NAMEN Verkündet : 18 . Oktober Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Oktober Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 25 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Oktober aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gerichtskosten Revisionsverfahren werden erhoben . Tatbestand : Kläger begehrt abgetretenem Recht erklärtem Rücktritt Rückabwicklung Kaufvertrages geleastes Fahrzeug . Rückzahlung Kaufpreises € V. GmbH Zug Zug Rückgabe Pkw Zahlung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat Vorinstanzen Erfolg gehabt . Berufungsurteil führt Eingang Urteilsgründe gemäß § Abs. § Abs. abgekürztes Urteil handele . Dementsprechend enthält eigene tatsächliche lungen nimmt Tatbestand landgerichtlichen Entscheidung Bezug . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsurteil ist bereits aufzuheben tatsächlicher Feststellungen revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist . 1 . § Abs. Satz Nr. kann Berufungsurteil Tatbestand Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen Urteil ersten Instanz verbunden erforderlichen Berichtigungen Änderungen Ergänzungen Vortrag Parteien etwaigen Bezugnahme Schriftsätze Berufungsgericht ergeben ersetzt werden . Einhaltung Voraussetzungen ist ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Inhalt Berufungsurteils entbehrlich Urteile 19 Juli . . ; 21 . September . 5 ; 29 . März . ; 8 . Februar . ; 10 . Februar ; jeweils . ergibt nur Wortlaut Gesetzes auch Sinn Erleichterungen Abfassung Berufungsurteilen revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen . Lässt Berufungsgericht Revision unterliegt Berufungsurteil hier Nichtzulassungsbeschwerde müssen tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Urteil Falle Abs. Satz Sitzungsprotokoll so erschließen revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist vgl. Urteile 10 . Februar aaO S. ; 21 . September aaO ; 21 . Februar VersR . ; 19 Juli aaO . 8) . muss Berufungsurteil erkennen lassen Streitstand Berufungsgericht ausgegangen ist Anträge Parteien Berufungsverfahren gestellt haben müssen zumindest sinngemäß deutlich werden Urteile 11 . FamRZ . 20 ; 10 November . 9 ; jeweils . ist Aufgabe Revisionsgerichts Sachverhalt genaue Begehren selbst ermitteln abschließend beurteilen können Revision begründet ist Urteile 19 Juli aaO . 7 ; 21 . Februar aaO ; 21 . September aaO ; 5 . März . 7 ; 29 . März aaO . 5 ; jeweils . 2 . Revision rügt Recht Berufungsurteil vorbeschriebenen Anforderungen genügt . enthält eigenen tatbestandlichen Feststellungen nimmt auch Tatbestand erstinstanzlichen Entscheidung Bezug . Auch lassen vierseitigen ebenfalls nur rudimentären kaum verständlichen Gründen Berufungsurteils tatsächlichen Feststellungen Entscheidung beruht entnehmen . Berufungsgericht ist offenbar Verkennung § Nr. ausgegangen Urteil unterliege Streitwertes € Revision hat Unrecht " abgekürztes Urteil " gemäß " Abs. § Abs. " erlassen . II . 1 . Berufungsurteil fehlt somit revisionsrechtliche Nachprüfung § § erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage . ist § Abs. § Abs. Satz aufzuheben Sache Berufungsgericht neuen Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen Urteile 19 Juli ; 21 . Februar aaO ; 5 . März aaO . 9 ; jeweils . macht Senat Möglichkeiten Abs. Satz § Abs. Satz Gebrauch . 