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5200 lines
46 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
;
UKlaG
Abs.
§
Abs.
2
§
Abs.
Abs.
Satz
legt
Grundversorger
Verpflichtung
brieflichen
Mitteilung
Preisänderungen
Gegenüberstellung
sämtlicher
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
aufgeführter
Kostenfaktoren
Preisanpassung
vorzunehmen
.
Unterlässt
Grundversorger
Informationen
kann
gemäß
§
Abs.
UKlaG
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
.
Urteil
6
.
Juni
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
7
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
entschieden
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
25
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Januar
wird
insgesamt
zurückgewiesen
dritten
Spiegelstrich
Tenor
landgerichtlichen
Urteils
ausgesprochene
Verurteilung
Unterlassung
folgt
neu
gefasst
wird
:
"
und/oder
Verbraucher
gleichzeitig
Gegenüberstellung
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
genannten
Kostenfaktoren
Stromsteuer
Konzessionsabgabe
Umlagen
Aufschläge
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Netzentgelte
Betreiberentgelte
Kostenanteil
Grundversorgung
Preisanpassung
geltenden
Preises
informieren
.
"
Revision
Anschlussrevision
Beklagten
vorbezeichnete
Urteil
Oberlandesgerichts
erstere
bereits
10
.
April
unzulässig
verworfen
worden
ist
werden
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Entscheidungsformel
Urteil
Oberlandesgerichts
wird
bezüglich
ausgesprochenen
Verurteilung
Unterlassung
angegebenen
Bestimmungen
gemäß
§
berichtigt
folgt
lautet
:
Beklagte
bleibt
verurteilt
Vermeidung
Gericht
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
zu
Monaten
vollstrecken
Geschäftsführern
Beklagten
Rahmen
geschäftlicher
Handlungen
Verbrauchern
künftig
unterlassen
Strompreisänderungen
Anlage
abgebildeten
Schreiben
Bl
.
f.
geschehen
anzukündigen
Verbraucher
gleichzeitig
vollständig
Kostenfaktoren
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Nr.
Satz
Stromsteuer
Konzessionsabgabe
Umlagen
Aufschläge
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Netzentgelte
Betreiberentgelte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
Satz
Grundversorgung
entfallender
Kostenanteil
benennen
Veränderung
Form
Anstiegs
Absinkens
Preisanpassung
ist
und/oder
hierbei
Grund
Preisanpassung
einzelne
Kostenfaktoren
abgebildeten
Schreiben
"
Netznutzungsentgelte
"
"
Steuern
"
"
Abgaben
"
bezeichnet
benennen
tatsächlich
Preisanpassung
sind
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
UKlaG
eingetragen
.
Beklagten
handelt
Energieversorgungsunternehmen
Grundversorgung
Strom
Dortmunder
Stadtgebiet
obliegt
.
Schreiben
4
November
unterrichtete
Beklagte
Kunden
1
.
Januar
Rahmen
Grundversorgung
geplante
Preiserhöhung
.
Schreiben
heißt
:
"
Sehr
geehrte
Kundin
sehr
geehrter
Kunde
werden
Netznutzungsentgelte
angepasst
Teil
gesetzlichen
Steuern
Abgaben
.
verändern
ausschließlich
Preisbestandteile
Einfluss
haben
.
machen
inzwischen
Hälfte
Strompreises
.
Anstieg
Umlagen
leider
auffangen
können
müssen
Preise
anpassen
.
bedeutet
:
Jahresgrundpreis
steigt
höheren
Netzentgelte
Euro
Euro
brutto
.
Verbrauchspreis
erhöht
gestiegenen
Steuern
Abgaben
Cent/kWh
brutto
.
Detaillierte
Informationen
Preisen
finden
Rückseite
Schreibens
.
"
Seite
genannten
Schreibens
werden
1
.
Januar
Bemessung
Grundpreises
Verbrauchspreises
einfließenden
Beklagten
beeinflussbaren
Preisbestandteile
Einzelnen
Höhe
aufgeschlüsselt
.
Kläger
forderte
Beklagte
Abmahnschreiben
22
.
März
künftig
Informationspflichten
Stromgrundversorgungsverordnung
einzuhalten
verlangte
Abgabe
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
Zahlung
Abmahnpauschale
Höhe
.
Beklagte
teilte
Anwaltsschreiben
6
.
April
Sicht
seien
Rechtsverstöße
gegeben
.
vorliegenden
Klage
hat
Kläger
Beklagte
Anspruch
genommen
Rahmen
geschäftlicher
Handlungen
Verbrauchern
künftig
unterlassen
Strompreisänderungen
Haushaltskunden
Grundversorgung
anzukündigen
Verbraucher
Bestimmungen
erforderlichen
vollständigen
Informationen
Kostenfaktoren
erteilen
Veränderung
Preisanpassung
ist
und/oder
Kostenfaktoren
Preisanpassung
anzuführen
tatsächlich
gewesen
sind
und/oder
Verbraucher
gleichzeitig
Kostenfaktor
Preisanpassung
geltenden
Einzelpreise
gegenüberzustellen
.
Weiter
hat
Zahlung
Abmahnpauschale
nebst
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
vollem
Umfang
stattgegeben
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzliche
Urteil
Ausnahme
Verurteilung
Unterlassung
Preisänderungsankündigungen
Gegenüberstellung
Kostenfaktor
Preisanpassung
geltenden
Preises
fehlt
Unterlassungsklageantrag
bestätigt
.
Insoweit
hat
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Urteilstenor
Revision
"
beschränkt
Gründen
genannten
Fragen
zugelassen
.
Entscheidungsgründen
Urteils
hat
ausgeführt
sei
geboten
Revision
Fragen
zuzulassen
Falle
§
Abs.
UKlaG
beruhenden
Unterlassungsanspruchs
Nichteinhaltung
Vorgaben
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Gesetzeswortlaut
wiederholender
Klageantrag
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
genüge
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Gegenüberstellung
Kostenfaktor
Preisanpassung
geltenden
Preise
erforderlich
sei
.
Urteil
Berufungsgerichts
haben
Seiten
unterlegen
sind
Revision
eingelegt
.
Kläger
erstrebt
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
Beklagte
vollständige
Klageabweisung
.
Beklagte
hat
Fall
Senat
wirksame
Beschränkung
Revisionszulassung
annimmt
vorsorglich
Nichtzulassungsbeschwerde
hilfsweise
Senat
Beschwerde
Erreichens
gesetzlichen
Beschwerdewerts
unzulässig
verwerfen
sollte
Anschlussrevision
eingelegt
.
Beschluss
10
.
April
hat
Senat
Revision
Beklagten
Begründetheit
Berufungsgericht
bestätigten
Verurteilung
Unterlassung
inhaltlich
unzureichenden
unzutreffenden
Preisänderungsankündigungen
Unterlassungsklageanträge
Verurteilung
Zahlung
Abmahnkosten
Zinsen
richtet
unzulässig
verworfen
Revision
insoweit
Berufungsgericht
zugelassen
worden
ist
auch
vorsorglich
eingelegte
Nichtzulassungsbeschwerde
Erreichens
Beschwerdewerts
Nr.
Zulassung
Revision
geführt
hat
.
Grund
hat
Senat
genannten
Beschluss
auch
Nichtzulassungsbeschwerde
unzulässig
verworfen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
Senat
bereits
unzulässig
verworfen
worden
ist
noch
zulässig
erhobene
Anschlussrevision
haben
Erfolg
.
ist
Revision
Klägers
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Unterlassungsbegehren
Klägers
genüge
Auffassung
Beklagten
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
Nr.
.
dürfe
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
erkennbar
abgegrenzt
seien
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
könne
letztlich
Entscheidung
Beklagten
verboten
sei
Vollstreckungsgericht
überlassen
bleibe
.
seien
Unterlassungsanträge
lediglich
Wortlaut
Gesetzes
wiederholten
regelmäßig
unbestimmt
unzulässig
anzusehen
.
Abweichendes
könne
aber
dann
gelten
bereits
gesetzliche
Verbotstatbestand
selbst
entsprechend
eindeutig
konkret
gefasst
Anwendungsbereich
Rechtsnorm
gefestigte
Auslegung
geklärt
sei
auch
dann
Kläger
hinreichend
deutlich
mache
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungshandlung
orientiere
.
Vorliegend
nehme
Kläger
Beklagte
Unterlassung
Nichteinhaltung
Informationspflichten
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Anspruch
.
seien
Gesetzestatbestand
so
konkret
gefasst
eindeutig
ergebe
beanstandete
Verhalten
Beklagten
gesetzlichen
Vorgaben
unvereinbar
gewesen
sei
Verhalten
künftig
strafbewehrt
unterlassen
habe
.
Unterlassungsbegehren
sei
Ausnahme
Kläger
geforderten
Unterlassung
Preisankündigungen
Gegenüberstellung
einzelnen
Kostenfaktoren
Preisanpassung
entfallenden
Einzelpreise
enthielten
auch
begründet
.
Beklagte
habe
Vorschriften
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
zuwider
gehandelt
.
dort
normierten
Umsetzung
Transparenzanforderungen
EU-Richtlinien
geschaffenen
Informationspflichten
handele
verbraucherschützende
Bestimmungen
Sinne
§
Abs.
UKlaG.
Anlass
Unterlassungsbegehrens
bildende
Schreiben
Beklagten
4
November
verstoße
Hinsicht
Grundversorger
auferlegten
Informationspflichten
Preisanpassungen
.
§
Abs.
Satz
habe
Grundversorger
Bekanntgabe
Preisänderungen
Umfang
-9-
zungen
Änderung
benennen
Rechte
Kunden
§
Abs.
Sonderkündigungsrecht
hinzuweisen
schließlich
Allgemeinen
Preise
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
ergebenden
Kostenfaktoren
Stromsteuer
Konzessionsabgabe
Umlagen/Aufschläge
Netzentgelte
Entgelte
Betreiber
Energieversorgungsnetzen
Messstellenbetreiber
Messung
Grundversorgung
entfallender
Nettokostenanteil
Einzelnen
auszuweisen
.
Beklagte
habe
Verstoß
Bestimmungen
Kostenfaktoren
Preisänderung
gewesen
seien
vollständig
angegeben
unrichtige
Informationen
erteilt
Kostenbelastungen
Preisänderung
geführt
hätten
.
bestehe
widerlegliche
Beklagten
entkräftete
Vermutung
Kunden
fehlerhafte
Preisankündigungen
künftig
wiederholen
werde
.
Anforderungen
Darstellung
Anlasses
Preisänderung
stellen
seien
ergäben
Auslegung
§
Abs.
Satz
Lichte
Vorschrift
zugrundeliegenden
Rechtsprechung
Europäischen
Gerichtshofs
Bundesgerichtshofs
Gesetzesmaterialien
BR-Drucks
.
S.
.
Ausgangspunkt
Darlegung
Anlasses
Preisänderung
sei
Art
.
Abs.
Abs.
Anhang
A
Richtlinie
normierte
Transparenzgebot
.
Ansehung
Informationen
Voraussetzungen
Umfang
Preisänderungen
herausragende
Bedeutung
zugemessen
werde
seien
Informationen
übersichtlicher
Text-)Form
konkret
inhaltlich
korrekt
Kunden
mitzuteilen
.
Sinne
sei
auch
Begründung
Normgebers
Ergänzung
§
Abs.
Satz
letzten
Halbsatz
verstehen
erfolgt
sei
Kunden
Rechtsgrund
Änderung
Anlass
unterrichten
rechtliche
Grundlage
Grundversorger
konkreten
Fall
genutzt
werde
.
Anzugeben
sei
Preisbestandteil
verändert
habe
.
schließe
auch
Angabe
Preisbestandteile
gesunken
seien
Preiskalkulation
beeinflussten
nur
Falle
sei
Preisgestaltung
transparent
.
Ferner
setze
transparente
Preisgestaltung
Grundversorger
Gesetz
vorgesehenen
Bezeichnungen
verwendeten
.
Anforderungen
sei
Beklagte
beanstandeten
Schreiben
gerecht
geworden
so
Kläger
gestellte
Unterlassungsantrag
begründet
sei
.
Schreiben
dokumentierten
Praxis
Beklagten
reiche
Preisbestandteile
tabellarisch
aufzulisten
Kunden
überlassen
Umfang
Voraussetzung
Preisanpassung
Abgleich
Preisbestandteile
selbst
ermitteln
.
Auch
Unterlassungsantrag
sei
begründet
.
beschriebenen
Bedeutung
Informationen
Umfang
Voraussetzungen
Preiserhöhung
Kunden
folge
zugleich
erfolgten
Mitteilungen
richtig
sein
müssten
.
Beklagte
habe
unterlassen
Grund
angekündigte
Preisanpassung
einzelne
Kostenfaktoren
beanstandeten
Schreiben
"
Netznutzungsentgelte
"
"
Steuern
"
"
Abgaben
"
bezeichnet
anzuführen
tatsächlich
aber
Preisanpassung
gewesen
seien
.
Gebot
habe
Beklagte
verstoßen
angegeben
habe
"
Teil
Steuern
"
"
Abgaben
"
seien
angepasst
worden
maßgeblichen
Steuern
Umsatzsteuer
Konzessionsabgabe
unverändert
geblieben
seien
.
könne
Kläger
Beklagten
§
Abs.
UKlaG
noch
§
Unterlassung
Preisankündigungen
verlangen
Gegenüberstellung
Kostenfaktor
nach
Preisanpassung
geltenden
Einzelpreise
fehle
.
Zwar
werde
Schrifttum
teilweise
Transparenz
Preisentwicklung
entsprechende
Gegenüberstellung
notwendig
erachtet
.
Normgeber
habe
aber
Bedürfnis
Gegenüberstellung
bisherigen
künftigen
Einzelpreise
Kostenfaktor
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
gesehen
.
habe
Begründung
§
Abs.
Muster
gebotene
Information
Preiszusammensetzung
vorgestellt
nur
Angabe
geänderten
aber
bisherigen
Preise
vorgesehen
sei
.
Nur
bezüglich
neu
geltenden
Preise
einzelnen
Kostenfaktoren
bestehe
Informationsbedürfnis
Kunden
.
könne
zumutbarem
Aufwand
geänderten
Preisbestandteile
identifizieren
vergleichen
aktuell
Preiserhöhung
geltenden
Preise
Vertragsunterlagen
entnehmen
Internetseite
Grundversorgers
frei
zugänglich
abrufen
könne
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Berufungsgericht
hat
zwar
zutreffend
Anspruch
Klägers
§
Abs.
§
Abs.
2
§
Abs.
UKlaG
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
bejaht
Beklagte
künftig
abzusehen
hat
Haushaltskunden
Verbrauchern
Preisänderungen
anzukündigen
vollständigen
Angaben
enthalten
sind
Beklagten
beeinflussbaren
Kostenfaktoren
Preisanpassung
sind
und/oder
unzutreffend
Kostenfaktoren
Grund
Preisänderung
angeführt
.
Rechtsfehlerhaft
hat
jedoch
Vorschriften
auch
Anspruch
Klägers
Unterlassung
Preisankündigungen
entnommen
Gegenüberstellung
Preisanpassung
gültigen
Höhe
Kostenbelastungen
aufweisen
.
Revision
Beklagten
1
.
Senat
Revision
Beklagten
Beschluss
10
.
April
unzulässig
verworfen
hat
Begründetheit
Unterlassungsklageanträge
Verurteilung
Zahlung
Abmahnpauschale
Zinsen
richtet
ist
vorliegend
Rahmen
Revision
Beklagten
allein
prüfen
erhobenen
Einwände
Zulässigkeit
Unterlassungsklageanträge
durchgreifen
.
ist
Fall
;
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Anträge
gekleidete
Unterlassungsbegehren
Klägers
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
Nr.
genügt
.
Bestimmtheitsgebot
§
Abs.
Nr.
dient
Streitgegenstand
abzugrenzen
zugleich
Grundlage
etwa
erforderlich
werdende
Zwangsvollstreckung
schaffen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
darf
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
letztlich
Entscheidung
Beklagten
verboten
ist
Vollstreckungsgericht
überlassen
bliebe
vgl.
etwa
Urteile
16
November
.
;
6
.
Oktober
.
15
;
13
.
Januar
.
;
11
.
Juni
.
13
;
2
.
Dezember
.
14
;
21
Juli
.
11
;
jeweils
.
Grund
sind
insbesondere
Unterlassungsanträge
lediglich
Gesetzeswortlaut
wiederholen
grundsätzlich
unbestimmt
unzulässig
anzusehen
.
.
;
vgl.
etwa
Urteile
16
November
aaO
;
6
.
Oktober
ZR
aaO
;
13
.
Januar
aaO
;
11
.
Juni
aaO
.
Streitfall
erschöpfen
Unterlassungsanträge
jedoch
bloßen
Wiedergabe
Vorschriften
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Einzelnen
vorgegebenen
Preisbestandteile
.
Anträge
nehmen
beanstandete
Preisänderungsankündigung
Beklagten
4
November
also
konkrete
Verletzungshandlung
Bezug
Inhalt
Streit
steht
Konkretisierung
Unterlassungsbegehrens
Bezugnahme
konkrete
Verletzungsform
vgl.
Urteile
17
.
September
.
14
;
21
.
September
.
f.
.
So
heißt
Unterlassungsklageantrag
ausdrücklich
:
"
Anlage
abgebildeten
Schreiben
Bl
.
f.
geschehen
"
.
Inhalt
Schreibens
knüpft
auch
Unterlassungsklageantrag
Verwendung
Begriffes
"
hierbei
"
.
Weiter
ist
auch
Rahmen
§
Abs.
Nr.
berücksichtigen
Inhalt
Reichweite
Klagebegehrens
allein
Wortlaut
gestellten
Klageantrags
bestimmt
werden
;
vielmehr
ist
Berücksichtigung
Klagebegründung
auszulegen
Urteile
21
.
Februar
.
;
21
.
Juni
.
;
21
.
März
.
.
Dementsprechend
ist
auch
terlassungsantrag
Klärung
Frage
Verhalten
beklagten
Partei
künftig
untersagt
werden
soll
ergänzend
Begründung
gehaltene
Klagevortrag
heranzuziehen
.
.
;
vgl.
etwa
Urteile
21
Juli
aaO
.
14
;
5
.
Februar
.
;
jeweils
.
Vorbringen
Klägers
ergibt
unmissverständlich
Beklagte
abgehalten
werden
soll
Kunden
Preisänderungsankündigungen
vorzunehmen
bezüglich
Veränderung
Anstieg
Absinken
genannten
Vorschriften
aufgeführten
Kostenfaktoren
beabsichtigte
Preisänderung
ist
vollständig
Unterlassungsklageantrag
zutreffend
Unterlassungsklageantrag
unterrichtet
werden
.
ist
Bestimmtheitserfordernis
§
Abs.
Nr.
genügt
.
Anders
Revision
Beklagten
meint
ergibt
Bestimmtheitsgebot
§
Abs.
Nr.
Verpflichtung
unterlassende
Verhalten
so
genau
beschreiben
Beklagten
klar
wird
Preisänderungsankündigungen
Zukunft
formulieren
soll
.
Bestimmtheit
Unterlassungsklagebegehrens
setzt
Kläger
Beklagten
Einzelnen
aufzeigt
Schritte
unternehmen
muss
erfolgsbezogenen
Klageantrag
Genüge
tun
.
Vielmehr
ist
Falle
Verurteilung
Sache
jeweiligen
Beklagten
Weg
finden
beanstandete
Verhalten
zukünftig
vermeidet
vgl.
Urteil
15
Juli
.
2
.
Auffassung
Revision
Beklagten
fehlt
auch
hinreichenden
Bestimmtheit
Unterlassungsklageanträge
hierbei
Wahrheit
verkappten
Leistungsantrag
"
handelte
.
Einwand
betrifft
allein
Frage
Begründetheit
Klage
.
Verfolgt
Kläger
nämlich
§
Abs.
UKlaG
Leistungsanspruch
wäre
Klage
einschlägiger
Anspruchsgrundlage
begründet
.
Revision
Beklagten
angeführten
Urteil
Oberlandesgerichts
Urteil
28
.
April
.
ergibt
.
Oberlandesgericht
hat
Frage
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
Nr.
befasst
.
Vielmehr
beruhte
ausgesprochene
Abweisung
Antrags
Erlass
einstweiligen
Verfügung
unzulässig
allein
Unterlassungsantrag
gekleidete
Begehren
Antragstellers
Leistungsantrag
ausgelegt
einstweilige
Leistungsverfügung
stellenden
besonders
strengen
Anforderungen
Vorliegen
Verfügungsgrunds
erfüllt
angesehen
hat
aaO
.
.
.
allein
bezüglich
Frage
Zulässigkeit
Unterlassungsklageanträge
eröffnete
Revision
Beklagten
ist
unbegründet
zurückzuweisen
.
II
.
Anschlussrevision
Beklagten
1
.
Anschlussrevision
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
hier
beschränkter
Zulassung
Revision
kann
Anschlussrevision
auch
dann
eingelegt
werden
Streitstoff
betrifft
Zulassung
bezieht
.
.
;
vgl.
Senatsurteil
24
.
September
.
.
fristgerecht
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
eingelegte
Anschlussrevision
Begründetheit
Unterlassungsklageanträge
richtet
ebenso
Revision
Klägers
erfasste
Unterlassungsklageantrag
Kläger
beanstandete
Schreiben
4
November
stützt
steht
Anschlussrevision
Beklagten
auch
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
Streitgegenstand
Revision
Klägers
vgl.
Erfordernis
Urteile
22
November
.
.
;
24
.
September
aaO
;
12
.
Oktober
.
27
;
jeweils
.
2
.
Anschlussrevision
ist
jedoch
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Unterlassungsansprüche
Klägers
§
Abs.
§
Abs.
2
§
Abs.
UKlaG
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
bejaht
Beklagte
künftig
abzusehen
hat
Haushaltskunden
Verbrauchern
Preisänderungen
anzukündigen
genannten
Bestimmungen
aufgeführten
Kostenfaktoren
sei
Form
Anstiegs
sei
Form
Absinkens
Preisanpassung
sind
vollständig
benannt
werden
Unterlassungsklageantrag
Grund
Preisanpassung
einzelne
Kostenfaktoren
Schreiben
4
November
"
Netznutzungsentgelte
"
"
Steuern
"
"
Abgaben
"
bezeichnet
angegeben
werden
tatsächlich
Preisanpassung
sind
Unterlassungsklageantrag
.
Anders
Anschlussrevision
meint
macht
Kläger
Anträgen
"
Leistungsanträge
geltend
verfolgt
jeweils
Unterlassungsbegehren
.
Beklagten
soll
untersagt
werden
Preisankündigungen
Haushaltskunden
Grundversorgung
vorzunehmen
Kläger
geforderten
inhaltlichen
Anforderungen
vollständige
zutreffende
Angaben
genannten
Kostenfaktoren
genügen
.
geltend
gemachte
Unterlassungsverpflichtung
notwendigerweise
zugleich
auch
Verpflichtung
Vornahme
Handlung
umfasst
hier
:
Nennung
Beklagten
beeinflussbaren
Preisbestandteile
Anlass
Preisanpassung
sind
ändert
Zielsetzung
Unterlassungsansprüche
verfolgt
werden
vgl.
Urteil
22
.
Oktober
ZR
f.
;
Beschluss
29
.
September
.
.
aufgeführten
Bestimmungen
handelt
verbraucherschutzgesetzliche
Regelungen
§
Abs.
UKlaG.
Vorschriften
Sinne
sind
Bundesrepublik
geltenden
Rechtsnormen
verstehen
also
nur
förmliche
Gesetze
auch
Verordnungen
36
.
Aufl
.
UKlaG
.
.
müssen
Regelungszweck
auch
dienen
Personen
Eigenschaft
Verbraucher
schützen
.
zählen
insbesondere
Regelungen
Schutz
Verbraucher
vertraglichen
Bereich
etwa
Aufstellung
Informationspflichten
bezwecken
aaO
.
Verpflichtungen
legen
auch
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Grundversorger
Haushaltskunden
.
sollen
gewährleisten
Verbrauchern
Vertragsschluss
auch
Änderung
zusätzliche
Informationen
Höhe
einzelnen
Preisbestandteile
bereitgestellt
werden
Transparenz
erhöhen
besser
Lage
versetzen
Zusammensetzung
Änderungen
Allgemeinen
Preise
Grundversorgung
bewerten
BR-Drucks
.
S.
[
Einleitung
.
Rechtsfehlerfrei
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
Preisänderungsankündigung
4
November
Grundversorger
einschlägigen
Bestimmungen
auferlegten
Informationspflichten
verstoßen
Beklagten
entkräftete
Vermutung
Wiederholungsgefahr
vgl.
aaO
.
begründet
hat
.
hiergegen
Anschlussrevision
Beklagten
gerichteten
Angriffe
bleiben
Erfolg
.
§
Abs.
Satz
verpflichtet
Grundversorger
zeitgleich
öffentlichen
Bekanntgabe
beabsichtigten
Änderungen
Allgemeinen
Preise
ergänzenden
Bedingungen
briefliche
Mitteilung
Kunden
versenden
Änderungen
Internetseite
veröffentlichen
.
hat
Grundversorger
Umfang
Voraussetzungen
Änderung
Angaben
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
übersichtlicher
Form
anzugeben
.
letztgenannten
Bestimmungen
regeln
Abfassung
Grundversorgungsvertrags
Bestätigung
Vertrags
erforderlichen
Angaben
.
§
Abs.
Satz
enthaltenen
Verweis
sind
Anforderungen
aber
auch
Preisänderungsankündigungen
beachten
.
§
Abs.
Satz
Nr.
dort
Grundversorgungsvertrag
Bestätigung
Vertrags
verlangten
Angaben
handelt
Angaben
Allgemeinen
Preisen
§
Abs.
Energiewirtschaftsgesetzes
folgende
Belastungen
Kalkulationsbestandteil
geltenden
Allgemeinen
Preise
sind
gesondert
auszuweisen
sind
:
Stromsteuer
§
Stromsteuergesetzes
24
.
März
jeweils
geltenden
Fassung
Konzessionsabgabe
Maßgabe
§
Abs.
Konzessionsabgabeverordnung
9
.
Januar
jeweils
gesondert
Umlagen
Aufschläge
§
Abs.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Abs.
Stromnetzentgeltverordnung
§
Abs.
Energiewirtschaftsgesetzes
§
Verordnung
abschaltbaren
Lasten
28
.
Dezember
jeweils
gesondert
Netzentgelte
Entgelte
Betreiber
Energieversorgungsnetzen
Messstellenbetrieb
Messung
.
Abs.
Satz
sieht
Grundversorger
zusätzlich
Angaben
Grundversorgung
entfallenden
Kostenanteil
anzugeben
hat
rechnerisch
Abzug
Belastungen
Satz
Nr.
Allgemeinen
Preis
ergibt
Kostenanteil
getrennt
benennen
hat
.
genannten
Bestimmungen
sind
Verordnung
transparenten
Ausweisung
staatlich
gesetzter
regulierter
Preisbestandteile
Gasgrundversorgung
Bundesministeriums
Wirtschaft
Energie
22
.
Oktober
.
S.
eingefügt
worden
.
Verordnungsgeber
wollte
Grundversorger
verpflichten
Haushaltskunden
nur
Allgemeinen
Preise
anzugeben
zusätzlich
"
Kalkulation
Grundversorgungspreises
eingeflossenen
gesetzlich
Netzzugang
veranlassten
Kostenbelastungen
auszuweisen
"
BR-Drucks
.
S.
f.
Einleitung
.
Kostenfaktoren
handelt
Nettoendpreis
kalkulatorisch
einfließenden
Preisbestandteile
Ursprung
gesetzlichen
Regelungen
haben
Netzentgelte
Grundversorger
Funktion
Energielieferanten
unmittelbar
beeinflussbar
sind
zusätzlich
Nettoendpreis
anfallende
Umsatzsteuer
BR-Drucks
.
aaO
S.
Einleitung
.
Höhe
genannten
Preisbestandteile
"
Grundsatz
gesetzlichen
Regelungen
öffentlich
verfügbaren
Angaben
"
ergibt
erschien
Verordnungsgeber
ausreichend
angemessene
Unterrichtung
Haushaltskunden
gewährleisten
BR-Drucks
.
aaO
S.
Einleitung
S.
[
Begründung
Besonderer
Teil
.
war
gelegen
Bereitstellung
zusätzlicher
Informationen
Haushaltskunden
Transparenz
Preiskalkulation
erhöhen
besser
Lage
versetzen
Zusammensetzung
Änderungen
Allgemeinen
Preises
Grundversorgung
bewerten
BR-Drucks
.
aaO
S.
f.
Einleitung
S.
S.
Allgemeine
Begründung
.
wiederum
sollte
Haushaltskunden
"
aktiveren
Teilhabe
Marktgeschehen
ermuntern
BR-Drucks
.
aaO
S.
Begründung
Besonderer
Teil
.
Verwirklichung
angestrebten
Regelungszwecks
sah
Verordnungsentwurf
Grundversorger
Stromlieferungsvertrags
Bestätigung
Vertrags
nun
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
aufgeführten
Angaben
staatlich
vorgegebenen
Preisbestandteile
Netzzugangskosten
machen
hat
.
sollte
Stromgrundversorger
beabsichtigten
Preisänderungen
verpflichtet
sein
Umfang
Voraussetzungen
Änderungen
anzugeben
Hinweis
Rechte
Haushaltskunden
§
Abs.
Kündigung
Unwirksamkeit
Preiserhöhung
eingeleitetem
Versorgerwechsel
erteilen
.
Verordnungsentwurf
selbst
war
allerdings
noch
späteren
Verlauf
Verordnungsgebungsverfahrens
gekommene
Forderung
aufgeführt
Preisänderung
erneut
Darstellung
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
genannten
Kostenfaktoren
vorzunehmen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
f.
;
BR-Drucks
.
[
Beschluss
.
Gesichtspunkt
ist
jedoch
nur
Beurteilung
Unterlassungsklageantrags
später
Bedeutung
.
Gemessen
Lichte
vorstehend
aufgeführten
Regelungszwecke
auszulegenden
Vorschriften
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
Angaben
Beklagten
Schreiben
4
November
beabsichtigte
Strompreiserhöhung
Bestimmungen
aufgestellten
Informationsanforderungen
mehrfacher
Hinsicht
nügen
Unterlassungsansprüche
Klägers
Unterlassungsklageantrag
begründen
.
bedarf
allerdings
Bestimmung
Verordnungsgeber
angestrebten
Transparenzniveaus
Rückgriffs
Richtlinie
2009/72/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
13
Juli
gemeinsame
Vorschriften
Elektrizitätsbinnenmarkt
.
Nr.
S.
Umsetzung
Verordnung
transparenten
Ausweitung
staatlich
gesetzter
regulierter
Preisbestandteile
Gasgrundversorgung
dient
vgl.
BR-Drucks
.
S.
Allgemeine
Begründung
gar
Heranziehung
früheren
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
26
.
Juni
.
S.
.
Materialien
Verordnung
verlangt
bereits
nationale
Verordnungsgeber
genannten
Richtlinie
lediglich
Mindeststandards
vorschreibt
vgl.
Erwägungsgrund
unbenommen
war
Grundversorger
Preisankündigungen
Berufungsgericht
Ausführungen
Unterlassungsklageanträgen
angenommene
hohe
Maß
Transparenz
vgl.
insbesondere
BR-Drucks
.
aaO
S.
f.
Einleitung
S.
S.
S.
f.
Allgemeine
Begründung
S.
Begründung
Besonderer
Teil
.
Anforderungen
haben
auch
Wortlaut
§
Abs.
Satz
Niederschlag
gefunden
Grundversorger
aufgibt
Umfang
Voraussetzungen
Preisänderung
auch
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
aufgeführten
Einzelangaben
übersichtlicher
Form
mitzuteilen
.
Anschlussrevision
Beklagten
Ableitung
§
Abs.
Satz
aufgestellten
Transparenzerfordernisse
Vorschrift
"
zugrunde
liegenden
EU-Richtlinie
"
erhobenen
Einwände
sind
Entscheidung
Rechtsstreits
Belang
.
Beklagte
hat
Vorgaben
unabhängig
später
erörternden
Frage
Anlass
Preisänderung
unzutreffend
beschrieben
hat
nachfolgend
nur
teilweise
erfüllt
.
hat
Berufungsgericht
Unterlassungsklageantrag
rechtsfehlerfrei
stattgegeben
.
Beklagte
hat
Seite
Schreibens
4
November
1
.
Januar
geltenden
Strompreis
Grundpreis
Verbrauchspreis
Kilowattstunde
brutto
angegeben
Tabelle
auch
jeweils
enthaltenen
beeinflussbaren
Kostenfaktoren
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Stromsteuer
Konzessionsabgabe
Umlagen
Aufschläge
§
Abs.
§
§
StromNEV
§
AbLaV
Netznutzungsentgelt
Grundpreis
Netznutzung
Abrechnungspreis
Messstellenbetrieb
Eintarifzähler
Messstellenbetrieb
Messung
Grundversorgeranteil
Umsatzsteuer
aufgelistet
.
Kostenfaktoren
konkret
sei
Form
Erhöhung
sei
Form
Absinkens
verändert
haben
beabsichtigte
Preiserhöhung
gewesen
sind
hat
Beklagte
jedoch
anders
Anschlussrevision
Beklagten
meint
angegeben
.
hat
vielmehr
beschränkt
Seite
Schreibens
auszuführen
1
.
Januar
würden
"
Netznutzungsentgelte
"
"
Teil
gesetzlichen
Steuern
Abgaben
"
somit
ausschließlich
Preisbestandteile
Beklagte
Einfluss
habe
angepasst
.
Anstieg
"
Umlagen
"
leider
auffangen
könne
müsse
Preisanpassung
vorgenommen
werden
.
verwendeten
Bezeichnungen
sind
aber
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
ausreichend
transparent
so
§
Abs.
Satz
geforderten
Angaben
vollständig
erfolgt
sind
.
Haushaltskunden
erschließt
Angaben
Seite
beanstandeten
Schreibens
Seite
genannten
Preisbestandteile
Weise
verändert
haben
.
gilt
umso
Beklagte
hierbei
durchgängig
gesetzliche
Terminologie
einhält
Netz(nutzungs)entgelte
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
gesetzliche
Steuern
Abgaben
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Oberbegriff
"
Umlagen
"
vgl.
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
zusammenfasst
Kategorien
unterschiedlicher
getrennt
auszuweisender
Kostenfaktoren
miteinander
vermengt
.
beschriebene
Intransparenz
wird
Auffassung
Anschlussrevision
Beklagten
Seite
Schreibens
enthaltenen
Hinweis
Angaben
Seite
behoben
.
Tabelle
Seite
Preisänderungsmitteilung
ist
nur
künftige
Zusammensetzung
1
.
Januar
geltenden
Strompreises
ausgewiesen
sind
dort
notwendigen
Angaben
Veränderungen
konkret
maßgeblichen
Kostenfaktoren
enthalten
.
Verordnungsgeber
angestrebte
Kostentransparenz
gewährleisten
ist
erforderlich
Kunden
brieflichen
Mitteilung
selbst
erschließt
Grundversorger
beeinflussbaren
Preisfaktoren
Einzelnen
Höhe
Richtung
verändert
haben
.
Bundesrat
hat
Verordnungsgeber
aufgenommen
hat
bloße
Information
Haushaltskunden
Umfang
Voraussetzungen
Preisänderung
gerade
ausreichend
erachtet
Kunde
erkennen
kann
Preisfaktoren
Erhöhung
Einzelnen
beruht
wiederum
führt
anbieterübergreifenden
Vergleichsmöglichkeiten
hat
BR-Drucks
.
[
Beschluss
.
Grunde
hat
zusätzlich
notwendig
erachtet
Kunde
erneute
Angabe
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
aufgeführten
Kostenfaktoren
Lage
versetzt
wird
jeweiligen
Änderungen
vergleichen
Auswirkungen
Strompreis
Ursache
Preisänderung
nachzuvollziehen
BR-Drucks
.
aaO
.
Verordnungsgeber
verfolgte
bereits
ausgeführt
Zielsetzung
Haushaltskunden
Falle
Preisänderung
vorab
bessere
Einschätzung
energiewirtschaftlichen
Leistung
Grundversorgers
beeinflussbaren
Kostenfaktoren
ermöglichen
BRDrucks
.
S.
f.
Einleitung
;
f.
Allgemeine
Begründung
brieflichen
Mitteilung
Preisvergleich
bisherigen
Versorger
möglichen
Konkurrenzanbietern
erforderlichen
Informationen
Verfügung
stellen
eigene
Nachforschungen
weitestgehend
erspart
bleiben
sollen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
f.
;
BRDrucks
.
[
Beschluss
.
Regelungszweck
kann
aber
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
nur
dann
verwirklicht
werden
Grundversorger
Haushaltskunden
weiteren
Informationen
;
nachfolgend
Rahmen
Mitteilung
sämtlicher
beeinflussbarer
Kostenfaktoren
bisherigen
Preisniveau
verändert
haben
jeweiligen
Änderungen
konkret
angibt
.
setzt
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
regelmäßig
Grundversorger
Terminologie
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
verwendet
.
Kunde
Vorschrift
angeordnet
dort
genannten
Kostenfaktoren
dort
vorgesehenen
Bezeichnung
aufgeschlüsselt
werden
dann
aber
zugleich
verallgemeinernd
mitgeteilt
wird
Gesamt-)Entwicklung
Grundversorger
beeinflussbaren
Kostenbestandteile
geplanten
Preisänderung
führe
kann
brieflichen
Mitteilung
Verordnungsgeber
essentiell
erachtete
Information
entnehmen
Kostenfaktoren
konkret
geändert
haben
.
müsste
weitere
Nachforschungen
anstellen
.
Aufwand
soll
Kunden
aber
gerade
erspart
werden
BR-Drucks
.
S.
;
BR-Drucks
.
[
Beschluss
.
liegt
ersichtlich
Erwägung
Haushaltskunde
zusätzlichen
Aufwand
betreiben
muss
Zusammensetzung
Strompreises
Veränderung
einzelner
Kostenfaktoren
erfahren
eher
ermuntert
wird
"
Interesse
energiewirtschaftlichen
Zusammenhängen
"
zeigen
aktiver
Marktgeschehen
teilzunehmen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
Begründung
Besonderer
Teil
.
Anders
Anschlussrevision
Beklagten
meint
gelten
vorstehend
aufgezeigten
Grundsätze
nur
bezüglich
Preisfaktoren
erhöht
haben
.
Vielmehr
sind
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeführt
hat
auch
Angaben
erforderlich
Kostenfaktoren
gesunken
sind
.
Zwar
hatte
Bundesrat
§
Abs.
Satz
Aufnahme
Verweises
Angaben
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
bestanden
hat
erster
Linie
Fall
Preiserhöhung
Blick
BR-Drucks
.
[
Beschluss
.
hat
aber
Begründung
Beschluss
notwendig
erachteten
Angaben
Kostenfaktoren
beschränkt
wissen
wollen
erhöht
haben
vielmehr
ausgeführt
Kunden
müsse
Preiserhöhung
"
Vergleich
einzelnen
geänderten
Preisbestandteile
"
ermöglicht
werden
Drucks
.
aaO
.
Ansonsten
könne
Kunde
erkennen
"
Preisfaktoren
Erhöhung
Einzelnen
beruht
hat
folglich
auch
anbieterübergreifenden
Vergleichsmöglichkeiten
"
BR-Drucks
.
aaO
.
Einklang
umfassenden
Informationsbedürfnis
sämtlicher
veränderter
Preisfaktoren
hat
Bundesrat
geforderten
Zusatz
"
Angaben
§
Absatz
Satz
Nummer
Satz
übersichtlicher
Form
"
Preiserhöhung
beschränkt
hat
Zusatz
§
Abs.
genannten
"
Änderungen
Allgemeinen
Preise
"
auch
Kostensenkungen
bezogen
.
ist
Erhöhung
auch
Senkung
Strompreises
ausreichende
Beschreibung
Anlasses
Preisanpassung
erforderlich
Kostenfaktoren
anzugeben
andere
Richtung
verändert
haben
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
.
Bundesrat
wollte
ersichtlich
Verordnungsgeber
angestrebte
Transparenzniveau
herabsetzen
Gegenteil
geforderte
Ergänzung
sicherstellen
Verordnungsgeber
verfolgten
Zielsetzungen
auch
tatsächlich
erreicht
werden
.
Materialien
Verordnung
sollte
gewährleistet
werden
Grundversorger
beeinflussbaren
Preisbestandteile
"
kontinuierlich
transparent
werden
jeweiligen
Höhe
kalkulatorisch
Endpreise
Grundversorgung
einfließen
"
BR-Drucks
.
S.
[
Allgemeine
Begründung
.
Haushaltskunde
sollte
besser
Lage
versetzt
werden
Zusammensetzung
Änderung
Allgemeinen
Preise
Wert
energiewirtschaftlichen
Leistung
Grundversorgers
bewerten
können
BR-Drucks
.
S.
f.
Einleitung
;
S.
f.
f.
Allgemeine
Begründung
angeregt
werden
aktiver
Marktgeschehen
teilzunehmen
.
Verordnungsgeber
war
anders
Anschlussrevision
Beklagten
offenbar
meint
gelegen
Kunden
ermuntern
terwechsel
allein
näher
aufgeschlüsselten
Anstiegs
Kostenbelastungen
Saldo
vorzunehmen
.
Vielmehr
wollte
ersichtlich
erreichen
Haushaltskunde
umfassenden
Unterrichtung
Zusammensetzung
Strompreises
konkret
eingetretenen
Entwicklungen
Grundversorger
beeinflussbaren
Kostenbelastungen
zuverlässig
beurteilen
kann
Versorgerwechsel
sinnvoll
ist
.
Beklagte
hat
aber
Preisänderungsankündigung
4
November
nur
erforderlichen
Angaben
unvollständig
aufgeführt
Unterlassungsklageantrag
auch
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
Anlass
Preisänderung
insoweit
unzutreffend
beschrieben
Grund
Preiserhöhung
Veränderungen
einzelnen
Kostenfaktoren
angegeben
hat
tatsächlich
eingetreten
sind
Unterlassungsklageantrag
.
hat
Seite
Preisänderungsankündigung
4
November
ausgeführt
1
.
Januar
würden
"
Netznutzungsentgelte
"
"
Teil
gesetzlichen
Steuern
Abgaben
"
angepasst
.
Weiter
heißt
Schreiben
:
"
Anstieg
Umlagen
leider
auffangen
können
müssen
Preise
anpassen
.
"
Seite
sind
dann
jeweiligen
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
genannten
Kostenfaktoren
korrekten
Bezeichnung
aufgeführt
.
Verwendung
Seite
Ankündigungsschreibens
Beklagten
gewählten
Bezeichnungen
Ergänzungen
auch
Seite
abgedruckten
Tabelle
wiederfinden
dort
Umsatzsteuer
Stromsteuer
Konzessionsabgabe
Netznutzungsentgelte
Umlagen
EnWG
AbLaV
wird
Kunden
Eindruck
erweckt
hätten
Tabelle
konkret
aufgeführten
Preisbestandteile
geändert
angekündigten
Preiserhöhung
geführt
.
Eindruck
ist
aber
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
unzutreffend
.
Auffassung
Anschlussrevision
Beklagten
handelt
Seite
Schreibens
verwendeten
Begriffen
"
Netznutzungsentgelte
"
"
Steuern
Abgaben
"
"
Umlagen
"
verallgemeinernde
"
Oberbegriffe
"
Stromgrundversorgungsverordnung
genannten
Kostenfaktoren
.
Vielmehr
unterscheidet
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
ausdrücklich
Kategorien
Steuern
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Satz
Abgaben
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
Umlagen
Aufschläge
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Betreiberentgelte
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
.
Seite
Schreibens
nachvollzogene
Unterscheidung
lässt
Beklagte
Seite
Schreibens
Acht
ausführt
beabsichtigte
Preiserhöhung
sei
Veränderung
Steuern
Abgaben
Netznutzungsentgelte
veranlasst
Begriff
"
Umlagen
"
zusammenfasst
.
Kunden
erschließt
Angaben
anders
Anschlussrevision
Beklagten
verstanden
wissen
will
Unterrichtung
Erhöhung
Seite
getrennt
Kostenfaktoren
Steuern
Abgaben
Netznutzungsentgelte
aufgeführten
weiteren
Preisbestandteile
nämlich
so
Anschlussrevision
Beklagten
EEG-Umlage
KWKG-Aufschlags
Umlagen
§
StromNEV
§
erfolgen
sollte
.
Vielmehr
beziehen
Angaben
Zugrundelegung
allgemein
gültigen
Auslegungsregeln
ausgehend
objektiven
Empfängerhorizont
Seite
Schreibens
Beklagten
4
November
aufgeführte
Umsatzsteuer
dort
genannte(n
Konzessionsabgabe
Netznutzungsentgelte
unstreitig
unverändert
geblieben
sind
.
tragfähigen
Grundlage
beruhende
Annahme
Anschlussrevision
Beklagten
"
Durchschnittskunde
"
sei
Vergleichs
Seite
Seite
Preisankündigung
anzutreffenden
Bezeichnungen
"
Lage
erkennen
Beklagte
insoweit
Vereinfachung
Darstellung
Anlasses
Preiserhöhung
einfacheren
verallgemeinernden
Sprache
bedient
habe
also
gerade
"
technische
"
juristische
"
Terminologie
ergebenden
Fachbegriffe
verwendet
habe
"
trifft
.
Richtig
ist
allein
Kunden
häufig
genaue
Inhalt
Seite
Ankündigungsschreibens
verwendeten
Fachbegriffe
geläufig
sein
wird
.
Greift
aber
Grundversorger
Erläuterung
Gründe
Preisanpassung
Begriffe
"
Teil
gesetzlichen
Steuern
Abgaben
"
"
Netznutzungsentgelte
"
große
Ähnlichkeit
Aufschlüsselung
einzelnen
Preisbestandteile
verwendeten
Fachbegriffen
"
Stromsteuer
"
"
"
"
Konzessionsabgabe
"
"
Netznutzungsentgelt
"
aufweisen
trägt
besseren
Verständlichkeit
.
Vielmehr
ruft
Kunden
zwangsläufig
unzutreffenden
Eindruck
konkret
Fachbegriffen
bezeichneten
Kostenfaktoren
hätten
erhöht
beabsichtigte
Preiserhöhung
ausgelöst
.
zusätzlich
verwendete
Bezeichnung
"
Umlagen
"
Beklagte
Seite
Schreibens
Sammelbegriff
"
Teil
gesetzlichen
Steuern
Abgaben
"
"
Netznutzungsentgelte
verstanden
wissen
will
löst
objektiver
verständiger
Betrachtung
Kunden
ebenfalls
Erkenntnis
Preisveränderungen
Steuern
Abgaben
Netznutzungsentgelten
eingetreten
sind
Tabelle
Seite
Schreibens
getrennt
aufgelisteten
Umlagen
Aufschlägen
.
Angaben
Seite
Schreibens
Beklagten
tatsächlich
eingetretenen
Veränderungen
einzelnen
Kostenpositionen
entnehmen
lassen
dort
nur
1
.
Januar
auch
aktuell
geltenden
Preise
aufgelistet
sind
wird
Missverständnis
auch
aufgeklärt
.
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
Berufungsgericht
Erläuterungen
Beklagten
Anlass
Preiserhöhung
unrichtig
bewertet
Unterlassungsklageantrag
stattgegeben
hat
.
.
Revision
Klägers
1
.
Berufungsgericht
abgewiesene
Unterlassungsklageantrag
Preisankündigungen
Gegenüberstellung
jeweiligen
Preisbestandteile
Preisanpassung
genügt
auch
Beklagte
Revisionserwiderung
Frage
stellt
Bestimmtheitsanforderungen
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
geltend
gemachte
Unterlassungsantrag
auch
begründet
.
Kläger
steht
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
2
§
Abs.
UKlaG
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
auch
Anspruch
Beklagte
unterlässt
Haushaltskunden
Verbrauchern
Preisänderungsankündigungen
vorzunehmen
Gegenüberstellung
genannten
Bestimmungen
aufgeführten
Preisbestandteile
Kostenfaktoren
Preisanpassung
vermissen
lassen
.
Auch
Unterlassungsklageantrag
verfolgt
Kläger
"
verkappten
Leistungsantrag
"
Unterlassungsbegehren
.
Insoweit
soll
Beklagten
ebenfalls
verboten
werden
Preisankündigungen
Haushaltskunden
Grundversorgung
vorzunehmen
Kläger
verlangten
Inhalt
aufweisen
.
Beklagte
hat
auch
angeführten
Vorschriften
verstoßen
Kläger
beanstandeten
Preisänderungsankündigung
4
November
Gegenüberstellung
Preisanpassung
geltenden
staatlich
veranlassten
Preisbestandteile
Netzentgelte
Bestandteile
Strompreises
sind
vorgenommen
hat
.
hierbei
oben
aufgezeigt
verbraucherschützende
Bestimmungen
Sinne
§
Abs.
UKlaG
handelt
steht
Kläger
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
UKlaG
Anspruch
Unterlassung
Preisankündigungen
entsprechende
Gegenüberstellung
genannten
Kostenfaktoren
aufweisen
.
Offen
bleiben
kann
Kläger
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Abs.
Verbindung
genannten
Bestimmungen
zusteht
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
erlegt
Grundversorger
nur
bereits
beschriebene
Verpflichtung
Preisänderungsankündigungen
Umfang
Voraussetzungen
Änderung
Allgemeinen
Preise
anzugeben
.
Vielmehr
wurde
Regelung
Verlauf
Verordnungsgebungsverfahrens
Zusatz
ergänzt
Grundversorger
übersichtlicher
Form
"
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
erforderlichen
Informationen
anzugeben
hat
.
Ergänzungen
beruhen
Empfehlung
Bundesratsausschusses
Agrarpolitik
Verbraucherschutz
26
.
September
BR-Drucks
.
S.
Bundesrat
10
.
Oktober
gefassten
Beschluss
Zustimmung
geplanten
Verordnung
gefolgt
ist
BR-Drucks
.
[
Beschluss
;
haben
dementsprechend
Eingang
Verordnung
gefunden
.
Ausschuss
Bundesrat
hielten
Angaben
beabsichtigten
Preisänderungen
zusätzlich
notwendig
"
Kunden
Preiserhöhung
Vergleich
einzelnen
geänderten
Preisbestandteile
ermöglichen
"
.
Erhalte
Kunde
Verordnungsentwurf
vorgesehen
lediglich
Informationen
Umfang
Voraussetzungen
Änderung
könne
erkennen
Preisfaktoren
Erhöhung
Einzelnen
beruhe
habe
folglich
auch
anbieterübergreifenden
Vergleichsmöglichkeiten
.
seien
Erhöhung
einzelnen
Preisbestandteile
"
so
Artikel
Nummer
Buchstabe
Absatz
Satz
Nummer
Satz
Artikel
Nummer
Buchstabe
Absatz
Satz
Nummer
GasGVV-E
bereits
Vertragsschluss
anzugeben
"
seien
"
erneut
darzustellen
sodass
Kunde
jeweiligen
Änderungen
vergleichen
Auswirkungen
Preis
Ursache
Preisänderung
nachvollziehen
"
könne
.
Darstellung
habe
"
übersichtlicher
Form
erfolgen
etwa
Tabelle
jeweiligen
Preisbestandteile
gegenüberstellt
"
BR-Drucks
.
aaO
;
aaO
.
Bestrebungen
haben
§
Abs.
Satz
Zusatz
"
Angaben
§
Absatz
Satz
Nummer
Satz
übersichtlicher
Form
anzugeben
"
Niederschlag
gefunden
.
Anders
Berufungsgericht
folgend
Revisionserwiderung
Beklagten
meinen
hat
Verordnungsgeber
auch
Notwendigkeit
Gegenüberstellung
bisherigen
künftig
geltenden
Höhe
einzelnen
Kostenfaktoren
anerkannt
vgl.
auch
Praxiskommentar
Grundversorgungsverordnungen
2
.
Aufl
.
StromGVV/GasGVV
.
26
;
Eder/Rumpf
IR
.
ergibt
unmissverständlich
Beschlussbegründung
angeführten
Zielsetzung
Kunden
"
Vergleich
geänderten
Preisbestandteile
ermöglichen
"
Erreichen
Zielsetzung
Bundesrat
erforderlich
erachteten
Maßnahmen
bestehen
Kunden
bereits
Vertragsschluss
erteilenden
erneut
darzustellen
"
jeweiligen
Preisbestandteile
gegenüberzustellen
"
.
kommt
Ausdruck
Kunden
Informationen
Entscheidung
Bedeutung
sein
können
Blick
Verfügung
stehen
sollen
gezwungen
ist
beabsichtigten
Preiserhöhung
geltenden
Einzelpreise
selbst
ermitteln
früher
übersandten
Unterlagen
herauszusuchen
.
Bestreben
steht
Einklang
bereits
Verordnungsentwurf
beschriebenen
Anliegen
Kunden
eigene
Ermittlungen
einzelnen
Preisbestandteilen
abzunehmen
so
eher
ermuntern
aktiver
Marktgeschehen
teilzunehmen
BR-Drucks
.
S.
f.
Einleitung
S.
Begründung
Besonderer
Teil
.
Revisionserwiderung
Beklagten
Begründung
Bundesrats
nur
Erfordernis
Angabe
künftig
geltenden
Höhe
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
genannten
Kostenfaktoren
auch
Gegenüberstellung
bisherigen
künftigen
Kostenbelastungen
entnehmen
will
blendet
Wortlaut
Begründung
auch
mehrschichtigen
Regelungszweck
verlangten
Ergänzung
verfolgt
werden
sollte
.
fokussiert
gegenteilige
Sichtweise
allein
Bestreben
Bundesrats
Haushaltskunden
"
anbieterübergreifende
Vergleichsmöglichkeiten
"
einzuräumen
meint
sei
ausschließlich
künftige
Höhe
Preisbestandteile
relevant
bisherigen
Preise
Kostenpositionen
unerheblich
seien
.
lässt
aber
Acht
Bundesrat
allein
Gewährleistung
anbieterübergreifender
Vergleichsmöglichkeiten
Blick
genommen
hat
.
Vielmehr
wollte
auch
sicherstellen
Kunde
erkennen
kann
"
Preisfaktoren
Erhöhung
Einzelnen
beruht
"
BR-Drucks
.
[
Beschluss
.
Erkenntnis
ist
Vorstellungen
Bundesrats
Verordnungsgeber
angeschlossen
hat
notwendiger
Schritt
Weg
anbieterübergreifenden
Vergleich
.
hielt
Angaben
Voraussetzungen
Preisänderungen
genommen
ausreichend
BR-Drucks
.
aaO
.
Wird
aber
nur
künftig
geltende
Höhe
Preisfaktoren
angegeben
erschließt
Kunden
gerade
verändert
haben
.
Dementsprechend
schließt
Begründung
Bundesrats
Feststellung
jeweiligen
Preisbestandteile
gegenüberzustellen
sind
BR-Drucks
.
aaO
.
vorstehend
beschriebenen
Umständen
hat
auch
Berufungsgericht
verschlossen
.
meint
Verordnungsgeber
habe
Gegenüberstellung
bisherigen
künftigen
Höhe
einzelnen
Preisbestandteile
nötig
gehalten
habe
Begründung
Verordnungsentwurf
vorgeschlagenen
Mustertabelle
Aufschlüsselung
Allgemeinen
Preise
Grundversorger
gerade
vorgesehen
vgl.
BR-Drucks
.
S.
f.
[
Begründung
Besonderer
Teil
.
verkennt
Tabelle
allein
Angaben
bezieht
Grundversorger
Versorgungsvertrag
Bestätigung
Vertragsschlusses
§
Abs.
Satz
Nr.
anzugeben
hat
.
Revision
Klägers
Recht
geltend
macht
betreffen
dort
Begründung
Verordnungsentwurf
niedergelegten
Ausführungen
naturgemäß
erst
späteren
Verlauf
Verordnungsgebungsverfahrens
Verlangen
Bundesrats
aufgenommene
Verpflichtung
Grundversorgers
Angaben
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
auch
späteren
Änderungen
Allgemeinen
Preise
Gegenüberstellung
bisherig
künftig
geltenden
Höhe
einzelnen
Kostenfaktoren
machen
.
Anders
Berufungsgericht
weiter
meint
besteht
Sicht
Haushaltskunden
auch
praktisches
Bedürfnis
einzelnen
Kostenfaktoren
nur
künftig
auch
bezüglich
bislang
geltenden
Strompreises
aufzuschlüsseln
.
Grundversorger
mationen
Preiskalkulation
benötigt
hat
geringen
zeitlichen
Aufwand
abrufen
kann
vgl.
BR-Drucks
.
S.
[
Allgemeine
Begründung
muss
Kunde
Vertragsunterlagen
spätere
Preisänderungsmitteilungen
heraussuchen
gegebenenfalls
Internet
recherchieren
Kostenfaktor
derzeit
geltenden
Einzelpreis
Erfahrung
bringen
.
Aufwand
ist
geeignet
Haushaltskunden
entsprechenden
Nachforschungen
absehen
lassen
Anbieterwechsel
weiter
Erwägung
ziehen
.
würde
aber
Verordnungsgeber
verfolgte
Zielsetzung
unterlaufen
Kunden
"
aktiveren
Teilhabe
Marktgeschehen
ermuntern
BR-Drucks
.
S.
[
Begründung
Besonderer
Teil
.
Auffassung
Revisionserwiderung
Beklagten
erstreckt
Bundesrat
notwendig
gehaltene
"
Gegenüberstellung
jeweiligen
Preisbestandteile
"
nur
Kostenfaktoren
verändert
haben
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
vorgesehenen
Angaben
so
auch
aaO
;
Eder/Rumpf
aaO
.
Beschlussbegründung
heißt
:
"
Ergänzungen
sind
notwendig
Kunden
Preiserhöhung
Vergleich
einzelnen
geänderten
Preisbestandteile
ermöglichen
.
Kunde
lediglich
Informationen
Umfang
Voraussetzung
Änderung
kann
erkennen
Preisfaktoren
Erhöhung
Einzelnen
beruht
hat
folglich
anbieterübergreifenden
Vergleichsmöglichkeiten
.
"
Wendung
"
Vergleich
einzelnen
geänderten
Preisbestandteile
"
"
Preisfaktoren
Erhöhung
beruht
"
könnten
zwar
nahelegen
nur
Kostenfaktoren
gegenüberzustellen
sind
verändert
haben
.
Bundesrat
wollte
aber
nur
weitgehende
Kostentransparenz
erzielen
weiteren
Schritt
Kunden
anbieterübergreifenden
Vergleich
ermöglichen
.
Wird
Kunden
bisher
geltende
Strompreis
aber
Grundversorger
nur
teilweise
aufgeschlüsselt
muss
bezüglich
übrigen
Kostenfaktoren
eigene
Nachforschungen
anstellen
einerseits
festzustellen
tatsächlich
verändert
haben
andererseits
ermitteln
Verhältnis
Summe
sämtlicher
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
genannter
Preisfaktoren
einerseits
energiewirtschaftlichen
Leistung
Versorgers
andererseits
verändert
hat
.
Nachforschungen
Zusammensetzung
Allgemeinen
Preise
sollen
Kunden
aber
Regelungszweck
Verordnung
transparenten
Ausweisung
staatlich
gesetzter
regulierter
Preisbestandteile
Gasgrundversorgung
bereits
ausgeführt
gerade
abgenommen
werden
BR-Drucks
.
S.
f.
Einleitung
.
Begründung
Beschluss
Bundesrats
endet
dementsprechend
oben
beschriebenen
Aussagen
.
Vielmehr
heißt
dort
weiter
:
"
sind
Erhöhung
einzelnen
Preisbestandteile
so
§
Absatz
Satz
Nummer
Satz
bereits
Vertragsschluss
anzugeben
sind
erneut
darzustellen
"
BR-Drucks
.
[
Beschluss
.
ist
also
Begründung
noch
§
Abs.
Satz
aufgenommenen
Verweis
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
Einschränkung
erfolgt
Preiserhöhung
nur
Kostenfaktoren
anzugeben
sind
angekündigte
Preisanpassung
beruht
.
kann
Berufungsurteil
Tenor
ersichtlichen
Umfang
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
führt
Revision
Klägers
teilweisen
Aufhebung
Berufungsurteils
Unterlassungsklageantrag
gänzlicher
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Bezüglich
bereits
Berufungsgericht
ausgesprochenen
Verurteilung
Beklagten
Unterlassungsklageanträge
war
geschehen
offenbarer
Unrichtigkeit
Amts
gemäß
§
Abs.
Berichtigung
Berufungsgericht
fehlerhaft
angegebenen
Vorschriften
vorzunehmen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
I-2