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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
Klage
Ansprüche
§
Abs.
Netzanschluss
Windenergieanlage
Abnahme
Stroms
Anlage
geltend
gemacht
werden
handelt
Windenergieanlage
noch
errichtet
Netzanschlussverbindung
noch
erstellt
ist
Klage
künftige
Leistung
§
.
ist
Entstehung
geltend
gemachten
Ansprüche
unzulässig
kann
jedoch
zulässige
Feststellungsklage
§
Abs.
umgedeutet
werden
.
Urteil
12
Juli
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
19
.
Juni
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
1
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
9
Juli
wird
zurückgewiesen
Berufung
Beklagten
Abänderung
Urteils
5
.
Zivilkammer
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
10
.
Februar
Klage
Hauptantrag
unzulässig
abgewiesen
worden
ist
.
Übrigen
wird
vorbezeichnete
Urteil
auch
Kostenpunkt
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Bescheid
11
.
Juni
erteilte
Kreis
Klägerin
Baugenehmigung
Errichtung
Windkraftanlage
bat
Klägerin
damals
noch
S.
.
AG
firmierende
klagte
regionales
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Anschluss
errichtenden
Anlage
Netz
Abnahme
Anlage
erzeugten
Stroms
.
ging
Klägerin
Anschluss
dert
Meter
entfernte
Umspannwerk
.
Beklagte
lehnte
Begründung
Kapazität
Umspannwerks
sei
bereits
angeschlossenen
Windkraftanlagen
erschöpft
.
schlug
Klägerin
Anlage
Übertragungsnetz
AG
anzuschließen
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Klägerin
Beklagte
Anschluss
errichtenden
Windkraftanlage
Netz
Abnahme
Anlage
erzeugten
Stroms
Anspruch
genommen
.
Bezug
zweiten
Teil
Antrags
hat
Klägerin
Beklagten
hilfsweise
begehrt
Anlage
erzeugten
Strom
abzunehmen
Umspannwerk
aufzunehmende
Höchsteinspeisemenge
überschritten
wird
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Klage
sei
Bestimmtheit
Klageantrags
unzulässig
Klägerin
Ort
bezeichne
errichtende
Windkraftanlage
angeschlossen
werden
solle
.
Weiter
hat
Beklagte
vorgetragen
Umspannwerk
gehöre
Versorgungsnetz
lediglich
Stichleitung
Übertragungsnetz
AG
angeschlossen
sei
.
Schließlich
hat
Beklagte
Überlastung
Umspannwerks
berufen
.
hat
Klägerin
Anschluss
Windkraftanlage
Netz
angeboten
.
hat
Klägerin
Hinweis
deutlich
größere
Entfernung
bedingten
höheren
Anschlusskosten
abgelehnt
.
Landgericht
hat
Klage
Hauptantrag
stattgegeben
.
Urteil
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Hinblick
erneut
erhobene
Rüge
Unzulässigkeit
Klage
hat
Klägerin
Beklagten
hilfsweise
Anschluss
Windkraftanlage
Umspannwerk
Abnahme
Anlage
erzeugten
Stroms
verlangt
.
Bezug
zweiten
Teil
Hilfsantrags
hat
wiederum
weiter
hilfsweise
begehrt
Anlage
erzeugten
Strom
abzunehmen
nehmende
Höchsteinspeisemenge
Umspannwerk
überschritten
wird
.
Berufungsgericht
hat
erstinstanzliche
Urteil
abgeändert
Klage
abgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Klägerin
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
Hauptantrag
Anschluss
errichtenden
Windkraftanlage
Netz
Beklagten
erstrebe
sei
Klage
§
Abs.
richtig
:
Abs.
Nr.
bestimmten
Antrags
unzulässig
.
Klageantrag
sei
nur
dann
hinreichend
bestimmt
Zwangsvollstreckung
Urteil
Fortsetzung
Streits
Vollstreckungsverfahren
erwarten
lasse
.
Parteien
stritten
Ort
Anschluss
Windkraftanlage
Netz
Beklagten
erfolgen
habe
nämlich
südlich
Klägerin
aber
Hauptantrag
Anschluss
errichtenden
begehre
Anschlussort
bezeichnen
sei
erwarten
Vollstreckungsverfahren
Streit
Anschlussort
komme
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
würde
.
Klägerin
Hauptantrag
Abnahme
errichtenden
Windkraftanlage
erzeugten
Stroms
begehre
sei
Klage
fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig
.
Antrag
Abnahme
Strom
gehe
so
lang
Leere
Windkraftanlage
Netz
Beklagten
angeschlossen
noch
Beklagte
Anschluss
Anlage
Netz
verurteilt
worden
sei
.
Anschluss
errichtenden
Windkraftanlage
Umspannwerk
gerichteten
Hilfsanträge
Klägerin
seien
unbegründet
.
technischen
Einzelheiten
Anschlusses
wesentlichen
Punkt
nämlich
bezogen
Anschlussort
streitig
seien
stehe
Klägerin
Abs.
unmittelbarer
Anspruch
Anschluss
nur
Anspruch
Beklagte
Anschlussvertrag
schließe
.
II
.
Ausführungen
halten
Berücksichtigung
Gesetzes
Vorrang
Erneuerbarer
Energien
Erneuerbare-Energien-Gesetz
21
Juli
.
S.
;
nachfolgend
:
kurz
Erlass
Berufungsurteils
9
Juli
1
.
August
Kraft
getreten
ist
gleichen
Tag
Kraft
getretene
gleichnamige
Gesetz
29
.
März
.
S.
;
nachfolgend
:
ersetzt
hat
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
nur
bezüglich
Hauptantrages
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klage
Hauptantrag
unzulässig
ist
.
kann
allerdings
offen
bleiben
Auffassung
Berufungsgerichts
zutrifft
Antrag
sei
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
Klägerin
Anschluss
errichtenden
Windkraftanlage
Netz
Beklagten
begehrt
Anschlussort
bezeichnen
Klägerin
fehle
Rechtsschutzbedürfnis
Beklagten
Abnahme
Stroms
errichtenden
Windkraftanlage
verlangt
Anlage
Netz
ten
angeschlossen
Beklagte
verurteilt
ist
.
Klage
ist
jedenfalls
schon
unzulässig
diesbezüglichen
Voraussetzungen
Klage
künftige
Leistung
§
erfüllt
sind
.
Rdnrn
.
.
Klage
ist
Hauptantrag
künftige
Leistung
gerichtet
.
geltend
gemachten
Ansprüche
Anschluss
Windkraftanlage
Netz
Beklagten
Abnahme
Windkraftanlage
erzeugten
Stroms
§
Abs.
Satz
früher
§
Abs.
Satz
gestützt
sind
sind
noch
entstanden
.
Anspruch
Anschluss
setzt
vorgenannten
Bestimmungen
betreffende
Anlage
anschlussfertig
errichtet
ist
;
Anspruch
Abnahme
Anlage
erzeugten
Stroms
erfordert
Anschlussverbindung
betreffenden
Netz
hergestellt
ist
Senatsurteil
11
.
Juni
dokumentiert
juris
insoweit
abgedruckt
.
fehlt
hier
bislang
.
Klage
künftige
Leistung
ist
§
zulässig
Umständen
Besorgnis
gerechtfertigt
ist
Schuldner
rechtzeitigen
Leistung
entziehen
wird
.
bezweckt
Schutz
Gefährdung
Anspruchs
ansonsten
erforderlich
Erhebung
Klage
warten
muss
Anspruch
fällig
ist
bereits
gerichtlich
geltend
machen
darf
etwa
Ablaufs
Frist
Eintritts
Bedingung
noch
fällig
ist
.
Klage
künftige
Leistung
ermöglicht
aber
Verfolgung
erst
Zukunft
entstehenden
Anspruchs
.
setzt
vielmehr
geltend
gemachte
Anspruch
bereits
entstanden
ist
28
31
;
.
.
.
.
ist
hier
oben
dargelegt
Fall
.
Errichtung
Netzanschluss
lage
handelt
etwa
Rahmen
§
unschädliche
Bedingung
bereits
bestehenden
Anspruchs
§
Abs.
Satz
Voraussetzung
Entstehen
Anspruchs
anders
noch
insoweit
Senatsurteil
11
.
Juni
aaO
.
beiderseitigen
Parteiinteressen
rechtfertigen
andere
Beurteilung
.
Beklagte
würde
unnötig
belastet
Klägerin
gegebenenfalls
Erfolg
schon
Anschluss
Windkraftanlage
Abnahme
erzeugten
Stroms
klagen
könnte
Errichtung
Anlage
noch
ungewiss
ist
insbesondere
freien
Entscheidung
Klägerin
abhängt
.
Seite
ist
Bedürfnis
Leistungsklage
erkennen
.
Klägerin
kann
auch
andere
Weise
ausreichende
Planungssicherheit
erlangen
.
Parteien
besteht
Klägerin
erteilten
Baugenehmigung
Anbetracht
Errichtung
Anlage
Herstellung
Netzanschlussverbindung
begründeten
Ansprüche
§
Abs.
Satz
schon
Ausführung
Rechtsverhältnis
Eintritt
Vertragsverhandlungen
begründeten
vergleichbar
ist
.
bildet
ausreichende
Grundlage
Feststellung
gegenseitigen
Rechte
Pflichten
Rahmen
Feststellungsklage
§
vgl.
Senatsurteil
11
.
Juni
aaO
m.w
.
.
;
weiter
.
2
.
Unrecht
ist
Berufungsgericht
stillschweigend
ausgegangen
Klage
Hilfsanträgen
zulässig
ist
.
hat
Klägerin
Beklagten
Anschluss
errichtenden
Windkraftanlage
Umspannwerk
Abnahme
Anlage
erzeugten
Stroms
begehrt
.
Auch
insoweit
ist
Klage
Errichtung
Anlage
Herstellung
Anschlussverbindung
Netz
Beklagten
künftige
Leistung
gerichtet
ist
demgemäß
vorstehend
genannten
Gründen
bereits
unzulässig
.
Klage
Hilfsanträgen
Berufungsgericht
ausgeführt
hat
unbegründet
ist
kommt
vorliegenden
Zusammenhang
mehr
.
3
.
Klage
Anträgen
unzulässig
ist
erweist
Abweisung
Berufungsgericht
dennoch
Hilfsanträge
rechtsfehlerhaft
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
kann
unzulässige
unbegründete
Leistungsklage
gegebenenfalls
Verstoß
Feststellungsklage
§
Abs.
umgedeutet
werden
vgl.
Senatsurteil
1
Juli
;
f.
.
.
.
kommt
gerade
auch
dann
Betracht
hier
Klage
Netzanschluss
Windkraftanlage
Abnahme
erzeugten
Stroms
Errichtung
Anlage
Herstellung
Netzanschlussverbindung
unzulässig
ist
vgl.
Senatsurteil
11
.
Juni
aaO
.
Antrag
Klägerin
Beklagte
Anschluss
Windkraftanlage
Netz
Hauptantrag
Umspannwerk
Hilfsanträge
Abnahme
Anlage
zeugten
Stroms
verurteilen
ist
Weniger
Antrag
Feststellung
enthalten
Beklagte
Handlungen
verpflichtet
ist
.
derartige
Feststellungsklage
ist
Berücksichtigung
Hilfsanträge
Klägerin
zulässig
.
oben
dargelegt
besteht
bereits
Errichtung
Anlage
Herstellung
Netzanschlusses
Rechtsverhältnis
Parteien
ausreichende
Grundlage
Feststellung
gegenseitigen
Rechte
Pflichten
bildet
.
Klägerin
hat
auch
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
.
Hinblick
erheblichen
Investitionskosten
kann
zugemutet
werden
Anlage
errichten
Netzanschlussverbindung
herzustellen
zuvor
-9-
streitigen
Fragen
geklärt
haben
Beklagte
Anschluss
Anlage
Abnahme
erzeugten
Stroms
verpflichtet
ist
.
Allerdings
ist
rechtliche
Interesse
Feststellung
Streitpunkten
Rechtsverhältnisses
beschränkt
ist
verneinen
Beschränkung
weitere
Prozesse
befürchten
lässt
vgl.
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
§
.
.
Demgemäß
ist
hier
Feststellungsinteresse
Klägerin
nur
insoweit
anzuerkennen
Klage
auch
Entscheidung
Streits
Parteien
ermöglicht
Ort
errichtende
Anlage
Netz
Beklagten
anzuschließen
ist
.
Andernfalls
wäre
Frage
weitere
gerichtliche
Auseinandersetzung
unvermeidlich
.
ist
Feststellungsklage
nur
entsprechend
Hilfsanträgen
zulässig
Klägerin
Umspannwerk
gewünschten
schlussort
bezeichnet
hat
.
Beklagte
§
Abs.
Satz
verpflichtet
ist
errichtende
Windkraftanlage
Klägerin
Umspannwerk
zuschließen
Anlage
erzeugten
Strom
abzunehmen
kann
derzeit
beantwortet
werden
.
Bislang
fehlt
insbesondere
erforderlichen
tatsächlichen
Feststellungen
Parteien
streitigen
Fragen
Umspannwerk
Netz
Beklagten
gehört
Netz
gegebenenfalls
kürzeste
Entfernung
Standort
errichtenden
Windkraftanlage
Klägerin
hat
Aufnahme
Stroms
Anlage
geeignet
ist
anderes
Netz
technisch
wirtschaftlich
günstigeren
Verknüpfungspunkt
aufweist
vgl.
jeweils
Abs.
ferner
Umspannwerk
Netz
Beklagten
gehört
technisch
wirtschaftlich
günstigste
Verknüpfungspunkt
Netzes
errichtenden
Anlage
Klägerin
ist
vgl.
insoweit
§
Abs.
.
Feststellungen
sind
etwa
Gründen
entbehrlich
Berufungsgericht
Hilfsanträge
Klägerin
unbegründet
erachtet
hat
.
Auffassung
Berufungsgerichts
Anschlussort
sei
stehe
Klägerin
§
Abs.
unmittelbarer
Anspruch
Anschluss
nur
Anspruch
Beklagte
Anschlussvertrag
schließe
lässt
Inkrafttreten
21
Juli
1
.
August
vgl.
oben
mehr
halten
.
§
Abs.
bestimmt
nunmehr
ausdrücklich
Erfüllung
Abnahmeverpflichtung
Anlagenbetreibern
§
früher
§
Abschluss
Vertrages
abhängig
machen
dürfen
vgl.
Gesetzesbegründung
BT-Drucks
.
S.
.
räumt
auch
Revisionserwiderung
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
Berufungsgericht
Klage
Hilfsanträgen
abgewiesen
hat
vorstehenden
Ausführungen
zulässige
Feststellungsklage
umzudeuten
sind
.
Insoweit
ist
Sache
Endentscheidung
reif
noch
vorbezeichneten
tatsächlichen
Feststellungen
bedarf
.
ist
Berufungsurteil
genannten
Umfang
aufzuheben
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.02.2004
Entscheidung