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599 lines
5.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
Oktober
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Oktober
Richter
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
4
.
Zivilkammer
5
.
August
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Eigentümerin
Wohnhaus
bebauten
Grundstücks
.
Beklagten
haben
Erdgeschoß
Hochparterre
Hauses
Zwei-Zimmer-Wohnung
Küche
Größe
ca.
gemietet
.
Klägerin
bewohnt
weitere
Zimmer
Erdgeschoß
Küche
Wohnfläche
ca.
.
Toilette
Klägerin
ist
nur
Flur
Erdgeschosses
erreichen
Eingangsbereich
Wohnungen
bildet
.
verfügt
Wohnung
Klägerin
Lungenkrebs
erkrankt
stark
sehbehindert
ist
.
Klägerin
benutzt
Untergeschoß
Hangwohnung
Hauses
steinerne
Wendeltreppe
außen
über
abschüssigen
schlecht
befestigten
Weg
Haus
erreichbar
ist
.
Wohnung
ersten
Stock
ebenfalls
Bad
verfügt
steht
leer
.
Klägerin
hat
jetzt
Jahre
alten
Beklagten
Schreiben
6
.
April
Eigenbedarfskündigung
ausgesprochen
.
hat
geltend
gemacht
wolle
Erdgeschoßwohnung
Anwesens
Fünf-Zimmer-Wohnung
umbauen
lebenden
Eltern
dort
zumindest
zeitweise
zusammen
wohnen
pflegen
könnten
Gesundheitszustand
erfordere
.
sei
betagten
Eltern
möglich
Wohnung
Obergeschoß
nutzen
.
Beklagten
haben
Kündigung
widersprochen
.
bestreiten
Eigenbedarf
Klägerin
machen
geltend
Gesundheitszustandes
Beklagte
ist
Krebs
erkrankt
sei
zumutbar
andere
Wohnung
umzuziehen
.
Klägerin
begehrt
Räumung
Beklagten
bewohnten
Wohnung
Erdgeschoß
.
Amtsgericht
hat
Einnahme
Augenscheins
Anwesen
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Räumungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kündigung
Klägerin
rechtfertige
Räumungsanspruch
Beklagten
.
Vermieter
könne
Mietverhältnis
Wohnraum
grundsätzlich
nur
dann
kündigen
berechtigtes
Interesse
Beendigung
habe
.
sei
insbesondere
dann
gegeben
Räume
Wohnung
Familienangehörigen
benötige
.
sei
dann
Fall
vernünftige
nachvollziehbare
Gründe
Inanspruchnahme
Wohnraumes
sprächen
nur
Interessen
Vermieters
abzustellen
sei
.
besonderen
Belange
Mieters
seien
Abwägung
Rahmen
Härteklausel
§
vorher
§
.
beachten
.
Grundsätzen
sei
Eigenbedarf
bejahen
.
Hintergrund
stationären
Krankenhausaufenthalten
begleitenden
Chemotherapie
Klägerin
sei
offensichtlich
Pflege
Unterstützung
Eltern
bedürfe
.
Überzeugung
Kammer
stehe
Eltern
Klägerin
Krebserkrankung
Tochter
ernsthaft
entschlossen
hätten
ziehen
beizustehen
unterstützen
.
Selbst
derzeit
bewohnten
Räumlichkeiten
beibehalten
Wohnung
Beklagten
Zeiten
nutzen
wollten
Tochter
Erkrankung
Hilfe
Pflege
bedürfe
stehe
berechtigten
Interesse
Klägerin
Beendigung
Mietverhältnisses
Beklagten
.
Beendigung
Mietverhältnisses
komme
jedoch
Betracht
Kündigung
Beklagten
Härte
bedeute
auch
Würdigung
aufgezeigten
Interessen
Klägerin
rechtfertigen
sei
.
Beklagte
sei
schwer
krebskrank
.
Attest
vermittelte
Gesamtbild
mache
auch
Alters
Beklagten
nachvollziehbar
Umzug
einhergehenden
physischen
psychischen
Belastungen
erheblichen
negativen
Einfluß
haben
würden
.
komme
Umzug
andere
Umgebung
bereits
Härte
bedeute
Menschen
Alter
Beklagten
Umgebung
gewöhnt
dort
verwurzelt
seien
so
neuen
Umfeld
mehr
eingewöhnen
zurechtfinden
könnten
.
Allerdings
konkurriere
gesundheitlichen
persönlichen
Belangen
Beklagten
gleicher
Weise
Wunsch
Klägerin
gegenseitiger
Unterstützung
Hilfe
Familie
.
schwierigen
Konfliktsituation
gingen
Belange
Beklagten
Klägerin
immerhin
begrenztem
Umfang
möglich
sei
Eltern
zeitweiligen
Aufenthaltes
Hause
selbst
anderweitig
bringen
jedenfalls
Dachgeschoß
ausreichender
Wohnraum
Verfügung
stehe
.
Zwar
sei
Mutter
Klägerin
Treppensteigen
Beschwerlichkeiten
verbunden
.
erscheine
jedoch
zumutbar
Klägerin
mechanische
Hilfsvorrichtungen
Überwindung
Stockwerke
Treppenlift
ähnliches
anbringe
Art
Nutzung
Treppe
einhergehenden
Schwierigkeiten
begegnen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Vorliegen
§
Abs.
Nr.
seiten
Klägerin
Übereinstimmung
Rechtsprechung
Beschluß
3
.
Oktober
.
bejaht
.
Würdigung
wird
Klägerin
günstig
angegriffen
.
2
.
Rechtsfehlerfrei
ist
Landgericht
ferner
Ergebnis
gelangt
Beendigung
Mietverhältnisses
Beklagten
Härte
bedeuten
würde
auch
Würdigung
aufgezeigten
Interessen
Klägerin
rechtfertigen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Würdigung
beiderseitigen
Interessen
Rahmen
§
gründlicher
sorgfältiger
Sachverhaltsfeststellung
Grundlage
Augenscheins
Wohnanwesen
Gericht
erster
Instanz
Belangen
Beklagten
größeres
Gewicht
beigemessen
.
beruht
Subsumtion
festgestellten
Sachverhalts
Berufungsgericht
unbestimmten
Rechtsbegriffe
§
Abs.
Satz
.
Insoweit
hat
Revisionsgericht
tatrichterlichen
Beurteilungsspielraum
Instanzgerichte
respektieren
.
kann
regelmäßig
nur
überprüfen
Berufungsgericht
verkannt
hat
Tatgericht
Revision
gerügte
Verfahrensverstöße
unterlaufen
sind
etwa
wesentliche
Tatumstände
übersehen
vollständig
gewürdigt
Erfahrungssätze
verletzt
hat
Urteil
29
.
März
2/89
.
berücksichtigende
Rechtsfehler
vermag
Revision
aufzuzeigen
.
.
war
Revision
zurückzuweisen
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.