BESCHLUSS 20 Juli Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Beklagten unzulässig verwerfen Erledigungsfeststellung Mietforderung betrifft Übrigen einstimmigen Beschluss gemäß § zurückzuweisen . Gründe : Beklagte ist Jahren Mieter auch Dachgeschosswohnung gelegenen Dreifamilienhauses Klägerin . hatte Grundstück Ende Großeltern übertragen erhalten ist Anfang Eigentümerin Grundbuch eingetragen . Beklagte Folgezeit monatlichen Mieten € € Klägerin angegebene Konto entrichtet hatte geriet Mai Mietzahlungen Rückstand . Mai Juli leistete nur noch Teilzahlungen so Zeitraum Rückstand € auflief . Beklagte anschließend Monate August Oktober Mietzahlungen mehr erbracht hatte kündigte spätere Prozessbevollmächtigte Klägerin 21 . Oktober Mietverhältnisse Wohnungen Hinweis Mai aufgelaufenen Gesamtmietrückstand € € schosswohnung € Dachgeschosswohnung außerordentlich fristlos hilfsweise ordentlich 31 Juli . Kündigungsschreiben war folgt eingeleitet : " vorbezeichneter Sache zeige Vertretung Vermieterin Frau ; Originalvollmacht ist beigefügt . Vollmacht ist mitunterzeichnet Mutter Mandantin Frau . Mandantin mietrechtlichen Angelegenheit umfassend vertritt so hieraus erkennen können auch namens Auftrag Frau . handele " bezeichneten Weise unterschriebene Vollmacht Wortlaut " insbesondere Kündigungen Pachtvertrag/Arbeitsvertrag " erfasste enthielt Bezeichnung Auftraggeber Angelegenheit folgende Angaben : " Mandanten : vertr . Fr. . Vollmacht anwaltlichen Vertretung Sachen : : Ansprüche Wohnraummietvertrag Kündigung Räumung " Räumung Herausgabe Wohnungen Zahlung namentlich vorgenannten Mietrückstände gerichtete Klage ist Beklagten 20 November zugestellt worden . hat laufenden Mieten Rückstände Dachgeschosswohnung 26 November Erdgeschosswohnung 12 . Januar beglichen Klägerin Zahlungsbegehren insoweit einseitig erledigt erklärt hat . Beklagte Kündigungsschreiben 31 . Oktober Hinweis reagiert hatte vorgelegte Vollmacht ausgesprochenen Kündigungen decke ist Klagebegehren insgesamt entgegengetreten Auflaufen Mietrückstandes erklärt hat ungerechtfertigte Vollstreckungsmaßnahmen Finanzbehörden unverschuldet schwierige Liquiditätssituation geraten sei . Klage hat Vorinstanzen Wesentlichen Erfolg gehabt . Hiergegen wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . II . 1 . Revision ist unzulässig Antrag allerdings auch Punkt begründen zugleich Berufungsgericht erkannte Erledigungsfeststellung Mietforderung wendet . Berufungsgericht hat Revision nur Räumungsund Herausgabeanspruch beschränkt zugelassen . Beschränkung muss Tenor Urteils angeordnet sein kann hier auch Entscheidungsgründen ergeben erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt . wiederum ist anzunehmen Rechtsfrage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat teilbaren Gegenständen nur erheblich ist dann Angabe Zulassungsgrundes regelmäßig eindeutige Beschränkung Zulassung Anspruch sehen ist . . 24 . Januar . . So verhält hier . Berufungsgericht Begründung ausgesprochenen Revisionszulassung formulierte Rechtsfrage betrifft lediglich Wirksamkeit ausgesprochenen Kündigung Begründetheit Räumungs/- Einschluss abgeleiteten Anspruchs Erstattung Durchsetzung Begehrens vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten . folgten Mietrückstände war Rechtsfrage Bedeutung . Herausgabeansprüchen abgrenzbare Streitgegenstände handelt Kläger Rechtsmittel hätte beschränken können liegt entsprechende wirksame Beschränkung Revisionszulassung genannten Ansprüche Berufungsgericht . 2 . Grund Zulassung Revision liegt . Berufungsgericht hat Revision rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Rechtsfrage zugelassen Umständen Kündigung erfolgter vollständiger Zahlungsausgleich Mietrückstände wirksamen ordentlichen Kündigung entgegenstehen kann . Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen jedoch gemäß § Abs. Satz Nr. angenommenen Zulassungsgrund grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache noch § Abs. Satz Nr. weiterhin vorgesehenen Zulassungsgründe . Streitfall Schonfrist § Abs. Nr. Satz erfolgte Ausgleich fälligen Mieten lediglich Unwirksamkeit § Abs. Satz Nr. gestützten außerordentlichen Kündigung geführt hat Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietzahlungsverzug zugleich gestützte ordentliche Kündigung § Abs. Satz Abs. Nr. Schonfristregelung unberührt geblieben ist entspricht ständigen weiteren Klärung bedürftigen Rechtsprechung Senats zuletzt Senatsurteil 1 Juli . . Raum stehende Frage berechtigtes Interesse Sinne § Abs. Satz vorliegt erfordert Beantwortung umfassende Heranziehung Umstände Einzelfalls ; Vorgang ist mithin Vielgestaltigkeit beachtenden hensabläufe Zustände Gegenstand erster Linie Tatrichter vorbehaltenen Würdigung Bewertung Gewichtung jeweilige Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte . Beantwortung genannten Frage ist demgemäß auch Berufungsgericht hier Blick Bedeutung Gewichtung nachträglichen Zahlungsausgleichs erhofften Verallgemeinerung Systematisierung Revisionsgericht zugänglich ; kann jeweiligen Umständen Einzelfalls abhängige Ergebnis wertenden Betrachtung Tatrichters vielmehr nur überprüfen maßgebenden Tatsachen vollständig fehlerfrei festgestellt gewürdigt allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt richtig angewandt worden sind Senatsurteile 15 . April . 19 ; 4 . Juni . 12 ; 26 . September . 12 ; jeweils . 3 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . gilt erhobene Rüge Kündigung sei wirksamer Bevollmächtigung Mutter Klägerin Recht Beklagten zurückgewiesen wirksam ausgesprochen worden auch Rüge Berufungsgericht habe Würdigung berechtigten Kündigungsinteresses Klägerin Anforderungen Substantiierung Beklagtenvorbringens mangelnden Verschulden Auftreten Zahlungsschwierigkeiten überspannt zumindest aber weitere entlastende Gesichtspunkte nur unzureichend berücksichtigt . Vergeblich macht Revision geltend Berufungsgericht maßgeblich erachtete Kündigung 21 . Oktober sei genauso erklärte weitere Kündigung Beklagten 31 . Oktober auch insoweit ausgesprochenen Beanstandung gemäß § zumindest aber gemäß § Satz unwirksam Vollmachtgeber späteren Prozessbevollmächtigten Klägerin Mutter aufgetreten gleichzeitig aber wirksame Vollmachtskette " vorausgesetzte Haupt-)Bevollmächtigung Mutter Klägerin Vollmacht lediglich " zeugenschaftlich mitunterzeichnet habe " ordnungsgemäß erforderlichen Form nachgewiesen sei . Insoweit kann dahinstehen erst Tage Kündigungszugang eher verschwommener " Form ausgesprochene Beanstandung Kündigung § § Beanstandung Zurückweisung stellenden Anforderungen zwar auch Fällen gebotene Unverzüglichkeit genügt vgl. ; . f. ; ferner 25 . Oktober . f. . Revision geht Außerachtlassung wesentlicher Auslegungsgesichtspunkte unzutreffend Prozessbevollmächtigten Klägerin ausgesprochene Kündigung unmittelbar Klägerin erteilte Vollmacht stützen kann lediglich Mutter Klägerin unzureichend abgeleitete Untervollmacht darstellt . Prozessbevollmächtigten Klägerin Kündigung Original vorgelegten Vollmachtsurkunde handelt § Abs. beschrieben außen kundgegebene Innenvollmacht . Umfang Vollmacht bestimmt Willen Vollmachtgebers zwar Form Geschäftspartner Willen namentlich Vollmacht verfolgten Zweck zugrunde liegenden Rechtsgeschäft Glauben Rücksicht Verkehrssitte erkennen muss Urteil 18 . März A . Demgemäß ist Innenvollmacht grundsätzlich Verständnis Vertreters Empfänger Vollmachtserklärung abzustellen Urteil 9 Juli XI ; BeckOK-BGB/Schäfer Stand : Mai § . . gilt auch kundgegebenen Innenvollmacht allerdings Maßgabe Besonderheiten Vollmachtsurkunde hinreichend hervorgehen Bevollmächtigten Gebrauchmachen Vollmacht Vermeidung Rechtsscheinstatbeständen verdeutlicht werden müssen vgl. MünchKommBGB/Schubert 7 . Aufl . . § . 13 ; BeckOK-BGB/Schäfer aaO . . ist Streitfall geschehen . Prozessbevollmächtigte Klägerin hatte Kündigungsschreiben Bezugnahme gleichzeitig vorgelegte Originalvollmacht eigens klargestellt auch sonst Inhalt Vollmachtsurkunde aufgedrängt hat konstitutiv erteilten Revision meint nur zeugenschaftlich bekundeten Bevollmächtigung Klägerin unmittelbar Namen auftreten Vertretungsmacht lediglich nachrangig Mutter Klägerin ableiten wollte . insoweit hatte Vollmachtsformular vorbereitende Prozessbevollmächtigte ersichtlich Gebot sichersten Weges folgend bezeichneten Angelegenheit lediglich zusätzlich mitgeteilt Klägerin werde streitgegenständlichen Angelegenheit Mutter vertreten so Vollmachtsurkunde insoweit noch weitere geschlossene Legitimationskette aufgewiesen hat Streitfall Anwendbarkeit § Satz auch ebenfalls vornherein entgegengestanden hat vgl. auch MünchKommBGB/Schubert aaO § . . Auch Berufungsgericht bejahte Vorliegen berechtigten Interesses Klägerin Beendigung Mietverhältnisse wendet Revision Erfolg . Berufungsgericht hat richtig gesehen Rechtsprechung Senats Urteil 16 . Februar unverschuldete -9- fähigkeit Mieter Rahmen § Abs. Nr. ordentlichen Kündigung auch entlasten Gegensatz fristlosen Kündigung Zahlungsverzugs Möglichkeit eröffnen kann unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen . Insoweit hat Berufungsgericht aber anders Revision meint Substantiierungs-)Anforderungen vorzunehmende Entlastung verkannt . Beklagte Monate jeweils nahezu Höhe Halbjahresmiete aufgelaufenen Mietrückständen Mietzahlungspflichten weit nur unerheblich verletzt hat steht Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat Frage vgl. Senatsurteil 10 . Oktober ZR . . Ebenso ist Berufungsgericht zutreffend ausgegangen Übereinstimmung § Abs. Satz Sache Beklagten war Einzelnen darzulegen Pflichtverletzungen Eintritts unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage Verschuldens vertreten hatte Senatsurteil 10 . Oktober ZR aaO . ; 6 . Aufl . § . . Berufungsgericht hat Rechtsfehler Umständen gebotenen Darlegungen Beklagten vermisst überhaupt erst ermöglicht hätten fehlendes Verschulden Beklagten Eintritt behaupteten Liquiditätsengpasses nötigen Grad Sicherheit festzustellen . Zwar erfordern Mieter Führung Entlastungsbeweises erbringenden Darlegungen derart lückenlose Darstellung Umstände noch so entfernt liegende Möglichkeit Verschuldens ausgeschlossen erscheint . genügt vielmehr darlegt nachweist ernstlich Betracht kommende Möglichkeiten Verschuldens bestehen insoweit obliegende Sorgfalt beachtet hat vgl. Urteil 9 November f. ; ; jeweils . ist Vorbringen Beklagten Berufungsgericht Einzelnen Überspannung Anforderungen ausgeführt hat gerecht geworden . Rechtsfehler hat Berufungsgericht insbesondere konkrete Angaben tatsächlichen Höhe angeblich weit übersetzten Steuerschätzung Frage vermisst Stundungsvereinbarung Finanzamt gekommen ist . Gleiches gilt näheren Gründe Zustandekommens Steuerschätzung Umstände Beitreibung festgesetzten Beträge . Weise hat Berufungsgericht anders Revision meint Recht abgestellt Führung Entlastungsbeweises erforderlichen Darlegungen sonstigen Vermögensverhältnisse Schuldners Umstände beziehen müssen behaupteten Ausschluss Leistungsfähigkeit Bedeutung sein können . Revision meint insbesondere nachträgliche Rückführung Mietrückstände hätte Berufungsgericht Veranlassung geben müssen bestehenden Pflichtverletzungen " milderen Licht " sehen Vorliegen berechtigten Kündigungsinteresses Klägerin verneinen hat Berufungsgericht auch Umstand Sache § beruhenden Einwand rechtmissbräuchlichen Verhaltens betrifft eingehend gewürdigt jedoch Veranlassung gesehen Fortbestand gegebenen Kündigungsgrundes verneinen Vorgehen Klägerin rechtsmissbräuchlich einzustufen . lässt ebenfalls Rechtsfehler erkennen . 4 . besteht Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Dr. Dr. Dr. Dr. Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung