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1258 lines
10 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
.
März
Potsch
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
Abs.
EGBGB
Art
.
§
Abs.
vertragliche
Vereinbarung
Sinne
Art
.
§
Abs.
.
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
geltenden
gesetzlichen
Kündigungsfristen
§
Abs.
Satz
.
liegt
Formularklausel
1
.
September
abgeschlossenen
Wohnraummietvertrag
enthalten
ist
gesetzlichen
Kündigungsfristen
"
formularmäßige
Fußnote
verweist
dort
aufgeführten
Kündigungsfristen
Zusatz
vorangestellt
ist
:
"
gesetzlich
vorgesehenen
Kündigungsfristen
Wohnraum
betragen
z.Zt.
:
.
Urteil
15
.
März
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
21
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagten
hatten
Wohnung
Klägers
gemietet
.
Mietvertrag
27
.
Mai
enthält
§
Ziff
.
Buchst
.
Folgenden
:
Formularklausel
:
"
Mietvertrag
läuft
unbestimmte
Zeit
kann
beiderseits
Einhaltung
gesetzlichen
Kündigungsfristen1
Vertragsteile
verbindlich
sind
Ende
Kalendermonats
gekündigt
werden
"
.
vorgedruckten
Fußnote
§
Mietvertrags
heißt
:
"
gesetzlich
vorgesehenen
Kündigungsfristen
betragen
Wohnraum
z.Zt.
:
Monate
Räume
Jahre
Mieter
überlassen
sind
Monate
Überlassung
Jahre
Monate
Überlassung
Jahre
Monate
Überlassung
Jahre
gedauert
hat
.
"
Schreiben
20
.
Januar
erklärten
Beklagten
Kündigung
Mietverhältnisses
30
.
April
.
gaben
Schreiben
Einschreiben
Rückschein
auch
einfachen
Brief
Wohnanschrift
Klägers
Wintermonate
verbrachte
Postbeförderung
.
Kläger
hat
Beklagten
Zahlung
Kaltmieten
Betriebskostenvorauszahlungen
Monate
Mai
August
Zinsen
Zahlung
Schadensersatz
Anspruch
genommen
.
Beklagten
hat
Amtsgericht
Vollstreckungsbescheid
erlassen
Einspruch
eingelegt
hat
.
Beklagten
haben
vorgetragen
Kündigungserklärung
sei
Kläger
spätestens
dritten
Werktag
Februar
zugegangen
.
Amtsgericht
hat
Vollstreckungsbescheid
Kaltmieten
Vorauszahlungen
Monate
Mai
Juni
Zinsen
Teils
Schadensersatzforderung
aufrechterhalten
Beklagte
gleichen
Umfang
Gesamtschuldnerin
Beklagten
Zahlung
verurteilt
;
Übrigen
hat
Vollstreckungsbescheid
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
lediglich
Verurteilung
Zahlung
Mieten
Vorauszahlungen
angegriffen
haben
hat
Landgericht
Klage
Betriebskostenvorauszahlungen
Abänderung
erstinstanzlichen
Urteils
abgewiesen
;
Kaltmieten
Mai
Juni
Höhe
jeweils
Zinsen
hat
Berufung
Beklagten
gewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Berufung
Beklagten
habe
Erfolg
Zahlung
Kaltmieten
Mai
Juni
verurteilt
worden
seien
.
könne
dahinstehen
Zeitpunkt
Kündigungsschreiben
20
.
Januar
Kläger
zugegangen
sei
.
Selbst
ausgehe
Schreiben
Kläger
dritten
Werktag
Februar
zugegangen
sei
so
behandeln
lassen
müsse
sei
Zeitpunkt
zugegangen
sei
Mietverhältnis
jedenfalls
Ende
Juni
beendet
worden
.
.
§
Abs.
könnten
Altmietverträge
Kündigungsklauseln
Bestandsschutz
bestehe
nur
Einhaltung
vertraglich
vereinbarten
längeren
Fristen
gekündigt
werden
.
Bestimmung
finde
§
Abs.
Vereinbarung
Parteien
Kündigungsfristen
Anwendung
.
Zwar
schreibe
Art
.
§
Satz
EGBGB
Dauerschuldverhältnisse
1
.
Januar
Anwendung
Bürgerlichen
dann
geltenden
Fassung
.
Jedoch
werde
Übergangsregelung
Art
.
§
Abs.
speziellerem
Gesetz
verdrängt
.
Beklagten
hätten
Mietverhältnis
nur
Einhaltung
Mietvertrag
geregelten
langen
Frist
kündigen
können
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
1
.
Kündigung
Beklagten
ist
Vorschrift
§
Abs.
Satz
anzuwenden
.
Bestimmung
Mietrechtsreformgesetz
19
.
Juni
.
S.
§
Abs.
Satz
.
Wirkung
1
.
September
Bürgerliche
Gesetzbuch
eingefügt
worden
ist
ist
Kündigung
spätestens
dritten
Werktag
Kalendermonats
Ablauf
übernächsten
Monats
zulässig
.
Auffassung
Berufungsgerichts
findet
Übergangsvorschrift
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
vorliegenden
Fall
Anwendung
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Abs.
Nachteil
Mieters
§
Abs.
abweichende
Vereinbarung
unwirksam
ist
Übergangsvorschrift
Art
.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
anzuwenden
ist
Kündigungsfristen
1
.
September
Vertrag
vereinbart
worden
sind
.
Weiteren
hat
Berufungsgericht
Recht
angenommen
§
Abs.
auch
dann
vorgenannten
Altmietverträge
anzuwenden
ist
Kündigung
hier
31
.
Dezember
erklärt
worden
ist
Art
.
§
Abs.
Übergangsregelung
Mietrechtsreformgesetz
Wirkung
1
.
Januar
Art
.
§
Satz
allgemeine
Überleitungsvorschrift
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
verdrängt
wird
;
hat
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
Urteil
6
.
April
.
Anwendung
Art
.
§
Abs.
Satz
steht
auch
Gesetz
Änderung
Einführungsgesetzes
Bürgerlichen
Gesetzbuche
26
.
Mai
.
S.
angefügte
Satz
Abs.
Satz
Abs.
.
geregelte
Bestandsschutz
Kündigungsfristen
Altmietverträgen
gilt
Kündigungsfristen
Abs.
Satz
Bürgerlichen
1
.
September
geltenden
Fassung
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
vereinbart
worden
sind
Kündigung
1
.
Juni
zugeht
;
Beklagten
haben
Kündigung
1
.
Juni
erklärt
.
Jedoch
ist
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Auffassung
Berufungsgerichts
anwendbar
Parteien
Mietvertrag
27
.
Mai
§
Abs.
Satz
abweichende
längere
Kündigungsfrist
vereinbart
haben
.
Zwar
werden
Rechtsprechung
Senats
auch
Formularklauseln
1
.
September
abgeschlossenen
Mietvertrag
Kündigungsfristen
damalige
gesetzliche
Regelung
§
Abs.
.
wörtlich
sinngemäß
wiedergeben
bestandsschützenden
Übergangsvorschrift
Art
.
§
Abs.
.
jetzt
Abs.
Satz
erfasst
.
gilt
unabhängig
dispositive
gesetzliche
Regelung
Kündigungsfristen
laufenden
Vertragstext
sinngemäß
wiedergegeben
wird
Vereinbarung
Geltung
gesetzlichen
Kündigungsfristen
vorformulierten
Vertragstext
Verweisung
Fußnote
konkretisiert
wird
Kündigungsfristen
§
Abs.
.
sinngemäß
wiedergegeben
werden
Senatsurteile
10
.
März
.
auch
Vertragsgestaltung
haben
Kündigungsfristen
§
Abs.
.
gesetzlichen
Regelung
losgelösten
vertraglichen
Geltungsgrund
erhalten
Senatsurteile
10
.
März
aaO
.
Vereinbarung
Geltung
damaligen
gesetzlichen
Kündigungsfrist
Beklagten
Monate
betrug
Mietverhältnis
bereits
Jahren
bestanden
hatte
§
Abs.
Satz
.
enthält
Mietvertrag
jedoch
.
Berufungsgericht
hat
§
Mietvertrags
Fußnote
enthaltene
begründen
verstanden
Parteien
vertragliche
Vereinbarung
Dauer
Kündigungsfristen
getroffen
haben
.
beanstandet
Revision
Recht
.
dargetan
setzt
vertragliche
Vereinbarung
Einhaltung
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
geltenden
gesetzlichen
Fristen
Parteiwillen
aufgenommen
werden
gesetzlichen
Regelung
losgelösten
vertraglichen
Geltungsgrund
erhalten
vgl.
Senatsurteil
183
;
Urteile
10
.
März
aaO
.
ist
hier
Revision
zutreffend
aufzeigt
Fall
.
Auslegung
Klausel
Berufungsgericht
unterliegt
uneingeschränkten
revisionsgerichtlichen
Überprüfung
vgl.
258
;
Mietvertrag
Fußnote
enthaltene
Regelung
Kündigungsfristen
ähnlicher
Form
auch
Bezirk
Berufungsgerichts
Formularmietverträgen
verwendet
wird
vgl.
LG
.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
sind
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
einheitlich
so
auszulegen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Verkehrskreise
verstanden
werden
Verständnismöglichkeiten
durchschnittlichen
Vertragspartners
Verwenders
zugrunde
legen
sind
.
.
vgl.
f.
.
.
.
Mietvertrags
sind
gesetzlichen
Kündigungsfristen
"
Vertragsparteien
verbindlich
.
Sicht
verständigen
juristisch
vorgebildeten
Mieters
folgt
hieraus
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
geltenden
gesetzlichen
Fristen
hier
:
Abs.
.
auch
Falle
Änderung
Gesetzes
Bestand
haben
sollen
.
ergibt
vorgedruckten
Fußnote
§
Vertrags
.
Dort
sind
zwar
damaligen
gesetzlichen
Kündigungsfristen
sinngemäß
wiedergegeben
.
Auch
Fußnotentext
ist
jedoch
verstehen
dort
genannten
Fristen
gesetzlichen
Regelung
losgelösten
vertraglichen
Geltungsgrund
erhalten
sollen
.
Fußnote
ist
Kündigungsfristen
Zusatz
"
gesetzlich
vorgesehenen
Kündigungsfristen
betragen
Wohnraum
z.Zt.
:
vorangestellt
.
Zusatz
"
z.Zt.
"
"
Zeit
"
wird
deutlich
nachfolgende
Benennung
damaligen
gesetzlichen
Kündigungsfristen
laufenden
Vertragstext
konkretisierende
eigenständige
Regelung
getroffen
werden
sollte
auch
Falle
Änderung
gesetzlichen
Kündigungsfristen
Bestand
hätte
vgl.
auch
;
vergleichbare
Fußnote
Zusatz
"
derzeit
"
.
Sicht
verständigen
enthält
Fußnote
vielmehr
lediglich
informatorischen
Hinweis
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
geltende
Zusatz
"
Zeit
"
deutlich
macht
veränderliche
gesetzliche
Regelung
.
Mietvertrags
Fußnote
ist
so
lesen
kündigende
Vertragspartei
Zeitpunkt
Kündigung
geltenden
gesetzlichen
Kündigungsfristen
einzuhalten
hat
.
Zusatz
"
Zeit
"
unterscheidet
vorgedruckte
Fußnote
Regelungen
bisher
ergangenen
Entscheidungen
Senats
zugrunde
lagen
;
dort
war
einschränkungslosen
Wiedergabe
-9-
gesetzlichen
Fristen
Konkretisierung
laufenden
entsprechenden
Bindungswillen
Mietvertragsparteien
auszugehen
Urteile
10
.
März
aaO
.
Zeitpunkt
Kündigung
Beklagten
galt
mehr
Fußnote
§
Mietvertrags
genannte
Kündigungsfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
.
Monaten
Mietdauer
hier
Jahren
.
§
Vertrags
einzuhaltende
gesetzliche
Kündigungsfrist
richtete
vielmehr
§
Abs.
Satz
Kündigungen
anzuwenden
ist
1
.
September
zugehen
vgl.
Art
.
§
Abs.
Nr.
.
Beklagten
konnten
Mietverhältnis
Frist
Monaten
sogenannten
Karenzzeit
Werktagen
kündigen
.
2
.
Berufungsurteil
stellt
bisher
getroffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
auch
anderen
Gründen
richtig
.
würde
voraussetzen
Kündigungsschreiben
Beklagten
20
.
Januar
Kläger
vorgetragen
hat
erst
dritten
Werktag
März
zugegangen
ist
§
Abs.
Satz
.
Fall
wäre
Kündigung
gemäß
§
Abs.
Satz
30
.
Juni
wirksam
geworden
.
Berufungsgericht
hat
Zeitpunkt
Zugangs
Kündigung
jedoch
bislang
Feststellungen
getroffen
.
hat
Rechtsstandpunkt
folgerichtig
offen
gelassen
Kündigungsschreiben
Beklagten
Beweisantritt
vorgetragen
haben
Kläger
dritten
Werktag
Februar
rechtzeitig
Wahrung
Kündigungstermins
30
.
April
zugegangen
ist
.
.
Revision
Beklagten
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
ist
weiterer
Feststellungen
bedarf
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Abs.
Abs.
Satz
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung