NAMEN Verkündet : 6 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz ; UKlaG Abs. § Abs. 2 § Abs. Abs. Satz legt Grundversorger Verpflichtung brieflichen Mitteilung Preisänderungen Gegenüberstellung sämtlicher § Abs. Satz Nr. Satz aufgeführter Kostenfaktoren Preisanpassung vorzunehmen . Unterlässt Grundversorger Informationen kann gemäß § Abs. UKlaG Unterlassung Anspruch genommen werden . Urteil 6 . Juni ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 2 . Zivilsenats 7 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers entschieden worden ist . Berufung Beklagten Urteil 25 . Zivilkammer Landgerichts 10 . Januar wird insgesamt zurückgewiesen dritten Spiegelstrich Tenor landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verurteilung Unterlassung folgt neu gefasst wird : " und/oder Verbraucher gleichzeitig Gegenüberstellung § Abs. Satz Nr. Satz genannten Kostenfaktoren Stromsteuer Konzessionsabgabe Umlagen Aufschläge § Abs. Satz Nr. Buchst . Netzentgelte Betreiberentgelte Kostenanteil Grundversorgung Preisanpassung geltenden Preises informieren . " Revision Anschlussrevision Beklagten vorbezeichnete Urteil Oberlandesgerichts erstere bereits 10 . April unzulässig verworfen worden ist werden zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Entscheidungsformel Urteil Oberlandesgerichts wird bezüglich ausgesprochenen Verurteilung Unterlassung angegebenen Bestimmungen gemäß § berichtigt folgt lautet : Beklagte bleibt verurteilt Vermeidung Gericht Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes € ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis zu Monaten vollstrecken Geschäftsführern Beklagten Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern künftig unterlassen Strompreisänderungen Anlage abgebildeten Schreiben Bl . f. geschehen anzukündigen Verbraucher gleichzeitig vollständig Kostenfaktoren gemäß § Abs. Satz Nr. § Abs. Nr. Satz Stromsteuer Konzessionsabgabe Umlagen Aufschläge § Abs. Satz Nr. Buchst . § Abs. Nr. Buchst . Netzentgelte Betreiberentgelte § Abs. Satz § Abs. Nr. Satz Grundversorgung entfallender Kostenanteil benennen Veränderung Form Anstiegs Absinkens Preisanpassung ist und/oder hierbei Grund Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren abgebildeten Schreiben " Netznutzungsentgelte " " Steuern " " Abgaben " bezeichnet benennen tatsächlich Preisanpassung sind . Tatbestand : Kläger ist Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG eingetragen . Beklagten handelt Energieversorgungsunternehmen Grundversorgung Strom Dortmunder Stadtgebiet obliegt . Schreiben 4 November unterrichtete Beklagte Kunden 1 . Januar Rahmen Grundversorgung geplante Preiserhöhung . Schreiben heißt : " Sehr geehrte Kundin sehr geehrter Kunde werden Netznutzungsentgelte angepasst Teil gesetzlichen Steuern Abgaben . verändern ausschließlich Preisbestandteile Einfluss haben . machen inzwischen Hälfte Strompreises . Anstieg Umlagen leider auffangen können müssen Preise anpassen . bedeutet : Jahresgrundpreis steigt höheren Netzentgelte Euro € Euro brutto . Verbrauchspreis erhöht gestiegenen Steuern Abgaben Cent/kWh brutto . Detaillierte Informationen Preisen finden Rückseite Schreibens . " Seite genannten Schreibens werden 1 . Januar Bemessung Grundpreises Verbrauchspreises einfließenden Beklagten beeinflussbaren Preisbestandteile Einzelnen Höhe aufgeschlüsselt . Kläger forderte Beklagte Abmahnschreiben 22 . März künftig Informationspflichten Stromgrundversorgungsverordnung einzuhalten verlangte Abgabe strafbewehrten Unterlassungserklärung Zahlung Abmahnpauschale Höhe € . Beklagte teilte Anwaltsschreiben 6 . April Sicht seien Rechtsverstöße gegeben . vorliegenden Klage hat Kläger Beklagte Anspruch genommen Rahmen geschäftlicher Handlungen Verbrauchern künftig unterlassen Strompreisänderungen Haushaltskunden Grundversorgung anzukündigen Verbraucher Bestimmungen erforderlichen vollständigen Informationen Kostenfaktoren erteilen Veränderung Preisanpassung ist und/oder Kostenfaktoren Preisanpassung anzuführen tatsächlich gewesen sind und/oder Verbraucher gleichzeitig Kostenfaktor Preisanpassung geltenden Einzelpreise gegenüberzustellen . Weiter hat Zahlung Abmahnpauschale € nebst Zinsen verlangt . Landgericht hat Klage vollem Umfang stattgegeben . hiergegen gerichtete Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht erstinstanzliche Urteil Ausnahme Verurteilung Unterlassung Preisänderungsankündigungen Gegenüberstellung Kostenfaktor Preisanpassung geltenden Preises fehlt Unterlassungsklageantrag bestätigt . Insoweit hat Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Urteilstenor Revision " beschränkt Gründen genannten Fragen zugelassen . Entscheidungsgründen Urteils hat ausgeführt sei geboten Revision Fragen zuzulassen Falle § Abs. UKlaG beruhenden Unterlassungsanspruchs Nichteinhaltung Vorgaben § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. genüge § Abs. Satz Nr. Satz Gegenüberstellung Kostenfaktor Preisanpassung geltenden Preise erforderlich sei . Urteil Berufungsgerichts haben Seiten unterlegen sind Revision eingelegt . Kläger erstrebt Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils Beklagte vollständige Klageabweisung . Beklagte hat Fall Senat wirksame Beschränkung Revisionszulassung annimmt vorsorglich Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise Senat Beschwerde Erreichens gesetzlichen Beschwerdewerts unzulässig verwerfen sollte Anschlussrevision eingelegt . Beschluss 10 . April hat Senat Revision Beklagten Begründetheit Berufungsgericht bestätigten Verurteilung Unterlassung inhaltlich unzureichenden unzutreffenden Preisänderungsankündigungen Unterlassungsklageanträge Verurteilung Zahlung € Abmahnkosten Zinsen richtet unzulässig verworfen Revision insoweit Berufungsgericht zugelassen worden ist auch vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde Erreichens Beschwerdewerts Nr. Zulassung Revision geführt hat . Grund hat Senat genannten Beschluss auch Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig verworfen . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten Senat bereits unzulässig verworfen worden ist noch zulässig erhobene Anschlussrevision haben Erfolg . ist Revision Klägers begründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Revisionsverfahren noch Interesse Wesentlichen ausgeführt : Unterlassungsbegehren Klägers genüge Auffassung Beklagten Bestimmtheitsanforderungen § Abs. Nr. . dürfe Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. erkennbar abgegrenzt seien Beklagte erschöpfend verteidigen könne letztlich Entscheidung Beklagten verboten sei Vollstreckungsgericht überlassen bleibe . seien Unterlassungsanträge lediglich Wortlaut Gesetzes wiederholten regelmäßig unbestimmt unzulässig anzusehen . Abweichendes könne aber dann gelten bereits gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig konkret gefasst Anwendungsbereich Rechtsnorm gefestigte Auslegung geklärt sei auch dann Kläger hinreichend deutlich mache Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungshandlung orientiere . Vorliegend nehme Kläger Beklagte Unterlassung Nichteinhaltung Informationspflichten § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz Anspruch . seien Gesetzestatbestand so konkret gefasst eindeutig ergebe beanstandete Verhalten Beklagten gesetzlichen Vorgaben unvereinbar gewesen sei Verhalten künftig strafbewehrt unterlassen habe . Unterlassungsbegehren sei Ausnahme Kläger geforderten Unterlassung Preisankündigungen Gegenüberstellung einzelnen Kostenfaktoren Preisanpassung entfallenden Einzelpreise enthielten auch begründet . Beklagte habe Vorschriften § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz zuwider gehandelt . dort normierten Umsetzung Transparenzanforderungen EU-Richtlinien geschaffenen Informationspflichten handele verbraucherschützende Bestimmungen Sinne § Abs. UKlaG. Anlass Unterlassungsbegehrens bildende Schreiben Beklagten 4 November verstoße Hinsicht Grundversorger auferlegten Informationspflichten Preisanpassungen . § Abs. Satz habe Grundversorger Bekanntgabe Preisänderungen Umfang -9- zungen Änderung benennen Rechte Kunden § Abs. Sonderkündigungsrecht hinzuweisen schließlich Allgemeinen Preise § Abs. Satz Nr. Satz ergebenden Kostenfaktoren Stromsteuer Konzessionsabgabe Umlagen/Aufschläge Netzentgelte Entgelte Betreiber Energieversorgungsnetzen Messstellenbetreiber Messung Grundversorgung entfallender Nettokostenanteil Einzelnen auszuweisen . Beklagte habe Verstoß Bestimmungen Kostenfaktoren Preisänderung gewesen seien vollständig angegeben unrichtige Informationen erteilt Kostenbelastungen Preisänderung geführt hätten . bestehe widerlegliche Beklagten entkräftete Vermutung Kunden fehlerhafte Preisankündigungen künftig wiederholen werde . Anforderungen Darstellung Anlasses Preisänderung stellen seien ergäben Auslegung § Abs. Satz Lichte Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsprechung Europäischen Gerichtshofs Bundesgerichtshofs Gesetzesmaterialien BR-Drucks . S. . Ausgangspunkt Darlegung Anlasses Preisänderung sei Art . Abs. Abs. Anhang A Richtlinie normierte Transparenzgebot . Ansehung Informationen Voraussetzungen Umfang Preisänderungen herausragende Bedeutung zugemessen werde seien Informationen übersichtlicher Text-)Form konkret inhaltlich korrekt Kunden mitzuteilen . Sinne sei auch Begründung Normgebers Ergänzung § Abs. Satz letzten Halbsatz verstehen erfolgt sei Kunden Rechtsgrund Änderung Anlass unterrichten rechtliche Grundlage Grundversorger konkreten Fall genutzt werde . Anzugeben sei Preisbestandteil verändert habe . schließe auch Angabe Preisbestandteile gesunken seien Preiskalkulation beeinflussten nur Falle sei Preisgestaltung transparent . Ferner setze transparente Preisgestaltung Grundversorger Gesetz vorgesehenen Bezeichnungen verwendeten . Anforderungen sei Beklagte beanstandeten Schreiben gerecht geworden so Kläger gestellte Unterlassungsantrag begründet sei . Schreiben dokumentierten Praxis Beklagten reiche Preisbestandteile tabellarisch aufzulisten Kunden überlassen Umfang Voraussetzung Preisanpassung Abgleich Preisbestandteile selbst ermitteln . Auch Unterlassungsantrag sei begründet . beschriebenen Bedeutung Informationen Umfang Voraussetzungen Preiserhöhung Kunden folge zugleich erfolgten Mitteilungen richtig sein müssten . Beklagte habe unterlassen Grund angekündigte Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren beanstandeten Schreiben " Netznutzungsentgelte " " Steuern " " Abgaben " bezeichnet anzuführen tatsächlich aber Preisanpassung gewesen seien . Gebot habe Beklagte verstoßen angegeben habe " Teil Steuern " " Abgaben " seien angepasst worden maßgeblichen Steuern Umsatzsteuer Konzessionsabgabe unverändert geblieben seien . könne Kläger Beklagten § Abs. UKlaG noch § Unterlassung Preisankündigungen verlangen Gegenüberstellung Kostenfaktor nach Preisanpassung geltenden Einzelpreise fehle . Zwar werde Schrifttum teilweise Transparenz Preisentwicklung entsprechende Gegenüberstellung notwendig erachtet . Normgeber habe aber Bedürfnis Gegenüberstellung bisherigen künftigen Einzelpreise Kostenfaktor § Abs. Satz Nr. Abs. Satz gesehen . habe Begründung § Abs. Muster gebotene Information Preiszusammensetzung vorgestellt nur Angabe geänderten aber bisherigen Preise vorgesehen sei . Nur bezüglich neu geltenden Preise einzelnen Kostenfaktoren bestehe Informationsbedürfnis Kunden . könne zumutbarem Aufwand geänderten Preisbestandteile identifizieren vergleichen aktuell Preiserhöhung geltenden Preise Vertragsunterlagen entnehmen Internetseite Grundversorgers frei zugänglich abrufen könne . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung Punkten stand . Berufungsgericht hat zwar zutreffend Anspruch Klägers § Abs. § Abs. 2 § Abs. UKlaG Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz bejaht Beklagte künftig abzusehen hat Haushaltskunden Verbrauchern Preisänderungen anzukündigen vollständigen Angaben enthalten sind Beklagten beeinflussbaren Kostenfaktoren Preisanpassung sind und/oder unzutreffend Kostenfaktoren Grund Preisänderung angeführt . Rechtsfehlerhaft hat jedoch Vorschriften auch Anspruch Klägers Unterlassung Preisankündigungen entnommen Gegenüberstellung Preisanpassung gültigen Höhe Kostenbelastungen aufweisen . Revision Beklagten 1 . Senat Revision Beklagten Beschluss 10 . April unzulässig verworfen hat Begründetheit Unterlassungsklageanträge Verurteilung Zahlung Abmahnpauschale Zinsen richtet ist vorliegend Rahmen Revision Beklagten allein prüfen erhobenen Einwände Zulässigkeit Unterlassungsklageanträge durchgreifen . ist Fall ; Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Anträge gekleidete Unterlassungsbegehren Klägers Bestimmtheitsanforderungen § Abs. Nr. genügt . Bestimmtheitsgebot § Abs. Nr. dient Streitgegenstand abzugrenzen zugleich Grundlage etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung schaffen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs darf Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann letztlich Entscheidung Beklagten verboten ist Vollstreckungsgericht überlassen bliebe vgl. etwa Urteile 16 November . ; 6 . Oktober . 15 ; 13 . Januar . ; 11 . Juni . 13 ; 2 . Dezember . 14 ; 21 Juli . 11 ; jeweils . Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge lediglich Gesetzeswortlaut wiederholen grundsätzlich unbestimmt unzulässig anzusehen . . ; vgl. etwa Urteile 16 November aaO ; 6 . Oktober ZR aaO ; 13 . Januar aaO ; 11 . Juni aaO . Streitfall erschöpfen Unterlassungsanträge jedoch bloßen Wiedergabe Vorschriften § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz Einzelnen vorgegebenen Preisbestandteile . Anträge nehmen beanstandete Preisänderungsankündigung Beklagten 4 November also konkrete Verletzungshandlung Bezug Inhalt Streit steht Konkretisierung Unterlassungsbegehrens Bezugnahme konkrete Verletzungsform vgl. Urteile 17 . September . 14 ; 21 . September . f. . So heißt Unterlassungsklageantrag ausdrücklich : " Anlage abgebildeten Schreiben Bl . f. geschehen " . Inhalt Schreibens knüpft auch Unterlassungsklageantrag Verwendung Begriffes " hierbei " . Weiter ist auch Rahmen § Abs. Nr. berücksichtigen Inhalt Reichweite Klagebegehrens allein Wortlaut gestellten Klageantrags bestimmt werden ; vielmehr ist Berücksichtigung Klagebegründung auszulegen Urteile 21 . Februar . ; 21 . Juni . ; 21 . März . . Dementsprechend ist auch terlassungsantrag Klärung Frage Verhalten beklagten Partei künftig untersagt werden soll ergänzend Begründung gehaltene Klagevortrag heranzuziehen . . ; vgl. etwa Urteile 21 Juli aaO . 14 ; 5 . Februar . ; jeweils . Vorbringen Klägers ergibt unmissverständlich Beklagte abgehalten werden soll Kunden Preisänderungsankündigungen vorzunehmen bezüglich Veränderung Anstieg Absinken genannten Vorschriften aufgeführten Kostenfaktoren beabsichtigte Preisänderung ist vollständig Unterlassungsklageantrag zutreffend Unterlassungsklageantrag unterrichtet werden . ist Bestimmtheitserfordernis § Abs. Nr. genügt . Anders Revision Beklagten meint ergibt Bestimmtheitsgebot § Abs. Nr. Verpflichtung unterlassende Verhalten so genau beschreiben Beklagten klar wird Preisänderungsankündigungen Zukunft formulieren soll . Bestimmtheit Unterlassungsklagebegehrens setzt Kläger Beklagten Einzelnen aufzeigt Schritte unternehmen muss erfolgsbezogenen Klageantrag Genüge tun . Vielmehr ist Falle Verurteilung Sache jeweiligen Beklagten Weg finden beanstandete Verhalten zukünftig vermeidet vgl. Urteil 15 Juli . 2 . Auffassung Revision Beklagten fehlt auch hinreichenden Bestimmtheit Unterlassungsklageanträge hierbei Wahrheit verkappten Leistungsantrag " handelte . Einwand betrifft allein Frage Begründetheit Klage . Verfolgt Kläger nämlich § Abs. UKlaG Leistungsanspruch wäre Klage einschlägiger Anspruchsgrundlage begründet . Revision Beklagten angeführten Urteil Oberlandesgerichts Urteil 28 . April . ergibt . Oberlandesgericht hat Frage Bestimmtheitsanforderungen § Abs. Nr. befasst . Vielmehr beruhte ausgesprochene Abweisung Antrags Erlass einstweiligen Verfügung unzulässig allein Unterlassungsantrag gekleidete Begehren Antragstellers Leistungsantrag ausgelegt einstweilige Leistungsverfügung stellenden besonders strengen Anforderungen Vorliegen Verfügungsgrunds erfüllt angesehen hat aaO . . . allein bezüglich Frage Zulässigkeit Unterlassungsklageanträge eröffnete Revision Beklagten ist unbegründet zurückzuweisen . II . Anschlussrevision Beklagten 1 . Anschlussrevision ist statthaft auch Übrigen zulässig . hier beschränkter Zulassung Revision kann Anschlussrevision auch dann eingelegt werden Streitstoff betrifft Zulassung bezieht . . ; vgl. Senatsurteil 24 . September . . fristgerecht § Abs. Satz Abs. Satz eingelegte Anschlussrevision Begründetheit Unterlassungsklageanträge richtet ebenso Revision Klägers erfasste Unterlassungsklageantrag Kläger beanstandete Schreiben 4 November stützt steht Anschlussrevision Beklagten auch rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang Streitgegenstand Revision Klägers vgl. Erfordernis Urteile 22 November . . ; 24 . September aaO ; 12 . Oktober . 27 ; jeweils . 2 . Anschlussrevision ist jedoch unbegründet . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Unterlassungsansprüche Klägers § Abs. § Abs. 2 § Abs. UKlaG Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz bejaht Beklagte künftig abzusehen hat Haushaltskunden Verbrauchern Preisänderungen anzukündigen genannten Bestimmungen aufgeführten Kostenfaktoren sei Form Anstiegs sei Form Absinkens Preisanpassung sind vollständig benannt werden Unterlassungsklageantrag Grund Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren Schreiben 4 November " Netznutzungsentgelte " " Steuern " " Abgaben " bezeichnet angegeben werden tatsächlich Preisanpassung sind Unterlassungsklageantrag . Anders Anschlussrevision meint macht Kläger Anträgen " Leistungsanträge geltend verfolgt jeweils Unterlassungsbegehren . Beklagten soll untersagt werden Preisankündigungen Haushaltskunden Grundversorgung vorzunehmen Kläger geforderten inhaltlichen Anforderungen vollständige zutreffende Angaben genannten Kostenfaktoren genügen . geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung notwendigerweise zugleich auch Verpflichtung Vornahme Handlung umfasst hier : Nennung Beklagten beeinflussbaren Preisbestandteile Anlass Preisanpassung sind ändert Zielsetzung Unterlassungsansprüche verfolgt werden vgl. Urteil 22 . Oktober ZR f. ; Beschluss 29 . September . . aufgeführten Bestimmungen handelt verbraucherschutzgesetzliche Regelungen § Abs. UKlaG. Vorschriften Sinne sind Bundesrepublik geltenden Rechtsnormen verstehen also nur förmliche Gesetze auch Verordnungen 36 . Aufl . UKlaG . . müssen Regelungszweck auch dienen Personen Eigenschaft Verbraucher schützen . zählen insbesondere Regelungen Schutz Verbraucher vertraglichen Bereich etwa Aufstellung Informationspflichten bezwecken aaO . Verpflichtungen legen auch Bestimmungen § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz Grundversorger Haushaltskunden . sollen gewährleisten Verbrauchern Vertragsschluss auch Änderung zusätzliche Informationen Höhe einzelnen Preisbestandteile bereitgestellt werden Transparenz erhöhen besser Lage versetzen Zusammensetzung Änderungen Allgemeinen Preise Grundversorgung bewerten BR-Drucks . S. [ Einleitung . Rechtsfehlerfrei hat Berufungsgericht angenommen Beklagte Preisänderungsankündigung 4 November Grundversorger einschlägigen Bestimmungen auferlegten Informationspflichten verstoßen Beklagten entkräftete Vermutung Wiederholungsgefahr vgl. aaO . begründet hat . hiergegen Anschlussrevision Beklagten gerichteten Angriffe bleiben Erfolg . § Abs. Satz verpflichtet Grundversorger zeitgleich öffentlichen Bekanntgabe beabsichtigten Änderungen Allgemeinen Preise ergänzenden Bedingungen briefliche Mitteilung Kunden versenden Änderungen Internetseite veröffentlichen . hat Grundversorger Umfang Voraussetzungen Änderung Angaben § Abs. Satz Nr. Satz übersichtlicher Form anzugeben . letztgenannten Bestimmungen regeln Abfassung Grundversorgungsvertrags Bestätigung Vertrags erforderlichen Angaben . § Abs. Satz enthaltenen Verweis sind Anforderungen aber auch Preisänderungsankündigungen beachten . § Abs. Satz Nr. dort Grundversorgungsvertrag Bestätigung Vertrags verlangten Angaben handelt Angaben Allgemeinen Preisen § Abs. Energiewirtschaftsgesetzes folgende Belastungen Kalkulationsbestandteil geltenden Allgemeinen Preise sind gesondert auszuweisen sind : Stromsteuer § Stromsteuergesetzes 24 . März jeweils geltenden Fassung Konzessionsabgabe Maßgabe § Abs. Konzessionsabgabeverordnung 9 . Januar jeweils gesondert Umlagen Aufschläge § Abs. Erneuerbare-Energien-Gesetzes § Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Abs. Stromnetzentgeltverordnung § Abs. Energiewirtschaftsgesetzes § Verordnung abschaltbaren Lasten 28 . Dezember jeweils gesondert Netzentgelte Entgelte Betreiber Energieversorgungsnetzen Messstellenbetrieb Messung . Abs. Satz sieht Grundversorger zusätzlich Angaben Grundversorgung entfallenden Kostenanteil anzugeben hat rechnerisch Abzug Belastungen Satz Nr. Allgemeinen Preis ergibt Kostenanteil getrennt benennen hat . genannten Bestimmungen sind Verordnung transparenten Ausweisung staatlich gesetzter regulierter Preisbestandteile Gasgrundversorgung Bundesministeriums Wirtschaft Energie 22 . Oktober . S. eingefügt worden . Verordnungsgeber wollte Grundversorger verpflichten Haushaltskunden nur Allgemeinen Preise anzugeben zusätzlich " Kalkulation Grundversorgungspreises eingeflossenen gesetzlich Netzzugang veranlassten Kostenbelastungen auszuweisen " BR-Drucks . S. f. Einleitung . Kostenfaktoren handelt Nettoendpreis kalkulatorisch einfließenden Preisbestandteile Ursprung gesetzlichen Regelungen haben Netzentgelte Grundversorger Funktion Energielieferanten unmittelbar beeinflussbar sind zusätzlich Nettoendpreis anfallende Umsatzsteuer BR-Drucks . aaO S. Einleitung . Höhe genannten Preisbestandteile " Grundsatz gesetzlichen Regelungen öffentlich verfügbaren Angaben " ergibt erschien Verordnungsgeber ausreichend angemessene Unterrichtung Haushaltskunden gewährleisten BR-Drucks . aaO S. Einleitung S. [ Begründung Besonderer Teil . war gelegen Bereitstellung zusätzlicher Informationen Haushaltskunden Transparenz Preiskalkulation erhöhen besser Lage versetzen Zusammensetzung Änderungen Allgemeinen Preises Grundversorgung bewerten BR-Drucks . aaO S. f. Einleitung S. S. Allgemeine Begründung . wiederum sollte Haushaltskunden " aktiveren Teilhabe Marktgeschehen ermuntern BR-Drucks . aaO S. Begründung Besonderer Teil . Verwirklichung angestrebten Regelungszwecks sah Verordnungsentwurf Grundversorger Stromlieferungsvertrags Bestätigung Vertrags nun § Abs. Satz Nr. Satz aufgeführten Angaben staatlich vorgegebenen Preisbestandteile Netzzugangskosten machen hat . sollte Stromgrundversorger beabsichtigten Preisänderungen verpflichtet sein Umfang Voraussetzungen Änderungen anzugeben Hinweis Rechte Haushaltskunden § Abs. Kündigung Unwirksamkeit Preiserhöhung eingeleitetem Versorgerwechsel erteilen . Verordnungsentwurf selbst war allerdings noch späteren Verlauf Verordnungsgebungsverfahrens gekommene Forderung aufgeführt Preisänderung erneut Darstellung § Abs. Satz Nr. Satz genannten Kostenfaktoren vorzunehmen vgl. BR-Drucks . S. f. ; BR-Drucks . [ Beschluss . Gesichtspunkt ist jedoch nur Beurteilung Unterlassungsklageantrags später Bedeutung . Gemessen Lichte vorstehend aufgeführten Regelungszwecke auszulegenden Vorschriften § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen Angaben Beklagten Schreiben 4 November beabsichtigte Strompreiserhöhung Bestimmungen aufgestellten Informationsanforderungen mehrfacher Hinsicht nügen Unterlassungsansprüche Klägers Unterlassungsklageantrag begründen . bedarf allerdings Bestimmung Verordnungsgeber angestrebten Transparenzniveaus Rückgriffs Richtlinie 2009/72/EG Europäischen Parlaments Rates 13 Juli gemeinsame Vorschriften Elektrizitätsbinnenmarkt . Nr. S. Umsetzung Verordnung transparenten Ausweitung staatlich gesetzter regulierter Preisbestandteile Gasgrundversorgung dient vgl. BR-Drucks . S. Allgemeine Begründung gar Heranziehung früheren Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 26 . Juni . S. . Materialien Verordnung verlangt bereits nationale Verordnungsgeber genannten Richtlinie lediglich Mindeststandards vorschreibt vgl. Erwägungsgrund unbenommen war Grundversorger Preisankündigungen Berufungsgericht Ausführungen Unterlassungsklageanträgen angenommene hohe Maß Transparenz vgl. insbesondere BR-Drucks . aaO S. f. Einleitung S. S. S. f. Allgemeine Begründung S. Begründung Besonderer Teil . Anforderungen haben auch Wortlaut § Abs. Satz Niederschlag gefunden Grundversorger aufgibt Umfang Voraussetzungen Preisänderung auch § Abs. Satz Nr. Satz aufgeführten Einzelangaben übersichtlicher Form mitzuteilen . Anschlussrevision Beklagten Ableitung § Abs. Satz aufgestellten Transparenzerfordernisse Vorschrift " zugrunde liegenden EU-Richtlinie " erhobenen Einwände sind Entscheidung Rechtsstreits Belang . Beklagte hat Vorgaben unabhängig später erörternden Frage Anlass Preisänderung unzutreffend beschrieben hat nachfolgend nur teilweise erfüllt . hat Berufungsgericht Unterlassungsklageantrag rechtsfehlerfrei stattgegeben . Beklagte hat Seite Schreibens 4 November 1 . Januar geltenden Strompreis Grundpreis Verbrauchspreis Kilowattstunde brutto angegeben Tabelle auch jeweils enthaltenen beeinflussbaren Kostenfaktoren § Abs. Satz Nr. Satz Stromsteuer Konzessionsabgabe Umlagen Aufschläge § Abs. § § StromNEV § AbLaV Netznutzungsentgelt Grundpreis Netznutzung Abrechnungspreis Messstellenbetrieb Eintarifzähler Messstellenbetrieb Messung Grundversorgeranteil Umsatzsteuer aufgelistet . Kostenfaktoren konkret sei Form Erhöhung sei Form Absinkens verändert haben beabsichtigte Preiserhöhung gewesen sind hat Beklagte jedoch anders Anschlussrevision Beklagten meint angegeben . hat vielmehr beschränkt Seite Schreibens auszuführen 1 . Januar würden " Netznutzungsentgelte " " Teil gesetzlichen Steuern Abgaben " somit ausschließlich Preisbestandteile Beklagte Einfluss habe angepasst . Anstieg " Umlagen " leider auffangen könne müsse Preisanpassung vorgenommen werden . verwendeten Bezeichnungen sind aber Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ausreichend transparent so § Abs. Satz geforderten Angaben vollständig erfolgt sind . Haushaltskunden erschließt Angaben Seite beanstandeten Schreibens Seite genannten Preisbestandteile Weise verändert haben . gilt umso Beklagte hierbei durchgängig gesetzliche Terminologie einhält Netz(nutzungs)entgelte vgl. § Abs. Satz Nr. Buchst . gesetzliche Steuern Abgaben vgl. § Abs. Satz Nr. Buchst . Oberbegriff " Umlagen " vgl. § Abs. Satz Nr. Buchst . zusammenfasst Kategorien unterschiedlicher getrennt auszuweisender Kostenfaktoren miteinander vermengt . beschriebene Intransparenz wird Auffassung Anschlussrevision Beklagten Seite Schreibens enthaltenen Hinweis Angaben Seite behoben . Tabelle Seite Preisänderungsmitteilung ist nur künftige Zusammensetzung 1 . Januar geltenden Strompreises ausgewiesen sind dort notwendigen Angaben Veränderungen konkret maßgeblichen Kostenfaktoren enthalten . Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz gewährleisten ist erforderlich Kunden brieflichen Mitteilung selbst erschließt Grundversorger beeinflussbaren Preisfaktoren Einzelnen Höhe Richtung verändert haben . Bundesrat hat Verordnungsgeber aufgenommen hat bloße Information Haushaltskunden Umfang Voraussetzungen Preisänderung gerade ausreichend erachtet Kunde erkennen kann Preisfaktoren Erhöhung Einzelnen beruht wiederum führt anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten hat BR-Drucks . [ Beschluss . Grunde hat zusätzlich notwendig erachtet Kunde erneute Angabe § Abs. Satz Nr. Satz aufgeführten Kostenfaktoren Lage versetzt wird jeweiligen Änderungen vergleichen Auswirkungen Strompreis Ursache Preisänderung nachzuvollziehen BR-Drucks . aaO . Verordnungsgeber verfolgte bereits ausgeführt Zielsetzung Haushaltskunden Falle Preisänderung vorab bessere Einschätzung energiewirtschaftlichen Leistung Grundversorgers beeinflussbaren Kostenfaktoren ermöglichen BRDrucks . S. f. Einleitung ; f. Allgemeine Begründung brieflichen Mitteilung Preisvergleich bisherigen Versorger möglichen Konkurrenzanbietern erforderlichen Informationen Verfügung stellen eigene Nachforschungen weitestgehend erspart bleiben sollen vgl. BR-Drucks . S. f. ; BRDrucks . [ Beschluss . Regelungszweck kann aber Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat nur dann verwirklicht werden Grundversorger Haushaltskunden weiteren Informationen ; nachfolgend Rahmen Mitteilung sämtlicher beeinflussbarer Kostenfaktoren bisherigen Preisniveau verändert haben jeweiligen Änderungen konkret angibt . setzt Berufungsgericht richtig gesehen hat regelmäßig Grundversorger Terminologie § Abs. Satz Nr. Satz verwendet . Kunde Vorschrift angeordnet dort genannten Kostenfaktoren dort vorgesehenen Bezeichnung aufgeschlüsselt werden dann aber zugleich verallgemeinernd mitgeteilt wird Gesamt-)Entwicklung Grundversorger beeinflussbaren Kostenbestandteile geplanten Preisänderung führe kann brieflichen Mitteilung Verordnungsgeber essentiell erachtete Information entnehmen Kostenfaktoren konkret geändert haben . müsste weitere Nachforschungen anstellen . Aufwand soll Kunden aber gerade erspart werden BR-Drucks . S. ; BR-Drucks . [ Beschluss . liegt ersichtlich Erwägung Haushaltskunde zusätzlichen Aufwand betreiben muss Zusammensetzung Strompreises Veränderung einzelner Kostenfaktoren erfahren eher ermuntert wird " Interesse energiewirtschaftlichen Zusammenhängen " zeigen aktiver Marktgeschehen teilzunehmen vgl. BR-Drucks . S. Begründung Besonderer Teil . Anders Anschlussrevision Beklagten meint gelten vorstehend aufgezeigten Grundsätze nur bezüglich Preisfaktoren erhöht haben . Vielmehr sind Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat auch Angaben erforderlich Kostenfaktoren gesunken sind . Zwar hatte Bundesrat § Abs. Satz Aufnahme Verweises Angaben § Abs. Satz Nr. Satz bestanden hat erster Linie Fall Preiserhöhung Blick BR-Drucks . [ Beschluss . hat aber Begründung Beschluss notwendig erachteten Angaben Kostenfaktoren beschränkt wissen wollen erhöht haben vielmehr ausgeführt Kunden müsse Preiserhöhung " Vergleich einzelnen geänderten Preisbestandteile " ermöglicht werden Drucks . aaO . Ansonsten könne Kunde erkennen " Preisfaktoren Erhöhung Einzelnen beruht hat folglich auch anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten " BR-Drucks . aaO . Einklang umfassenden Informationsbedürfnis sämtlicher veränderter Preisfaktoren hat Bundesrat geforderten Zusatz " Angaben § Absatz Satz Nummer Satz übersichtlicher Form " Preiserhöhung beschränkt hat Zusatz § Abs. genannten " Änderungen Allgemeinen Preise " auch Kostensenkungen bezogen . ist Erhöhung auch Senkung Strompreises ausreichende Beschreibung Anlasses Preisanpassung erforderlich Kostenfaktoren anzugeben andere Richtung verändert haben vgl. auch § Abs. Satz . Bundesrat wollte ersichtlich Verordnungsgeber angestrebte Transparenzniveau herabsetzen Gegenteil geforderte Ergänzung sicherstellen Verordnungsgeber verfolgten Zielsetzungen auch tatsächlich erreicht werden . Materialien Verordnung sollte gewährleistet werden Grundversorger beeinflussbaren Preisbestandteile " kontinuierlich transparent werden jeweiligen Höhe kalkulatorisch Endpreise Grundversorgung einfließen " BR-Drucks . S. [ Allgemeine Begründung . Haushaltskunde sollte besser Lage versetzt werden Zusammensetzung Änderung Allgemeinen Preise Wert energiewirtschaftlichen Leistung Grundversorgers bewerten können BR-Drucks . S. f. Einleitung ; S. f. f. Allgemeine Begründung angeregt werden aktiver Marktgeschehen teilzunehmen . Verordnungsgeber war anders Anschlussrevision Beklagten offenbar meint gelegen Kunden ermuntern terwechsel allein näher aufgeschlüsselten Anstiegs Kostenbelastungen Saldo vorzunehmen . Vielmehr wollte ersichtlich erreichen Haushaltskunde umfassenden Unterrichtung Zusammensetzung Strompreises konkret eingetretenen Entwicklungen Grundversorger beeinflussbaren Kostenbelastungen zuverlässig beurteilen kann Versorgerwechsel sinnvoll ist . Beklagte hat aber Preisänderungsankündigung 4 November nur erforderlichen Angaben unvollständig aufgeführt Unterlassungsklageantrag auch Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat Anlass Preisänderung insoweit unzutreffend beschrieben Grund Preiserhöhung Veränderungen einzelnen Kostenfaktoren angegeben hat tatsächlich eingetreten sind Unterlassungsklageantrag . hat Seite Preisänderungsankündigung 4 November ausgeführt 1 . Januar würden " Netznutzungsentgelte " " Teil gesetzlichen Steuern Abgaben " angepasst . Weiter heißt Schreiben : " Anstieg Umlagen leider auffangen können müssen Preise anpassen . " Seite sind dann jeweiligen § Abs. Satz Nr. Satz genannten Kostenfaktoren korrekten Bezeichnung aufgeführt . Verwendung Seite Ankündigungsschreibens Beklagten gewählten Bezeichnungen Ergänzungen auch Seite abgedruckten Tabelle wiederfinden dort Umsatzsteuer Stromsteuer Konzessionsabgabe Netznutzungsentgelte Umlagen EnWG AbLaV wird Kunden Eindruck erweckt hätten Tabelle konkret aufgeführten Preisbestandteile geändert angekündigten Preiserhöhung geführt . Eindruck ist aber Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat unzutreffend . Auffassung Anschlussrevision Beklagten handelt Seite Schreibens verwendeten Begriffen " Netznutzungsentgelte " " Steuern Abgaben " " Umlagen " verallgemeinernde " Oberbegriffe " Stromgrundversorgungsverordnung genannten Kostenfaktoren . Vielmehr unterscheidet § Abs. Satz Nr. Satz ausdrücklich Kategorien Steuern § Abs. Satz Nr. Buchst . Satz Abgaben § Abs. Satz Nr. Buchst . Umlagen Aufschläge § Abs. Satz Nr. . Betreiberentgelte § Abs. Satz Nr. Buchst . . Seite Schreibens nachvollzogene Unterscheidung lässt Beklagte Seite Schreibens Acht ausführt beabsichtigte Preiserhöhung sei Veränderung Steuern Abgaben Netznutzungsentgelte veranlasst Begriff " Umlagen " zusammenfasst . Kunden erschließt Angaben anders Anschlussrevision Beklagten verstanden wissen will Unterrichtung Erhöhung Seite getrennt Kostenfaktoren Steuern Abgaben Netznutzungsentgelte aufgeführten weiteren Preisbestandteile nämlich so Anschlussrevision Beklagten EEG-Umlage KWKG-Aufschlags Umlagen § StromNEV § erfolgen sollte . Vielmehr beziehen Angaben Zugrundelegung allgemein gültigen Auslegungsregeln ausgehend objektiven Empfängerhorizont Seite Schreibens Beklagten 4 November aufgeführte Umsatzsteuer dort genannte(n Konzessionsabgabe Netznutzungsentgelte unstreitig unverändert geblieben sind . tragfähigen Grundlage beruhende Annahme Anschlussrevision Beklagten " Durchschnittskunde " sei Vergleichs Seite Seite Preisankündigung anzutreffenden Bezeichnungen " Lage erkennen Beklagte insoweit Vereinfachung Darstellung Anlasses Preiserhöhung einfacheren verallgemeinernden Sprache bedient habe also gerade " technische " juristische " Terminologie ergebenden Fachbegriffe verwendet habe " trifft . Richtig ist allein Kunden häufig genaue Inhalt Seite Ankündigungsschreibens verwendeten Fachbegriffe geläufig sein wird . Greift aber Grundversorger Erläuterung Gründe Preisanpassung Begriffe " Teil gesetzlichen Steuern Abgaben " " Netznutzungsentgelte " große Ähnlichkeit Aufschlüsselung einzelnen Preisbestandteile verwendeten Fachbegriffen " Stromsteuer " " " " Konzessionsabgabe " " Netznutzungsentgelt " aufweisen trägt besseren Verständlichkeit . Vielmehr ruft Kunden zwangsläufig unzutreffenden Eindruck konkret Fachbegriffen bezeichneten Kostenfaktoren hätten erhöht beabsichtigte Preiserhöhung ausgelöst . zusätzlich verwendete Bezeichnung " Umlagen " Beklagte Seite Schreibens Sammelbegriff " Teil gesetzlichen Steuern Abgaben " " Netznutzungsentgelte verstanden wissen will löst objektiver verständiger Betrachtung Kunden ebenfalls Erkenntnis Preisveränderungen Steuern Abgaben Netznutzungsentgelten eingetreten sind Tabelle Seite Schreibens getrennt aufgelisteten Umlagen Aufschlägen . Angaben Seite Schreibens Beklagten tatsächlich eingetretenen Veränderungen einzelnen Kostenpositionen entnehmen lassen dort nur 1 . Januar auch aktuell geltenden Preise aufgelistet sind wird Missverständnis auch aufgeklärt . ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden Berufungsgericht Erläuterungen Beklagten Anlass Preiserhöhung unrichtig bewertet Unterlassungsklageantrag stattgegeben hat . . Revision Klägers 1 . Berufungsgericht abgewiesene Unterlassungsklageantrag Preisankündigungen Gegenüberstellung jeweiligen Preisbestandteile Preisanpassung genügt auch Beklagte Revisionserwiderung Frage stellt Bestimmtheitsanforderungen § Abs. Nr. . 2 . Auffassung Berufungsgerichts ist geltend gemachte Unterlassungsantrag auch begründet . Kläger steht gemäß § Abs. § Abs. 2 § Abs. UKlaG Verbindung § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. Satz auch Anspruch Beklagte unterlässt Haushaltskunden Verbrauchern Preisänderungsankündigungen vorzunehmen Gegenüberstellung genannten Bestimmungen aufgeführten Preisbestandteile Kostenfaktoren Preisanpassung vermissen lassen . Auch Unterlassungsklageantrag verfolgt Kläger " verkappten Leistungsantrag " Unterlassungsbegehren . Insoweit soll Beklagten ebenfalls verboten werden Preisankündigungen Haushaltskunden Grundversorgung vorzunehmen Kläger verlangten Inhalt aufweisen . Beklagte hat auch angeführten Vorschriften verstoßen Kläger beanstandeten Preisänderungsankündigung 4 November Gegenüberstellung Preisanpassung geltenden staatlich veranlassten Preisbestandteile Netzentgelte Bestandteile Strompreises sind vorgenommen hat . hierbei oben aufgezeigt verbraucherschützende Bestimmungen Sinne § Abs. UKlaG handelt steht Kläger gemäß § Abs. § Abs. UKlaG Anspruch Unterlassung Preisankündigungen entsprechende Gegenüberstellung genannten Kostenfaktoren aufweisen . Offen bleiben kann Kläger Unterlassungsanspruch § Abs. Abs. Nr. § Abs. Verbindung genannten Bestimmungen zusteht . Vorschrift § Abs. Satz erlegt Grundversorger nur bereits beschriebene Verpflichtung Preisänderungsankündigungen Umfang Voraussetzungen Änderung Allgemeinen Preise anzugeben . Vielmehr wurde Regelung Verlauf Verordnungsgebungsverfahrens Zusatz ergänzt Grundversorger übersichtlicher Form " § Abs. Satz Nr. Abs. erforderlichen Informationen anzugeben hat . Ergänzungen beruhen Empfehlung Bundesratsausschusses Agrarpolitik Verbraucherschutz 26 . September BR-Drucks . S. Bundesrat 10 . Oktober gefassten Beschluss Zustimmung geplanten Verordnung gefolgt ist BR-Drucks . [ Beschluss ; haben dementsprechend Eingang Verordnung gefunden . Ausschuss Bundesrat hielten Angaben beabsichtigten Preisänderungen zusätzlich notwendig " Kunden Preiserhöhung Vergleich einzelnen geänderten Preisbestandteile ermöglichen " . Erhalte Kunde Verordnungsentwurf vorgesehen lediglich Informationen Umfang Voraussetzungen Änderung könne erkennen Preisfaktoren Erhöhung Einzelnen beruhe habe folglich auch anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten . seien Erhöhung einzelnen Preisbestandteile " so Artikel Nummer Buchstabe Absatz Satz Nummer Satz Artikel Nummer Buchstabe Absatz Satz Nummer GasGVV-E bereits Vertragsschluss anzugeben " seien " erneut darzustellen sodass Kunde jeweiligen Änderungen vergleichen Auswirkungen Preis Ursache Preisänderung nachvollziehen " könne . Darstellung habe " übersichtlicher Form erfolgen etwa Tabelle jeweiligen Preisbestandteile gegenüberstellt " BR-Drucks . aaO ; aaO . Bestrebungen haben § Abs. Satz Zusatz " Angaben § Absatz Satz Nummer Satz übersichtlicher Form anzugeben " Niederschlag gefunden . Anders Berufungsgericht folgend Revisionserwiderung Beklagten meinen hat Verordnungsgeber auch Notwendigkeit Gegenüberstellung bisherigen künftig geltenden Höhe einzelnen Kostenfaktoren anerkannt vgl. auch Praxiskommentar Grundversorgungsverordnungen 2 . Aufl . StromGVV/GasGVV . 26 ; Eder/Rumpf IR . ergibt unmissverständlich Beschlussbegründung angeführten Zielsetzung Kunden " Vergleich geänderten Preisbestandteile ermöglichen " Erreichen Zielsetzung Bundesrat erforderlich erachteten Maßnahmen bestehen Kunden bereits Vertragsschluss erteilenden erneut darzustellen " jeweiligen Preisbestandteile gegenüberzustellen " . kommt Ausdruck Kunden Informationen Entscheidung Bedeutung sein können Blick Verfügung stehen sollen gezwungen ist beabsichtigten Preiserhöhung geltenden Einzelpreise selbst ermitteln früher übersandten Unterlagen herauszusuchen . Bestreben steht Einklang bereits Verordnungsentwurf beschriebenen Anliegen Kunden eigene Ermittlungen einzelnen Preisbestandteilen abzunehmen so eher ermuntern aktiver Marktgeschehen teilzunehmen BR-Drucks . S. f. Einleitung S. Begründung Besonderer Teil . Revisionserwiderung Beklagten Begründung Bundesrats nur Erfordernis Angabe künftig geltenden Höhe § Abs. Satz Nr. Satz genannten Kostenfaktoren auch Gegenüberstellung bisherigen künftigen Kostenbelastungen entnehmen will blendet Wortlaut Begründung auch mehrschichtigen Regelungszweck verlangten Ergänzung verfolgt werden sollte . fokussiert gegenteilige Sichtweise allein Bestreben Bundesrats Haushaltskunden " anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten " einzuräumen meint sei ausschließlich künftige Höhe Preisbestandteile relevant bisherigen Preise Kostenpositionen unerheblich seien . lässt aber Acht Bundesrat allein Gewährleistung anbieterübergreifender Vergleichsmöglichkeiten Blick genommen hat . Vielmehr wollte auch sicherstellen Kunde erkennen kann " Preisfaktoren Erhöhung Einzelnen beruht " BR-Drucks . [ Beschluss . Erkenntnis ist Vorstellungen Bundesrats Verordnungsgeber angeschlossen hat notwendiger Schritt Weg anbieterübergreifenden Vergleich . hielt Angaben Voraussetzungen Preisänderungen genommen ausreichend BR-Drucks . aaO . Wird aber nur künftig geltende Höhe Preisfaktoren angegeben erschließt Kunden gerade verändert haben . Dementsprechend schließt Begründung Bundesrats Feststellung jeweiligen Preisbestandteile gegenüberzustellen sind BR-Drucks . aaO . vorstehend beschriebenen Umständen hat auch Berufungsgericht verschlossen . meint Verordnungsgeber habe Gegenüberstellung bisherigen künftigen Höhe einzelnen Preisbestandteile nötig gehalten habe Begründung Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Mustertabelle Aufschlüsselung Allgemeinen Preise Grundversorger gerade vorgesehen vgl. BR-Drucks . S. f. [ Begründung Besonderer Teil . verkennt Tabelle allein Angaben bezieht Grundversorger Versorgungsvertrag Bestätigung Vertragsschlusses § Abs. Satz Nr. anzugeben hat . Revision Klägers Recht geltend macht betreffen dort Begründung Verordnungsentwurf niedergelegten Ausführungen naturgemäß erst späteren Verlauf Verordnungsgebungsverfahrens Verlangen Bundesrats aufgenommene Verpflichtung Grundversorgers Angaben § Abs. Satz Nr. Satz auch späteren Änderungen Allgemeinen Preise Gegenüberstellung bisherig künftig geltenden Höhe einzelnen Kostenfaktoren machen . Anders Berufungsgericht weiter meint besteht Sicht Haushaltskunden auch praktisches Bedürfnis einzelnen Kostenfaktoren nur künftig auch bezüglich bislang geltenden Strompreises aufzuschlüsseln . Grundversorger mationen Preiskalkulation benötigt hat geringen zeitlichen Aufwand abrufen kann vgl. BR-Drucks . S. [ Allgemeine Begründung muss Kunde Vertragsunterlagen spätere Preisänderungsmitteilungen heraussuchen gegebenenfalls Internet recherchieren Kostenfaktor derzeit geltenden Einzelpreis Erfahrung bringen . Aufwand ist geeignet Haushaltskunden entsprechenden Nachforschungen absehen lassen Anbieterwechsel weiter Erwägung ziehen . würde aber Verordnungsgeber verfolgte Zielsetzung unterlaufen Kunden " aktiveren Teilhabe Marktgeschehen ermuntern BR-Drucks . S. [ Begründung Besonderer Teil . Auffassung Revisionserwiderung Beklagten erstreckt Bundesrat notwendig gehaltene " Gegenüberstellung jeweiligen Preisbestandteile " nur Kostenfaktoren verändert haben § Abs. Satz Nr. Satz vorgesehenen Angaben so auch aaO ; Eder/Rumpf aaO . Beschlussbegründung heißt : " Ergänzungen sind notwendig Kunden Preiserhöhung Vergleich einzelnen geänderten Preisbestandteile ermöglichen . Kunde lediglich Informationen Umfang Voraussetzung Änderung kann erkennen Preisfaktoren Erhöhung Einzelnen beruht hat folglich anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten . " Wendung " Vergleich einzelnen geänderten Preisbestandteile " " Preisfaktoren Erhöhung beruht " könnten zwar nahelegen nur Kostenfaktoren gegenüberzustellen sind verändert haben . Bundesrat wollte aber nur weitgehende Kostentransparenz erzielen weiteren Schritt Kunden anbieterübergreifenden Vergleich ermöglichen . Wird Kunden bisher geltende Strompreis aber Grundversorger nur teilweise aufgeschlüsselt muss bezüglich übrigen Kostenfaktoren eigene Nachforschungen anstellen einerseits festzustellen tatsächlich verändert haben andererseits ermitteln Verhältnis Summe sämtlicher § Abs. Satz Nr. Satz genannter Preisfaktoren einerseits energiewirtschaftlichen Leistung Versorgers andererseits verändert hat . Nachforschungen Zusammensetzung Allgemeinen Preise sollen Kunden aber Regelungszweck Verordnung transparenten Ausweisung staatlich gesetzter regulierter Preisbestandteile Gasgrundversorgung bereits ausgeführt gerade abgenommen werden BR-Drucks . S. f. Einleitung . Begründung Beschluss Bundesrats endet dementsprechend oben beschriebenen Aussagen . Vielmehr heißt dort weiter : " sind Erhöhung einzelnen Preisbestandteile so § Absatz Satz Nummer Satz bereits Vertragsschluss anzugeben sind erneut darzustellen " BR-Drucks . [ Beschluss . ist also Begründung noch § Abs. Satz aufgenommenen Verweis § Abs. Satz Nr. Satz Einschränkung erfolgt Preiserhöhung nur Kostenfaktoren anzugeben sind angekündigte Preisanpassung beruht . kann Berufungsurteil Tenor ersichtlichen Umfang Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist hat Senat Sache selbst entscheiden § Abs. . führt Revision Klägers teilweisen Aufhebung Berufungsurteils Unterlassungsklageantrag gänzlicher Zurückweisung Berufung Beklagten Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Bezüglich bereits Berufungsgericht ausgesprochenen Verurteilung Beklagten Unterlassungsklageanträge war geschehen offenbarer Unrichtigkeit Amts gemäß § Abs. Berichtigung Berufungsgericht fehlerhaft angegebenen Vorschriften vorzunehmen . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung I-2