollt
.
II
.
angegriffene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Revision
rügt
Recht
Feststellung
Berufungsgerichts
lasse
Wille
Vertragsparteien
Übernahmevertrages
dahingehend
feststellen
Kläger
Wortlaut
traglichen
Bestimmung
Genuß
Regelung
§
Abs.
Übernahmevertrages
kommen
sollte
Verfahrensfehler
beruht
.
Berufungsgericht
hat
Aussagen
Landgericht
vernommenen
Zeugen
Dr.
.
Dr.
anders
Landgericht
gewürdigt
hat
Vernehmung
Zeugen
wiederholen
§
§
Abs.
verstoßen
.
Zwar
steht
grundsätzlich
Ermessen
Berufungsgerichts
erster
Instanz
vernommenen
Zeugen
zweites
Mal
vernehmen
will
.
pflichtgebundene
Ermessen
unterliegt
aber
Einschränkungen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
erneute
Vernehmung
Zeugen
erforderlich
Berufungsgericht
protokollierte
Aussage
anders
verstehen
werten
will
Vorinstanz
Senat
Urteil
8
.
Dezember
.
.
.
Landgericht
ist
Vernehmung
Zeugen
Dr.
.
Dr.
überzeugt
gewesen
Fortbestehen
freien
Mitarbeiterverhältnisses
Kläger
lediglich
Verschlechterung
Lage
Geschäftsübernahme
habe
verhindert
werden
sollen
insbesondere
vorrangig
Weitergewährung
Zuschusses
Größenordnung
DM
jährlich
Sponsor
S.
abhängig
gewesen
sei
.
Landgericht
ist
Ergebnis
gelangt
sogenannte
Beschäftigungsgarantie
sei
Klägers
anwendbar
Weiterführung
Sponsorenverträge
unstreitig
erfolgt
sei
.
hat
Kläger
Auffassung
Berufungsgerichts
unabhängig
Weitergewährung
Zuschusses
Sponsor
unmittelbar
Recht
erworben
Beklagten
verlangen
bemühe
Aufträge
ähnlichem
Umfang
ähnlichen
Tätigkeit
bislang
finden
;
so
führt
Berufungsgericht
folge
auch
Angaben
Zeugen
Dr.
.
Frage
Verlängerung
Sponsorenverträge
.
Berufungsgericht
hat
Aussagen
Zeugen
Dr.
.
Dr.
anders
gewürdigt
Landgericht
.
war
neute
Vernehmung
Zeugen
zulässig
.
2
.
Durchgreifend
ist
auch
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Frage
befaßt
dann
Beklagte
Erfüllung
etwa
obliegenden
Verpflichtung
Beschäftigung
Klägers
bemüht
hätte
entsprechende
Erfolg
eingetreten
wäre
.
Berufungsgericht
hat
Kausalzusammenhang
Fehlverhalten
Beklagten
entgangenen
Beschäftigung
Klägers
geäußert
ist
streitige
Parteivorbringen
eingegangen
;
wäre
aber
Verfahren
Grund
Anspruchs
klären
gewesen
vgl.
Urteil
18
.
März
.
.
angefochtene
Entscheidung
somit
verfahrensfehlerfrei
gekommen
ist
ist
aufzuheben
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.