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950 lines
7.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Oktober
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Oktober
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
25
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Oktober
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Revisionsverfahren
werden
erhoben
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
abgetretenem
Recht
erklärtem
Rücktritt
Rückabwicklung
Kaufvertrages
geleastes
Fahrzeug
.
Rückzahlung
Kaufpreises
V.
GmbH
Zug
Zug
Rückgabe
Pkw
Zahlung
vorgerichtlicher
Kosten
gerichtete
Klage
hat
Vorinstanzen
Erfolg
gehabt
.
Berufungsurteil
führt
Eingang
Urteilsgründe
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
abgekürztes
Urteil
handele
.
Dementsprechend
enthält
eigene
tatsächliche
lungen
nimmt
Tatbestand
landgerichtlichen
Entscheidung
Bezug
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsurteil
ist
bereits
aufzuheben
tatsächlicher
Feststellungen
revisionsrechtlichen
Überprüfung
zugänglich
ist
.
1
.
§
Abs.
Satz
Nr.
kann
Berufungsurteil
Tatbestand
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
Urteil
ersten
Instanz
verbunden
erforderlichen
Berichtigungen
Änderungen
Ergänzungen
Vortrag
Parteien
etwaigen
Bezugnahme
Schriftsätze
Berufungsgericht
ergeben
ersetzt
werden
.
Einhaltung
Voraussetzungen
ist
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Inhalt
Berufungsurteils
entbehrlich
Urteile
19
Juli
.
.
;
21
.
September
.
5
;
29
.
März
.
;
8
.
Februar
.
;
10
.
Februar
;
jeweils
.
ergibt
nur
Wortlaut
Gesetzes
auch
Sinn
Erleichterungen
Abfassung
Berufungsurteilen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
ermöglichen
.
Lässt
Berufungsgericht
Revision
unterliegt
Berufungsurteil
hier
Nichtzulassungsbeschwerde
müssen
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Urteil
Falle
Abs.
Satz
Sitzungsprotokoll
so
erschließen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
möglich
ist
vgl.
Urteile
10
.
Februar
aaO
S.
;
21
.
September
aaO
;
21
.
Februar
VersR
.
;
19
Juli
aaO
.
8)
.
muss
Berufungsurteil
erkennen
lassen
Streitstand
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Anträge
Parteien
Berufungsverfahren
gestellt
haben
müssen
zumindest
sinngemäß
deutlich
werden
Urteile
11
.
FamRZ
.
20
;
10
November
.
9
;
jeweils
.
ist
Aufgabe
Revisionsgerichts
Sachverhalt
genaue
Begehren
selbst
ermitteln
abschließend
beurteilen
können
Revision
begründet
ist
Urteile
19
Juli
aaO
.
7
;
21
.
Februar
aaO
;
21
.
September
aaO
;
5
.
März
.
7
;
29
.
März
aaO
.
5
;
jeweils
.
2
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsurteil
vorbeschriebenen
Anforderungen
genügt
.
enthält
eigenen
tatbestandlichen
Feststellungen
nimmt
auch
Tatbestand
erstinstanzlichen
Entscheidung
Bezug
.
Auch
lassen
vierseitigen
ebenfalls
nur
rudimentären
kaum
verständlichen
Gründen
Berufungsurteils
tatsächlichen
Feststellungen
Entscheidung
beruht
entnehmen
.
Berufungsgericht
ist
offenbar
Verkennung
§
Nr.
ausgegangen
Urteil
unterliege
Streitwertes
Revision
hat
Unrecht
"
abgekürztes
Urteil
"
gemäß
"
Abs.
§
Abs.
"
erlassen
.
II
.
1
.
Berufungsurteil
fehlt
somit
revisionsrechtliche
Nachprüfung
§
§
erforderliche
tatsächliche
Beurteilungsgrundlage
.
ist
§
Abs.
§
Abs.
Satz
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
neuen
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
Urteile
19
Juli
;
21
.
Februar
aaO
;
5
.
März
aaO
.
9
;
jeweils
.
macht
Senat
Möglichkeiten
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Gebrauch
.
2
.
neue
Berufungsverfahren
sieht
Senat
Heranziehung
Akteninhalts
folgenden
Hinweisen
:
Käufer
hier
abgetretenem
Recht
Kläger
obliegt
Rahmen
Nachbesserungsbegehrens
genaue
Ursache
beanstandeten
Mangels
benennen
vgl.
Senatsurteil
9
.
März
.
.
Vielmehr
genügt
Mangelerscheinung
laienhaft
beschreibt
also
darlegt
Symptomen
Mangel
äußert
Senatsurteil
26
.
Oktober
.
[
Kauf
;
Urteil
5
.
Juni
.
[
Werkvertrag
;
Beschluss
21
.
Februar
.
Miete
.
vorliegenden
Fall
ist
Mangel
Frontbeleuchtung
betroffen
Kläger
Hinweis
Blendwirkung
beschrieben
hat
Scheinwerfer
leuchte
dreimal
so
hell
.
Hierin
fügte
weitere
Vortrag
Klägers
Fahrzeug
Polizei
angehalten
worden
sei
Fahrzeug
wirkung
verkehrsgefährdend
eingestuft
habe
.
ähnlicher
Weise
hat
Übrigen
auch
Landgericht
beauftragte
Sachverständige
geäußert
Scheinwerfer
Lichtstärke
lx
festgestellt
Fahrzeug
verkehrsunsicher
verkehrsgefährdend
bezeichnet
hat
.
Ursache
Blendwirkung
letztlich
Defekt
Scheinwerfer
selbst
falschen
Einstellung
Scheinwerfer
Kombination
Ursachen
beruht
ist
Gewährleistungspflicht
Beklagten
ersichtlich
Bedeutung
Betracht
kommenden
Ursachen
jedenfalls
derzeitigem
Sachstand
Sphäre
Beklagten
zuzuordnen
sind
.
hat
Kläger
Übrigen
bereits
erstinstanzlichen
Schriftsatz
24
.
September
Vorinstanzen
auseinandergesetzt
haben
zutreffend
hingewiesen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
trägt
Verkäufer
Käufer
Beweislast
Mangel
unerheblich
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
Käufer
Rückabwicklung
Kaufvertrages
berechtigt
.
ergibt
schon
Gesetz
Ausschluss
Rücktrittsrechts
nur
unerheblichem
Mangel
Ausnahme
formuliert
vgl.
OLG
Urteil
27
.
März
.
;
Urteile
24
.
Oktober
juris
.
40
;
8
.
Januar
.
.
Anders
Berufungsgerichts
meint
richtet
Beurteilung
Erheblichkeit
Mangels
schließlich
keineswegs
allein
Mängelbeseitigungskosten
Grenze
%
Kaufpreises
übersteigen
.
Vielmehr
ist
Senat
Grundsatzentscheidung
28
.
Mai
.
ausgeführt
hat
umfassende
Interessenabwägung
Grundlage
Umstände
Einzelfalls
erforderlich
.
Weiter
hat
Senat
entschieden
Rahmen
Interessenabwägung
Geringfügigkeit
Mangels
Unerheblichkeit
Pflichtverletzung
§
Abs.
Satz
Regel
mehr
auszugehen
ist
behebbaren
Mangel
Mangelbeseitigungsaufwand
Betrag
%
Kaufpreises
übersteigt
Senatsurteil
28
.
Mai
aaO
.
.
schließt
allerdings
Vorliegen
besonderer
Umstände
etwa
nur
sehr
geringfügigen
Gebrauchsbeeinträchtigung
Mangelbeseitigungsaufwandes
%
Kaufpreises
Mangel
unerheblich
einzustufen
ist
vgl.
OLG
Urteil
27
Juli
juris
umgekehrt
%
-Grenze
liegenden
Mangelbeseitigungsaufwands
besonderer
Umstände
etwa
besondere
Schwierigkeiten
Zeitdauer
erforderlichen
Ersatzteilbeschaffung
Gesamtabwägung
Bejahung
erheblichen
Pflichtverletzung
führen
kann
.
Senat
Urteil
28
.
Mai
aaO
.
bereits
betont
hat
handelt
Schwelle
%
Kaufpreises
starre
"
Regel
"
Vorstellungen
Gesetzgebers
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
flexible
Interessenabwägung
Würdigung
Umstände
Einzelfalls
eingebettete
Erheblichkeitsschwelle
Ziel
dient
Interessen
Kaufvertragsparteien
sachgerechten
Ausgleich
bringen
.
hat
Berufungsgericht
grundlegender
Weise
verkannt
Frage
Behebbarkeit
Mangels
Erkenntnissen
Zeitpunkt
Rücktritts
beurteilt
Senatsurteile
29
.
Juni
.
;
5
November
.
19
;
28
.
Mai
aaO
.
.
kommt
Rahmen
Beurteilung
Unerheblichkeit
Mangels
entscheidend
Behebbarkeit
Mangelursache
Zeitpunkt
Rücktritts
noch
ungewiss
ist
etwa
Verkäufer
Kläger
auch
hier
geltend
macht
Nachbesserungsversuchen
gelungen
ist
Mangelursache
finden
Mangel
beseitigen
.
Fall
ist
vielmehr
Einschränkung
Gebrauchstauglichkeit
abzustellen
Senatsurteile
29
.
Juni
aaO
;
28
.
Mai
aaO
.
.
Ausgehend
Grundsätzen
verbietet
schwerwiegenden
Nachbesserungsversuchen
behobenen
Einschränkung
Verkehrssicherheit
Kläger
hier
geltend
macht
Einordnung
nur
unerheblicher
Mangel
.
kommt
Fällen
gerade
genaue
Mangelursache
späteren
Zeitpunkt
Rücktritt
noch
ermittelt
wird
etwa
Rahmen
Einholung
-9-
gerichtlichen
dann
herausstellt
Beseitigung
Mangels
nur
unerheblichen
Betrag
erfordert
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung