NAMEN Verkündet : 30 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . September aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger war Vertrag 13 November 31 . Dezember wöchentliches Entgelt DM zuzüglich freier Mitarbeiter GmbH tätig . begehrt Beklagten Unternehmen Gruppe Schadensersatz Höhe DM Verletzung Beschäftigungsgarantie notariellen Vertrag 2 . Dezember Beklagte Anteile GmbH Zeitungsverlag GmbH Co. übernommen hat . " Beschäftigungsgarantie " Übernahmevertrages lautet folgt : " 1 . Erwerberin trägt Sorge Gesellschaft Stichtag Stichtag nachfolgend Zeitpunkt Vertrages ungekündigten stehenden Mitarbeiter 31.08.2001 betriebsbedingt Gesellschaft gekündigt werden . betriebsbedingte Kündigung ist nur zulässig betreffende Mitarbeiter gleichzeitig unbefristete auch sonst uneingeschränkte Angebot erhält Anrechnung Betriebszugehörigkeit Gesellschaft anderen Unternehmen -Gruppe maximal km Umgebung Konditionen vergleichbarer Stellung vergleichbaren Tätigkeiten weiterbeschäftigt werden . begründete neue Arbeitsverhältnis gelten vorstehenden Bestimmungen entsprechend . 2 . Regeln Ziff . gelten analog Anlage aufgeführten täglich befristet Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer Maßgabe Dauer 31.08.2001 mindestens vergleichbaren Umfang täglich befristeten Arbeitsverhältnissen herangezogen werden . 3 . Erwerberin wird bemühen Anlage aufgeführten Personen Zeit Gesellschaft freie Mitarbeiter tätig sind Aufträge ähnlichem Umfang ähnlichen Tätigkeit bislang Gesellschaft Gruppe finden . 4 . Vorstehende Bestimmungen gelten echter Vertrag Dritter . " Anlage war Kläger namentlich freien -Mitarbeiter möglichst -Gruppe weiter tätig sein sollen " aufgeführt worden . Kläger hat vorgetragen habe 10 . Dezember Geschäftsführer Beklagten vorgesprochen Bestimmungen Dienste -Gruppe angeboten . Beklagte habe sein fälschlicherweise " Bewerbung " bezeichnetes Angebot aber Schreiben 14 . Dezember abschlägig beschieden jedwede Ansprüche Übernahmevertrag 2 . Dezember zurückweisen lassen . Übernahmevertrag widersprechende Verhalten seien ersten Kalenderwochen Jahres ersparter DM netto wöchentlich Kameramann insgesamt DM entgangen . Landgericht hat Klage abgewiesen . hat Vernehmung Zeugen Dr. . Dr. angenommen Kläger obliegende Nachweis Verletzung vertraglich geschuldeten Verhaltenspflicht hier insbesondere Beschäftigungspflicht Beklagte gelungen sei . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht nochmalige Vernehmung Zeugen Dr. . Dr. Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . sion verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte hafte Kläger § Abs. § Abs. Grunde Schadensersatz Nichterfüllung Bemühungsverpflichtung § Abs. Anlage Übernahmevertrages Zeitungsverlag GmbH Co. klagten 2 . Dezember . Kläger habe gemäß § Abs. Übernahmevertrages unmittelbar Recht erworben § Abs. Übernahmevertrages Verbindung Anlage Beklagten verlangen bemühe Aufträge ähnlichem Umfang ähnlichen Tätigkeit bislang also 31 . Dezember GmbH -Gruppe finden . lasse Wille Vertragsparteien Übernahmevertrages dahingehend feststellen Kläger ausdrücklicher Nennung Anlage Genuß Regelung § Abs. Übernahmevertrages kommen sollte . Aussage Zeugen Dr. . nommen werden könne Zeitungsverlag GmbH Co. habe schäftigung Klägers -Gruppe gewollt . II . angegriffene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Revision rügt Recht Feststellung Berufungsgerichts lasse Wille Vertragsparteien Übernahmevertrages dahingehend feststellen Kläger Wortlaut traglichen Bestimmung Genuß Regelung § Abs. Übernahmevertrages kommen sollte Verfahrensfehler beruht . Berufungsgericht hat Aussagen Landgericht vernommenen Zeugen Dr. . Dr. anders Landgericht gewürdigt hat Vernehmung Zeugen wiederholen § § Abs. verstoßen . Zwar steht grundsätzlich Ermessen Berufungsgerichts erster Instanz vernommenen Zeugen zweites Mal vernehmen will . pflichtgebundene Ermessen unterliegt aber Einschränkungen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist erneute Vernehmung Zeugen erforderlich Berufungsgericht protokollierte Aussage anders verstehen werten will Vorinstanz Senat Urteil 8 . Dezember . . . Landgericht ist Vernehmung Zeugen Dr. . Dr. überzeugt gewesen Fortbestehen freien Mitarbeiterverhältnisses Kläger lediglich Verschlechterung Lage Geschäftsübernahme habe verhindert werden sollen insbesondere vorrangig Weitergewährung Zuschusses Größenordnung DM jährlich Sponsor S. abhängig gewesen sei . Landgericht ist Ergebnis gelangt sogenannte Beschäftigungsgarantie sei Klägers anwendbar Weiterführung Sponsorenverträge unstreitig erfolgt sei . hat Kläger Auffassung Berufungsgerichts unabhängig Weitergewährung Zuschusses Sponsor unmittelbar Recht erworben Beklagten verlangen bemühe Aufträge ähnlichem Umfang ähnlichen Tätigkeit bislang finden ; so führt Berufungsgericht folge auch Angaben Zeugen Dr. . Frage Verlängerung Sponsorenverträge . Berufungsgericht hat Aussagen Zeugen Dr. . Dr. anders gewürdigt Landgericht . war neute Vernehmung Zeugen zulässig . 2 . Durchgreifend ist auch Rüge Revision Berufungsgericht habe Frage befaßt dann Beklagte Erfüllung etwa obliegenden Verpflichtung Beschäftigung Klägers bemüht hätte entsprechende Erfolg eingetreten wäre . Berufungsgericht hat Kausalzusammenhang Fehlverhalten Beklagten entgangenen Beschäftigung Klägers geäußert ist streitige Parteivorbringen eingegangen ; wäre aber Verfahren Grund Anspruchs klären gewesen vgl. Urteil 18 . März . . angefochtene Entscheidung somit verfahrensfehlerfrei gekommen ist ist aufzuheben Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr. Dr.