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1299 lines
12 KiB

BESCHLUSS
20
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Beklagten
unzulässig
verwerfen
Erledigungsfeststellung
Mietforderung
betrifft
Übrigen
einstimmigen
Beschluss
gemäß
§
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Beklagte
ist
Jahren
Mieter
auch
Dachgeschosswohnung
gelegenen
Dreifamilienhauses
Klägerin
.
hatte
Grundstück
Ende
Großeltern
übertragen
erhalten
ist
Anfang
Eigentümerin
Grundbuch
eingetragen
.
Beklagte
Folgezeit
monatlichen
Mieten
Klägerin
angegebene
Konto
entrichtet
hatte
geriet
Mai
Mietzahlungen
Rückstand
.
Mai
Juli
leistete
nur
noch
Teilzahlungen
so
Zeitraum
Rückstand
auflief
.
Beklagte
anschließend
Monate
August
Oktober
Mietzahlungen
mehr
erbracht
hatte
kündigte
spätere
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
21
.
Oktober
Mietverhältnisse
Wohnungen
Hinweis
Mai
aufgelaufenen
Gesamtmietrückstand
schosswohnung
Dachgeschosswohnung
außerordentlich
fristlos
hilfsweise
ordentlich
31
Juli
.
Kündigungsschreiben
war
folgt
eingeleitet
:
"
vorbezeichneter
Sache
zeige
Vertretung
Vermieterin
Frau
;
Originalvollmacht
ist
beigefügt
.
Vollmacht
ist
mitunterzeichnet
Mutter
Mandantin
Frau
.
Mandantin
mietrechtlichen
Angelegenheit
umfassend
vertritt
so
hieraus
erkennen
können
auch
namens
Auftrag
Frau
.
handele
"
bezeichneten
Weise
unterschriebene
Vollmacht
Wortlaut
"
insbesondere
Kündigungen
Pachtvertrag/Arbeitsvertrag
"
erfasste
enthielt
Bezeichnung
Auftraggeber
Angelegenheit
folgende
Angaben
:
"
Mandanten
:
vertr
.
Fr.
.
Vollmacht
anwaltlichen
Vertretung
Sachen
:
:
Ansprüche
Wohnraummietvertrag
Kündigung
Räumung
"
Räumung
Herausgabe
Wohnungen
Zahlung
namentlich
vorgenannten
Mietrückstände
gerichtete
Klage
ist
Beklagten
20
November
zugestellt
worden
.
hat
laufenden
Mieten
Rückstände
Dachgeschosswohnung
26
November
Erdgeschosswohnung
12
.
Januar
beglichen
Klägerin
Zahlungsbegehren
insoweit
einseitig
erledigt
erklärt
hat
.
Beklagte
Kündigungsschreiben
31
.
Oktober
Hinweis
reagiert
hatte
vorgelegte
Vollmacht
ausgesprochenen
Kündigungen
decke
ist
Klagebegehren
insgesamt
entgegengetreten
Auflaufen
Mietrückstandes
erklärt
hat
ungerechtfertigte
Vollstreckungsmaßnahmen
Finanzbehörden
unverschuldet
schwierige
Liquiditätssituation
geraten
sei
.
Klage
hat
Vorinstanzen
Wesentlichen
Erfolg
gehabt
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
II
.
1
.
Revision
ist
unzulässig
Antrag
allerdings
auch
Punkt
begründen
zugleich
Berufungsgericht
erkannte
Erledigungsfeststellung
Mietforderung
wendet
.
Berufungsgericht
hat
Revision
nur
Räumungsund
Herausgabeanspruch
beschränkt
zugelassen
.
Beschränkung
muss
Tenor
Urteils
angeordnet
sein
kann
hier
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
erforderlichen
Eindeutigkeit
entnehmen
lässt
.
wiederum
ist
anzunehmen
Rechtsfrage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
teilbaren
Gegenständen
nur
erheblich
ist
dann
Angabe
Zulassungsgrundes
regelmäßig
eindeutige
Beschränkung
Zulassung
Anspruch
sehen
ist
.
.
24
.
Januar
.
.
So
verhält
hier
.
Berufungsgericht
Begründung
ausgesprochenen
Revisionszulassung
formulierte
Rechtsfrage
betrifft
lediglich
Wirksamkeit
ausgesprochenen
Kündigung
Begründetheit
Räumungs/-
Einschluss
abgeleiteten
Anspruchs
Erstattung
Durchsetzung
Begehrens
vorprozessual
angefallenen
Rechtsanwaltskosten
.
folgten
Mietrückstände
war
Rechtsfrage
Bedeutung
.
Herausgabeansprüchen
abgrenzbare
Streitgegenstände
handelt
Kläger
Rechtsmittel
hätte
beschränken
können
liegt
entsprechende
wirksame
Beschränkung
Revisionszulassung
genannten
Ansprüche
Berufungsgericht
.
2
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Revision
rechtsgrundsätzlich
klärungsbedürftig
erachteten
Rechtsfrage
zugelassen
Umständen
Kündigung
erfolgter
vollständiger
Zahlungsausgleich
Mietrückstände
wirksamen
ordentlichen
Kündigung
entgegenstehen
kann
.
Berufungsgericht
angestellten
Erwägungen
tragen
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
angenommenen
Zulassungsgrund
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
noch
§
Abs.
Satz
Nr.
weiterhin
vorgesehenen
Zulassungsgründe
.
Streitfall
Schonfrist
§
Abs.
Nr.
Satz
erfolgte
Ausgleich
fälligen
Mieten
lediglich
Unwirksamkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
gestützten
außerordentlichen
Kündigung
geführt
hat
Kündigungszeitpunkt
bestehenden
Mietzahlungsverzug
zugleich
gestützte
ordentliche
Kündigung
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Schonfristregelung
unberührt
geblieben
ist
entspricht
ständigen
weiteren
Klärung
bedürftigen
Rechtsprechung
Senats
zuletzt
Senatsurteil
1
Juli
.
.
Raum
stehende
Frage
berechtigtes
Interesse
Sinne
§
Abs.
Satz
vorliegt
erfordert
Beantwortung
umfassende
Heranziehung
Umstände
Einzelfalls
;
Vorgang
ist
mithin
Vielgestaltigkeit
beachtenden
hensabläufe
Zustände
Gegenstand
erster
Linie
Tatrichter
vorbehaltenen
Würdigung
Bewertung
Gewichtung
jeweilige
Beurteilung
maßgeblichen
Gesichtspunkte
.
Beantwortung
genannten
Frage
ist
demgemäß
auch
Berufungsgericht
hier
Blick
Bedeutung
Gewichtung
nachträglichen
Zahlungsausgleichs
erhofften
Verallgemeinerung
Systematisierung
Revisionsgericht
zugänglich
;
kann
jeweiligen
Umständen
Einzelfalls
abhängige
Ergebnis
wertenden
Betrachtung
Tatrichters
vielmehr
nur
überprüfen
maßgebenden
Tatsachen
vollständig
fehlerfrei
festgestellt
gewürdigt
allgemein
anerkannten
Maßstäbe
berücksichtigt
richtig
angewandt
worden
sind
Senatsurteile
15
.
April
.
19
;
4
.
Juni
.
12
;
26
.
September
.
12
;
jeweils
.
3
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
gilt
erhobene
Rüge
Kündigung
sei
wirksamer
Bevollmächtigung
Mutter
Klägerin
Recht
Beklagten
zurückgewiesen
wirksam
ausgesprochen
worden
auch
Rüge
Berufungsgericht
habe
Würdigung
berechtigten
Kündigungsinteresses
Klägerin
Anforderungen
Substantiierung
Beklagtenvorbringens
mangelnden
Verschulden
Auftreten
Zahlungsschwierigkeiten
überspannt
zumindest
aber
weitere
entlastende
Gesichtspunkte
nur
unzureichend
berücksichtigt
.
Vergeblich
macht
Revision
geltend
Berufungsgericht
maßgeblich
erachtete
Kündigung
21
.
Oktober
sei
genauso
erklärte
weitere
Kündigung
Beklagten
31
.
Oktober
auch
insoweit
ausgesprochenen
Beanstandung
gemäß
§
zumindest
aber
gemäß
§
Satz
unwirksam
Vollmachtgeber
späteren
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Mutter
aufgetreten
gleichzeitig
aber
wirksame
Vollmachtskette
"
vorausgesetzte
Haupt-)Bevollmächtigung
Mutter
Klägerin
Vollmacht
lediglich
"
zeugenschaftlich
mitunterzeichnet
habe
"
ordnungsgemäß
erforderlichen
Form
nachgewiesen
sei
.
Insoweit
kann
dahinstehen
erst
Tage
Kündigungszugang
eher
verschwommener
"
Form
ausgesprochene
Beanstandung
Kündigung
§
§
Beanstandung
Zurückweisung
stellenden
Anforderungen
zwar
auch
Fällen
gebotene
Unverzüglichkeit
genügt
vgl.
;
.
f.
;
ferner
25
.
Oktober
.
f.
.
Revision
geht
Außerachtlassung
wesentlicher
Auslegungsgesichtspunkte
unzutreffend
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
ausgesprochene
Kündigung
unmittelbar
Klägerin
erteilte
Vollmacht
stützen
kann
lediglich
Mutter
Klägerin
unzureichend
abgeleitete
Untervollmacht
darstellt
.
Prozessbevollmächtigten
Klägerin
Kündigung
Original
vorgelegten
Vollmachtsurkunde
handelt
§
Abs.
beschrieben
außen
kundgegebene
Innenvollmacht
.
Umfang
Vollmacht
bestimmt
Willen
Vollmachtgebers
zwar
Form
Geschäftspartner
Willen
namentlich
Vollmacht
verfolgten
Zweck
zugrunde
liegenden
Rechtsgeschäft
Glauben
Rücksicht
Verkehrssitte
erkennen
muss
Urteil
18
.
März
A
.
Demgemäß
ist
Innenvollmacht
grundsätzlich
Verständnis
Vertreters
Empfänger
Vollmachtserklärung
abzustellen
Urteil
9
Juli
XI
;
BeckOK-BGB/Schäfer
Stand
:
Mai
§
.
.
gilt
auch
kundgegebenen
Innenvollmacht
allerdings
Maßgabe
Besonderheiten
Vollmachtsurkunde
hinreichend
hervorgehen
Bevollmächtigten
Gebrauchmachen
Vollmacht
Vermeidung
Rechtsscheinstatbeständen
verdeutlicht
werden
müssen
vgl.
MünchKommBGB/Schubert
7
.
Aufl
.
.
§
.
13
;
BeckOK-BGB/Schäfer
aaO
.
.
ist
Streitfall
geschehen
.
Prozessbevollmächtigte
Klägerin
hatte
Kündigungsschreiben
Bezugnahme
gleichzeitig
vorgelegte
Originalvollmacht
eigens
klargestellt
auch
sonst
Inhalt
Vollmachtsurkunde
aufgedrängt
hat
konstitutiv
erteilten
Revision
meint
nur
zeugenschaftlich
bekundeten
Bevollmächtigung
Klägerin
unmittelbar
Namen
auftreten
Vertretungsmacht
lediglich
nachrangig
Mutter
Klägerin
ableiten
wollte
.
insoweit
hatte
Vollmachtsformular
vorbereitende
Prozessbevollmächtigte
ersichtlich
Gebot
sichersten
Weges
folgend
bezeichneten
Angelegenheit
lediglich
zusätzlich
mitgeteilt
Klägerin
werde
streitgegenständlichen
Angelegenheit
Mutter
vertreten
so
Vollmachtsurkunde
insoweit
noch
weitere
geschlossene
Legitimationskette
aufgewiesen
hat
Streitfall
Anwendbarkeit
§
Satz
auch
ebenfalls
vornherein
entgegengestanden
hat
vgl.
auch
MünchKommBGB/Schubert
aaO
§
.
.
Auch
Berufungsgericht
bejahte
Vorliegen
berechtigten
Interesses
Klägerin
Beendigung
Mietverhältnisse
wendet
Revision
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
richtig
gesehen
Rechtsprechung
Senats
Urteil
16
.
Februar
unverschuldete
-9-
fähigkeit
Mieter
Rahmen
§
Abs.
Nr.
ordentlichen
Kündigung
auch
entlasten
Gegensatz
fristlosen
Kündigung
Zahlungsverzugs
Möglichkeit
eröffnen
kann
unvorhersehbare
wirtschaftliche
Engpässe
berufen
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
aber
anders
Revision
meint
Substantiierungs-)Anforderungen
vorzunehmende
Entlastung
verkannt
.
Beklagte
Monate
jeweils
nahezu
Höhe
Halbjahresmiete
aufgelaufenen
Mietrückständen
Mietzahlungspflichten
weit
nur
unerheblich
verletzt
hat
steht
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
Frage
vgl.
Senatsurteil
10
.
Oktober
ZR
.
.
Ebenso
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
Übereinstimmung
§
Abs.
Satz
Sache
Beklagten
war
Einzelnen
darzulegen
Pflichtverletzungen
Eintritts
unvorhersehbaren
wirtschaftlichen
Notlage
Verschuldens
vertreten
hatte
Senatsurteil
10
.
Oktober
ZR
aaO
.
;
6
.
Aufl
.
§
.
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
Umständen
gebotenen
Darlegungen
Beklagten
vermisst
überhaupt
erst
ermöglicht
hätten
fehlendes
Verschulden
Beklagten
Eintritt
behaupteten
Liquiditätsengpasses
nötigen
Grad
Sicherheit
festzustellen
.
Zwar
erfordern
Mieter
Führung
Entlastungsbeweises
erbringenden
Darlegungen
derart
lückenlose
Darstellung
Umstände
noch
so
entfernt
liegende
Möglichkeit
Verschuldens
ausgeschlossen
erscheint
.
genügt
vielmehr
darlegt
nachweist
ernstlich
Betracht
kommende
Möglichkeiten
Verschuldens
bestehen
insoweit
obliegende
Sorgfalt
beachtet
hat
vgl.
Urteil
9
November
f.
;
;
jeweils
.
ist
Vorbringen
Beklagten
Berufungsgericht
Einzelnen
Überspannung
Anforderungen
ausgeführt
hat
gerecht
geworden
.
Rechtsfehler
hat
Berufungsgericht
insbesondere
konkrete
Angaben
tatsächlichen
Höhe
angeblich
weit
übersetzten
Steuerschätzung
Frage
vermisst
Stundungsvereinbarung
Finanzamt
gekommen
ist
.
Gleiches
gilt
näheren
Gründe
Zustandekommens
Steuerschätzung
Umstände
Beitreibung
festgesetzten
Beträge
.
Weise
hat
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
Recht
abgestellt
Führung
Entlastungsbeweises
erforderlichen
Darlegungen
sonstigen
Vermögensverhältnisse
Schuldners
Umstände
beziehen
müssen
behaupteten
Ausschluss
Leistungsfähigkeit
Bedeutung
sein
können
.
Revision
meint
insbesondere
nachträgliche
Rückführung
Mietrückstände
hätte
Berufungsgericht
Veranlassung
geben
müssen
bestehenden
Pflichtverletzungen
"
milderen
Licht
"
sehen
Vorliegen
berechtigten
Kündigungsinteresses
Klägerin
verneinen
hat
Berufungsgericht
auch
Umstand
Sache
§
beruhenden
Einwand
rechtmissbräuchlichen
Verhaltens
betrifft
eingehend
gewürdigt
jedoch
Veranlassung
gesehen
Fortbestand
gegebenen
Kündigungsgrundes
verneinen
Vorgehen
Klägerin
rechtsmissbräuchlich
einzustufen
.
lässt
ebenfalls
Rechtsfehler
erkennen
.
4
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung