You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1050 lines
9.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
September
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Klausel
Geschäftsbedingungen
zeug-Leasinggebers
Falle
Kündigung
Leasingvertrages
Verlusts
Leasingfahrzeugs
Anspruch
Zeitwert
Restvertragswert
Höhe
amortisierten
Gesamtaufwandes
hat
höhere
Wert
maßgebend
ist
benachteiligt
Versicherung
Fahrzeugs
verpflichteten
Leasingnehmer
unangemessen
Sinne
§
Abs.
.
Urteil
27
.
September
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
26
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
.
Tatbestand
:
Antrag
Klägerin
28
.
Mai
Annahme
Beklagten
4
Juli
schlossen
Parteien
Leasingvertrag
Kraftfahrzeug
"
"
.
Vertrag
lagen
Allgemeinen
Leasingbedingungen
Beklagten
folgenden
zugrunde
.
lauten
auszugsweise
:
"
Gefahrtragung
1
.
Gefahr
zufälligen
Untergangs
Verlustes
Diebstahls
Unterschlagung
Beschädigung
Vernichtung
vorzeitigen
Verschleißes
Fahrzeuges
trägt
Leasingnehmer
.
Ereignisse
entbinden
Leasingnehmer
Verpflichtung
vereinbarten
Leasingraten
leisten
sonstigen
Verpflichtungen
Leasingvertrages
.
2
.
Verlust
Untergang
Beschädigung
Fahrzeuges
kann
Leasingvertrag
Vertragspartei
Wochen
Schadenseintritt
Ende
Kalendermonats
gekündigt
werden
Beschädigung
jedoch
nur
Reparaturaufwendungen
mindestens
Zeitwertes
Fahrzeuges
betragen
.
3
.
Leasingnehmer
wird
Beklagte
unverzüglich
schriftlich
verständigen
Absatz
genannten
Ereignisse
eingetreten
ist
.
Machen
Vertragsparteien
Kündigungsrecht
Gebrauch
so
ist
Leasingnehmer
verpflichtet
Fahrzeug
Kosten
reparieren
guten
Zustand
zurückversetzen
lassen
.
Machen
Parteien
Kündigungsrecht
Gebrauch
so
hat
Anspruch
Zeitwert
Fahrzeuges
Restvertragswert
entsprechend
§
auch
immer
höhere
sei
.
Verwertungserlös
Versicherungsentschädigung
werden
Höhe
Restvertragswertes
angerechnet
.
eventuelle
Unterdeckung
haftet
Leasingnehmer
.
Versicherung
1
.
Leasingnehmer
verpflichtet
Dauer
Vertrages
Fahrzeughaftpflichtversicherung
unbegrenzten
Deckungssumme
Vollkaskoversicherung
Selbstbeteiligung
höchstens
abzuschließen
.
2
.
Tagen
ist
Sicherungsschein
Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft
ausgestellt
hat
übermitteln
.
3
.
Leasingnehmer
tritt
Rechte
Fahrzeug
abgeschlossenen
Versicherungen
Ausnahme
Schadensfreiheitsrabattes
unwiderruflich
.
nimmt
Abtretung
.
Versicherungsbedingungen
Versicherungsgesellschaft
bindend
vorschreiben
werden
Versicherungsentschädigungen
Wahl
folgt
verwendet
:
Ersetzung
Wiederherstellung
Reparatur
Fahrzeuges
und/oder
Gutschrift
Zahlungsverpflichtungen
Leasingnehmers
Leasingvertrages
.
Kündigung
5
.
Restvertragswert
ist
Summe
Leasingnehmer
ordentlichen
Vertragsabschluss
geplanten
Ende
Leasingzeit
noch
erbringenden
Leasingraten
sonstigen
Zahlungen
zzgl.
kalkulierten
Restwertes
zzgl.
Vorfälligkeitsentschädigung
refinanzierenden
Bank
Rechnung
gestellt
wird
.
vorzeitige
Zahlung
hat
Zinsgutschrift
erteilen
Basis
Refinanzierungszinses
Leasingvertrag
errechnet
.
"
Klägerin
versicherte
Fahrzeug
vereinbarungsgemäß
ließ
Beklagten
Sicherungsschein
ausstellen
.
15
November
wurde
Fahrzeug
entwendet
.
Schreiben
18
November
teilte
Beklagte
Klägerin
"
"
Leasingvertrages
betrage
Mehrwertsteuer
;
endgültige
Abrechnung
erfolge
Regulierung
Kaskoversicherer
.
eingeschaltete
Kraftfahrzeugsachverständige
ermittelte
Wiederbeschaffungswert
netto
.
erstattete
Versicherer
Beklagten
Abzug
vereinbarten
Selbstbeteiligung
.
Klägerin
ist
Auffassung
Teil
Versicherungsleistung
Beklagten
genannten
Ablösewert
übersteige
stehe
.
hat
Beklagte
Zahlung
Verzugszinsen
Anspruch
genommen
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
EWiR
.
Landgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Zahlungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
müsse
zwar
Leasinggeber
Leasingnehmer
Leistung
abgeschlossenen
Versicherung
zugute
kommen
lassen
.
besage
aber
Mehrerlös
betreffe
nur
Anrechnung
Versicherungsleistung
also
Fall
Zahlung
Versicherung
Leasingvertrag
geschuldeten
Restbetrag
gerade
übersteige
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
diene
Leasingnehmer
abzuschließende
Kaskoversicherung
Übrigen
Absicherung
vertraglich
übernommenen
Sachgefahr
.
könne
Ansicht
Klägerin
gefolgt
werden
Übersendung
Sicherungsscheines
Sicherung
Zahlung
Leasingraten
diene
Falle
Erfüllung
restlichen
Leasingraten
Versicherungssumme
Mehrerlös
Leasinggeberin
Leasingnehmer
zustehe
.
Mehrerlös
Leasinggeberin
Eigentümerin
Fahrzeugs
zustehe
entspreche
auch
Billigkeit
.
Ebenso
Leasinggeber
Vorteil
Rückgabe
gut
erhaltenen
Fahrzeugs
werde
müsse
auch
hohen
Wiederbeschaffungswert
entwendeten
Leasingfahrzeugs
gelten
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
so
Revision
zurückzuweisen
ist
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
geltend
gemachten
Zahlungsanspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
§
Abs.
Satz
Alt
.
Recht
verneint
.
hier
Ausstellung
Sicherungsscheines
Beklagte
begründeten
Versicherung
fremde
Rechnung
§
§
.
vgl.
Senatsurteil
8
.
Oktober
.
.
mag
zwar
tatrichterlicher
Feststellung
besonderer
Umstände
auszugehen
sein
Beklagte
Versicherer
gezahlten
Geldbetrag
Leistung
Klägerin
erlangt
hat
Versicherer
seinerseits
direkten
Zahlung
Beklagte
Klägerin
Versicherungsnehmerin
geleistet
hat
vgl.
f.
;
ferner
Senatsurteil
19
.
Januar
.
Leistung
Klägerin
ist
jedoch
insgesamt
auch
hier
streitigen
Teils
Rechtsgrund
erfolgt
.
1
.
Entscheidung
bedarf
insoweit
allerdings
Parteien
streitige
Frage
gerade
Teil
Versicherungsleistung
Beklagten
Schreiben
18
November
genannten
Ablösewert
Leasingvertrages
übersteigt
Klägerin
Beklagten
zusteht
.
Frage
stellt
.
Ablösewert
ist
übereinstimmenden
zutreffenden
Verständnis
Parteien
amortisierte
Gesamtaufwand
Beklagten
Zeitpunkt
vorzeitigen
Beendigung
Leasingvertrages
Diebstahl
eingetretenen
Verlusts
Leasingfahrzeugs
gemeint
.
Ablösewert
kommt
indessen
Allgemeinen
Leasingbedingungen
Beklagten
vorliegenden
Fall
.
Satz
hat
Beklagte
Falle
Kündigung
Leasingvertrages
Anspruch
Zeitwert
Fahrzeuges
Restvertragswert
entsprechend
§
höhere
Wert
maßgebend
ist
"
auch
immer
höhere
sei
"
.
hier
bereits
zumindest
stillschweigend
einvernehmlich
erklärten
außerordentlichen
Kündigung
Leasingvertrages
§
auszugehen
ist
liegt
jedenfalls
einvernehmliche
Vertragsaufhebung
Regelungsplan
Allgemeinen
Leasingbedingungen
Beklagten
außerordentliche
Kündigung
behandeln
ist
.
höhere
Wert
Sinne
Anwendung
kommenden
§
Satz
ist
hier
Restvertragswert
§
vorgesehenen
Berechnungsweise
amortisierte
Gesamtaufwand
Beklagten
Kündigungszeitpunkt
darstellt
Schreiben
Beklagten
18
November
genannten
Ablösewert
entspricht
.
höhere
maßgebende
Wert
ist
hier
vielmehr
Zeitwert
Fahrzeugs
Rahmen
§
geregelten
Gefahrtragung
angesprochenen
Sacherhaltungsinteresses
Wiederbeschaffungswert
entspricht
vgl.
Urteil
22
.
Februar
IVa
§
Abs.
seinerzeit
geltenden
Fassung
;
ferner
Senatsurteil
28
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
.
.
unangegriffenen
Wertermittlung
Versicherer
eingeschalteten
Kraftfahrzeugsachverständigen
beträgt
.
Hat
Beklagte
mithin
§
Satz
ALB
Anspruch
Zeitwert
Fahrzeugs
Höhe
Wiederbeschaffungswertes
hat
Leistung
Klägerin
Gestalt
niedrigeren
Versicherungsleistung
insgesamt
Rechtsgrund
erlangt
.
2
.
Bedenken
Wirksamkeit
§
Satz
Hinblick
sind
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
Klausel
steht
Zusammenhang
formularmäßigen
Abwälzung
Preisgefahr
Leasingnehmer
§
.
benachteiligt
Leasingnehmer
unangemessen
Sinne
§
Abs.
ist
wirksam
hier
§
Fall
völligen
Verlusts
unerheblichen
Beschädigung
Leasingfahrzeugs
kurzfristiges
gleichwertiges
Lösungsrecht
Leasingnehmers
vorgesehen
ist
Senatsurteil
8
.
Oktober
aaO
m.w
.
.
.
Wird
Leasingvertrag
Fall
gekündigt
hat
Leasinggeber
Anspruch
Ausgleich
Kündigungszeitpunkt
noch
amortisierten
Gesamtaufwands
Senatsurteil
8
.
Oktober
aaO
m.w
.
.
.
Hinblick
Leasinggeber
Eigentümer
Leasingsache
ist
berechtigtes
Interesse
Erhaltung
hat
begegnet
aber
auch
Bedenken
hier
§
Satz
Anspruch
Erstattung
höheren
Zeitwerts
Leasingfahrzeugs
Ersatz
Verlust
Eigentums
zugebilligt
wird
.
Leasingnehmer
wird
auch
unangemessen
benachteiligt
Versicherung
Abschluss
Absicherung
übernommenen
Sachgefahr
Senatsurteil
8
.
Oktober
aaO
regelmäßig
vorliegenden
Fall
§
verpflichtet
ist
normalerweise
Zeitwert
Verlust
geratenen
Fahrzeugs
Höhe
Wiederbeschaffungswertes
ersetzt
.
3
.
Revision
kann
Erfolg
berufen
Beklagte
sei
leasingvertraglichen
Amortisationsanspruch
beschränkt
bereits
konkludent
geltend
gemacht
habe
.
hat
bereits
Amtsgericht
Feststellungen
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
ausgeführt
Beklagte
Schreiben
18
November
Klägerin
Ablösewert
lediglich
mitgeteilt
"
habe
Abrechnung
Übrigen
erst
Erhalt
Versicherungsleistung
habe
stattfinden
sollen
.
Annahme
beruht
tatrichterlichen
Auslegung
Individualerklärung
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
revisionsrechtlich
nur
beschränkt
überprüfbar
ist
vgl.
273
;
-9-
.
.
.
.
Erhebliche
Auslegungsfehler
werden
Revision
aufgezeigt
sind
auch
sonst
ersichtlich
.
Nur
Tage
Diebstahl
hatte
Beklagte
erkennbar
Anlass
Anspruch
bindend
restliche
Amortisationsinteresse
beschränken
zumal
Regulierung
Schadens
Versicherer
noch
Forderung
Klägerin
zunächst
etwaigen
Scheitern
Befriedigungsversuchs
abgetretenen
Forderung
vgl.
gestundet
war
.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung