NAMEN Verkündet : 27 . September Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Klausel Geschäftsbedingungen zeug-Leasinggebers Falle Kündigung Leasingvertrages Verlusts Leasingfahrzeugs Anspruch Zeitwert Restvertragswert Höhe amortisierten Gesamtaufwandes hat höhere Wert maßgebend ist benachteiligt Versicherung Fahrzeugs verpflichteten Leasingnehmer unangemessen Sinne § Abs. . Urteil 27 . September AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . September Vorsitzenden Richter Richter Dr. Richterinnen Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin Urteil Landgerichts Zivilkammer 26 . August wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Revisionsverfahrens . Tatbestand : Antrag Klägerin 28 . Mai Annahme Beklagten 4 Juli schlossen Parteien Leasingvertrag Kraftfahrzeug " " . Vertrag lagen Allgemeinen Leasingbedingungen Beklagten folgenden zugrunde . lauten auszugsweise : " Gefahrtragung 1 . Gefahr zufälligen Untergangs Verlustes Diebstahls Unterschlagung Beschädigung Vernichtung vorzeitigen Verschleißes Fahrzeuges trägt Leasingnehmer . Ereignisse entbinden Leasingnehmer Verpflichtung vereinbarten Leasingraten leisten sonstigen Verpflichtungen Leasingvertrages . 2 . Verlust Untergang Beschädigung Fahrzeuges kann Leasingvertrag Vertragspartei Wochen Schadenseintritt Ende Kalendermonats gekündigt werden Beschädigung jedoch nur Reparaturaufwendungen mindestens Zeitwertes Fahrzeuges betragen . 3 . Leasingnehmer wird Beklagte unverzüglich schriftlich verständigen Absatz genannten Ereignisse eingetreten ist . Machen Vertragsparteien Kündigungsrecht Gebrauch so ist Leasingnehmer verpflichtet Fahrzeug Kosten reparieren guten Zustand zurückversetzen lassen . Machen Parteien Kündigungsrecht Gebrauch so hat Anspruch Zeitwert Fahrzeuges Restvertragswert entsprechend § auch immer höhere sei . Verwertungserlös Versicherungsentschädigung werden Höhe Restvertragswertes angerechnet . eventuelle Unterdeckung haftet Leasingnehmer . Versicherung 1 . Leasingnehmer verpflichtet Dauer Vertrages Fahrzeughaftpflichtversicherung unbegrenzten Deckungssumme … Vollkaskoversicherung Selbstbeteiligung höchstens € abzuschließen . 2 . Tagen ist Sicherungsschein Kraftfahrzeugversicherungsgesellschaft ausgestellt hat übermitteln . 3 . Leasingnehmer tritt Rechte Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen Ausnahme Schadensfreiheitsrabattes unwiderruflich . nimmt Abtretung . Versicherungsbedingungen Versicherungsgesellschaft bindend vorschreiben werden Versicherungsentschädigungen Wahl folgt verwendet : Ersetzung Wiederherstellung Reparatur Fahrzeuges und/oder Gutschrift Zahlungsverpflichtungen Leasingnehmers Leasingvertrages . Kündigung 5 . Restvertragswert ist Summe Leasingnehmer ordentlichen Vertragsabschluss geplanten Ende Leasingzeit noch erbringenden Leasingraten sonstigen Zahlungen zzgl. kalkulierten Restwertes zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung refinanzierenden Bank Rechnung gestellt wird . vorzeitige Zahlung hat Zinsgutschrift erteilen Basis Refinanzierungszinses Leasingvertrag errechnet . " Klägerin versicherte Fahrzeug vereinbarungsgemäß ließ Beklagten Sicherungsschein ausstellen . 15 November wurde Fahrzeug entwendet . Schreiben 18 November teilte Beklagte Klägerin " " Leasingvertrages betrage € Mehrwertsteuer ; endgültige Abrechnung erfolge Regulierung Kaskoversicherer . eingeschaltete Kraftfahrzeugsachverständige ermittelte Wiederbeschaffungswert € netto . erstattete Versicherer Beklagten Abzug vereinbarten Selbstbeteiligung € . Klägerin ist Auffassung Teil Versicherungsleistung Beklagten genannten Ablösewert übersteige stehe . hat Beklagte Zahlung € Verzugszinsen Anspruch genommen . Amtsgericht hat Klage abgewiesen . EWiR . Landgericht hat Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Zahlungsbegehren . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . Berufungsgericht hat ausgeführt : Rechtsprechung Bundesgerichtshofs müsse zwar Leasinggeber Leasingnehmer Leistung abgeschlossenen Versicherung zugute kommen lassen . besage aber Mehrerlös betreffe nur Anrechnung Versicherungsleistung also Fall Zahlung Versicherung Leasingvertrag geschuldeten Restbetrag gerade übersteige . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs diene Leasingnehmer abzuschließende Kaskoversicherung Übrigen Absicherung vertraglich übernommenen Sachgefahr . könne Ansicht Klägerin gefolgt werden Übersendung Sicherungsscheines Sicherung Zahlung Leasingraten diene Falle Erfüllung restlichen Leasingraten Versicherungssumme Mehrerlös Leasinggeberin Leasingnehmer zustehe . Mehrerlös Leasinggeberin Eigentümerin Fahrzeugs zustehe entspreche auch Billigkeit . Ebenso Leasinggeber Vorteil Rückgabe gut erhaltenen Fahrzeugs werde müsse auch hohen Wiederbeschaffungswert entwendeten Leasingfahrzeugs gelten . II . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand so Revision zurückzuweisen ist . Berufungsgericht hat Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch ungerechtfertigter Bereicherung § Abs. Satz Alt . Recht verneint . hier Ausstellung Sicherungsscheines Beklagte begründeten Versicherung fremde Rechnung § § . vgl. Senatsurteil 8 . Oktober . . mag zwar tatrichterlicher Feststellung besonderer Umstände auszugehen sein Beklagte Versicherer gezahlten Geldbetrag Leistung Klägerin erlangt hat Versicherer seinerseits direkten Zahlung Beklagte Klägerin Versicherungsnehmerin geleistet hat vgl. f. ; ferner Senatsurteil 19 . Januar . Leistung Klägerin ist jedoch insgesamt auch hier streitigen Teils Rechtsgrund erfolgt . 1 . Entscheidung bedarf insoweit allerdings Parteien streitige Frage gerade Teil Versicherungsleistung Beklagten Schreiben 18 November genannten Ablösewert Leasingvertrages übersteigt Klägerin Beklagten zusteht . Frage stellt . Ablösewert ist übereinstimmenden zutreffenden Verständnis Parteien amortisierte Gesamtaufwand Beklagten Zeitpunkt vorzeitigen Beendigung Leasingvertrages Diebstahl eingetretenen Verlusts Leasingfahrzeugs gemeint . Ablösewert kommt indessen Allgemeinen Leasingbedingungen Beklagten vorliegenden Fall . Satz hat Beklagte Falle Kündigung Leasingvertrages Anspruch Zeitwert Fahrzeuges Restvertragswert entsprechend § höhere Wert maßgebend ist " auch immer höhere sei " . hier bereits zumindest stillschweigend einvernehmlich erklärten außerordentlichen Kündigung Leasingvertrages § auszugehen ist liegt jedenfalls einvernehmliche Vertragsaufhebung Regelungsplan Allgemeinen Leasingbedingungen Beklagten außerordentliche Kündigung behandeln ist . höhere Wert Sinne Anwendung kommenden § Satz ist hier Restvertragswert § vorgesehenen Berechnungsweise amortisierte Gesamtaufwand Beklagten Kündigungszeitpunkt darstellt Schreiben Beklagten 18 November genannten Ablösewert € entspricht . höhere maßgebende Wert ist hier vielmehr Zeitwert Fahrzeugs Rahmen § geregelten Gefahrtragung angesprochenen Sacherhaltungsinteresses Wiederbeschaffungswert entspricht vgl. Urteil 22 . Februar IVa § Abs. seinerzeit geltenden Fassung ; ferner Senatsurteil 28 . Juni Veröffentlichung bestimmt . . unangegriffenen Wertermittlung Versicherer eingeschalteten Kraftfahrzeugsachverständigen € beträgt . Hat Beklagte mithin § Satz ALB Anspruch Zeitwert Fahrzeugs Höhe Wiederbeschaffungswertes € hat Leistung Klägerin Gestalt niedrigeren Versicherungsleistung € insgesamt Rechtsgrund erlangt . 2 . Bedenken Wirksamkeit § Satz Hinblick sind dargetan noch sonst ersichtlich . Klausel steht Zusammenhang formularmäßigen Abwälzung Preisgefahr Leasingnehmer § . benachteiligt Leasingnehmer unangemessen Sinne § Abs. ist wirksam hier § Fall völligen Verlusts unerheblichen Beschädigung Leasingfahrzeugs kurzfristiges gleichwertiges Lösungsrecht Leasingnehmers vorgesehen ist Senatsurteil 8 . Oktober aaO m.w . . . Wird Leasingvertrag Fall gekündigt hat Leasinggeber Anspruch Ausgleich Kündigungszeitpunkt noch amortisierten Gesamtaufwands Senatsurteil 8 . Oktober aaO m.w . . . Hinblick Leasinggeber Eigentümer Leasingsache ist berechtigtes Interesse Erhaltung hat begegnet aber auch Bedenken hier § Satz Anspruch Erstattung höheren Zeitwerts Leasingfahrzeugs Ersatz Verlust Eigentums zugebilligt wird . Leasingnehmer wird auch unangemessen benachteiligt Versicherung Abschluss Absicherung übernommenen Sachgefahr Senatsurteil 8 . Oktober aaO regelmäßig vorliegenden Fall § verpflichtet ist normalerweise Zeitwert Verlust geratenen Fahrzeugs Höhe Wiederbeschaffungswertes ersetzt . 3 . Revision kann Erfolg berufen Beklagte sei leasingvertraglichen Amortisationsanspruch beschränkt bereits konkludent geltend gemacht habe . hat bereits Amtsgericht Feststellungen Berufungsgericht Bezug genommen hat ausgeführt Beklagte Schreiben 18 November Klägerin Ablösewert lediglich mitgeteilt " habe Abrechnung Übrigen erst Erhalt Versicherungsleistung habe stattfinden sollen . Annahme beruht tatrichterlichen Auslegung Individualerklärung ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar ist vgl. 273 ; -9- . . . . Erhebliche Auslegungsfehler werden Revision aufgezeigt sind auch sonst ersichtlich . Nur Tage Diebstahl hatte Beklagte erkennbar Anlass Anspruch bindend restliche Amortisationsinteresse beschränken zumal Regulierung Schadens Versicherer noch Forderung Klägerin zunächst etwaigen Scheitern Befriedigungsversuchs abgetretenen Forderung vgl. gestundet war . Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung