NAMEN Verkündet : 20 . Oktober Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Oktober Richter Dr. Ball Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 4 . Zivilkammer 5 . August wird Kosten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Eigentümerin Wohnhaus bebauten Grundstücks . Beklagten haben Erdgeschoß Hochparterre Hauses Zwei-Zimmer-Wohnung Küche Größe ca. gemietet . Klägerin bewohnt weitere Zimmer Erdgeschoß Küche Wohnfläche ca. . Toilette Klägerin ist nur Flur Erdgeschosses erreichen Eingangsbereich Wohnungen bildet . verfügt Wohnung Klägerin Lungenkrebs erkrankt stark sehbehindert ist . Klägerin benutzt Untergeschoß Hangwohnung Hauses steinerne Wendeltreppe außen über abschüssigen schlecht befestigten Weg Haus erreichbar ist . Wohnung ersten Stock ebenfalls Bad verfügt steht leer . Klägerin hat jetzt Jahre alten Beklagten Schreiben 6 . April Eigenbedarfskündigung ausgesprochen . hat geltend gemacht wolle Erdgeschoßwohnung Anwesens Fünf-Zimmer-Wohnung umbauen lebenden Eltern dort zumindest zeitweise zusammen wohnen pflegen könnten Gesundheitszustand erfordere . sei betagten Eltern möglich Wohnung Obergeschoß nutzen . Beklagten haben Kündigung widersprochen . bestreiten Eigenbedarf Klägerin machen geltend Gesundheitszustandes Beklagte ist Krebs erkrankt sei zumutbar andere Wohnung umzuziehen . Klägerin begehrt Räumung Beklagten bewohnten Wohnung Erdgeschoß . Amtsgericht hat Einnahme Augenscheins Anwesen Klage abgewiesen . Landgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Klägerin zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Räumungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Kündigung Klägerin rechtfertige Räumungsanspruch Beklagten . Vermieter könne Mietverhältnis Wohnraum grundsätzlich nur dann kündigen berechtigtes Interesse Beendigung habe . sei insbesondere dann gegeben Räume Wohnung Familienangehörigen benötige . sei dann Fall vernünftige nachvollziehbare Gründe Inanspruchnahme Wohnraumes sprächen nur Interessen Vermieters abzustellen sei . besonderen Belange Mieters seien Abwägung Rahmen Härteklausel § vorher § . beachten . Grundsätzen sei Eigenbedarf bejahen . Hintergrund stationären Krankenhausaufenthalten begleitenden Chemotherapie Klägerin sei offensichtlich Pflege Unterstützung Eltern bedürfe . Überzeugung Kammer stehe Eltern Klägerin Krebserkrankung Tochter ernsthaft entschlossen hätten ziehen beizustehen unterstützen . Selbst derzeit bewohnten Räumlichkeiten beibehalten Wohnung Beklagten Zeiten nutzen wollten Tochter Erkrankung Hilfe Pflege bedürfe stehe berechtigten Interesse Klägerin Beendigung Mietverhältnisses Beklagten . Beendigung Mietverhältnisses komme jedoch Betracht Kündigung Beklagten Härte bedeute auch Würdigung aufgezeigten Interessen Klägerin rechtfertigen sei . Beklagte sei schwer krebskrank . Attest vermittelte Gesamtbild mache auch Alters Beklagten nachvollziehbar Umzug einhergehenden physischen psychischen Belastungen erheblichen negativen Einfluß haben würden . komme Umzug andere Umgebung bereits Härte bedeute Menschen Alter Beklagten Umgebung gewöhnt dort verwurzelt seien so neuen Umfeld mehr eingewöhnen zurechtfinden könnten . Allerdings konkurriere gesundheitlichen persönlichen Belangen Beklagten gleicher Weise Wunsch Klägerin gegenseitiger Unterstützung Hilfe Familie . schwierigen Konfliktsituation gingen Belange Beklagten Klägerin immerhin begrenztem Umfang möglich sei Eltern zeitweiligen Aufenthaltes Hause selbst anderweitig bringen jedenfalls Dachgeschoß ausreichender Wohnraum Verfügung stehe . Zwar sei Mutter Klägerin Treppensteigen Beschwerlichkeiten verbunden . erscheine jedoch zumutbar Klägerin mechanische Hilfsvorrichtungen Überwindung Stockwerke Treppenlift ähnliches anbringe Art Nutzung Treppe einhergehenden Schwierigkeiten begegnen . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht Vorliegen § Abs. Nr. seiten Klägerin Übereinstimmung Rechtsprechung Beschluß 3 . Oktober . bejaht . Würdigung wird Klägerin günstig angegriffen . 2 . Rechtsfehlerfrei ist Landgericht ferner Ergebnis gelangt Beendigung Mietverhältnisses Beklagten Härte bedeuten würde auch Würdigung aufgezeigten Interessen Klägerin rechtfertigen ist . Berufungsgericht hat Würdigung beiderseitigen Interessen Rahmen § gründlicher sorgfältiger Sachverhaltsfeststellung Grundlage Augenscheins Wohnanwesen Gericht erster Instanz Belangen Beklagten größeres Gewicht beigemessen . beruht Subsumtion festgestellten Sachverhalts Berufungsgericht unbestimmten Rechtsbegriffe § Abs. Satz . Insoweit hat Revisionsgericht tatrichterlichen Beurteilungsspielraum Instanzgerichte respektieren . kann regelmäßig nur überprüfen Berufungsgericht verkannt hat Tatgericht Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind etwa wesentliche Tatumstände übersehen vollständig gewürdigt Erfahrungssätze verletzt hat Urteil 29 . März 2/89 . berücksichtigende Rechtsfehler vermag Revision aufzuzeigen . . war Revision zurückzuweisen . Dr. Ball Dr. Dr.