BESCHLUSS 3 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Satz § ; Richtlinie Art . 7 8 § Abs. Satz ist richtlinienkonform auszulegen Prozesspartei Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nur zuständigen Übermittlungsbehörde Mitgliedstaats Wohnsitzes auch unmittelbar Empfangsbehörde Mitgliedstaats Gerichtsstands hier : Sache befassten deutschen Prozessgericht stellen kann Anschluss Beschluss 12 November . 1 ; . ; . . ; Urteil 26 Juli C-670/15 . 35 . . § Abs. Satz ist richtlinienkonform auszulegen Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch Falle Antragstellung unmittelbar Prozessgericht verpflichtet ist Gericht eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen Anschluss Urteil 26 Juli C-670/15 aaO . ; . 14 ; Abgrenzung Beschluss 12 November aaO . . Beschluss 3 Juli ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde anderen Senat Berufungsgerichts zurückverwiesen . Gerichtskosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird 107.496,88 € festgesetzt . Gründe : Kläger polnischer Staatsangehöriger lebt dort Bäckerei betreibt verlangt Beklagten Rückabwicklung Kaufvertrags Behauptung mangelhafte Backöfen Zubehör . Zahlung Kaufpreises rügte Kläger ungleichmäßigen Backergebnissen führende Verteilung Temperatur zunächst schließlich auch anderen Backofens . Beklagte setzte mehrmals Kundendienstmitarbeiter Kläger . Schließlich erklärte Kläger Beklagten Frist Beseitigung behaupteten Mängel gesetzt hatte Rücktritt Kaufvertrag verlangte Rückzahlung Kaufpreises € Abholung Backöfen . Landgericht hat Vernehmung Zeugen Einholung Zahlung insgesamt 107.496,88 € Kaufpreis Zinsschaden gerichtete Klage abgewiesen Ursache schlechten Backergebnisse Bedienfehler ausgeschlossen werden könne . Kläger hiergegen eingelegte Berufung hat Berufungsgericht mündlichen Verhandlung beschlossen neues Sachverständigengutachten einzuholen Kläger aufgefordert Vorschuss Höhe € einzuzahlen auch getan hat . Überlassung Akten Sachverständigen hat mitgeteilt Vorschuss reiche . hat Berufungsgericht Kläger Sachverständigen vorgenommenen Kostenschätzung Zahlung weiteren Auslagenvorschusses Höhe € aufgefordert . Kläger hat zunächst Verlängerung gesetzten Frist sodann Bewilligung Prozesskostenhilfe Berufungsverfahren beantragt Aufschub Vorschusszahlung Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag gebeten . Kläger hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausgeführt sei mehr Lage Kosten Rechtsstreits auch nur ratenweise aufzubringen . Antrag beigefügt waren deutscher Sprache ausgefüllte Erklärung persönlichen wirtschaftlichen se Klägers Anlagen polnischer Sprache nur deutsche Sprache übersetzt worden war . Vorsitzende Berufungsgerichts hat sodann Verfügung 15 . März Termin mündlichen Verhandlung 2 . Mai bestimmt hingewiesen Kläger habe gesetzten Frist angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt . Abs. Satz verlange auch Anlagen grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeantrag deutsche Sprache übersetzen seien . sei geschehen . Überdies werde Frage stellen Prozesskostenhilfeantrag polnische Einrichtung hätte übermittelt werden müssen Amtsgericht § Abs. entspreche . Kläger hat 28 . April Bezirksgericht Opole ebenfalls Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe eingereicht . mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 2 . Mai hat Kläger Unterlagen Antrag vorgelegt Berufungsgericht hingewiesen hat auch Unterlagen deutsche Übersetzung erforderlich sei . Klägervertreter hat beantragt Schriftsatzrecht Auffassung Berufungsgerichts gewähren vorgelegten Unterlagen sei belegt Prozesskostenhilfeantrag zuständigen polnischen Behörde eingereicht worden sei . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Urteil 11 . Mai zurückgewiesen zugleich entschieden Kläger vorbezeichnete Schriftsatznachlass gewähren gewesen sei . darauffolgenden Tag hat Berufungsgericht Beschluss Bewilligung Prozesskostenhilfe abgelehnt Begründung oben genannte Verfügung 15 . März vorbezeichnete Urteil verwiesen . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Senat hat Kläger Antrag bereits Berufungsverfahren eingereichten Belege Bezug genommen geltend gemacht hat sei hoher Verschuldung mehr Lage Kosten Prozessführung aufzubringen ratenfreie Prozesskostenhilfe Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bewilligt Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Prozessbevollmächtigten beigeordnet . Antrag hin hat Senat Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand § zunächst Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde sodann Frist Begründung gewährt . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Kläger sein Klagebegehren weiter . II . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Berufung Klägers zurückweisenden Entscheidung Verfahren Nichtzulassungsbeschwerde Interesse Wesentlichen ausgeführt : Berufung sei begründet . Zwar hätte Landgericht Entscheidung Annahme Bedienfehlers Ursache Kläger mehrfach geschilderten Mängelsymptome stützen dürfen Widerspruch gegenteiligen Feststellungen erstinstanzlichen Sachverständigen stehe . Kläger sei jedoch Nachweis Behauptung Backöfen seien Zeitpunkt Übergabe mangelhaft gewesen fällig geblieben . Feststellungen Landgerichts seien insoweit unvollständig . sei Berufungsverfahren Bestellung weiteren Sachverständigen zusätzlicher Sachkunde erforderlich gewesen . Ergebnis habe Beweiserhebung jedoch unterbleiben müssen beweispflichtige Kläger Einholung Gutachtens notwendigen Vorschuss vollständig eingezahlt habe . Kläger sei auch Einzahlung Vorschusses befreit Prozesskostenhilfe beantragt habe . Kläger habe Anforderungen grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe genügenden Prozesskostenhilfeantrag § Abs. Satz eingereicht . Prozesskostenhilfeantrag habe gesetzlichen Anforderungen genügt Glaubhaftmachung persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügten Anlagen § Abs. Satz § § weitestgehend deutsche Sprache übersetzt worden seien . Berufungsgericht sei gehalten gewesen Unterlagen Amts deutsche Sprache übersetzen . Zwar möge sein Kläger Kosten Übersetzung tragen könne . ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei jedoch Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligen . führe auch untragbar erscheinenden Ergebnis . Kläger hätte Art . Buchst . Verbindung Art . Abs. EU-Richtlinie 27 . Januar Heimatstaat grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Deckung Kosten Übersetzungen beantragen können . habe glaubhaft gemacht Heimatstaat Antrag gestellt haben . Auch sei erfolgte Vorlage polnischer Unterlagen Übersetzung ausreichend . sei Zeitpunkt Kläger behaupteten Antragstellung Frist Einzahlung weiteren Kostenvorschusses längst abgelaufen gewesen . Kläger sei schließlich Zusammenhang auch Schriftsatznachlass gewähren gewesen vorherigen Hinweise Berufungsgerichts Vorlage polnischer Sprache abgefasster Schriftstücke ausreiche sofortige Erklärung erwarten gewesen wäre . Berufungsgericht sei auch gehindert Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag Klägers Ablauf Ablehnung etwa anschließenden angemessenen Frist Sache entscheiden . Insbesondere sei Kläger weitere Gelegenheit Einzahlung restlichen Kostenvorschusses geben gewesen . Kläger sei schon Verfügung 15 . März hingewiesen worden gesetzten Frist angeforderten weiteren Vorschuss eingezahlt noch Gesetz entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt habe . sei zugleich Bitte Klägers Aufschub bezüglich Aufforderung Kostenvorschuss Sachverständigen Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag entsprochen worden . Hinweis habe überdies deutlich gemacht Kläger keineswegs Bewilligung Prozesskostenhilfe würde rechnen können Verfügung zugleich Termin Fortsetzung mündlichen Verhandlung bestimmt worden sei . 2 . erfolgter Begründung Nichtzulassungsbeschwerde hat Prozessbevollmächtigte Klägers ergänzend ausgeführt Kläger sei Beschluss Bezirksgerichts 6 . Dezember Prozesskostenhilfe bewilligt worden ; Kläger sehe Mittellosigkeit Stande Kosten Übersetzung Schriftsatz Kopie beigefügten polnischen Bewilligungsbeschlusses aufzubringen . . statthafte auch Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Sache Erfolg führt gemäß § Abs. Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . angefochtene Entscheidung verletzt Nichtzulassungsbeschwerde Recht rügt mehrfacher Hinsicht entscheidungserheblicher Weise Anspruch Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Berufungsgericht gegebenen Begründung durften Hinblick Kläger gestellten Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Einholung Berufungsgericht erforderlich erachteten weiteren Sachverständigengutachtens abgelehnt noch Berufung Klägers zurückgewiesen werden . Berufungsgericht hat rechtlichen Anforderungen grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe § Abs. Satz § grundlegend verkannt Kläger Bedürftigkeit Sinne § Abs. Satz Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gunsten unterstellen Senat Rechtszug überdies auch bejaht worden ist Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG Möglichkeit abgeschnitten angebotenen Beweis Sachmangels führen . Insbesondere hat Berufungsgericht rechtsfehlerhaft gehörswidrig angenommen Prozesspartei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zulässigerweise zuständige Übermittlungsbehörde Mitgliedstaats Wohnsitzes unmittelbar Empfangsbehörde Mitgliedstaats Gerichtsstands hier : -9- Sache befassten deutschen Prozessgericht stellt verpflichtet sei Mittellosigkeit eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . Berufungsgericht hat insoweit gebotene richtlinienkonforme Auslegung Richtlinie Rates 27 . Januar Verbesserung Zugangs Recht Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Prozesskostenhilfe derartigen Streitsachen . S. Berichtigung . S. ] Folgenden : Richtlinie unterlassen . Auffassung Berufungsgerichts hat Fall grundsätzlich deutsche Prozessgericht vorbezeichneten Unterlagen Amts übersetzen lassen treffende Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag erforderlich sind . weiterer Gehörsverstoß ist Berufungsgericht unterlaufen Erhebung Sachverständigenbeweises Abstand genommen Berufung Klägers zurückgewiesen hat Kläger Vorlage entsprechender Unterlagen vorgetragen hatte zusätzlich auch Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe gestellt haben . Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft gehörsverletzend gemeint noch einmal Entscheidung Antrag abwarten Kläger auch Zusammenhang beantragten gewähren müssen sogleich Rechtsmittel Klägers zurückweisen dürfen . weitere Gehörsverletzung fällt Berufungsgericht schließlich auch insoweit Last Prozesskostenhilfeantrag Klägers Entscheidung Berufung beschieden Kläger Möglichkeit genommen hat weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch dritter Seite beschaffen . 1 . Berufungsgericht ist allerdings Rechtsfehler ausgegangen vorliegend Fall grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe Europäischen Union Sinne § Abs. Satz § . Verbindung Art . Abs. Art . Abs. Richtlinie handelt . grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Sinne Vorschriften liegt Streitsache Handelssachen grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragende Partei Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union Mitgliedstaat Gerichtsstands hat . Ebenfalls noch Rechtsfehler ist Berufungsgericht ausgegangen vorliegenden Fall Anwendungsbereich Richtlinie eröffnet ist vgl. BT-Drucks . S. . 2 . Unrecht ist Berufungsgericht aber ausgegangen Partei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar deutschen Prozessgericht stellt verpflichtet ist eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . Zwar sieht § Abs. Satz eingehende Anträge grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe deutscher Sprache ausgefüllt Anlagen Übersetzung deutsche Sprache begleitet sein müssen . Vorschrift ist aber richtlinienkonform vorgenannten Richtlinie dahingehend auszulegen Anträge grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar Empfangsbehörde Mitgliedstaats Gerichtsstands hier : deutschen Prozessgericht gestellt werden können antragstellende Partei Fall verpflichtet ist Gericht eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen namentlich Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . Ziel Richtlinie ist gemäß Art . Abs. Verbesserung Zugangs Recht Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Prozesskostenhilfe derartigen Streitsachen . Richtlinie zielt Erwägungsgründen entnehmen ist Einklang Art . Charta Grundrechte Europäischen Union Anwendung Prozesskostenhilfe Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug Personen fördern ausreichende Mittel verfügen Hilfe erforderlich ist Zugang Gerichten wirksam gewährleisten . dürfen unzureichende Mittel Prozesspartei effektiven Zugang Recht ebenso behindern Schwierigkeiten grenzüberschreitenden Bezugs Streitsache . Dementsprechend wird Erwägungsgrund Richtlinie ausgeführt Komplexität Unterschiede Gerichtssysteme Mitgliedstaaten grenzüberschreitenden Charakter Streitsachen bedingten Kosten Zugang Recht behindern dürfen Prozesskostenhilfe unmittelbar grenzüberschreitenden Charakter Streitsache verbundenen Kosten decken sollte . Prozesskostenhilfe Ausnahme vorprozessualen Rechtsberatung Mitgliedstaat Gerichtsstands Vollstreckungsmitgliedstaat gewährt wird Person Prozesskostenhilfe beantragt Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt Mitgliedstaat Gerichtsstands hat muss gemäß Erwägungsgrund Richtlinie Mitgliedstaat eigenes Recht Einhaltung Richtlinie festgeschriebenen Grundsätze anwenden vgl. auch Art . Richtlinie . Art . Abs. Richtlinie haben Streitsache Sinne Richtlinie beteiligte natürliche Personen Anspruch angemessene Prozesskostenhilfe effektiver Zugang Recht Maßgabe Richtlinie gewährleistet ist siehe auch Erwägungsgrund Richtlinie . . Abs. Buchst . Richtlinie gilt Prozesskostenhilfe angemessen Rechtsbeistand rechtliche Vertretung Gericht Befreiung Gerichtskosten Unterstützung Gerichtskosten Empfängers Prozesskostenhilfe Art . Richtlinie genannten Kosten Kosten Personen Gericht Wahrnehmung Aufgaben Prozesses beauftragt werden sicherstellt . vorstehend genannte Art . Richtlinie bestimmt Überschrift " grenzüberschreitenden Charakter Streitsache bedingte Kosten " Mitgliedstaat Gerichtsstands hier gewährte Prozesskostenhilfe folgende unmittelbar grenzüberschreitenden Charakter Streitsache verbundenen Kosten umfasst nämlich Dolmetscherleistungen Übersetzung Gericht zuständigen Behörde verlangten Empfänger vorgelegten Schriftstücke Entscheidung Rechtsstreits erforderlich sind . . Abs. Buchst . Richtlinie können Anträge grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zuständigen Behörde Mitgliedstaats Antragsteller Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt hat Übermittlungsbehörde zuständigen Behörde Mitgliedstaats Gerichtsstands Vollstreckungsmitgliedstaats Empfangsbehörde eingereicht werden . sind Art . Abs. Buchst . Richtlinie Anträge Prozesskostenhilfe auszufüllen beigefügten Anlagen Amtssprache Mitgliedsstaats zuständigen Empfangsbehörde übersetzen zugleich Amtssprachen Europäischen Gemeinschaft entspricht . zuständige Übermittlungsbehörde unterstützt hierbei Art . Abs. Richtlinie Antragsteller Beschaffung erforderlichen Übersetzung Anlagen Prozesskostenhilfeantrags leitet sodann zuständigen Empfangsbehörde anderen Mitgliedstaat Antrag . Prozesskostenhilfe wird Art . Richtlinie unbeschadet Art . Richtlinie zuständigen Behörde Mitgliedstaats gewährt verweigert . Art . Richtlinie gewährt Mitgliedstaat Person Prozesskostenhilfe beantragt hat Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt hat erforderliche Prozesskostenhilfe Art . Abs. Richtlinie Deckung Kosten Übersetzung Antrags erforderlichen Anlagen Antrag Prozesskostenhilfe Behörden Mitgliedstaats eingereicht wird Art . Buchst . Richtlinie . 3 . deutsche Gesetzgeber hat Richtlinie Gesetz Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Handelssachen Mitgliedstaaten 15 . Dezember . S. umgesetzt Zusammenhang insbesondere Art . Gesetzes hier Rede stehenden Vorschriften § Abs. Satz Zivilprozessordnung eingefügt . hat hierbei Ziel verfolgt Vorschriften nationale Prozesskostenhilferecht erforderlichen Umfang ergänzen Besonderheiten grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe Richtlinie Rechnung tragen vgl. BT-Drucks . S. 8 [ Einzelbegründung Art . Nummer Abschnitt . § Abs. Satz gelten grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Europäischen Union ergänzend allgemeinen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe § Abs. Satz § . Dementsprechend sieht § grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Europäischen Union Richtlinie § § gelten § § Abweichendes bestimmt ist . enthält gesetzliche Regelung ausgehende Prozesskostenhilfeersuchen bestimmt Zuständigkeit Entgegennahme Übermittlung Anträgen natürlicher Personen grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe anderen Übermittlung Antrags grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zuständige Behörde anderen Mitgliedstaats erfolgen hat vgl. BT-Drucks aaO S. . . sieht § Abs. Satz Übermittlungsstelle Amts Übersetzungen Eintragungen Standardformular Anträge Prozesskostenhilfe beizufügenden Anlagen fertigt . regelt Zuständigkeit Behandlung eingehenden Ersuchen grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe . ist Ersuchen deutsche Prozessgericht Vollstreckungsgericht zuständig § Abs. Satz Ersuchen Maßgabe § § entscheidet § Abs. Satz . Kläger unmittelbar Berufungsgericht Prozessgericht Mitgliedstaats Gerichtsstands gestellte antrag ist rechtlich grundsätzlich Vorschrift § eingehende Ersuchen grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe beurteilen . § Abs. Satz müssen Anträge deutscher Sprache ausgefüllt Anlagen Übersetzung deutsche Sprache begleitet sein . Übersetzungen Kläger polnischer Sprache vorgelegten Anlagen Prozesskostenhilfeantrags sind Berufungsgericht zwar Kläger selbst noch Berufungsverfahrens Gericht Kläger Wege grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ebenfalls gewandt hat vorgelegt worden . Berufungsgericht hätte Umstand jedoch Anlass nehmen dürfen Erhebung Kläger beantragten Sachverständigenbeweises Einzahlung weiteren Auslagenvorschusses abzusehen Berufung Klägers infolgedessen Beweisfälligkeit zurückzuweisen . 4 . zulässige gebotene Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft vorgenommene richtlinienkonforme Auslegung § namentlich § führt Ergebnis Prozesspartei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar zuständigen Empfangsbehörde Mitgliedstaats Gerichtsstands hier mithin deutschen Prozessgericht stellen darf Fall Auffassung Berufungsgerichts Rücksicht geltend gemachte Mittellosigkeit verpflichtet ist Gericht eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen namentlich Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . gesetzliche Regelung § sieht Wortlaut her Antragstellung Prozesspartei unmittelbar vorbezeichneten Prozessgericht zwar ausdrücklich regelt Grundsatz Behandlung anderen Mitgliedstaaten eingehenden Ersuchen grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe BT-Drucks . aaO S. . steht vorgenannten Auslegung jedoch . nationalen Gerichte sind ständiger Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Folgenden : Gerichtshof Art . Abs. Grundsatzes Gemeinschaftstreue Art . Abs. verpflichtet Auslegung nationalen Rechts voller Ausschöpfung Beurteilungsspielraums nationale Recht einräumt soweit möglich Wortlaut Zweck Richtlinie auszurichten Richtlinie verfolgte Ziel erreichen vgl. nur Slg . . ; Slg . . u.a. ; . ; . Faber ; Senatsurteile 21 . Dezember . 24 ; 31 Juli ZR . ; 28 . Oktober . . ; 12 . Oktober . . richtlinienkonforme Auslegung setzt allerdings erkennbare Wille Gesetzgebers verändert wird Auslegung Willen noch entspricht vgl. Senatsurteile 26 November . 28 ; 17 . Oktober . 22 ; 28 . Oktober aaO . ZR aaO . 45 ; 12 . Oktober aaO . ; Beschlüsse 16 . Mai ZB . ; 16 . April . 26 ; ebenso f. ; 261 ; jeweils . Gemessen Maßstäben ist Streitfall richtlinienkonforme Auslegung § zunächst zulässig geboten Prozesspartei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar zuständigen Prozessgericht Mitgliedstaats Gerichtsstands stellen darf Kläger Berufungsgericht getan hat . Richtlinie ist Berufungsgericht erwogene Einschränkung dahingehend bedürftige Prozesspartei Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ausschließlich zuständigen Übermittlungsbehörde Mitgliedstaats Wohnsitzes stellen darf dann gegebenenfalls Fertigung Übersetzungen Empfangsbehörde Mitgliedstaats Gerichtsstands weiterleitet Art . Abs. Richtlinie entnehmen . Vielmehr sieht Art . Abs. Richtlinie Anträge Prozesskostenhilfe zuständigen Behörde Mitgliedstaats Antragsteller Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt hat Übermittlungsbehörde zuständigen Behörde Mitgliedstaats Gerichtsstands Vollstreckungsmitgliedstaats Empfangsbehörde eingereicht werden können . Dementsprechend hat auch Gerichtshof Richtlinie Erlass Berufungsurteils ergangenen Urteil 26 Juli C-670/15 . 35 . entschieden Art . Abs. Richtlinie effektiven Zugang Recht gewährleisten bedürftigen Partei Möglichkeit gibt Antrag Prozesskostenhilfe Übermittlungsbehörde also Mitgliedstaat Wohnsitzes Empfangsbehörde also Mitgliedstaat Gerichtsstands stellen Wahl alternativen Optionen hat Rangverhältnis zueinander stehen Urteil 26 Juli C-670/15 aaO . . Anbetracht Unionsrecht vorgesehenen Gleichrangs Antragsmöglichkeiten Übermittlungsbehörde Empfangsbehörde gebotene richtlinienkonforme Auslegung § dahingehend Prozesspartei Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar zuständigen Empfangsbehörde Mitgliedstaats Gerichtsstands deutschem Recht : Prozessgericht Vollstreckungsgericht ; vgl. Beschluss 12 November . f. ; . ; . . stellen kann ist auch zulässig . Wortlaut § Gesetzesmaterialien § § entnehmende Wille Gesetzgebers wird verändert . Vielmehr belegt insbesondere Begründung Vorschriften zugrunde liegenden Regierungsentwurfs EG-Prozesskostenhilfegesetzes vorbezeichnete richtlinienkonforme Auslegung Willen Gesetzgebers entspricht . vorbezeichneten Gesetz hat Gesetzgeber Ziel verfolgt Richtlinie Einschränkung vgl. auch Musielak/Voit/Fischer 15 . Aufl . . umzusetzen nationale Prozesskostenhilferecht ergänzen Besonderheiten grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe Begriff Willen Gesetzgebers Heranziehung Richtlinie auszulegen ist vgl. BT-Drucks . S. Rechnung tragen vgl. BT-Drucks . aaO S. . . wollte Gesetzgeber Schaffung § § insbesondere auch Ziel Richtlinie Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe erleichtern Rechnung tragen vgl. BT-Drucks . aaO S. . Mag auch Richtlinie geregelten vorliegend gegebenen Fall unmittelbaren Antragstellung Prozessgericht Mitgliedstaats Gerichtsstands vorrangig Augen gehabt haben so spricht doch Gesetzgeber Art Antragstellung Vorgaben Richtlinie zulässig gehalten haben könnte insoweit Umsetzung Richtlinie hätte absehen wollen . zulässige gebotene richtlinienkonforme Auslegung § namentlich § führt weiter Ergebnis Prozesspartei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe zulässigerweise unmittelbar zuständigen Prozessgericht Mitgliedstaats Gerichtsstands stellt Auffassung Berufungsgerichts verpflichtet ist Gericht eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen namentlich Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . gesetzliche Regelung § sieht bereits erwähnt Wortlaut her Antragstellung bedürftigen Prozesspartei unmittelbar Prozessgericht Gerichtsstands ausdrücklich . Dementsprechend enthält Vorschrift Antragstellung anders § Abs. Satz hier gegebenen Fall Entgegennahme Übermittlung ausgehender Prozesskostenhilfeersuchen auch Regelung Kosten chen Übersetzungen Prozesskostenunterlagen fertigen sind . Vielmehr sieht § Bestimmung Grundsatz Behandlung Ausland Übermittlungsstelle Mitgliedstaats Wohnsitzes eingehender Prozesskostenhilfeersuchen regelt siehe oben grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeanträge deutscher Sprache ausgefüllt Anlagen Übersetzung deutsche Sprache begleitet sein müssen Legalisation gleichwertige Förmlichkeiten jedoch verlangt werden dürfen § Abs. Satz . ausgehend hat Bundesgerichtshof bereits erwähnten Beschluss 12 November aaO . Auffassung vertreten vorbezeichneten Anforderungen auch hier gegebenen Fall gelten haben bedürftige Partei Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar zuständigen Prozessgericht Mitgliedstaats Gerichtsstands stellt vgl. Sinne auch . f. ; MünchKommZPO/Rauscher 5 . Aufl . . . Bundesgerichtshof hat hierbei angenommen Inhalt Richtlinie ergebe Beschluss 12 November aaO . 2 ; vgl. auch aaO . . . Auffassung ist indes auch IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs Anfrage Senats mitgeteilt hat Berücksichtigung vorbezeichneten Rechtsprechung ergangenen Urteils Gerichtshofs 26 Juli C-670/15 aaO . . erfolgten Auslegung Richtlinie mehr festzuhalten vgl. ebenso nunmehr auch . . . Vielmehr ist Abs. Satz Wege zulässigen gebotenen richtlinienkonformen Auslegung Berücksichtigung namentlich Art . 7 8 Richtlinie vorbezeichnete Entscheidung richtshofs erfolgter Auslegung dahingehend auszulegen Prozesspartei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar zuständigen Prozessgericht Mitgliedstaats Gerichtsstands stellt verpflichtet ist Gericht eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen namentlich Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . hatte Gerichtshof Fall grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe bedürftige Antragsteller eigene Kosten Übersetzungen Prozesskostenunterlagen hatte anfertigen lassen Erstattung Kosten Rahmen unmittelbar deutschen Prozessgericht Gerichtsstands gestellten Antrag hin bereits bewilligten Prozesskostenhilfe begehrte folgende Frage Art . Vorabentscheidung vorgelegt : " Gebietet Anspruch natürlichen Person wirksamen Zugang Gerichten Streitsache grenzüberschreitendem Bezug S. Art . Art . Richtlinie Bundesrepublik gewährte Prozesskostenhilfe Antragsteller verauslagten Kosten Übersetzung Erklärung Anlagen Antrag Prozesskostenhilfe umfasst Antragsteller zugleich Klageerhebung auch Empfangsbehörde S. Art . Abs. Buchst . Richtlinie zuständigen Prozessgericht Prozesskostenhilfe beantragt Übersetzung selbst hat anfertigen lassen ? " Gerichtshof hat Frage Urteil 26 Juli C-670/15 aaO . folgt beantwortet : " Art . Richtlinie Rates 27 . Januar Verbesserung Zugangs Recht Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Prozesskostenhilfe derartigen Streitsachen sind Zusammenschau auszulegen Prozesskostenhilfe Mitgliedstaat Gerichtsstands gewährt natürliche Person Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat hat Streitsache grenzüberschreitendem Bezug Prozesskostenhilfe beantragt hat auch Person verauslagten Kosten Übersetzung Anlagen umfasst Entscheidung Antrag erforderlich sind . " Begründung hat Gerichtshof Wesentlichen ausgeführt : Richtlinie ziele fünften Erwägungsgrund Anwendung Prozesskostenhilfe Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug Handelssachen fördern Personen ausreichende Mittel verfügten Zugang Gerichten Einklang Art . Abs. Charta Grundrechte Europäischen Union wirksam gewährleisten . . Unzureichende Mittel Person Streitsache beteiligt sei dürften nämlich sechsten Erwägungsgrund Richtlinie heiße effektiven Zugang Recht ebenso behindern Schwierigkeiten grenzüberschreitenden Bezugs Streitsache . . Insoweit ergebe Richtlinie Sprachbarrieren Person Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Gerichtsstands habe Möglichkeit beschränken dürften Rechte Gerichten anderen Mitgliedstaats umfassend geltend machen Verfahrenssprache Mitgliedstaats sei erstgenannten Mitgliedstaats . Erfordernis betreffe auch Unterlagen Beweisstücke grenzüberschreitenden Charakters Streitsache anderen Sprache Verfahrenssprache verfasst übersetzen seien . . Mitgliedstaat Gerichtsstands gewährte Prozesskostenhilfe umfasse gemäß Art . Richtlinie unmittelbar grenzüberschreitenden Charakter Streitsache verbundenen Kosten mithin Kosten Dolmetscherleistungen Übersetzung Gericht zuständigen Behörde verlangten Empfänger vorgelegten Schriftstücke Entscheidung Rechtsstreits erforderlich seien . . Prozesskostenhilfe Streitsache grenzüberschreitendem Bezug beteiligten natürlichen Personen gewähren sei müsse Wortlaut Art . Abs. Richtlinie angemessene Prozesskostenhilfe " sein effektiver Zugang Recht gewährleistet sei . . Generalanwalt Nr. Schlussanträge Kern ausgeführt habe sei Einreichung Antrags Prozesskostenhilfe sei Übermittlungsbehörde Empfangsbehörde Vorbedingung Gewährleistung effektiven Zugangs Gerichten Richtlinie Einklang Art . Abs. Charta Grundrechte gesichert werden solle . . seien Anlagen Antrag Prozesskostenhilfe Vorbedingung Erlangung Prozesskostenhilfe System Richtlinie besonderer Bedeutung . . Prozesskostenhilfe werde Art . Zusammenschau 23 . Erwägungsgrund Richtlinie Mitgliedstaat Gerichtsstands " unbeschadet Artikels " Richtlinie gewährt verweigert . Ausgangsrechtsstreit sei Bedeutung Art . Buchst . Richtlinie Mitgliedstaat Person Prozesskostenhilfe beantragt habe Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt habe erforderliche Prozesskostenhilfe Deckung Kosten Übersetzung Antrags Prozesskostenhilfe Anlagen Entscheidung Antrag erforderlich seien gewähre " Antrag Prozesskostenhilfe Behörden Mitgliedstaats eingereicht wird . . letztgenannte Klarstellung sei auszulegen Bedingung Ausdruck bringe Person Prozesskostenhilfe beantragt habe Fall erfüllen wäre Deckung Kosten gewährt werde lediglich bestimme Fall Empfänger Deckung Kosten Mitgliedstaat Wohnsitzes gewöhnlichen Aufenthalts erhalten könne Fall Antrag Ausgangsverfahren Mitgliedstaat Gerichtsstands eingereicht werde Übernahme Kosten ausgeschlossen wäre . . Art . Buchst . Richtlinie sei mithin Generalanwalt Nr. Schlussanträge Kern ausgeführt habe verstehen Ausnahme allgemeinen Regel Mitgliedstaat Gerichtsstands grenzüberschreitenden Charakter Streitsache verbundenen Kosten tragen habe vorsehe Mitgliedstaat Wohnsitzes gewöhnlichen Aufenthalts Kosten Übersetzung Antrags Prozesskostenhilfe Anlagen decke Entscheidung Antrag erforderlich seien . 40 ; siehe auch Schlussanträge Generalanwalts 1 . Februar Rechtssache C-670/15 . . Entstehungsgeschichte Richtlinie . oben genannten Randnummern vorliegenden Urteils Gerichtshofs angeführten Zielen Richtlinie Bezug effektiven Zugang Recht Streitsachen grenzüberschreitendem Bezug liefe zuwider ausgeschlossen wäre Mitgliedstaat Gerichtsstands Kosten übernehme Übersetzung Entscheidung Antrag Prozesskostenhilfe erforderlichen Anlagen verbunden seien Antragsteller benachteiligen würde entscheide Antrag Prozesskostenhilfe unmittelbar Empfangsbehörde einzureichen . . Würden Kosten Übersetzung Entscheidung Antrag Prozesskostenhilfe forderlichen Anlagen verbunden seien nur dann übernommen Antragsteller zuständigen Behörden Mitgliedstaats Wohnsitzes gewöhnlichen Aufenthalts wendete führte Erlangung Prozesskostenhilfe Kosten Unrecht Betroffenen gewählten Verfahrensoption abhinge Art . Abs. Buchst . Richtlinie Möglichkeit vorsehe Antrag Prozesskostenhilfe unmittelbar Empfangsbehörde einzureichen ausgehöhlt würde . 43 ; Sinne auch Schlussanträge Generalanwalts aaO . . . könnte Ausschluss Generalanwalt Nr. Schlussanträge ausgeführt habe nachteiligeren Verfahrenslösung Antragsteller führen . Antrag Prozesskostenhilfe unmittelbar Entscheidung Hauptsache zuständigen Gericht einzureichen müsste nämlich getrennte Verfahren einleiten erste zuständigen Gericht Mitgliedstaats Gerichtsstands Einhaltung Verfahrensfristen sicherzustellen zweite Behörden Mitgliedstaats Wohnsitzes gewöhnlichen Aufenthalts Antrag Prozesskostenhilfe verbundenen Kosten erstattet erhalten . Situation würde somit Streitsache grenzüberschreitendem Bezug beteiligte Person ausreichende Mittel verfüge Prozesskosten aufzukommen grenzüberschreitenden Charakters Streitsache schwierigeren Lage befinde Wahrnehmung Anspruchs effektiven Zugang Recht behindern . . Auslegungsergebnis Gerichtshofs sind nationalen Gerichte gebunden vgl. nur Senatsurteil 28 . Oktober . . Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend Vorlage Gerichtshof zugrunde liegenden Rechtsstreit sodann Gesichtspunkt richtlinienkonformen Auslegung Frage Zulässigkeit erörtern entschieden arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit grenzüberschreitendem Bezug Sinne Art . Abs. Richtlinie Antragsteller Wohnsitz gewöhnlichem Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union Bundesrepublik gewährte Prozesskostenhilfe auch verauslagten Kosten Übersetzung Anlagen umfasst Entscheidung Antrag erforderlich sind . . Gerichtshof Urteil 26 Juli C-670/15 aaO . . aufgezeigten Grundsätze haben Nichtzulassungsbeschwerde Recht geltend macht auch erst recht hier gegebenen Fall Prozesspartei gelten anders Vorlage Gerichtshof zugrunde liegenden Fall Bundesarbeitsgerichts Mittellosigkeit noch einmal Lage ist zunächst eigene Kosten Übersetzungen Prozesskostenhilfeantrag beigefügten Belege anfertigen lassen sodann Erstattung Kosten beantragen . ist geboten nationalen Vorschriften grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe § namentlich Bestimmung § richtlinienkonform vgl. auch MünchKommZPO/Rauscher aaO . 10 ; Musielak/Voit/Fischer aaO § . dahingehend auszulegen Prozesspartei hier Kläger Wohnsitz gewöhnlichen Aufenthalt anderen Mitgliedstaat Europäischen Union hat Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar zuständigen Prozessgericht staats Gerichtsstands stellt verpflichtet ist Gericht eigene Kosten Übersetzungen eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen namentlich Anlagen Prozesskostenhilfeantrags vorzulegen . richtlinienkonforme Auslegung ist Zugrundelegung oben genannten rechtlichen Maßstäbe Grenzen richtlinienkonformen Auslegung auch zulässig . Wortlaut § § Gesetzesmaterialien erkennbare Wille Gesetzgebers wird Auslegung verändert entspricht vielmehr Willen Gesetzgebers . Wortlaut Vorschrift § Abs. Satz eingehenden grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfeersuchen Anträge deutscher Sprache ausgefüllt Anlagen Übersetzung deutsche Sprache begleitet sein müssen mag zwar sprechen Gesetzgeber Annahme ausgegangen sein dürfte Übersetzungen würden dementsprechend § Abs. Satz vgl. Art . Abs. Satz Richtlinie ausgehenden Prozesskostenhilfeersuchen vorgesehen ist vgl. Musielak/Voit/Fischer aaO . Regelfall Übermittlungsstelle Mitgliedstaats Wohnsitzes Antragstellers gefertigt werden . Wortlaut Abs. Satz übrigen Bestimmungen § § Gesetzesmaterialien Vorschriften sind jedoch durchgreifende Anhaltspunkte entnehmen Gesetzgeber Vorlage Übersetzungen Prozesskostenhilfeunterlagen zwingende Voraussetzung Wirksamkeit unmittelbar inländischen Prozessgericht gestellten Antrags grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe angesehen haben könnte bedürftige Partei linie vorgesehenen Art Antragstellung Inhalt Zielrichtung Richtlinie Kosten Übersetzungen Prozesskostenhilfeunterlagen hätte belasten wollen . oben bereits erwähnt hat Gesetzgeber EG-Prozesskostenhilfegesetz insbesondere auch hier Rede stehenden Vorschriften § § Ziel verfolgt Richtlinie Einschränkung umzusetzen . wollte Schaffung Vorschriften namentlich Ziel Richtlinie Rechnung tragen Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe erleichtern hat Zusammenhang insbesondere auch Gesichtspunkt Gewicht beigemessen Praxis Bürger gravierendste Erschwernis Umgang Behörden anderer Mitgliedstaaten Europäischen Union sein werden vgl. BT-Drucks . S. . Dementsprechend ist Gesetzgeber Erwägungen Annahme ausgegangen Richtlinie bedürftigen Prozesspartei ermöglicht Antrag grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Muttersprache stellen BTDrucks . aaO . Hintergrund betrachtet ist auszugehen Gesetzgeber Ausnahme Grundsätzen hier gegebenen Fall unmittelbaren Antragstellung inländischen Prozessgericht machen Antragsteller insoweit Übersetzungskosten belasten wollte Kostenbelastung Richtlinie vorgesehen ist Zielsetzung auch erkennbar Widerspruch stünde . vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch etwa Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich gewährt wird vgl. nur schlüsse 30 . Mai . ; 8 . Juni . ; 29 . Juni . ; 12 November aaO . 2 ; siehe auch BVerfG . 12 ; . f. ; MünchKommZPO/Rauscher aaO . . folgt Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend geltend macht bereits vorbezeichnete Grundsatz Einschränkung erfährt schon Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Kosten entstehen gleichberechtigten Zugang mittellosen Prozesspartei wirkungsvollen Rechtsschutz behindern würden Erstattung Partei angewiesen ist vgl. etwa Beschlüsse 14 Juli IX . ; 19 . Dezember ZB jeweils zugelassenen Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfeverfahren ; vgl. auch BVerfG . . ist hier Kosten Übersetzung Prozesskostenhilfeunterlagen Fall . rechtliche Beurteilung ist hier insbesondere auch geboten nationalen Gerichte Umsetzungsgebots Art . Abs. Grundsatzes Gemeinschaftstreue Art . Abs. verpflichtet sind Auslegung nationalen Rechts hier Gestalt Vorschriften Grundsätze Prozesskostenhilfe voller Ausschöpfung Beurteilungsspielraums nationale Recht einräumt soweit möglich Wortlaut Zweck Richtlinie Gerichtshof vorgenommenen Auslegung auszurichten haben Richtlinie verfolgte Ziel erreichen siehe oben . oben genannte Grundsatz Prozesskostenhilfe Prozesskostenhilfeverfahren Regel gewährt wird vermag auch erst recht unionsrechtlichen Gesichtspunkten oben genannten richtlinienkonformen Auslegung entgegenzustehen . Berufungsgericht hätte Fehlen Übersetzungen Kläger polnischer Sprache vorgelegten Anlagen Antrags grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe Unterlagen gestellten Prozesskostenhilfeantrag Anlass nehmen dürfen Erhebung Kläger beantragten Sachverständigenbeweises abzusehen Berufung Klägers Grund Beweisfälligkeit zurückzuweisen . Berufungsgericht hätte Übersetzungen vielmehr Amts vornehmen müssen vgl. Senatsbeschluss 16 . Januar . Vorlage beglaubigten Abschrift französischen Ermittlungsakte . war Berufungsgericht unbenommen Unterlagen Heranziehung Übersetzers zunächst sichten beurteilen können vorgelegten Anlagen voraussichtlich Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag maßgeblicher Bedeutung sind gegebenenfalls Übersetzungsaufwand notwendige Maß beschränken . Berufungsgericht Verkennung Grundsätze rechtsfehlerhaft angenommen hat Kläger habe ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag Berufungsgericht gestellt noch Beantragung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe nachgewiesen Unrecht gemeint hat Kläger beantragte Sachverständigenbeweis sei Einzahlung weiteren Vorschusses erheben hat Berufungsgericht Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt vgl. Urteil 2 . März IVa juris . . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Anspruch rechtliches Gehör grundrechtsgleiches Recht vgl. nur Beschlüsse 19 . März juris . ; 11 . April juris . soll sicherstellen Entscheidung Gerichts frei Verfahrensfehlern ergeht Grund unterlassener Kenntnisnahme Nichtberücksichtigung Sachvortrags Parteien haben . Sinne gebietet Art . Abs. GG Verbindung Grundsätzen Zivilprozessordnung Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge . Nichtberücksichtigung Beweisangebots verstößt Art . Abs. GG Prozessrecht Stütze findet . . ; vgl. nur BVerfG . 21 ; f. ; Beschlüsse 11 . Oktober . ; 1 . März ZR juris . 6 ; jeweils ; vgl. auch bereits . ist hier Fall . Berufungsgericht hat zwar Sachverständigenbeweisangebot Klägers Kenntnis genommen Grundlage auch Beweisbeschluss erlassen Beweis aber letztlich rechtsfehlerhafter Erwägungen Prozessrecht Stütze finden erhoben vgl. Urteil 2 . März IVa aaO Umstand schließlich wiederum gehörsverletzend Anlass genommen Berufung Klägers zurückzuweisen . 5 . Berufungsgericht hat Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG auch verletzt Berufung Klägers zurückgewiesen hat zuvor Prozesskostenhilfeantrag entscheiden . wurde Kläger Möglichkeit genommen Ablehnung Prozesskostenhilfe Berufungsgericht schließlich Erlass Berufungsurteils vorgenommen worden ist reagieren weiteren Auslagenvorschuss benötigten Geldbetrag noch dritter Seite beschaffen . ständiger Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts Bundesgerichtshofs gebietet Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG weitgehende Angleichung Situation Bemittelten Unbemittelten Verwirklichung Rechtsschutzes Unbemittelten Rechtsverfolgung -verteidigung Vergleich Bemittelten unverhältnismäßig erschwert werden darf . Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz Anspruch nehmen können Bemittelter Aussichten vernünftig abwägt auch Kostenrisiko berücksichtigt vgl. nur BVerfG . 11 ; . 9 ; Beschlüsse 12 Juli ZB . ; 11 . Mai IX . 7 ; jeweils . Gesetzgeber Institut Prozesskostenhilfe gemäß § § . getroffenen Vorkehrungen begründen allerdings generellen Ablaufvorrang Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens Hauptsacheverfahren Senatsbeschluss 12 Juli ZB aaO . 20 ; vgl. auch BVerfG . . Zwar darf Gericht grundsätzlich spruchreifen Antrag Bewilligung Prozesskostenhilfe erst zusammen Hauptsache hier Fall sogar erst Hauptsache entscheiden ; gilt erst recht Entscheidung Verkennung Bewilligungsvoraussetzungen einhergeht vgl. BVerfG 383 ; aaO ; BVerfG Beschluss 2 . Mai . ; Beschluss 4 . Dezember . 9 ; OLG ; NiedersachsenBremen Beschluss 16 . August AY B . ; Beschluss 23 . April SF E . . ; jeweils ; vgl. auch 23 . Aufl . . . bedürftige Partei kann allerdings Zuwarten Fortgang Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen gerade Mittellosigkeit Vornahme Wahrung Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen bemittelten Partei jeweiligen Prozesssituation Gebote stünden verwehren unverhältnismäßig erschweren würde vgl. Senatsbeschluss 12 Juli ZB aaO . . Dementsprechend hat Berufungsgericht etwa Verwerfung unbemittelten Partei persönlich eingelegten Berufung zunächst Prozesskostenhilfeantrag entscheiden Falle Versagung Prozesskostenhilfe Möglichkeit einzuräumen Berufungsverfahren eigene Kosten Einlegung Berufung Rechtsanwalt wirksam fortzuführen Wiedereinsetzungsantrag stellen . . ; vgl. nur Senatsbeschluss 13 . Dezember ZB . . Grundsätze hat Berufungsgericht Entscheidung beachtet so Kläger Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Kläger war gerade Mittellosigkeit Einzahlung weiteren Vorschusses Einholung Sachverständigengutachtens gehindert . Berufungsgericht Anlass gestellten Antrag Klägers Bewilligung Prozesskostenhilfe rechtzeitig Entscheidung Hauptsache entschieden hat hat Kläger Möglichkeit genommen Vorschuss doch noch selbst aufzubringen Verfahren gegebenenfalls eigene Kosten fortzuführen . hierin sehenden Verletzung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör ändert Auffassung Berufungsgerichts Umstand Berufungsgericht Kläger Verfügung 15 . März hinreichender Deutlichkeit Aussichtslosigkeit Prozesskostenhilfeantrags hingewiesen haben will . Berufungsgericht verkennt hierbei genannten Verfügung unzweifelhaft endgültige ablehnende Entscheidung Prozesskostenhilfeantrag handelte lediglich rechtlichen Hinweis Sinn ersichtlich bestand Kläger " Nachbesserung " rechtlich unzutreffenden Auffassung Berufungsgerichts ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrags ermöglichen . Dementsprechend hat Kläger Hinweis auch reagiert Berufungsgericht weitere Unterlagen Prozesskostenhilfebegehren vorgelegt . 6 . Berufungsgerichts mehrfacher Hinsicht erfolgte Verletzung Anspruchs Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG ist auch entscheidungserheblich . ist ausgeschlossen vielmehr auszugehen Berufungsgericht Würdigung auch polnischer Sprache verfassten Anlagen Prozesskostenhilfeantrags weiteren Kläger vorgelegten Unterlagen anderen Einschätzung Wirksamkeit Antrags auch Bedürftigkeit Klägers gelangt wäre ebenso Senat Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt hätte . hätte Befreiung Klägers Pflicht Einzahlung Berufungsgericht angeforderten weiteren Auslagenvorschusses § Abs. Nr. ; vgl. MünchKommZPO/Wache aaO § . 8 ; Zöller/ Geimer 32 . Aufl . . 1 ; Musielak/Voit/Fischer aaO § . 2 ; ZPO/Kratz Stand 1 . März § . Berufungsgericht bereits beschlossene Einholung weiteren Sachverständigengutachtens Folge gehabt . kann Berufungsgericht angenommene Beweisbedürftigkeit Beweistatsache unterstellt ausgeschlossen werden Berufungsgericht Sachverständigengutachtens anderen Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre vgl. BVerfG 19 . März aaO . . ist auch erst Erlass Berufungsurteils erfolgten Ablehnung Prozesskostenhilfeantrags liegende Gehörsverletzung entscheidungserheblich früheren Bescheidung Antrags Kläger Möglichkeit bestanden hätte versuchen angeforderten weiteren Auslagenvorschuss gegebenenfalls Hilfe Dritter doch noch aufzubringen so Nichterhebung Beweises auch Zurückweisung Berufung Beweisfälligkeit entgegenzuwirken . IV . Urteil Berufungsgerichts ist aufzuheben Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Senat macht Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch auch Beschlussverfahren § Abs. entsprechend herangezogen werden kann 23 . August . . Nichterhebung Gerichtskosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beruht § . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 29.04.2015 Entscheidung