BESCHLUSS 18 . Februar Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Februar Richterin Dr. Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. beschlossen : Ablehnungsgesuch Beklagten 24 . Januar Beschluss 14 . Januar beteiligten Richter wird zurückgewiesen . Gründe : Landgericht Ellwangen verurteilte Beklagten Zahlung Wasserentgelt Versorgung zweier Grundstücke Frischwasser . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten wies Oberlandesgericht einstimmigen Beschluss § Abs. . legte Beklagte vertreten Herrn Rechtsanwalt Dr. Nichtzulassungsbeschwerde beantragte Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Monate also 2 . Dezember verlängern . Fristverlängerungsgesuch entsprach Senatsvorsitzende Verfügung 17 . September . 21 . September Bundesgerichtshof Schriftsatz trat zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte Klägerin beantragten Fristverlängerung wies Klägerin anderen Oberlandesgericht anhängigen Verfahren 20 . Januar vollstreckbaren Titel Beklagten vorlegen müsse . Prozessbevollmächtigte Beklagten fertigte Ablauf verlängerten Begründungsfrist Beschwerdebegründung Beklagte Mandat entzog . letzten Tag Frist hat Beklagte Antrag Beiordnung Notanwalts gestellt weitergehende Begründung angekündigt . 10 . Dezember Senatsgeschäftsstelle geführten Telefonat hat Beklagte Tochter mitteilen lassen nächsten Tagen werde Begründung Antrags Bestellung Notanwalts nachgereicht . angekündigte Begründung ist genannten Zeitraums noch späteren Zeitpunkt eingegangen . Beschluss 14 . Januar haben abgelehnten Richter Antrag Beiordnung Notanwalts Hinweis zurückgewiesen beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtlos erscheine § Abs. . Beschluss ist Beklagten 21 . Januar zugestellt worden . 24 . Januar Bundesgerichtshof Schreiben selben Tag hat Beklagte Anhörungsrüge Versagung Beiordnung Notanwalts erhoben Beschluss 14 . Januar beteiligten Richter Besorgnis Befangenheit abgelehnt . II . Ablehnungsgesuch Beschluss 14 . Januar beteiligten Richter ist unbegründet . Vorsitzenden Richter betrifft ist bereits unzulässig . 1 . Ablehnungsgesuch ist unzulässig zurückzuweisen Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Ball betrifft Ablauf 31 . Januar Erreichens gesetzlichen Altersgrenze Ruhestand getreten ist . Recht Partei Richter Besorgnis Befangenheit abzulehnen § Abs. ist gerichtet weitere Mitwirkung befangenen Richters verhindern . Ablehnungsgesuch Richter gerichtet ist weitere Mitwirkung ohnehin mehr Betracht kommt Eintritt Ruhestand Spruchkörper ausgeschieden ist besteht Rechtsschutzbedürfnis Beschluss 21 . Februar ZB . . 2 . weiteren Beschluss 14 . Januar beteiligten Richter betrifft ist Ablehnungsgesuch unbegründet zurückzuweisen . § kann Richter Parteien Besorgnis Befangenheit abgelehnt werden Grund vorliegt geeignet ist Misstrauen Unparteilichkeit Richters rechtfertigen . Misstrauen Unparteilichkeit Richters vermögen nur objektive Gründe rechtfertigen Standpunkt Ablehnenden vernünftiger Betrachtung Umstände Befürchtung wecken könnten Richter stehe Sache unvoreingenommen unparteiisch Beschlüsse 21 . Februar ZB aaO . 13 ; 12 . Oktober . 5 ; jeweils . Rein subjektive unvernünftige lungen Gedankengänge Ablehnenden scheiden Ablehnungsgründe Beschluss 14 . März . So liegen Dinge hier . Beklagte stützt sein Ablehnungsgesuch rein subjektive Mutmaßungen objektive Grundlage haben . Beklagte hat Begründung Ablehnungsgesuchs ausgeführt abgelehnten Richter hätten bereits 14 . Januar Antrag Beiordnung Notanwalts abgelehnt Geschäftsstelle Nachreichung weiteren Begründung angekündigt worden sei . hätten rechtzeitig entschieden zeitlichen Bitte zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägerin nachkommen können . Beurteilung beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine habe Prozessbevollmächtigten Beklagten vereitelten Einreichung Beschwerdebegründung getroffen werden können . sei Antrag Beiordnung Notanwalts gestellt worden Begründung einreichen könne . Beschluss 14 . Januar mitwirkenden Richter hätten innere Einstellung offenbart Begründung ankomme letztlich reiner Gefälligkeit Zeitplan zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägerin hätten unterstützen wollen . lasse Voreingenommenheit schließen rechtfertige Besorgnis Befangenheit . abgelehnten Richter Entscheidung Antrag Beiordnung Notanwalts Abs. zurückgestellt haben angekündigte Begründung eingegangen war weckt objektiver Betrachtung Zweifel Unvoreingenommenheit Unparteilichkeit . zeitliche Ablauf Verfahrens kann vernünftiger Betrachtung selbst Sicht Beklagten Befürchtung aufkommen lassen abgelehnten Richtern sei gelegen gewesen angekündigte Antragsbegründung erhalten . 10 . Dezember hat Tochter Beklagten Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt Begründung werde Tagen eingereicht . hat zuständige Geschäftsstellenbeamtin 10 . Dezember Aktenvermerk erstellt Akten genommen . abgelehnten Richter haben nur Aussicht gestellten Zeitraum Monat zugewartet Entscheidung Sache getroffen haben . Beklagte hat ausreichend Gelegenheit erhalten 10 . Dezember unmittelbar bevorstehend angekündigte Antragsbegründung einzureichen . längeres Zuwarten war veranlasst . Sachlage entbehrt Mutmaßung Beklagten abgelehnten Richtern sei Begründung angekommen objektiven Grundlage . Gleiches gilt Beklagten geäußerte Vermutung abgelehnten Richter hätten reiner Gefälligkeit Zeitplan zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Klägerin unterstützen wollen . 21 . September Bundesgerichtshof eingegangene Mitteilung Klägerin müsse anderen Oberlandesgericht anhängigen Verfahren 20 . Januar vollstreckbaren rechtskräftigen Titel Beklagte vorlegen spielte vernünftig denkende Partei ersichtlich vorliegenden Verfahren Rolle . abgelehnten Richter Entscheidung 14 . Januar getroffen hätten sicherzustellen Verfahren 20 . Januar hätte rechtskräftig abgeschlossen werden können ist reine Unterstellung . ist schon auszuschließen beteiligten Richter rechtskräftigen Abschluss Sache 20 . Januar lich gewesen wäre Sorge getragen haben Zustellung Entscheidung Ablauf Tages erfolgte . Einholung dienstlicher Erklärungen abgelehnten Richter Abs. war vorliegend entbehrlich Beklagten beanstandete Verhalten schon geeignet ist Besorgnis Befangenheit begründen vgl. Beschluss 12 . Oktober aaO . . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Ellwangen Entscheidung OLG Entscheidung 25.07.2013