2 . neue Berufungsverfahren sieht Senat Heranziehung Akteninhalts folgenden Hinweisen : Käufer hier abgetretenem Recht Kläger obliegt Rahmen Nachbesserungsbegehrens genaue Ursache beanstandeten Mangels benennen vgl. Senatsurteil 9 . März . . Vielmehr genügt Mangelerscheinung laienhaft beschreibt also darlegt Symptomen Mangel äußert Senatsurteil 26 . Oktober . [ Kauf ; Urteil 5 . Juni . [ Werkvertrag ; Beschluss 21 . Februar . Miete . vorliegenden Fall ist Mangel Frontbeleuchtung betroffen Kläger Hinweis Blendwirkung beschrieben hat Scheinwerfer leuchte dreimal so hell . Hierin fügte weitere Vortrag Klägers Fahrzeug Polizei angehalten worden sei Fahrzeug wirkung verkehrsgefährdend eingestuft habe . ähnlicher Weise hat Übrigen auch Landgericht beauftragte Sachverständige geäußert Scheinwerfer Lichtstärke lx festgestellt Fahrzeug verkehrsunsicher verkehrsgefährdend bezeichnet hat . Ursache Blendwirkung letztlich Defekt Scheinwerfer selbst falschen Einstellung Scheinwerfer Kombination Ursachen beruht ist Gewährleistungspflicht Beklagten ersichtlich Bedeutung Betracht kommenden Ursachen jedenfalls derzeitigem Sachstand Sphäre Beklagten zuzuordnen sind . hat Kläger Übrigen bereits erstinstanzlichen Schriftsatz 24 . September Vorinstanzen auseinandergesetzt haben zutreffend hingewiesen . Auffassung Berufungsgerichts trägt Verkäufer Käufer Beweislast Mangel unerheblich Sinne § Abs. Satz ist Käufer Rückabwicklung Kaufvertrages berechtigt . ergibt schon Gesetz Ausschluss Rücktrittsrechts nur unerheblichem Mangel Ausnahme formuliert vgl. OLG Urteil 27 . März . ; Urteile 24 . Oktober juris . 40 ; 8 . Januar . . Anders Berufungsgerichts meint richtet Beurteilung Erheblichkeit Mangels schließlich keineswegs allein Mängelbeseitigungskosten Grenze % Kaufpreises übersteigen . Vielmehr ist Senat Grundsatzentscheidung 28 . Mai . ausgeführt hat umfassende Interessenabwägung Grundlage Umstände Einzelfalls erforderlich . Weiter hat Senat entschieden Rahmen Interessenabwägung Geringfügigkeit Mangels Unerheblichkeit Pflichtverletzung § Abs. Satz Regel mehr auszugehen ist behebbaren Mangel Mangelbeseitigungsaufwand Betrag % Kaufpreises übersteigt Senatsurteil 28 . Mai aaO . . schließt allerdings Vorliegen besonderer Umstände etwa nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung Mangelbeseitigungsaufwandes % Kaufpreises Mangel unerheblich einzustufen ist vgl. OLG Urteil 27 Juli juris umgekehrt % -Grenze liegenden Mangelbeseitigungsaufwands besonderer Umstände etwa besondere Schwierigkeiten Zeitdauer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung Gesamtabwägung Bejahung erheblichen Pflichtverletzung führen kann . Senat Urteil 28 . Mai aaO . bereits betont hat handelt Schwelle % Kaufpreises starre " Regel " Vorstellungen Gesetzgebers Rechtsprechung Bundesgerichtshofs flexible Interessenabwägung Würdigung Umstände Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle Ziel dient Interessen Kaufvertragsparteien sachgerechten Ausgleich bringen . hat Berufungsgericht grundlegender Weise verkannt Frage Behebbarkeit Mangels Erkenntnissen Zeitpunkt Rücktritts beurteilt Senatsurteile 29 . Juni . ; 5 November . 19 ; 28 . Mai aaO . . kommt Rahmen Beurteilung Unerheblichkeit Mangels entscheidend Behebbarkeit Mangelursache Zeitpunkt Rücktritts noch ungewiss ist etwa Verkäufer Kläger auch hier geltend macht Nachbesserungsversuchen gelungen ist Mangelursache finden Mangel beseitigen . Fall ist vielmehr Einschränkung Gebrauchstauglichkeit abzustellen Senatsurteile 29 . Juni aaO ; 28 . Mai aaO . . Ausgehend Grundsätzen verbietet schwerwiegenden Nachbesserungsversuchen behobenen Einschränkung Verkehrssicherheit Kläger hier geltend macht Einordnung nur unerheblicher Mangel . kommt Fällen gerade genaue Mangelursache späteren Zeitpunkt Rücktritt noch ermittelt wird etwa Rahmen Einholung -9- gerichtlichen dann herausstellt Beseitigung Mangels nur unerheblichen Betrag erfordert . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung