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1021 lines
8.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
MiethöheRegG
;
§
Frage
Mieterhöhungsverfahren
allein
gemeinsam
angemieteten
Wohnung
verbleibenden
Mieter
durchgeführt
werden
kann
Wohnung
ausgezogene
Ehegatte
Vermieter
Entlassung
Mietverhältnis
vereinbart
hat
nur
andere
Ehegatte
Wohnung
nutzt
Miete
zahlt
.
Urteil
3
.
März
AG
Kempen
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
März
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Zustimmung
Mieterhöhung
.
Beklagte
frühere
Ehefrau
mieteten
verstorbenen
Rechtsvorgängerin
Klägerin
Jahre
Wohnung
Mietzins
DM
Betriebskostenvorauszahlung
.
Eheleute
getrennt
hatten
zog
Ehefrau
Beklagten
gemeinsam
bewohnten
Wohnung
kündigte
Mietverhältnis
Schreiben
11
.
Oktober
.
vereinbarte
Klägerin
Mietverhältnis
beendet
sei
.
Beklagte
bewohnte
Mietwohnung
folgenden
allein
zahlte
Miete
.
Ehe
wurde
Jahre
geschieden
.
Schreiben
28
.
April
allein
Beklagten
gerichtet
war
verlangte
Klägerin
Beklagten
Zustimmung
Erhöhung
Miete
DM
Betriebskostenvorauszahlung
1
Juli
1998
.
Beklagte
erteilte
Zustimmung
.
Amtsgericht
hat
fristgemäß
erhobenen
Klage
Zustimmung
Erhöhung
Mietzinses
DM
DM
Höhe
Betrags
monatlich
1
Juli
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
Versäumnisurteil
zurückgewiesen
Versäumnisurteil
sodann
aufrechterhalten
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Mieterhöhungsklage
sei
zulässig
Beklagtenseite
notwendige
Streitgenossenschaft
bestehe
.
Ehefrau
Beklagten
sei
Zeitpunkt
Mieterhöhungsverlangens
bereits
Mietverhältnis
entlassen
gewesen
.
habe
Zustimmung
Beklagten
bedurft
.
Grundsatz
Einheitlichkeit
Mietverhältnisses
stehe
;
sei
Selbstzweck
.
Aufspaltung
Mietverhältnisses
müsse
nur
dann
verhindert
werden
Beteiligten
wirtschaftliche
rechtliche
Nachteile
Ausscheiden
anderen
Beteiligten
erwachsen
könnten
;
sei
Einzelfalle
untersuchen
gegebenenfalls
Interessen
Mietvertragspartei
Ausscheiden
anderen
Vertragspartei
betroffen
seien
.
vorliegenden
Falle
habe
Beteiligten
schützenswertes
Interesse
frühere
Ehefrau
Beklagten
formell
Mieterstellung
verbleibe
.
Klägerin
habe
Entlassungserklärung
Geltendmachung
schützenswerten
Interesses
weiteren
Schuldner
verzichtet
.
Beklagte
seinerseits
habe
wirtschaftlichen
Vorteil
Ausgleichsanspruch
§
Abs.
frühere
Ehefrau
zustehe
gemietete
Ehewohnung
mehr
Jahre
lang
allein
bewohnt
habe
.
Klage
sei
auch
begründet
.
Mieterhöhungsverlangen
sei
Beklagten
Frist
§
Abs.
zugegangen
erstinstanzliche
Beweisaufnahme
ergeben
habe
;
Beklagte
Zugang
weiterhin
bestreite
erschüttere
erbrachten
Beweis
.
II
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
;
Revision
ist
zurückzuweisen
.
1
.
Zutreffend
geht
Revision
Mieterhöhungsverfahren
vorliegend
Voraussetzungen
§
unterliegt
Mieterhöhungsverlangen
28
.
April
1
.
September
zugegangen
ist
Art
.
§
Abs.
Nr.
Mietern
allein
durchgeführt
werden
kann
.
Abs.
Satz
ist
Zustimmungsanspruch
Absatz
"
Mieter
geltend
machen
.
Hat
Personenmehrheit
Sache
gemietet
sind
Mieter
abzugebende
Erklärungen
Mitmieter
richten
;
folgt
Einheitlichkeit
Mietverhältnisses
Mitmieter
gemeinschaftlich
Mieterseite
bestehenden
Mietverhältnisses
bilden
Senat
Rechtsentscheid
10
.
September
betreffend
§
;
vgl.
auch
Senatsurteil
betreffend
Kündigung
Leasingvertrags
.
Erhebt
Vermieter
Klage
Zustimmung
Erhöhung
Mietzinses
ortsüblichen
Vergleichsmiete
ist
Fall
notwendigen
Streitgenossenschaft
§
Abs.
2
.
Alt
.
gegeben
Personen
Mieter
sind
Zustimmung
nur
gemeinschaftlich
erteilen
können
KG
440
;
Fischer
Handbuch
Wohnraummiete
3
.
Aufl
.
.
56
;
Sternel
Mietrecht
3
.
Aufl
.
.
;
63
.
Aufl
.
.
7
;
Staudinger/Emmerich
.
6
;
Stein/Jonas/Bork
21
.
Aufl
.
§
.
.
nur
Streitgenossen
erhobene
Klage
ist
grundsätzlich
unzulässig
abzuweisen
;
353
Urteil
26
.
Oktober
;
aaO
.
m.w
.
.
.
ist
auch
Berufungsgericht
ausgegangen
.
2
.
kann
offenbleiben
frühere
Ehefrau
Beklagten
wirksam
Mietverhältnis
entlassen
wurde
Landgericht
angenommen
hat
.
Revision
bleibt
Erfolg
Beklagten
Mieterhöhungsverlangen
Klägerin
Berufung
verwehrt
ist
sei
Alleinmieter
Wohnung
§
.
überwiegender
Auffassung
Revision
eigen
macht
bedarf
Vermieter
Mitmieter
geschlossener
hebungsvertrag
Wirksamkeit
auch
Zustimmung
Wohnung
verbleibenden
Mieters
108
;
;
342
;
Blank
Schmidt-Futterer
Mietrecht
8
.
Aufl
.
§
.
;
Börstinghaus
Schmidt-Futterer
aaO
.
;
3
.
Aufl
.
§
.
12
;
Staudinger/Emmerich
aaO
Vorbem
§
.
vgl.
andererseits
jedoch
aaO
.
7
;
Sternel
aaO
.
;
Palandt/Heinrichs
aaO
§
.
.
Tatsachen
schließen
lassen
Beklagte
Zustimmung
Klägerin
vereinbarten
Entlassung
Ehefrau
Mietverhältnis
gegebenenfalls
Wege
schlüssigen
Verhaltens
erteilt
hat
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
anderer
Auffassung
ist
Zustimmung
Wohnung
verbleibenden
Mieters
Außenverhältnis
Vermieterseite
Wirksamkeitsvoraussetzung
lediglich
Voraussetzung
Enthaftung
Innenverhältnis
früheren
untereinander
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
Leasingrechts
8
.
Aufl
.
.
;
eindeutig
Ehewohnung
Partnerwohnung
Wohngemeinschaften
.
.
wäre
frühere
Ehefrau
Beklagten
Mietverhältnis
entlassen
worden
.
Entscheidung
Streitfrage
bedarf
.
Beklagte
kann
Mieterhöhungsverlangen
Klägerin
berufen
Entlassung
früheren
Ehefrau
Mietverhältnis
zugestimmt
hat
.
Beharren
angenommenen
Zustimmungserfordernis
stellt
Berücksichtigung
Grundsätze
Glauben
§
unzulässige
Rechtsausübung
.
Rechtsausübung
ist
auch
Voraussetzungen
§
vorliegen
mißbräuchlich
beachtliche
Interessen
verletzt
aber
schutzwürdiges
Eigeninteresse
zugrunde
liegt
Urteil
24
.
Februar
ZR
m.w
.
.
;
vgl.
auch
Urteil
25
November
NJW-RR
;
aaO
§
.
50
;
4
.
Aufl
.
.
f.
.
.
Jedenfalls
Zusammenhang
erweist
Berufungsgericht
vorgenommene
Interessenabwägung
zutreffend
.
Vermieter
Aufhebungsvertrag
Mitmieter
schließt
hat
erkennbares
Interesse
weiteren
Gestaltung
Mietverhältnisses
nur
noch
Mieter
halten
Sicht
noch
Vertragspartei
ist
.
Vermieter
Zustimmungsverlangen
Erhöhung
Mietzinses
Kündigungen
andere
Gestaltungserklärungen
weiterhin
auch
Sicht
Mietverhältnis
entlassenen
Mieter
richten
müßte
stünde
insbesondere
dann
erheblichen
praktischen
Erschwernissen
Mieter
unbekannten
Aufenthalts
ist
;
wäre
Vermieter
Erklärungen
Aufhebungsvereinbarung
zuwiderliefen
widersprüchlichen
Verhalten
gezwungen
.
anderen
Seite
ist
Wohnung
verbleibenden
Mieter
Außenverhältnis
Bedeutung
weitere
Person
Mietpartei
ist
auch
Gesamtschuldner
Vermieter
ganze
Leistung
schuldet
§
;
Interesse
Erhaltung
weiteren
Vertragspartei
beschränkt
eventuelle
Ausgleichsansprüche
Innenverhältnis
Mieter
.
Berücksichtigung
Interessenlage
kann
Belieben
Wohnung
verbleibenden
Mieters
stehen
Verweigerung
Zustimmung
folgt
vorstehend
dargestellten
überwiegend
vertretenen
Auffassung
Entlassung
Mitmieters
Mietverhältnis
verhindern
.
vorliegenden
Fall
ist
schutzwürdiges
Interesse
Beklagten
Mieterstellung
früheren
Ehefrau
berufen
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
Zusammenleben
Ehepartner
ist
Dauer
beendet
Ehefrau
Absicht
Vermieter
Aufhebung
Mietverhältnisses
geeinigt
hatte
rechtliche
Möglichkeit
hatte
Wohnung
wieder
nutzen
.
Beklagte
hat
Auszug
Ehefrau
spätestens
Oktober
Zugang
Mieterhöhungsverlangens
28
.
April
Wohnung
allein
bewohnt
Miete
allein
gezahlt
.
hatte
etwa
Jahren
Stellung
Alleinmieters
.
Insoweit
hat
Beklagte
auch
vorgetragen
frühere
Ehefrau
Mietverhältnis
geltend
gemacht
haben
offenbleiben
kann
Verhältnis
Klägerin
andere
Beurteilung
rechtfertigen
könnte
.
Beklagte
hat
übrigen
selbst
Klägerin
berufen
gemieteten
Räume
allein
bewohnt
weiteren
Verfahren
erteilten
Nebenkostenabrechnungen
eingewandt
hat
Ehefrau
Sohn
seien
Auszug
mehr
Abrechnungen
zugrundeliegenden
Personenzahlen
berücksichtigen
.
Umstände
stellt
Berufung
formale
Rechtsposition
Zustimmungserfordernisses
unzulässige
Rechtsausübung
.
Beklagte
muß
Mieterhöhungsverlangen
Klägerin
so
behandeln
lassen
habe
Zustimmung
Entlassung
Ehefrau
Mietverhältnis
erforderlich
erteilt
.
Mieterhöhungsverlangen
konnte
wirksam
Beklagten
allein
gerichtet
Klage
allein
erhoben
werden
.
-9-
3
.
Berufungsgericht
Klage
§
begründet
angesehen
hat
erhebt
Revision
Beanstandungen
;
Rechtsfehler
sind
auch
übrigen
ersichtlich
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.