NAMEN Verkündet : 12 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. Klage Ansprüche § Abs. Netzanschluss Windenergieanlage Abnahme Stroms Anlage geltend gemacht werden handelt Windenergieanlage noch errichtet Netzanschlussverbindung noch erstellt ist Klage künftige Leistung § . ist Entstehung geltend gemachten Ansprüche unzulässig kann jedoch zulässige Feststellungsklage § Abs. umgedeutet werden . Urteil 12 Juli VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 19 . Juni Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil 1 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 9 Juli wird zurückgewiesen Berufung Beklagten Abänderung Urteils 5 . Zivilkammer Kammer Handelssachen Landgerichts 10 . Februar Klage Hauptantrag unzulässig abgewiesen worden ist . Übrigen wird vorbezeichnete Urteil auch Kostenpunkt aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Bescheid 11 . Juni erteilte Kreis Klägerin Baugenehmigung Errichtung Windkraftanlage bat Klägerin damals noch S. . AG firmierende klagte regionales Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anschluss errichtenden Anlage Netz Abnahme Anlage erzeugten Stroms . ging Klägerin Anschluss dert Meter entfernte Umspannwerk . Beklagte lehnte Begründung Kapazität Umspannwerks sei bereits angeschlossenen Windkraftanlagen erschöpft . schlug Klägerin Anlage Übertragungsnetz AG anzuschließen . vorliegenden Rechtsstreit hat Klägerin Beklagte Anschluss errichtenden Windkraftanlage Netz Abnahme Anlage erzeugten Stroms Anspruch genommen . Bezug zweiten Teil Antrags hat Klägerin Beklagten hilfsweise begehrt Anlage erzeugten Strom abzunehmen Umspannwerk aufzunehmende Höchsteinspeisemenge überschritten wird . Beklagte hat geltend gemacht Klage sei Bestimmtheit Klageantrags unzulässig Klägerin Ort bezeichne errichtende Windkraftanlage angeschlossen werden solle . Weiter hat Beklagte vorgetragen Umspannwerk gehöre Versorgungsnetz lediglich Stichleitung Übertragungsnetz AG angeschlossen sei . Schließlich hat Beklagte Überlastung Umspannwerks berufen . hat Klägerin Anschluss Windkraftanlage Netz angeboten . hat Klägerin Hinweis deutlich größere Entfernung bedingten höheren Anschlusskosten abgelehnt . Landgericht hat Klage Hauptantrag stattgegeben . Urteil hat Beklagte Berufung eingelegt . Hinblick erneut erhobene Rüge Unzulässigkeit Klage hat Klägerin Beklagten hilfsweise Anschluss Windkraftanlage Umspannwerk Abnahme Anlage erzeugten Stroms verlangt . Bezug zweiten Teil Hilfsantrags hat wiederum weiter hilfsweise begehrt Anlage erzeugten Strom abzunehmen nehmende Höchsteinspeisemenge Umspannwerk überschritten wird . Berufungsgericht hat erstinstanzliche Urteil abgeändert Klage abgewiesen . Hiergegen wendet Klägerin Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin Hauptantrag Anschluss errichtenden Windkraftanlage Netz Beklagten erstrebe sei Klage § Abs. richtig : Abs. Nr. bestimmten Antrags unzulässig . Klageantrag sei nur dann hinreichend bestimmt Zwangsvollstreckung Urteil Fortsetzung Streits Vollstreckungsverfahren erwarten lasse . Parteien stritten Ort Anschluss Windkraftanlage Netz Beklagten erfolgen habe nämlich südlich Klägerin aber Hauptantrag Anschluss errichtenden begehre Anschlussort bezeichnen sei erwarten Vollstreckungsverfahren Streit Anschlussort komme Beklagte antragsgemäß verurteilt würde . Klägerin Hauptantrag Abnahme errichtenden Windkraftanlage erzeugten Stroms begehre sei Klage fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig . Antrag Abnahme Strom gehe so lang Leere Windkraftanlage Netz Beklagten angeschlossen noch Beklagte Anschluss Anlage Netz verurteilt worden sei . Anschluss errichtenden Windkraftanlage Umspannwerk gerichteten Hilfsanträge Klägerin seien unbegründet . technischen Einzelheiten Anschlusses wesentlichen Punkt nämlich bezogen Anschlussort streitig seien stehe Klägerin Abs. unmittelbarer Anspruch Anschluss nur Anspruch Beklagte Anschlussvertrag schließe . II . Ausführungen halten Berücksichtigung Gesetzes Vorrang Erneuerbarer Energien Erneuerbare-Energien-Gesetz 21 Juli . S. ; nachfolgend : kurz Erlass Berufungsurteils 9 Juli 1 . August Kraft getreten ist gleichen Tag Kraft getretene gleichnamige Gesetz 29 . März . S. ; nachfolgend : ersetzt hat revisionsrechtlichen Nachprüfung nur bezüglich Hauptantrages stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Klage Hauptantrag unzulässig ist . kann allerdings offen bleiben Auffassung Berufungsgerichts zutrifft Antrag sei hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. Klägerin Anschluss errichtenden Windkraftanlage Netz Beklagten begehrt Anschlussort bezeichnen Klägerin fehle Rechtsschutzbedürfnis Beklagten Abnahme Stroms errichtenden Windkraftanlage verlangt Anlage Netz ten angeschlossen Beklagte verurteilt ist . Klage ist jedenfalls schon unzulässig diesbezüglichen Voraussetzungen Klage künftige Leistung § erfüllt sind . Rdnrn . . Klage ist Hauptantrag künftige Leistung gerichtet . geltend gemachten Ansprüche Anschluss Windkraftanlage Netz Beklagten Abnahme Windkraftanlage erzeugten Stroms § Abs. Satz früher § Abs. Satz gestützt sind sind noch entstanden . Anspruch Anschluss setzt vorgenannten Bestimmungen betreffende Anlage anschlussfertig errichtet ist ; Anspruch Abnahme Anlage erzeugten Stroms erfordert Anschlussverbindung betreffenden Netz hergestellt ist Senatsurteil 11 . Juni dokumentiert juris insoweit abgedruckt . fehlt hier bislang . Klage künftige Leistung ist § zulässig Umständen Besorgnis gerechtfertigt ist Schuldner rechtzeitigen Leistung entziehen wird . bezweckt Schutz Gefährdung Anspruchs ansonsten erforderlich Erhebung Klage warten muss Anspruch fällig ist bereits gerichtlich geltend machen darf etwa Ablaufs Frist Eintritts Bedingung noch fällig ist . Klage künftige Leistung ermöglicht aber Verfolgung erst Zukunft entstehenden Anspruchs . setzt vielmehr geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist 28 31 ; . . . . ist hier oben dargelegt Fall . Errichtung Netzanschluss lage handelt etwa Rahmen § unschädliche Bedingung bereits bestehenden Anspruchs § Abs. Satz Voraussetzung Entstehen Anspruchs anders noch insoweit Senatsurteil 11 . Juni aaO . beiderseitigen Parteiinteressen rechtfertigen andere Beurteilung . Beklagte würde unnötig belastet Klägerin gegebenenfalls Erfolg schon Anschluss Windkraftanlage Abnahme erzeugten Stroms klagen könnte Errichtung Anlage noch ungewiss ist insbesondere freien Entscheidung Klägerin abhängt . Seite ist Bedürfnis Leistungsklage erkennen . Klägerin kann auch andere Weise ausreichende Planungssicherheit erlangen . Parteien besteht Klägerin erteilten Baugenehmigung Anbetracht Errichtung Anlage Herstellung Netzanschlussverbindung begründeten Ansprüche § Abs. Satz schon Ausführung Rechtsverhältnis Eintritt Vertragsverhandlungen begründeten vergleichbar ist . bildet ausreichende Grundlage Feststellung gegenseitigen Rechte Pflichten Rahmen Feststellungsklage § vgl. Senatsurteil 11 . Juni aaO m.w . . ; weiter . 2 . Unrecht ist Berufungsgericht stillschweigend ausgegangen Klage Hilfsanträgen zulässig ist . hat Klägerin Beklagten Anschluss errichtenden Windkraftanlage Umspannwerk Abnahme Anlage erzeugten Stroms begehrt . Auch insoweit ist Klage Errichtung Anlage Herstellung Anschlussverbindung Netz Beklagten künftige Leistung gerichtet ist demgemäß vorstehend genannten Gründen bereits unzulässig . Klage Hilfsanträgen Berufungsgericht ausgeführt hat unbegründet ist kommt vorliegenden Zusammenhang mehr . 3 . Klage Anträgen unzulässig ist erweist Abweisung Berufungsgericht dennoch Hilfsanträge rechtsfehlerhaft . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs kann unzulässige unbegründete Leistungsklage gegebenenfalls Verstoß Feststellungsklage § Abs. umgedeutet werden vgl. Senatsurteil 1 Juli ; f. . . . kommt gerade auch dann Betracht hier Klage Netzanschluss Windkraftanlage Abnahme erzeugten Stroms Errichtung Anlage Herstellung Netzanschlussverbindung unzulässig ist vgl. Senatsurteil 11 . Juni aaO . Antrag Klägerin Beklagte Anschluss Windkraftanlage Netz Hauptantrag Umspannwerk Hilfsanträge Abnahme Anlage zeugten Stroms verurteilen ist Weniger Antrag Feststellung enthalten Beklagte Handlungen verpflichtet ist . derartige Feststellungsklage ist Berücksichtigung Hilfsanträge Klägerin zulässig . oben dargelegt besteht bereits Errichtung Anlage Herstellung Netzanschlusses Rechtsverhältnis Parteien ausreichende Grundlage Feststellung gegenseitigen Rechte Pflichten bildet . Klägerin hat auch § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse . Hinblick erheblichen Investitionskosten kann zugemutet werden Anlage errichten Netzanschlussverbindung herzustellen zuvor -9- streitigen Fragen geklärt haben Beklagte Anschluss Anlage Abnahme erzeugten Stroms verpflichtet ist . Allerdings ist rechtliche Interesse Feststellung Streitpunkten Rechtsverhältnisses beschränkt ist verneinen Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt vgl. Zöller/Greger 25 . Aufl . § . . Demgemäß ist hier Feststellungsinteresse Klägerin nur insoweit anzuerkennen Klage auch Entscheidung Streits Parteien ermöglicht Ort errichtende Anlage Netz Beklagten anzuschließen ist . Andernfalls wäre Frage weitere gerichtliche Auseinandersetzung unvermeidlich . ist Feststellungsklage nur entsprechend Hilfsanträgen zulässig Klägerin Umspannwerk gewünschten schlussort bezeichnet hat . Beklagte § Abs. Satz verpflichtet ist errichtende Windkraftanlage Klägerin Umspannwerk zuschließen Anlage erzeugten Strom abzunehmen kann derzeit beantwortet werden . Bislang fehlt insbesondere erforderlichen tatsächlichen Feststellungen Parteien streitigen Fragen Umspannwerk Netz Beklagten gehört Netz gegebenenfalls kürzeste Entfernung Standort errichtenden Windkraftanlage Klägerin hat Aufnahme Stroms Anlage geeignet ist anderes Netz technisch wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist vgl. jeweils Abs. ferner Umspannwerk Netz Beklagten gehört technisch wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt Netzes errichtenden Anlage Klägerin ist vgl. insoweit § Abs. . Feststellungen sind etwa Gründen entbehrlich Berufungsgericht Hilfsanträge Klägerin unbegründet erachtet hat . Auffassung Berufungsgerichts Anschlussort sei stehe Klägerin § Abs. unmittelbarer Anspruch Anschluss nur Anspruch Beklagte Anschlussvertrag schließe lässt Inkrafttreten 21 Juli 1 . August vgl. oben mehr halten . § Abs. bestimmt nunmehr ausdrücklich Erfüllung Abnahmeverpflichtung Anlagenbetreibern § früher § Abschluss Vertrages abhängig machen dürfen vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks . S. . räumt auch Revisionserwiderung . . kann Berufungsurteil Bestand haben Berufungsgericht Klage Hilfsanträgen abgewiesen hat vorstehenden Ausführungen zulässige Feststellungsklage umzudeuten sind . Insoweit ist Sache Endentscheidung reif noch vorbezeichneten tatsächlichen Feststellungen bedarf . ist Berufungsurteil genannten Umfang aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 10.02.2004 Entscheidung