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729 lines
6.2 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Februar
Richterin
Dr.
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Beklagten
24
.
Januar
Beschluss
14
.
Januar
beteiligten
Richter
wird
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Landgericht
Ellwangen
verurteilte
Beklagten
Zahlung
Wasserentgelt
Versorgung
zweier
Grundstücke
Frischwasser
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
wies
Oberlandesgericht
einstimmigen
Beschluss
§
Abs.
.
legte
Beklagte
vertreten
Herrn
Rechtsanwalt
Dr.
Nichtzulassungsbeschwerde
beantragte
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Monate
also
2
.
Dezember
verlängern
.
Fristverlängerungsgesuch
entsprach
Senatsvorsitzende
Verfügung
17
.
September
.
21
.
September
Bundesgerichtshof
Schriftsatz
trat
zweitinstanzliche
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
beantragten
Fristverlängerung
wies
Klägerin
anderen
Oberlandesgericht
anhängigen
Verfahren
20
.
Januar
vollstreckbaren
Titel
Beklagten
vorlegen
müsse
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
fertigte
Ablauf
verlängerten
Begründungsfrist
Beschwerdebegründung
Beklagte
Mandat
entzog
.
letzten
Tag
Frist
hat
Beklagte
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
gestellt
weitergehende
Begründung
angekündigt
.
10
.
Dezember
Senatsgeschäftsstelle
geführten
Telefonat
hat
Beklagte
Tochter
mitteilen
lassen
nächsten
Tagen
werde
Begründung
Antrags
Bestellung
Notanwalts
nachgereicht
.
angekündigte
Begründung
ist
genannten
Zeitraums
noch
späteren
Zeitpunkt
eingegangen
.
Beschluss
14
.
Januar
haben
abgelehnten
Richter
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
Hinweis
zurückgewiesen
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
aussichtlos
erscheine
§
Abs.
.
Beschluss
ist
Beklagten
21
.
Januar
zugestellt
worden
.
24
.
Januar
Bundesgerichtshof
Schreiben
selben
Tag
hat
Beklagte
Anhörungsrüge
Versagung
Beiordnung
Notanwalts
erhoben
Beschluss
14
.
Januar
beteiligten
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
II
.
Ablehnungsgesuch
Beschluss
14
.
Januar
beteiligten
Richter
ist
unbegründet
.
Vorsitzenden
Richter
betrifft
ist
bereits
unzulässig
.
1
.
Ablehnungsgesuch
ist
unzulässig
zurückzuweisen
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Ball
betrifft
Ablauf
31
.
Januar
Erreichens
gesetzlichen
Altersgrenze
Ruhestand
getreten
ist
.
Recht
Partei
Richter
Besorgnis
Befangenheit
abzulehnen
§
Abs.
ist
gerichtet
weitere
Mitwirkung
befangenen
Richters
verhindern
.
Ablehnungsgesuch
Richter
gerichtet
ist
weitere
Mitwirkung
ohnehin
mehr
Betracht
kommt
Eintritt
Ruhestand
Spruchkörper
ausgeschieden
ist
besteht
Rechtsschutzbedürfnis
Beschluss
21
.
Februar
ZB
.
.
2
.
weiteren
Beschluss
14
.
Januar
beteiligten
Richter
betrifft
ist
Ablehnungsgesuch
unbegründet
zurückzuweisen
.
§
kann
Richter
Parteien
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
werden
Grund
vorliegt
geeignet
ist
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
rechtfertigen
.
Misstrauen
Unparteilichkeit
Richters
vermögen
nur
objektive
Gründe
rechtfertigen
Standpunkt
Ablehnenden
vernünftiger
Betrachtung
Umstände
Befürchtung
wecken
könnten
Richter
stehe
Sache
unvoreingenommen
unparteiisch
Beschlüsse
21
.
Februar
ZB
aaO
.
13
;
12
.
Oktober
.
5
;
jeweils
.
Rein
subjektive
unvernünftige
lungen
Gedankengänge
Ablehnenden
scheiden
Ablehnungsgründe
Beschluss
14
.
März
.
So
liegen
Dinge
hier
.
Beklagte
stützt
sein
Ablehnungsgesuch
rein
subjektive
Mutmaßungen
objektive
Grundlage
haben
.
Beklagte
hat
Begründung
Ablehnungsgesuchs
ausgeführt
abgelehnten
Richter
hätten
bereits
14
.
Januar
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
abgelehnt
Geschäftsstelle
Nachreichung
weiteren
Begründung
angekündigt
worden
sei
.
hätten
rechtzeitig
entschieden
zeitlichen
Bitte
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
nachkommen
können
.
Beurteilung
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
aussichtslos
erscheine
habe
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
vereitelten
Einreichung
Beschwerdebegründung
getroffen
werden
können
.
sei
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
gestellt
worden
Begründung
einreichen
könne
.
Beschluss
14
.
Januar
mitwirkenden
Richter
hätten
innere
Einstellung
offenbart
Begründung
ankomme
letztlich
reiner
Gefälligkeit
Zeitplan
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
hätten
unterstützen
wollen
.
lasse
Voreingenommenheit
schließen
rechtfertige
Besorgnis
Befangenheit
.
abgelehnten
Richter
Entscheidung
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
Abs.
zurückgestellt
haben
angekündigte
Begründung
eingegangen
war
weckt
objektiver
Betrachtung
Zweifel
Unvoreingenommenheit
Unparteilichkeit
.
zeitliche
Ablauf
Verfahrens
kann
vernünftiger
Betrachtung
selbst
Sicht
Beklagten
Befürchtung
aufkommen
lassen
abgelehnten
Richtern
sei
gelegen
gewesen
angekündigte
Antragsbegründung
erhalten
.
10
.
Dezember
hat
Tochter
Beklagten
Geschäftsstelle
telefonisch
mitgeteilt
Begründung
werde
Tagen
eingereicht
.
hat
zuständige
Geschäftsstellenbeamtin
10
.
Dezember
Aktenvermerk
erstellt
Akten
genommen
.
abgelehnten
Richter
haben
nur
Aussicht
gestellten
Zeitraum
Monat
zugewartet
Entscheidung
Sache
getroffen
haben
.
Beklagte
hat
ausreichend
Gelegenheit
erhalten
10
.
Dezember
unmittelbar
bevorstehend
angekündigte
Antragsbegründung
einzureichen
.
längeres
Zuwarten
war
veranlasst
.
Sachlage
entbehrt
Mutmaßung
Beklagten
abgelehnten
Richtern
sei
Begründung
angekommen
objektiven
Grundlage
.
Gleiches
gilt
Beklagten
geäußerte
Vermutung
abgelehnten
Richter
hätten
reiner
Gefälligkeit
Zeitplan
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
unterstützen
wollen
.
21
.
September
Bundesgerichtshof
eingegangene
Mitteilung
Klägerin
müsse
anderen
Oberlandesgericht
anhängigen
Verfahren
20
.
Januar
vollstreckbaren
rechtskräftigen
Titel
Beklagte
vorlegen
spielte
vernünftig
denkende
Partei
ersichtlich
vorliegenden
Verfahren
Rolle
.
abgelehnten
Richter
Entscheidung
14
.
Januar
getroffen
hätten
sicherzustellen
Verfahren
20
.
Januar
hätte
rechtskräftig
abgeschlossen
werden
können
ist
reine
Unterstellung
.
ist
schon
auszuschließen
beteiligten
Richter
rechtskräftigen
Abschluss
Sache
20
.
Januar
lich
gewesen
wäre
Sorge
getragen
haben
Zustellung
Entscheidung
Ablauf
Tages
erfolgte
.
Einholung
dienstlicher
Erklärungen
abgelehnten
Richter
Abs.
war
vorliegend
entbehrlich
Beklagten
beanstandete
Verhalten
schon
geeignet
ist
Besorgnis
Befangenheit
begründen
vgl.
Beschluss
12
.
Oktober
aaO
.
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Ellwangen
Entscheidung
OLG
Entscheidung
25.07.2013