NAMEN Verkündet : 15 . März Potsch Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz . Abs. Satz Abs. EGBGB Art . § Abs. vertragliche Vereinbarung Sinne Art . § Abs. . Zeitpunkt Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen § Abs. Satz . liegt Formularklausel 1 . September abgeschlossenen Wohnraummietvertrag enthalten ist gesetzlichen Kündigungsfristen " formularmäßige Fußnote verweist dort aufgeführten Kündigungsfristen Zusatz vorangestellt ist : " gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen Wohnraum betragen z.Zt. : . Urteil 15 . März AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 21 . Zivilkammer Landgerichts 14 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagten hatten Wohnung Klägers gemietet . Mietvertrag 27 . Mai enthält § Ziff . Buchst . Folgenden : Formularklausel : " Mietvertrag läuft unbestimmte Zeit kann beiderseits Einhaltung gesetzlichen Kündigungsfristen1 Vertragsteile verbindlich sind Ende Kalendermonats gekündigt werden " . vorgedruckten Fußnote § Mietvertrags heißt : " gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen betragen Wohnraum z.Zt. : Monate Räume Jahre Mieter überlassen sind Monate Überlassung Jahre Monate Überlassung Jahre Monate Überlassung Jahre gedauert hat . " Schreiben 20 . Januar erklärten Beklagten Kündigung Mietverhältnisses 30 . April . gaben Schreiben Einschreiben Rückschein auch einfachen Brief Wohnanschrift Klägers Wintermonate verbrachte Postbeförderung . Kläger hat Beklagten Zahlung Kaltmieten Betriebskostenvorauszahlungen Monate Mai August Zinsen Zahlung Schadensersatz Anspruch genommen . Beklagten hat Amtsgericht Vollstreckungsbescheid erlassen Einspruch eingelegt hat . Beklagten haben vorgetragen Kündigungserklärung sei Kläger spätestens dritten Werktag Februar zugegangen . Amtsgericht hat Vollstreckungsbescheid Kaltmieten Vorauszahlungen Monate Mai Juni Zinsen Teils Schadensersatzforderung aufrechterhalten Beklagte gleichen Umfang Gesamtschuldnerin Beklagten Zahlung verurteilt ; Übrigen hat Vollstreckungsbescheid aufgehoben Klage abgewiesen . Berufung Beklagten lediglich Verurteilung Zahlung Mieten Vorauszahlungen angegriffen haben hat Landgericht Klage Betriebskostenvorauszahlungen Abänderung erstinstanzlichen Urteils abgewiesen ; Kaltmieten Mai Juni Höhe jeweils € Zinsen hat Berufung Beklagten gewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Berufung Beklagten habe Erfolg Zahlung Kaltmieten Mai Juni verurteilt worden seien . könne dahinstehen Zeitpunkt Kündigungsschreiben 20 . Januar Kläger zugegangen sei . Selbst ausgehe Schreiben Kläger dritten Werktag Februar zugegangen sei so behandeln lassen müsse sei Zeitpunkt zugegangen sei Mietverhältnis jedenfalls Ende Juni beendet worden . . § Abs. könnten Altmietverträge Kündigungsklauseln Bestandsschutz bestehe nur Einhaltung vertraglich vereinbarten längeren Fristen gekündigt werden . Bestimmung finde § Abs. Vereinbarung Parteien Kündigungsfristen Anwendung . Zwar schreibe Art . § Satz EGBGB Dauerschuldverhältnisse 1 . Januar Anwendung Bürgerlichen dann geltenden Fassung . Jedoch werde Übergangsregelung Art . § Abs. speziellerem Gesetz verdrängt . Beklagten hätten Mietverhältnis nur Einhaltung Mietvertrag geregelten langen Frist kündigen können . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . 1 . Kündigung Beklagten ist Vorschrift § Abs. Satz anzuwenden . Bestimmung Mietrechtsreformgesetz 19 . Juni . S. § Abs. Satz . Wirkung 1 . September Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden ist ist Kündigung spätestens dritten Werktag Kalendermonats Ablauf übernächsten Monats zulässig . Auffassung Berufungsgerichts findet Übergangsvorschrift Art . § Abs. Satz Abs. . vorliegenden Fall Anwendung . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Abs. Nachteil Mieters § Abs. abweichende Vereinbarung unwirksam ist Übergangsvorschrift Art . § Abs. Satz Abs. . anzuwenden ist Kündigungsfristen 1 . September Vertrag vereinbart worden sind . Weiteren hat Berufungsgericht Recht angenommen § Abs. auch dann vorgenannten Altmietverträge anzuwenden ist Kündigung hier 31 . Dezember erklärt worden ist Art . § Abs. Übergangsregelung Mietrechtsreformgesetz Wirkung 1 . Januar Art . § Satz allgemeine Überleitungsvorschrift Schuldrechtsmodernisierungsgesetz verdrängt wird ; hat Senat Erlass Berufungsurteils entschieden Urteil 6 . April . Anwendung Art . § Abs. Satz steht auch Gesetz Änderung Einführungsgesetzes Bürgerlichen Gesetzbuche 26 . Mai . S. angefügte Satz Abs. Satz Abs. . geregelte Bestandsschutz Kündigungsfristen Altmietverträgen gilt Kündigungsfristen Abs. Satz Bürgerlichen 1 . September geltenden Fassung Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart worden sind Kündigung 1 . Juni zugeht ; Beklagten haben Kündigung 1 . Juni erklärt . Jedoch ist Art . § Abs. Satz EGBGB Auffassung Berufungsgerichts anwendbar Parteien Mietvertrag 27 . Mai § Abs. Satz abweichende längere Kündigungsfrist vereinbart haben . Zwar werden Rechtsprechung Senats auch Formularklauseln 1 . September abgeschlossenen Mietvertrag Kündigungsfristen damalige gesetzliche Regelung § Abs. . wörtlich sinngemäß wiedergeben bestandsschützenden Übergangsvorschrift Art . § Abs. . jetzt Abs. Satz erfasst . gilt unabhängig dispositive gesetzliche Regelung Kündigungsfristen laufenden Vertragstext sinngemäß wiedergegeben wird Vereinbarung Geltung gesetzlichen Kündigungsfristen vorformulierten Vertragstext Verweisung Fußnote konkretisiert wird Kündigungsfristen § Abs. . sinngemäß wiedergegeben werden Senatsurteile 10 . März . auch Vertragsgestaltung haben Kündigungsfristen § Abs. . gesetzlichen Regelung losgelösten vertraglichen Geltungsgrund erhalten Senatsurteile 10 . März aaO . Vereinbarung Geltung damaligen gesetzlichen Kündigungsfrist Beklagten Monate betrug Mietverhältnis bereits Jahren bestanden hatte § Abs. Satz . enthält Mietvertrag jedoch . Berufungsgericht hat § Mietvertrags Fußnote enthaltene begründen verstanden Parteien vertragliche Vereinbarung Dauer Kündigungsfristen getroffen haben . beanstandet Revision Recht . dargetan setzt vertragliche Vereinbarung Einhaltung Zeitpunkt Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen Parteiwillen aufgenommen werden gesetzlichen Regelung losgelösten vertraglichen Geltungsgrund erhalten vgl. Senatsurteil 183 ; Urteile 10 . März aaO . ist hier Revision zutreffend aufzeigt Fall . Auslegung Klausel Berufungsgericht unterliegt uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung vgl. 258 ; Mietvertrag Fußnote enthaltene Regelung Kündigungsfristen ähnlicher Form auch Bezirk Berufungsgerichts Formularmietverträgen verwendet wird vgl. LG . Allgemeine Geschäftsbedingungen sind objektiven Inhalt typischen Sinn einheitlich so auszulegen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden Verständnismöglichkeiten durchschnittlichen Vertragspartners Verwenders zugrunde legen sind . . vgl. f. . . . Mietvertrags sind gesetzlichen Kündigungsfristen " Vertragsparteien verbindlich . Sicht verständigen juristisch vorgebildeten Mieters folgt hieraus Zeitpunkt Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Fristen hier : Abs. . auch Falle Änderung Gesetzes Bestand haben sollen . ergibt vorgedruckten Fußnote § Vertrags . Dort sind zwar damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen sinngemäß wiedergegeben . Auch Fußnotentext ist jedoch verstehen dort genannten Fristen gesetzlichen Regelung losgelösten vertraglichen Geltungsgrund erhalten sollen . Fußnote ist Kündigungsfristen Zusatz " gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen betragen Wohnraum z.Zt. : vorangestellt . Zusatz " z.Zt. " " Zeit " wird deutlich nachfolgende Benennung damaligen gesetzlichen Kündigungsfristen laufenden Vertragstext konkretisierende eigenständige Regelung getroffen werden sollte auch Falle Änderung gesetzlichen Kündigungsfristen Bestand hätte vgl. auch ; vergleichbare Fußnote Zusatz " derzeit " . Sicht verständigen enthält Fußnote vielmehr lediglich informatorischen Hinweis Zeitpunkt Vertragsschlusses geltende Zusatz " Zeit " deutlich macht veränderliche gesetzliche Regelung . Mietvertrags Fußnote ist so lesen kündigende Vertragspartei Zeitpunkt Kündigung geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten hat . Zusatz " Zeit " unterscheidet vorgedruckte Fußnote Regelungen bisher ergangenen Entscheidungen Senats zugrunde lagen ; dort war einschränkungslosen Wiedergabe -9- gesetzlichen Fristen Konkretisierung laufenden entsprechenden Bindungswillen Mietvertragsparteien auszugehen Urteile 10 . März aaO . Zeitpunkt Kündigung Beklagten galt mehr Fußnote § Mietvertrags genannte Kündigungsfrist gemäß § Abs. Satz . Monaten Mietdauer hier Jahren . § Vertrags einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist richtete vielmehr § Abs. Satz Kündigungen anzuwenden ist 1 . September zugehen vgl. Art . § Abs. Nr. . Beklagten konnten Mietverhältnis Frist Monaten sogenannten Karenzzeit Werktagen kündigen . 2 . Berufungsurteil stellt bisher getroffenen Feststellungen Berufungsgerichts auch anderen Gründen richtig . würde voraussetzen Kündigungsschreiben Beklagten 20 . Januar Kläger vorgetragen hat erst dritten Werktag März zugegangen ist § Abs. Satz . Fall wäre Kündigung gemäß § Abs. Satz 30 . Juni wirksam geworden . Berufungsgericht hat Zeitpunkt Zugangs Kündigung jedoch bislang Feststellungen getroffen . hat Rechtsstandpunkt folgerichtig offen gelassen Kündigungsschreiben Beklagten Beweisantritt vorgetragen haben Kläger dritten Werktag Februar rechtzeitig Wahrung Kündigungstermins 30 . April zugegangen ist . . Revision Beklagten ist Berufungsurteil aufzuheben Sache ist weiterer Feststellungen bedarf neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen Abs. Abs. Satz . Dr. Ball Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung