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4984 lines
46 KiB

BESCHLUSS
3
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Satz
§
;
Richtlinie
Art
.
7
8
§
Abs.
Satz
ist
richtlinienkonform
auszulegen
Prozesspartei
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
nur
zuständigen
Übermittlungsbehörde
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
auch
unmittelbar
Empfangsbehörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
hier
:
Sache
befassten
deutschen
Prozessgericht
stellen
kann
Anschluss
Beschluss
12
November
.
1
;
.
;
.
.
;
Urteil
26
Juli
C-670/15
.
35
.
.
§
Abs.
Satz
ist
richtlinienkonform
auszulegen
Prozesskostenhilfe
nachsuchende
Partei
auch
Falle
Antragstellung
unmittelbar
Prozessgericht
verpflichtet
ist
Gericht
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen
vorzulegen
Anschluss
Urteil
26
Juli
C-670/15
aaO
.
;
.
14
;
Abgrenzung
Beschluss
12
November
aaO
.
.
Beschluss
3
Juli
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
anderen
Senat
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
wird
107.496,88
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
polnischer
Staatsangehöriger
lebt
dort
Bäckerei
betreibt
verlangt
Beklagten
Rückabwicklung
Kaufvertrags
Behauptung
mangelhafte
Backöfen
Zubehör
.
Zahlung
Kaufpreises
rügte
Kläger
ungleichmäßigen
Backergebnissen
führende
Verteilung
Temperatur
zunächst
schließlich
auch
anderen
Backofens
.
Beklagte
setzte
mehrmals
Kundendienstmitarbeiter
Kläger
.
Schließlich
erklärte
Kläger
Beklagten
Frist
Beseitigung
behaupteten
Mängel
gesetzt
hatte
Rücktritt
Kaufvertrag
verlangte
Rückzahlung
Kaufpreises
Abholung
Backöfen
.
Landgericht
hat
Vernehmung
Zeugen
Einholung
Zahlung
insgesamt
107.496,88
Kaufpreis
Zinsschaden
gerichtete
Klage
abgewiesen
Ursache
schlechten
Backergebnisse
Bedienfehler
ausgeschlossen
werden
könne
.
Kläger
hiergegen
eingelegte
Berufung
hat
Berufungsgericht
mündlichen
Verhandlung
beschlossen
neues
Sachverständigengutachten
einzuholen
Kläger
aufgefordert
Vorschuss
Höhe
einzuzahlen
auch
getan
hat
.
Überlassung
Akten
Sachverständigen
hat
mitgeteilt
Vorschuss
reiche
.
hat
Berufungsgericht
Kläger
Sachverständigen
vorgenommenen
Kostenschätzung
Zahlung
weiteren
Auslagenvorschusses
Höhe
aufgefordert
.
Kläger
hat
zunächst
Verlängerung
gesetzten
Frist
sodann
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Berufungsverfahren
beantragt
Aufschub
Vorschusszahlung
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
gebeten
.
Kläger
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
ausgeführt
sei
mehr
Lage
Kosten
Rechtsstreits
auch
nur
ratenweise
aufzubringen
.
Antrag
beigefügt
waren
deutscher
Sprache
ausgefüllte
Erklärung
persönlichen
wirtschaftlichen
se
Klägers
Anlagen
polnischer
Sprache
nur
deutsche
Sprache
übersetzt
worden
war
.
Vorsitzende
Berufungsgerichts
hat
sodann
Verfügung
15
.
März
Termin
mündlichen
Verhandlung
2
.
Mai
bestimmt
hingewiesen
Kläger
habe
gesetzten
Frist
angeforderten
weiteren
Vorschuss
eingezahlt
noch
Gesetz
entsprechenden
Prozesskostenhilfeantrag
gestellt
.
Abs.
Satz
verlange
auch
Anlagen
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfeantrag
deutsche
Sprache
übersetzen
seien
.
sei
geschehen
.
Überdies
werde
Frage
stellen
Prozesskostenhilfeantrag
polnische
Einrichtung
hätte
übermittelt
werden
müssen
Amtsgericht
§
Abs.
entspreche
.
Kläger
hat
28
.
April
Bezirksgericht
Opole
ebenfalls
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
eingereicht
.
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
2
.
Mai
hat
Kläger
Unterlagen
Antrag
vorgelegt
Berufungsgericht
hingewiesen
hat
auch
Unterlagen
deutsche
Übersetzung
erforderlich
sei
.
Klägervertreter
hat
beantragt
Schriftsatzrecht
Auffassung
Berufungsgerichts
gewähren
vorgelegten
Unterlagen
sei
belegt
Prozesskostenhilfeantrag
zuständigen
polnischen
Behörde
eingereicht
worden
sei
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Urteil
11
.
Mai
zurückgewiesen
zugleich
entschieden
Kläger
vorbezeichnete
Schriftsatznachlass
gewähren
gewesen
sei
.
darauffolgenden
Tag
hat
Berufungsgericht
Beschluss
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
abgelehnt
Begründung
oben
genannte
Verfügung
15
.
März
vorbezeichnete
Urteil
verwiesen
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Senat
hat
Kläger
Antrag
bereits
Berufungsverfahren
eingereichten
Belege
Bezug
genommen
geltend
gemacht
hat
sei
hoher
Verschuldung
mehr
Lage
Kosten
Prozessführung
aufzubringen
ratenfreie
Prozesskostenhilfe
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
bewilligt
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Prozessbevollmächtigten
beigeordnet
.
Antrag
hin
hat
Senat
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
§
zunächst
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
sodann
Frist
Begründung
gewährt
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt
Kläger
sein
Klagebegehren
weiter
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Berufung
Klägers
zurückweisenden
Entscheidung
Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde
Interesse
Wesentlichen
ausgeführt
:
Berufung
sei
begründet
.
Zwar
hätte
Landgericht
Entscheidung
Annahme
Bedienfehlers
Ursache
Kläger
mehrfach
geschilderten
Mängelsymptome
stützen
dürfen
Widerspruch
gegenteiligen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Sachverständigen
stehe
.
Kläger
sei
jedoch
Nachweis
Behauptung
Backöfen
seien
Zeitpunkt
Übergabe
mangelhaft
gewesen
fällig
geblieben
.
Feststellungen
Landgerichts
seien
insoweit
unvollständig
.
sei
Berufungsverfahren
Bestellung
weiteren
Sachverständigen
zusätzlicher
Sachkunde
erforderlich
gewesen
.
Ergebnis
habe
Beweiserhebung
jedoch
unterbleiben
müssen
beweispflichtige
Kläger
Einholung
Gutachtens
notwendigen
Vorschuss
vollständig
eingezahlt
habe
.
Kläger
sei
auch
Einzahlung
Vorschusses
befreit
Prozesskostenhilfe
beantragt
habe
.
Kläger
habe
Anforderungen
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe
genügenden
Prozesskostenhilfeantrag
§
Abs.
Satz
eingereicht
.
Prozesskostenhilfeantrag
habe
gesetzlichen
Anforderungen
genügt
Glaubhaftmachung
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
beigefügten
Anlagen
§
Abs.
Satz
§
§
weitestgehend
deutsche
Sprache
übersetzt
worden
seien
.
Berufungsgericht
sei
gehalten
gewesen
Unterlagen
Amts
deutsche
Sprache
übersetzen
.
Zwar
möge
sein
Kläger
Kosten
Übersetzung
tragen
könne
.
ständiger
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
sei
jedoch
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
bewilligen
.
führe
auch
untragbar
erscheinenden
Ergebnis
.
Kläger
hätte
Art
.
Buchst
.
Verbindung
Art
.
Abs.
EU-Richtlinie
27
.
Januar
Heimatstaat
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Deckung
Kosten
Übersetzungen
beantragen
können
.
habe
glaubhaft
gemacht
Heimatstaat
Antrag
gestellt
haben
.
Auch
sei
erfolgte
Vorlage
polnischer
Unterlagen
Übersetzung
ausreichend
.
sei
Zeitpunkt
Kläger
behaupteten
Antragstellung
Frist
Einzahlung
weiteren
Kostenvorschusses
längst
abgelaufen
gewesen
.
Kläger
sei
schließlich
Zusammenhang
auch
Schriftsatznachlass
gewähren
gewesen
vorherigen
Hinweise
Berufungsgerichts
Vorlage
polnischer
Sprache
abgefasster
Schriftstücke
ausreiche
sofortige
Erklärung
erwarten
gewesen
wäre
.
Berufungsgericht
sei
auch
gehindert
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
Klägers
Ablauf
Ablehnung
etwa
anschließenden
angemessenen
Frist
Sache
entscheiden
.
Insbesondere
sei
Kläger
weitere
Gelegenheit
Einzahlung
restlichen
Kostenvorschusses
geben
gewesen
.
Kläger
sei
schon
Verfügung
15
.
März
hingewiesen
worden
gesetzten
Frist
angeforderten
weiteren
Vorschuss
eingezahlt
noch
Gesetz
entsprechenden
Prozesskostenhilfeantrag
gestellt
habe
.
sei
zugleich
Bitte
Klägers
Aufschub
bezüglich
Aufforderung
Kostenvorschuss
Sachverständigen
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
entsprochen
worden
.
Hinweis
habe
überdies
deutlich
gemacht
Kläger
keineswegs
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
würde
rechnen
können
Verfügung
zugleich
Termin
Fortsetzung
mündlichen
Verhandlung
bestimmt
worden
sei
.
2
.
erfolgter
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
ergänzend
ausgeführt
Kläger
sei
Beschluss
Bezirksgerichts
6
.
Dezember
Prozesskostenhilfe
bewilligt
worden
;
Kläger
sehe
Mittellosigkeit
Stande
Kosten
Übersetzung
Schriftsatz
Kopie
beigefügten
polnischen
Bewilligungsbeschlusses
aufzubringen
.
.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
angefochtene
Entscheidung
verletzt
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
rügt
mehrfacher
Hinsicht
entscheidungserheblicher
Weise
Anspruch
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
durften
Hinblick
Kläger
gestellten
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Einholung
Berufungsgericht
erforderlich
erachteten
weiteren
Sachverständigengutachtens
abgelehnt
noch
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
werden
.
Berufungsgericht
hat
rechtlichen
Anforderungen
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe
§
Abs.
Satz
§
grundlegend
verkannt
Kläger
Bedürftigkeit
Sinne
§
Abs.
Satz
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gunsten
unterstellen
Senat
Rechtszug
überdies
auch
bejaht
worden
ist
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
Möglichkeit
abgeschnitten
angebotenen
Beweis
Sachmangels
führen
.
Insbesondere
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerhaft
gehörswidrig
angenommen
Prozesspartei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
zulässigerweise
zuständige
Übermittlungsbehörde
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
unmittelbar
Empfangsbehörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
hier
:
-9-
Sache
befassten
deutschen
Prozessgericht
stellt
verpflichtet
sei
Mittellosigkeit
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
gebotene
richtlinienkonforme
Auslegung
Richtlinie
Rates
27
.
Januar
Verbesserung
Zugangs
Recht
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Festlegung
gemeinsamer
Mindestvorschriften
Prozesskostenhilfe
derartigen
Streitsachen
.
S.
Berichtigung
.
S.
]
Folgenden
:
Richtlinie
unterlassen
.
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Fall
grundsätzlich
deutsche
Prozessgericht
vorbezeichneten
Unterlagen
Amts
übersetzen
lassen
treffende
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
erforderlich
sind
.
weiterer
Gehörsverstoß
ist
Berufungsgericht
unterlaufen
Erhebung
Sachverständigenbeweises
Abstand
genommen
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
hat
Kläger
Vorlage
entsprechender
Unterlagen
vorgetragen
hatte
zusätzlich
auch
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
gestellt
haben
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerhaft
gehörsverletzend
gemeint
noch
einmal
Entscheidung
Antrag
abwarten
Kläger
auch
Zusammenhang
beantragten
gewähren
müssen
sogleich
Rechtsmittel
Klägers
zurückweisen
dürfen
.
weitere
Gehörsverletzung
fällt
Berufungsgericht
schließlich
auch
insoweit
Last
Prozesskostenhilfeantrag
Klägers
Entscheidung
Berufung
beschieden
Kläger
Möglichkeit
genommen
hat
weiteren
Auslagenvorschuss
benötigten
Geldbetrag
noch
dritter
Seite
beschaffen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
Rechtsfehler
ausgegangen
vorliegend
Fall
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe
Europäischen
Union
Sinne
§
Abs.
Satz
§
.
Verbindung
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
Richtlinie
handelt
.
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Sinne
Vorschriften
liegt
Streitsache
Handelssachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Prozesskostenhilfe
beantragende
Partei
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
hat
.
Ebenfalls
noch
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
vorliegenden
Fall
Anwendungsbereich
Richtlinie
eröffnet
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
2
.
Unrecht
ist
Berufungsgericht
aber
ausgegangen
Partei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
deutschen
Prozessgericht
stellt
verpflichtet
ist
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
Zwar
sieht
§
Abs.
Satz
eingehende
Anträge
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
deutscher
Sprache
ausgefüllt
Anlagen
Übersetzung
deutsche
Sprache
begleitet
sein
müssen
.
Vorschrift
ist
aber
richtlinienkonform
vorgenannten
Richtlinie
dahingehend
auszulegen
Anträge
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
auch
unmittelbar
Empfangsbehörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
hier
:
deutschen
Prozessgericht
gestellt
werden
können
antragstellende
Partei
Fall
verpflichtet
ist
Gericht
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen
namentlich
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
Ziel
Richtlinie
ist
gemäß
Art
.
Abs.
Verbesserung
Zugangs
Recht
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Festlegung
gemeinsamer
Mindestvorschriften
Prozesskostenhilfe
derartigen
Streitsachen
.
Richtlinie
zielt
Erwägungsgründen
entnehmen
ist
Einklang
Art
.
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
Anwendung
Prozesskostenhilfe
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Personen
fördern
ausreichende
Mittel
verfügen
Hilfe
erforderlich
ist
Zugang
Gerichten
wirksam
gewährleisten
.
dürfen
unzureichende
Mittel
Prozesspartei
effektiven
Zugang
Recht
ebenso
behindern
Schwierigkeiten
grenzüberschreitenden
Bezugs
Streitsache
.
Dementsprechend
wird
Erwägungsgrund
Richtlinie
ausgeführt
Komplexität
Unterschiede
Gerichtssysteme
Mitgliedstaaten
grenzüberschreitenden
Charakter
Streitsachen
bedingten
Kosten
Zugang
Recht
behindern
dürfen
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
grenzüberschreitenden
Charakter
Streitsache
verbundenen
Kosten
decken
sollte
.
Prozesskostenhilfe
Ausnahme
vorprozessualen
Rechtsberatung
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
Vollstreckungsmitgliedstaat
gewährt
wird
Person
Prozesskostenhilfe
beantragt
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
hat
muss
gemäß
Erwägungsgrund
Richtlinie
Mitgliedstaat
eigenes
Recht
Einhaltung
Richtlinie
festgeschriebenen
Grundsätze
anwenden
vgl.
auch
Art
.
Richtlinie
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
haben
Streitsache
Sinne
Richtlinie
beteiligte
natürliche
Personen
Anspruch
angemessene
Prozesskostenhilfe
effektiver
Zugang
Recht
Maßgabe
Richtlinie
gewährleistet
ist
siehe
auch
Erwägungsgrund
Richtlinie
.
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
gilt
Prozesskostenhilfe
angemessen
Rechtsbeistand
rechtliche
Vertretung
Gericht
Befreiung
Gerichtskosten
Unterstützung
Gerichtskosten
Empfängers
Prozesskostenhilfe
Art
.
Richtlinie
genannten
Kosten
Kosten
Personen
Gericht
Wahrnehmung
Aufgaben
Prozesses
beauftragt
werden
sicherstellt
.
vorstehend
genannte
Art
.
Richtlinie
bestimmt
Überschrift
"
grenzüberschreitenden
Charakter
Streitsache
bedingte
Kosten
"
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
hier
gewährte
Prozesskostenhilfe
folgende
unmittelbar
grenzüberschreitenden
Charakter
Streitsache
verbundenen
Kosten
umfasst
nämlich
Dolmetscherleistungen
Übersetzung
Gericht
zuständigen
Behörde
verlangten
Empfänger
vorgelegten
Schriftstücke
Entscheidung
Rechtsstreits
erforderlich
sind
.
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
können
Anträge
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
zuständigen
Behörde
Mitgliedstaats
Antragsteller
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
Übermittlungsbehörde
zuständigen
Behörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
Vollstreckungsmitgliedstaats
Empfangsbehörde
eingereicht
werden
.
sind
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Anträge
Prozesskostenhilfe
auszufüllen
beigefügten
Anlagen
Amtssprache
Mitgliedsstaats
zuständigen
Empfangsbehörde
übersetzen
zugleich
Amtssprachen
Europäischen
Gemeinschaft
entspricht
.
zuständige
Übermittlungsbehörde
unterstützt
hierbei
Art
.
Abs.
Richtlinie
Antragsteller
Beschaffung
erforderlichen
Übersetzung
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
leitet
sodann
zuständigen
Empfangsbehörde
anderen
Mitgliedstaat
Antrag
.
Prozesskostenhilfe
wird
Art
.
Richtlinie
unbeschadet
Art
.
Richtlinie
zuständigen
Behörde
Mitgliedstaats
gewährt
verweigert
.
Art
.
Richtlinie
gewährt
Mitgliedstaat
Person
Prozesskostenhilfe
beantragt
hat
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
erforderliche
Prozesskostenhilfe
Art
.
Abs.
Richtlinie
Deckung
Kosten
Übersetzung
Antrags
erforderlichen
Anlagen
Antrag
Prozesskostenhilfe
Behörden
Mitgliedstaats
eingereicht
wird
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
.
3
.
deutsche
Gesetzgeber
hat
Richtlinie
Gesetz
Umsetzung
gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Handelssachen
Mitgliedstaaten
15
.
Dezember
.
S.
umgesetzt
Zusammenhang
insbesondere
Art
.
Gesetzes
hier
Rede
stehenden
Vorschriften
§
Abs.
Satz
Zivilprozessordnung
eingefügt
.
hat
hierbei
Ziel
verfolgt
Vorschriften
nationale
Prozesskostenhilferecht
erforderlichen
Umfang
ergänzen
Besonderheiten
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe
Richtlinie
Rechnung
tragen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
8
[
Einzelbegründung
Art
.
Nummer
Abschnitt
.
§
Abs.
Satz
gelten
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Europäischen
Union
ergänzend
allgemeinen
Voraussetzungen
Prozesskostenhilfe
§
Abs.
Satz
§
.
Dementsprechend
sieht
§
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Europäischen
Union
Richtlinie
§
§
gelten
§
§
Abweichendes
bestimmt
ist
.
enthält
gesetzliche
Regelung
ausgehende
Prozesskostenhilfeersuchen
bestimmt
Zuständigkeit
Entgegennahme
Übermittlung
Anträgen
natürlicher
Personen
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
anderen
Übermittlung
Antrags
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
zuständige
Behörde
anderen
Mitgliedstaats
erfolgen
hat
vgl.
BT-Drucks
aaO
S.
.
.
sieht
§
Abs.
Satz
Übermittlungsstelle
Amts
Übersetzungen
Eintragungen
Standardformular
Anträge
Prozesskostenhilfe
beizufügenden
Anlagen
fertigt
.
regelt
Zuständigkeit
Behandlung
eingehenden
Ersuchen
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
.
ist
Ersuchen
deutsche
Prozessgericht
Vollstreckungsgericht
zuständig
§
Abs.
Satz
Ersuchen
Maßgabe
§
§
entscheidet
§
Abs.
Satz
.
Kläger
unmittelbar
Berufungsgericht
Prozessgericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
gestellte
antrag
ist
rechtlich
grundsätzlich
Vorschrift
§
eingehende
Ersuchen
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
beurteilen
.
§
Abs.
Satz
müssen
Anträge
deutscher
Sprache
ausgefüllt
Anlagen
Übersetzung
deutsche
Sprache
begleitet
sein
.
Übersetzungen
Kläger
polnischer
Sprache
vorgelegten
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
sind
Berufungsgericht
zwar
Kläger
selbst
noch
Berufungsverfahrens
Gericht
Kläger
Wege
grenzüberschreitender
Prozesskostenhilfe
ebenfalls
gewandt
hat
vorgelegt
worden
.
Berufungsgericht
hätte
Umstand
jedoch
Anlass
nehmen
dürfen
Erhebung
Kläger
beantragten
Sachverständigenbeweises
Einzahlung
weiteren
Auslagenvorschusses
abzusehen
Berufung
Klägers
infolgedessen
Beweisfälligkeit
zurückzuweisen
.
4
.
zulässige
gebotene
Berufungsgericht
jedoch
rechtsfehlerhaft
vorgenommene
richtlinienkonforme
Auslegung
§
namentlich
§
führt
Ergebnis
Prozesspartei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
auch
unmittelbar
zuständigen
Empfangsbehörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
hier
mithin
deutschen
Prozessgericht
stellen
darf
Fall
Auffassung
Berufungsgerichts
Rücksicht
geltend
gemachte
Mittellosigkeit
verpflichtet
ist
Gericht
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen
namentlich
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
gesetzliche
Regelung
§
sieht
Wortlaut
her
Antragstellung
Prozesspartei
unmittelbar
vorbezeichneten
Prozessgericht
zwar
ausdrücklich
regelt
Grundsatz
Behandlung
anderen
Mitgliedstaaten
eingehenden
Ersuchen
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
steht
vorgenannten
Auslegung
jedoch
.
nationalen
Gerichte
sind
ständiger
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Folgenden
:
Gerichtshof
Art
.
Abs.
Grundsatzes
Gemeinschaftstreue
Art
.
Abs.
verpflichtet
Auslegung
nationalen
Rechts
voller
Ausschöpfung
Beurteilungsspielraums
nationale
Recht
einräumt
soweit
möglich
Wortlaut
Zweck
Richtlinie
auszurichten
Richtlinie
verfolgte
Ziel
erreichen
vgl.
nur
Slg
.
.
;
Slg
.
.
u.a.
;
.
;
.
Faber
;
Senatsurteile
21
.
Dezember
.
24
;
31
Juli
ZR
.
;
28
.
Oktober
.
.
;
12
.
Oktober
.
.
richtlinienkonforme
Auslegung
setzt
allerdings
erkennbare
Wille
Gesetzgebers
verändert
wird
Auslegung
Willen
noch
entspricht
vgl.
Senatsurteile
26
November
.
28
;
17
.
Oktober
.
22
;
28
.
Oktober
aaO
.
ZR
aaO
.
45
;
12
.
Oktober
aaO
.
;
Beschlüsse
16
.
Mai
ZB
.
;
16
.
April
.
26
;
ebenso
f.
;
261
;
jeweils
.
Gemessen
Maßstäben
ist
Streitfall
richtlinienkonforme
Auslegung
§
zunächst
zulässig
geboten
Prozesspartei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
auch
unmittelbar
zuständigen
Prozessgericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
stellen
darf
Kläger
Berufungsgericht
getan
hat
.
Richtlinie
ist
Berufungsgericht
erwogene
Einschränkung
dahingehend
bedürftige
Prozesspartei
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
ausschließlich
zuständigen
Übermittlungsbehörde
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
stellen
darf
dann
gegebenenfalls
Fertigung
Übersetzungen
Empfangsbehörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
weiterleitet
Art
.
Abs.
Richtlinie
entnehmen
.
Vielmehr
sieht
Art
.
Abs.
Richtlinie
Anträge
Prozesskostenhilfe
zuständigen
Behörde
Mitgliedstaats
Antragsteller
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
hat
Übermittlungsbehörde
zuständigen
Behörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
Vollstreckungsmitgliedstaats
Empfangsbehörde
eingereicht
werden
können
.
Dementsprechend
hat
auch
Gerichtshof
Richtlinie
Erlass
Berufungsurteils
ergangenen
Urteil
26
Juli
C-670/15
.
35
.
entschieden
Art
.
Abs.
Richtlinie
effektiven
Zugang
Recht
gewährleisten
bedürftigen
Partei
Möglichkeit
gibt
Antrag
Prozesskostenhilfe
Übermittlungsbehörde
also
Mitgliedstaat
Wohnsitzes
Empfangsbehörde
also
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
stellen
Wahl
alternativen
Optionen
hat
Rangverhältnis
zueinander
stehen
Urteil
26
Juli
C-670/15
aaO
.
.
Anbetracht
Unionsrecht
vorgesehenen
Gleichrangs
Antragsmöglichkeiten
Übermittlungsbehörde
Empfangsbehörde
gebotene
richtlinienkonforme
Auslegung
§
dahingehend
Prozesspartei
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
auch
unmittelbar
zuständigen
Empfangsbehörde
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
deutschem
Recht
:
Prozessgericht
Vollstreckungsgericht
;
vgl.
Beschluss
12
November
.
f.
;
.
;
.
.
stellen
kann
ist
auch
zulässig
.
Wortlaut
§
Gesetzesmaterialien
§
§
entnehmende
Wille
Gesetzgebers
wird
verändert
.
Vielmehr
belegt
insbesondere
Begründung
Vorschriften
zugrunde
liegenden
Regierungsentwurfs
EG-Prozesskostenhilfegesetzes
vorbezeichnete
richtlinienkonforme
Auslegung
Willen
Gesetzgebers
entspricht
.
vorbezeichneten
Gesetz
hat
Gesetzgeber
Ziel
verfolgt
Richtlinie
Einschränkung
vgl.
auch
Musielak/Voit/Fischer
15
.
Aufl
.
.
umzusetzen
nationale
Prozesskostenhilferecht
ergänzen
Besonderheiten
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfe
Begriff
Willen
Gesetzgebers
Heranziehung
Richtlinie
auszulegen
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
Rechnung
tragen
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
.
wollte
Gesetzgeber
Schaffung
§
§
insbesondere
auch
Ziel
Richtlinie
Beantragung
grenzüberschreitender
Prozesskostenhilfe
erleichtern
Rechnung
tragen
vgl.
BT-Drucks
.
aaO
S.
.
Mag
auch
Richtlinie
geregelten
vorliegend
gegebenen
Fall
unmittelbaren
Antragstellung
Prozessgericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
vorrangig
Augen
gehabt
haben
so
spricht
doch
Gesetzgeber
Art
Antragstellung
Vorgaben
Richtlinie
zulässig
gehalten
haben
könnte
insoweit
Umsetzung
Richtlinie
hätte
absehen
wollen
.
zulässige
gebotene
richtlinienkonforme
Auslegung
§
namentlich
§
führt
weiter
Ergebnis
Prozesspartei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
zulässigerweise
unmittelbar
zuständigen
Prozessgericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
stellt
Auffassung
Berufungsgerichts
verpflichtet
ist
Gericht
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen
namentlich
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
gesetzliche
Regelung
§
sieht
bereits
erwähnt
Wortlaut
her
Antragstellung
bedürftigen
Prozesspartei
unmittelbar
Prozessgericht
Gerichtsstands
ausdrücklich
.
Dementsprechend
enthält
Vorschrift
Antragstellung
anders
§
Abs.
Satz
hier
gegebenen
Fall
Entgegennahme
Übermittlung
ausgehender
Prozesskostenhilfeersuchen
auch
Regelung
Kosten
chen
Übersetzungen
Prozesskostenunterlagen
fertigen
sind
.
Vielmehr
sieht
§
Bestimmung
Grundsatz
Behandlung
Ausland
Übermittlungsstelle
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
eingehender
Prozesskostenhilfeersuchen
regelt
siehe
oben
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfeanträge
deutscher
Sprache
ausgefüllt
Anlagen
Übersetzung
deutsche
Sprache
begleitet
sein
müssen
Legalisation
gleichwertige
Förmlichkeiten
jedoch
verlangt
werden
dürfen
§
Abs.
Satz
.
ausgehend
hat
Bundesgerichtshof
bereits
erwähnten
Beschluss
12
November
aaO
.
Auffassung
vertreten
vorbezeichneten
Anforderungen
auch
hier
gegebenen
Fall
gelten
haben
bedürftige
Partei
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
zuständigen
Prozessgericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
stellt
vgl.
Sinne
auch
.
f.
;
MünchKommZPO/Rauscher
5
.
Aufl
.
.
.
Bundesgerichtshof
hat
hierbei
angenommen
Inhalt
Richtlinie
ergebe
Beschluss
12
November
aaO
.
2
;
vgl.
auch
aaO
.
.
.
Auffassung
ist
indes
auch
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
Anfrage
Senats
mitgeteilt
hat
Berücksichtigung
vorbezeichneten
Rechtsprechung
ergangenen
Urteils
Gerichtshofs
26
Juli
C-670/15
aaO
.
.
erfolgten
Auslegung
Richtlinie
mehr
festzuhalten
vgl.
ebenso
nunmehr
auch
.
.
.
Vielmehr
ist
Abs.
Satz
Wege
zulässigen
gebotenen
richtlinienkonformen
Auslegung
Berücksichtigung
namentlich
Art
.
7
8
Richtlinie
vorbezeichnete
Entscheidung
richtshofs
erfolgter
Auslegung
dahingehend
auszulegen
Prozesspartei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
zuständigen
Prozessgericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
stellt
verpflichtet
ist
Gericht
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen
namentlich
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
hatte
Gerichtshof
Fall
grenzüberschreitender
Prozesskostenhilfe
bedürftige
Antragsteller
eigene
Kosten
Übersetzungen
Prozesskostenunterlagen
hatte
anfertigen
lassen
Erstattung
Kosten
Rahmen
unmittelbar
deutschen
Prozessgericht
Gerichtsstands
gestellten
Antrag
hin
bereits
bewilligten
Prozesskostenhilfe
begehrte
folgende
Frage
Art
.
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
"
Gebietet
Anspruch
natürlichen
Person
wirksamen
Zugang
Gerichten
Streitsache
grenzüberschreitendem
Bezug
S.
Art
.
Art
.
Richtlinie
Bundesrepublik
gewährte
Prozesskostenhilfe
Antragsteller
verauslagten
Kosten
Übersetzung
Erklärung
Anlagen
Antrag
Prozesskostenhilfe
umfasst
Antragsteller
zugleich
Klageerhebung
auch
Empfangsbehörde
S.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
zuständigen
Prozessgericht
Prozesskostenhilfe
beantragt
Übersetzung
selbst
hat
anfertigen
lassen
?
"
Gerichtshof
hat
Frage
Urteil
26
Juli
C-670/15
aaO
.
folgt
beantwortet
:
"
Art
.
Richtlinie
Rates
27
.
Januar
Verbesserung
Zugangs
Recht
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Festlegung
gemeinsamer
Mindestvorschriften
Prozesskostenhilfe
derartigen
Streitsachen
sind
Zusammenschau
auszulegen
Prozesskostenhilfe
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
gewährt
natürliche
Person
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
hat
Streitsache
grenzüberschreitendem
Bezug
Prozesskostenhilfe
beantragt
hat
auch
Person
verauslagten
Kosten
Übersetzung
Anlagen
umfasst
Entscheidung
Antrag
erforderlich
sind
.
"
Begründung
hat
Gerichtshof
Wesentlichen
ausgeführt
:
Richtlinie
ziele
fünften
Erwägungsgrund
Anwendung
Prozesskostenhilfe
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
Handelssachen
fördern
Personen
ausreichende
Mittel
verfügten
Zugang
Gerichten
Einklang
Art
.
Abs.
Charta
Grundrechte
Europäischen
Union
wirksam
gewährleisten
.
.
Unzureichende
Mittel
Person
Streitsache
beteiligt
sei
dürften
nämlich
sechsten
Erwägungsgrund
Richtlinie
heiße
effektiven
Zugang
Recht
ebenso
behindern
Schwierigkeiten
grenzüberschreitenden
Bezugs
Streitsache
.
.
Insoweit
ergebe
Richtlinie
Sprachbarrieren
Person
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
habe
Möglichkeit
beschränken
dürften
Rechte
Gerichten
anderen
Mitgliedstaats
umfassend
geltend
machen
Verfahrenssprache
Mitgliedstaats
sei
erstgenannten
Mitgliedstaats
.
Erfordernis
betreffe
auch
Unterlagen
Beweisstücke
grenzüberschreitenden
Charakters
Streitsache
anderen
Sprache
Verfahrenssprache
verfasst
übersetzen
seien
.
.
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
gewährte
Prozesskostenhilfe
umfasse
gemäß
Art
.
Richtlinie
unmittelbar
grenzüberschreitenden
Charakter
Streitsache
verbundenen
Kosten
mithin
Kosten
Dolmetscherleistungen
Übersetzung
Gericht
zuständigen
Behörde
verlangten
Empfänger
vorgelegten
Schriftstücke
Entscheidung
Rechtsstreits
erforderlich
seien
.
.
Prozesskostenhilfe
Streitsache
grenzüberschreitendem
Bezug
beteiligten
natürlichen
Personen
gewähren
sei
müsse
Wortlaut
Art
.
Abs.
Richtlinie
angemessene
Prozesskostenhilfe
"
sein
effektiver
Zugang
Recht
gewährleistet
sei
.
.
Generalanwalt
Nr.
Schlussanträge
Kern
ausgeführt
habe
sei
Einreichung
Antrags
Prozesskostenhilfe
sei
Übermittlungsbehörde
Empfangsbehörde
Vorbedingung
Gewährleistung
effektiven
Zugangs
Gerichten
Richtlinie
Einklang
Art
.
Abs.
Charta
Grundrechte
gesichert
werden
solle
.
.
seien
Anlagen
Antrag
Prozesskostenhilfe
Vorbedingung
Erlangung
Prozesskostenhilfe
System
Richtlinie
besonderer
Bedeutung
.
.
Prozesskostenhilfe
werde
Art
.
Zusammenschau
23
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
"
unbeschadet
Artikels
"
Richtlinie
gewährt
verweigert
.
Ausgangsrechtsstreit
sei
Bedeutung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
Mitgliedstaat
Person
Prozesskostenhilfe
beantragt
habe
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
habe
erforderliche
Prozesskostenhilfe
Deckung
Kosten
Übersetzung
Antrags
Prozesskostenhilfe
Anlagen
Entscheidung
Antrag
erforderlich
seien
gewähre
"
Antrag
Prozesskostenhilfe
Behörden
Mitgliedstaats
eingereicht
wird
.
.
letztgenannte
Klarstellung
sei
auszulegen
Bedingung
Ausdruck
bringe
Person
Prozesskostenhilfe
beantragt
habe
Fall
erfüllen
wäre
Deckung
Kosten
gewährt
werde
lediglich
bestimme
Fall
Empfänger
Deckung
Kosten
Mitgliedstaat
Wohnsitzes
gewöhnlichen
Aufenthalts
erhalten
könne
Fall
Antrag
Ausgangsverfahren
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
eingereicht
werde
Übernahme
Kosten
ausgeschlossen
wäre
.
.
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
sei
mithin
Generalanwalt
Nr.
Schlussanträge
Kern
ausgeführt
habe
verstehen
Ausnahme
allgemeinen
Regel
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
grenzüberschreitenden
Charakter
Streitsache
verbundenen
Kosten
tragen
habe
vorsehe
Mitgliedstaat
Wohnsitzes
gewöhnlichen
Aufenthalts
Kosten
Übersetzung
Antrags
Prozesskostenhilfe
Anlagen
decke
Entscheidung
Antrag
erforderlich
seien
.
40
;
siehe
auch
Schlussanträge
Generalanwalts
1
.
Februar
Rechtssache
C-670/15
.
.
Entstehungsgeschichte
Richtlinie
.
oben
genannten
Randnummern
vorliegenden
Urteils
Gerichtshofs
angeführten
Zielen
Richtlinie
Bezug
effektiven
Zugang
Recht
Streitsachen
grenzüberschreitendem
Bezug
liefe
zuwider
ausgeschlossen
wäre
Mitgliedstaat
Gerichtsstands
Kosten
übernehme
Übersetzung
Entscheidung
Antrag
Prozesskostenhilfe
erforderlichen
Anlagen
verbunden
seien
Antragsteller
benachteiligen
würde
entscheide
Antrag
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
Empfangsbehörde
einzureichen
.
.
Würden
Kosten
Übersetzung
Entscheidung
Antrag
Prozesskostenhilfe
forderlichen
Anlagen
verbunden
seien
nur
dann
übernommen
Antragsteller
zuständigen
Behörden
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
gewöhnlichen
Aufenthalts
wendete
führte
Erlangung
Prozesskostenhilfe
Kosten
Unrecht
Betroffenen
gewählten
Verfahrensoption
abhinge
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Möglichkeit
vorsehe
Antrag
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
Empfangsbehörde
einzureichen
ausgehöhlt
würde
.
43
;
Sinne
auch
Schlussanträge
Generalanwalts
aaO
.
.
.
könnte
Ausschluss
Generalanwalt
Nr.
Schlussanträge
ausgeführt
habe
nachteiligeren
Verfahrenslösung
Antragsteller
führen
.
Antrag
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
Entscheidung
Hauptsache
zuständigen
Gericht
einzureichen
müsste
nämlich
getrennte
Verfahren
einleiten
erste
zuständigen
Gericht
Mitgliedstaats
Gerichtsstands
Einhaltung
Verfahrensfristen
sicherzustellen
zweite
Behörden
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
gewöhnlichen
Aufenthalts
Antrag
Prozesskostenhilfe
verbundenen
Kosten
erstattet
erhalten
.
Situation
würde
somit
Streitsache
grenzüberschreitendem
Bezug
beteiligte
Person
ausreichende
Mittel
verfüge
Prozesskosten
aufzukommen
grenzüberschreitenden
Charakters
Streitsache
schwierigeren
Lage
befinde
Wahrnehmung
Anspruchs
effektiven
Zugang
Recht
behindern
.
.
Auslegungsergebnis
Gerichtshofs
sind
nationalen
Gerichte
gebunden
vgl.
nur
Senatsurteil
28
.
Oktober
.
.
Bundesarbeitsgericht
hat
dementsprechend
Vorlage
Gerichtshof
zugrunde
liegenden
Rechtsstreit
sodann
Gesichtspunkt
richtlinienkonformen
Auslegung
Frage
Zulässigkeit
erörtern
entschieden
arbeitsgerichtlichen
Rechtsstreit
grenzüberschreitendem
Bezug
Sinne
Art
.
Abs.
Richtlinie
Antragsteller
Wohnsitz
gewöhnlichem
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Bundesrepublik
gewährte
Prozesskostenhilfe
auch
verauslagten
Kosten
Übersetzung
Anlagen
umfasst
Entscheidung
Antrag
erforderlich
sind
.
.
Gerichtshof
Urteil
26
Juli
C-670/15
aaO
.
.
aufgezeigten
Grundsätze
haben
Nichtzulassungsbeschwerde
Recht
geltend
macht
auch
erst
recht
hier
gegebenen
Fall
Prozesspartei
gelten
anders
Vorlage
Gerichtshof
zugrunde
liegenden
Fall
Bundesarbeitsgerichts
Mittellosigkeit
noch
einmal
Lage
ist
zunächst
eigene
Kosten
Übersetzungen
Prozesskostenhilfeantrag
beigefügten
Belege
anfertigen
lassen
sodann
Erstattung
Kosten
beantragen
.
ist
geboten
nationalen
Vorschriften
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
§
namentlich
Bestimmung
§
richtlinienkonform
vgl.
auch
MünchKommZPO/Rauscher
aaO
.
10
;
Musielak/Voit/Fischer
aaO
§
.
dahingehend
auszulegen
Prozesspartei
hier
Kläger
Wohnsitz
gewöhnlichen
Aufenthalt
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
hat
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
unmittelbar
zuständigen
Prozessgericht
staats
Gerichtsstands
stellt
verpflichtet
ist
Gericht
eigene
Kosten
Übersetzungen
eingereichten
fremdsprachigen
Prozesskostenhilfeunterlagen
namentlich
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
vorzulegen
.
richtlinienkonforme
Auslegung
ist
Zugrundelegung
oben
genannten
rechtlichen
Maßstäbe
Grenzen
richtlinienkonformen
Auslegung
auch
zulässig
.
Wortlaut
§
§
Gesetzesmaterialien
erkennbare
Wille
Gesetzgebers
wird
Auslegung
verändert
entspricht
vielmehr
Willen
Gesetzgebers
.
Wortlaut
Vorschrift
§
Abs.
Satz
eingehenden
grenzüberschreitenden
Prozesskostenhilfeersuchen
Anträge
deutscher
Sprache
ausgefüllt
Anlagen
Übersetzung
deutsche
Sprache
begleitet
sein
müssen
mag
zwar
sprechen
Gesetzgeber
Annahme
ausgegangen
sein
dürfte
Übersetzungen
würden
dementsprechend
§
Abs.
Satz
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
ausgehenden
Prozesskostenhilfeersuchen
vorgesehen
ist
vgl.
Musielak/Voit/Fischer
aaO
.
Regelfall
Übermittlungsstelle
Mitgliedstaats
Wohnsitzes
Antragstellers
gefertigt
werden
.
Wortlaut
Abs.
Satz
übrigen
Bestimmungen
§
§
Gesetzesmaterialien
Vorschriften
sind
jedoch
durchgreifende
Anhaltspunkte
entnehmen
Gesetzgeber
Vorlage
Übersetzungen
Prozesskostenhilfeunterlagen
zwingende
Voraussetzung
Wirksamkeit
unmittelbar
inländischen
Prozessgericht
gestellten
Antrags
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
angesehen
haben
könnte
bedürftige
Partei
linie
vorgesehenen
Art
Antragstellung
Inhalt
Zielrichtung
Richtlinie
Kosten
Übersetzungen
Prozesskostenhilfeunterlagen
hätte
belasten
wollen
.
oben
bereits
erwähnt
hat
Gesetzgeber
EG-Prozesskostenhilfegesetz
insbesondere
auch
hier
Rede
stehenden
Vorschriften
§
§
Ziel
verfolgt
Richtlinie
Einschränkung
umzusetzen
.
wollte
Schaffung
Vorschriften
namentlich
Ziel
Richtlinie
Rechnung
tragen
Beantragung
grenzüberschreitender
Prozesskostenhilfe
erleichtern
hat
Zusammenhang
insbesondere
auch
Gesichtspunkt
Gewicht
beigemessen
Praxis
Bürger
gravierendste
Erschwernis
Umgang
Behörden
anderer
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
sein
werden
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Dementsprechend
ist
Gesetzgeber
Erwägungen
Annahme
ausgegangen
Richtlinie
bedürftigen
Prozesspartei
ermöglicht
Antrag
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Muttersprache
stellen
BTDrucks
.
aaO
.
Hintergrund
betrachtet
ist
auszugehen
Gesetzgeber
Ausnahme
Grundsätzen
hier
gegebenen
Fall
unmittelbaren
Antragstellung
inländischen
Prozessgericht
machen
Antragsteller
insoweit
Übersetzungskosten
belasten
wollte
Kostenbelastung
Richtlinie
vorgesehen
ist
Zielsetzung
auch
erkennbar
Widerspruch
stünde
.
vorbezeichneten
richtlinienkonformen
Auslegung
steht
auch
etwa
Berufungsgericht
insoweit
angeführten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfeverfahren
grundsätzlich
gewährt
wird
vgl.
nur
schlüsse
30
.
Mai
.
;
8
.
Juni
.
;
29
.
Juni
.
;
12
November
aaO
.
2
;
siehe
auch
BVerfG
.
12
;
.
f.
;
MünchKommZPO/Rauscher
aaO
.
.
folgt
Nichtzulassungsbeschwerde
zutreffend
geltend
macht
bereits
vorbezeichnete
Grundsatz
Einschränkung
erfährt
schon
Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren
Kosten
entstehen
gleichberechtigten
Zugang
mittellosen
Prozesspartei
wirkungsvollen
Rechtsschutz
behindern
würden
Erstattung
Partei
angewiesen
ist
vgl.
etwa
Beschlüsse
14
Juli
IX
.
;
19
.
Dezember
ZB
jeweils
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Prozesskostenhilfeverfahren
;
vgl.
auch
BVerfG
.
.
ist
hier
Kosten
Übersetzung
Prozesskostenhilfeunterlagen
Fall
.
rechtliche
Beurteilung
ist
hier
insbesondere
auch
geboten
nationalen
Gerichte
Umsetzungsgebots
Art
.
Abs.
Grundsatzes
Gemeinschaftstreue
Art
.
Abs.
verpflichtet
sind
Auslegung
nationalen
Rechts
hier
Gestalt
Vorschriften
Grundsätze
Prozesskostenhilfe
voller
Ausschöpfung
Beurteilungsspielraums
nationale
Recht
einräumt
soweit
möglich
Wortlaut
Zweck
Richtlinie
Gerichtshof
vorgenommenen
Auslegung
auszurichten
haben
Richtlinie
verfolgte
Ziel
erreichen
siehe
oben
.
oben
genannte
Grundsatz
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfeverfahren
Regel
gewährt
wird
vermag
auch
erst
recht
unionsrechtlichen
Gesichtspunkten
oben
genannten
richtlinienkonformen
Auslegung
entgegenzustehen
.
Berufungsgericht
hätte
Fehlen
Übersetzungen
Kläger
polnischer
Sprache
vorgelegten
Anlagen
Antrags
grenzüberschreitende
Prozesskostenhilfe
Unterlagen
gestellten
Prozesskostenhilfeantrag
Anlass
nehmen
dürfen
Erhebung
Kläger
beantragten
Sachverständigenbeweises
abzusehen
Berufung
Klägers
Grund
Beweisfälligkeit
zurückzuweisen
.
Berufungsgericht
hätte
Übersetzungen
vielmehr
Amts
vornehmen
müssen
vgl.
Senatsbeschluss
16
.
Januar
.
Vorlage
beglaubigten
Abschrift
französischen
Ermittlungsakte
.
war
Berufungsgericht
unbenommen
Unterlagen
Heranziehung
Übersetzers
zunächst
sichten
beurteilen
können
vorgelegten
Anlagen
voraussichtlich
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
maßgeblicher
Bedeutung
sind
gegebenenfalls
Übersetzungsaufwand
notwendige
Maß
beschränken
.
Berufungsgericht
Verkennung
Grundsätze
rechtsfehlerhaft
angenommen
hat
Kläger
habe
ordnungsgemäßen
Prozesskostenhilfeantrag
Berufungsgericht
gestellt
noch
Beantragung
grenzüberschreitender
Prozesskostenhilfe
nachgewiesen
Unrecht
gemeint
hat
Kläger
beantragte
Sachverständigenbeweis
sei
Einzahlung
weiteren
Vorschusses
erheben
hat
Berufungsgericht
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
vgl.
Urteil
2
.
März
IVa
juris
.
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
grundrechtsgleiches
Recht
vgl.
nur
Beschlüsse
19
.
März
juris
.
;
11
.
April
juris
.
soll
sicherstellen
Entscheidung
Gerichts
frei
Verfahrensfehlern
ergeht
Grund
unterlassener
Kenntnisnahme
Nichtberücksichtigung
Sachvortrags
Parteien
haben
.
Sinne
gebietet
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Grundsätzen
Zivilprozessordnung
Berücksichtigung
erheblicher
Beweisanträge
.
Nichtberücksichtigung
Beweisangebots
verstößt
Art
.
Abs.
GG
Prozessrecht
Stütze
findet
.
.
;
vgl.
nur
BVerfG
.
21
;
f.
;
Beschlüsse
11
.
Oktober
.
;
1
.
März
ZR
juris
.
6
;
jeweils
;
vgl.
auch
bereits
.
ist
hier
Fall
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Sachverständigenbeweisangebot
Klägers
Kenntnis
genommen
Grundlage
auch
Beweisbeschluss
erlassen
Beweis
aber
letztlich
rechtsfehlerhafter
Erwägungen
Prozessrecht
Stütze
finden
erhoben
vgl.
Urteil
2
.
März
IVa
aaO
Umstand
schließlich
wiederum
gehörsverletzend
Anlass
genommen
Berufung
Klägers
zurückzuweisen
.
5
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
auch
verletzt
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
hat
zuvor
Prozesskostenhilfeantrag
entscheiden
.
wurde
Kläger
Möglichkeit
genommen
Ablehnung
Prozesskostenhilfe
Berufungsgericht
schließlich
Erlass
Berufungsurteils
vorgenommen
worden
ist
reagieren
weiteren
Auslagenvorschuss
benötigten
Geldbetrag
noch
dritter
Seite
beschaffen
.
ständiger
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
Bundesgerichtshofs
gebietet
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
weitgehende
Angleichung
Situation
Bemittelten
Unbemittelten
Verwirklichung
Rechtsschutzes
Unbemittelten
Rechtsverfolgung
-verteidigung
Vergleich
Bemittelten
unverhältnismäßig
erschwert
werden
darf
.
Unbemittelte
muss
grundsätzlich
ebenso
wirksamen
Rechtsschutz
Anspruch
nehmen
können
Bemittelter
Aussichten
vernünftig
abwägt
auch
Kostenrisiko
berücksichtigt
vgl.
nur
BVerfG
.
11
;
.
9
;
Beschlüsse
12
Juli
ZB
.
;
11
.
Mai
IX
.
7
;
jeweils
.
Gesetzgeber
Institut
Prozesskostenhilfe
gemäß
§
§
.
getroffenen
Vorkehrungen
begründen
allerdings
generellen
Ablaufvorrang
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens
Hauptsacheverfahren
Senatsbeschluss
12
Juli
ZB
aaO
.
20
;
vgl.
auch
BVerfG
.
.
Zwar
darf
Gericht
grundsätzlich
spruchreifen
Antrag
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
erst
zusammen
Hauptsache
hier
Fall
sogar
erst
Hauptsache
entscheiden
;
gilt
erst
recht
Entscheidung
Verkennung
Bewilligungsvoraussetzungen
einhergeht
vgl.
BVerfG
383
;
aaO
;
BVerfG
Beschluss
2
.
Mai
.
;
Beschluss
4
.
Dezember
.
9
;
OLG
;
NiedersachsenBremen
Beschluss
16
.
August
AY
B
.
;
Beschluss
23
.
April
SF
E
.
.
;
jeweils
;
vgl.
auch
23
.
Aufl
.
.
.
bedürftige
Partei
kann
allerdings
Zuwarten
Fortgang
Hauptsacheverfahrens
nur
dann
beanspruchen
gerade
Mittellosigkeit
Vornahme
Wahrung
Rechtsposition
erforderlichen
Prozesshandlungen
bemittelten
Partei
jeweiligen
Prozesssituation
Gebote
stünden
verwehren
unverhältnismäßig
erschweren
würde
vgl.
Senatsbeschluss
12
Juli
ZB
aaO
.
.
Dementsprechend
hat
Berufungsgericht
etwa
Verwerfung
unbemittelten
Partei
persönlich
eingelegten
Berufung
zunächst
Prozesskostenhilfeantrag
entscheiden
Falle
Versagung
Prozesskostenhilfe
Möglichkeit
einzuräumen
Berufungsverfahren
eigene
Kosten
Einlegung
Berufung
Rechtsanwalt
wirksam
fortzuführen
Wiedereinsetzungsantrag
stellen
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschluss
13
.
Dezember
ZB
.
.
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
Entscheidung
beachtet
so
Kläger
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Kläger
war
gerade
Mittellosigkeit
Einzahlung
weiteren
Vorschusses
Einholung
Sachverständigengutachtens
gehindert
.
Berufungsgericht
Anlass
gestellten
Antrag
Klägers
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
rechtzeitig
Entscheidung
Hauptsache
entschieden
hat
hat
Kläger
Möglichkeit
genommen
Vorschuss
doch
noch
selbst
aufzubringen
Verfahren
gegebenenfalls
eigene
Kosten
fortzuführen
.
hierin
sehenden
Verletzung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
ändert
Auffassung
Berufungsgerichts
Umstand
Berufungsgericht
Kläger
Verfügung
15
.
März
hinreichender
Deutlichkeit
Aussichtslosigkeit
Prozesskostenhilfeantrags
hingewiesen
haben
will
.
Berufungsgericht
verkennt
hierbei
genannten
Verfügung
unzweifelhaft
endgültige
ablehnende
Entscheidung
Prozesskostenhilfeantrag
handelte
lediglich
rechtlichen
Hinweis
Sinn
ersichtlich
bestand
Kläger
"
Nachbesserung
"
rechtlich
unzutreffenden
Auffassung
Berufungsgerichts
ordnungsgemäßen
Prozesskostenhilfeantrags
ermöglichen
.
Dementsprechend
hat
Kläger
Hinweis
auch
reagiert
Berufungsgericht
weitere
Unterlagen
Prozesskostenhilfebegehren
vorgelegt
.
6
.
Berufungsgerichts
mehrfacher
Hinsicht
erfolgte
Verletzung
Anspruchs
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
ist
auch
entscheidungserheblich
.
ist
ausgeschlossen
vielmehr
auszugehen
Berufungsgericht
Würdigung
auch
polnischer
Sprache
verfassten
Anlagen
Prozesskostenhilfeantrags
weiteren
Kläger
vorgelegten
Unterlagen
anderen
Einschätzung
Wirksamkeit
Antrags
auch
Bedürftigkeit
Klägers
gelangt
wäre
ebenso
Senat
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe
bewilligt
hätte
.
hätte
Befreiung
Klägers
Pflicht
Einzahlung
Berufungsgericht
angeforderten
weiteren
Auslagenvorschusses
§
Abs.
Nr.
;
vgl.
MünchKommZPO/Wache
aaO
§
.
8
;
Zöller/
Geimer
32
.
Aufl
.
.
1
;
Musielak/Voit/Fischer
aaO
§
.
2
;
ZPO/Kratz
Stand
1
.
März
§
.
Berufungsgericht
bereits
beschlossene
Einholung
weiteren
Sachverständigengutachtens
Folge
gehabt
.
kann
Berufungsgericht
angenommene
Beweisbedürftigkeit
Beweistatsache
unterstellt
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Sachverständigengutachtens
anderen
Kläger
günstigeren
Entscheidung
gelangt
wäre
vgl.
BVerfG
19
.
März
aaO
.
.
ist
auch
erst
Erlass
Berufungsurteils
erfolgten
Ablehnung
Prozesskostenhilfeantrags
liegende
Gehörsverletzung
entscheidungserheblich
früheren
Bescheidung
Antrags
Kläger
Möglichkeit
bestanden
hätte
versuchen
angeforderten
weiteren
Auslagenvorschuss
gegebenenfalls
Hilfe
Dritter
doch
noch
aufzubringen
so
Nichterhebung
Beweises
auch
Zurückweisung
Berufung
Beweisfälligkeit
entgegenzuwirken
.
IV
.
Urteil
Berufungsgerichts
ist
aufzuheben
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Senat
macht
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
auch
Beschlussverfahren
§
Abs.
entsprechend
herangezogen
werden
kann
23
.
August
.
.
Nichterhebung
Gerichtskosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
beruht
§
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.04.2015
Entscheidung