NAMEN Verkündet : 3 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja MiethöheRegG ; § Frage Mieterhöhungsverfahren allein gemeinsam angemieteten Wohnung verbleibenden Mieter durchgeführt werden kann Wohnung ausgezogene Ehegatte Vermieter Entlassung Mietverhältnis vereinbart hat nur andere Ehegatte Wohnung nutzt Miete zahlt . Urteil 3 . März AG Kempen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 26 . März wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Zustimmung Mieterhöhung . Beklagte frühere Ehefrau mieteten verstorbenen Rechtsvorgängerin Klägerin Jahre Wohnung Mietzins DM Betriebskostenvorauszahlung . Eheleute getrennt hatten zog Ehefrau Beklagten gemeinsam bewohnten Wohnung kündigte Mietverhältnis Schreiben 11 . Oktober . vereinbarte Klägerin Mietverhältnis beendet sei . Beklagte bewohnte Mietwohnung folgenden allein zahlte Miete . Ehe wurde Jahre geschieden . Schreiben 28 . April allein Beklagten gerichtet war verlangte Klägerin Beklagten Zustimmung Erhöhung Miete DM Betriebskostenvorauszahlung 1 Juli 1998 . Beklagte erteilte Zustimmung . Amtsgericht hat fristgemäß erhobenen Klage Zustimmung Erhöhung Mietzinses DM € DM € Höhe Betrags monatlich € € 1 Juli stattgegeben . Landgericht hat Berufung Beklagten Versäumnisurteil zurückgewiesen Versäumnisurteil sodann aufrechterhalten . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : Mieterhöhungsklage sei zulässig Beklagtenseite notwendige Streitgenossenschaft bestehe . Ehefrau Beklagten sei Zeitpunkt Mieterhöhungsverlangens bereits Mietverhältnis entlassen gewesen . habe Zustimmung Beklagten bedurft . Grundsatz Einheitlichkeit Mietverhältnisses stehe ; sei Selbstzweck . Aufspaltung Mietverhältnisses müsse nur dann verhindert werden Beteiligten wirtschaftliche rechtliche Nachteile Ausscheiden anderen Beteiligten erwachsen könnten ; sei Einzelfalle untersuchen gegebenenfalls Interessen Mietvertragspartei Ausscheiden anderen Vertragspartei betroffen seien . vorliegenden Falle habe Beteiligten schützenswertes Interesse frühere Ehefrau Beklagten formell Mieterstellung verbleibe . Klägerin habe Entlassungserklärung Geltendmachung schützenswerten Interesses weiteren Schuldner verzichtet . Beklagte seinerseits habe wirtschaftlichen Vorteil Ausgleichsanspruch § Abs. frühere Ehefrau zustehe gemietete Ehewohnung mehr Jahre lang allein bewohnt habe . Klage sei auch begründet . Mieterhöhungsverlangen sei Beklagten Frist § Abs. zugegangen erstinstanzliche Beweisaufnahme ergeben habe ; Beklagte Zugang weiterhin bestreite erschüttere erbrachten Beweis . II . hält rechtlichen Überprüfung stand ; Revision ist zurückzuweisen . 1 . Zutreffend geht Revision Mieterhöhungsverfahren vorliegend Voraussetzungen § unterliegt Mieterhöhungsverlangen 28 . April 1 . September zugegangen ist Art . § Abs. Nr. Mietern allein durchgeführt werden kann . Abs. Satz ist Zustimmungsanspruch Absatz " Mieter geltend machen . Hat Personenmehrheit Sache gemietet sind Mieter abzugebende Erklärungen Mitmieter richten ; folgt Einheitlichkeit Mietverhältnisses Mitmieter gemeinschaftlich Mieterseite bestehenden Mietverhältnisses bilden Senat Rechtsentscheid 10 . September betreffend § ; vgl. auch Senatsurteil betreffend Kündigung Leasingvertrags . Erhebt Vermieter Klage Zustimmung Erhöhung Mietzinses ortsüblichen Vergleichsmiete ist Fall notwendigen Streitgenossenschaft § Abs. 2 . Alt . gegeben Personen Mieter sind Zustimmung nur gemeinschaftlich erteilen können KG 440 ; Fischer Handbuch Wohnraummiete 3 . Aufl . . 56 ; Sternel Mietrecht 3 . Aufl . . ; 63 . Aufl . . 7 ; Staudinger/Emmerich . 6 ; Stein/Jonas/Bork 21 . Aufl . § . . nur Streitgenossen erhobene Klage ist grundsätzlich unzulässig abzuweisen ; 353 Urteil 26 . Oktober ; aaO . m.w . . . ist auch Berufungsgericht ausgegangen . 2 . kann offenbleiben frühere Ehefrau Beklagten wirksam Mietverhältnis entlassen wurde Landgericht angenommen hat . Revision bleibt Erfolg Beklagten Mieterhöhungsverlangen Klägerin Berufung verwehrt ist sei Alleinmieter Wohnung § . überwiegender Auffassung Revision eigen macht bedarf Vermieter Mitmieter geschlossener hebungsvertrag Wirksamkeit auch Zustimmung Wohnung verbleibenden Mieters 108 ; ; 342 ; Blank Schmidt-Futterer Mietrecht 8 . Aufl . § . ; Börstinghaus Schmidt-Futterer aaO . ; 3 . Aufl . § . 12 ; Staudinger/Emmerich aaO Vorbem § . vgl. andererseits jedoch aaO . 7 ; Sternel aaO . ; Palandt/Heinrichs aaO § . . Tatsachen schließen lassen Beklagte Zustimmung Klägerin vereinbarten Entlassung Ehefrau Mietverhältnis gegebenenfalls Wege schlüssigen Verhaltens erteilt hat hat Berufungsgericht festgestellt . anderer Auffassung ist Zustimmung Wohnung verbleibenden Mieters Außenverhältnis Vermieterseite Wirksamkeitsvoraussetzung lediglich Voraussetzung Enthaftung Innenverhältnis früheren untereinander Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts 8 . Aufl . . ; eindeutig Ehewohnung Partnerwohnung Wohngemeinschaften . . wäre frühere Ehefrau Beklagten Mietverhältnis entlassen worden . Entscheidung Streitfrage bedarf . Beklagte kann Mieterhöhungsverlangen Klägerin berufen Entlassung früheren Ehefrau Mietverhältnis zugestimmt hat . Beharren angenommenen Zustimmungserfordernis stellt Berücksichtigung Grundsätze Glauben § unzulässige Rechtsausübung . Rechtsausübung ist auch Voraussetzungen § vorliegen mißbräuchlich beachtliche Interessen verletzt aber schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt Urteil 24 . Februar ZR m.w . . ; vgl. auch Urteil 25 November NJW-RR ; aaO § . 50 ; 4 . Aufl . . f. . . Jedenfalls Zusammenhang erweist Berufungsgericht vorgenommene Interessenabwägung zutreffend . Vermieter Aufhebungsvertrag Mitmieter schließt hat erkennbares Interesse weiteren Gestaltung Mietverhältnisses nur noch Mieter halten Sicht noch Vertragspartei ist . Vermieter Zustimmungsverlangen Erhöhung Mietzinses Kündigungen andere Gestaltungserklärungen weiterhin auch Sicht Mietverhältnis entlassenen Mieter richten müßte stünde insbesondere dann erheblichen praktischen Erschwernissen Mieter unbekannten Aufenthalts ist ; wäre Vermieter Erklärungen Aufhebungsvereinbarung zuwiderliefen widersprüchlichen Verhalten gezwungen . anderen Seite ist Wohnung verbleibenden Mieter Außenverhältnis Bedeutung weitere Person Mietpartei ist auch Gesamtschuldner Vermieter ganze Leistung schuldet § ; Interesse Erhaltung weiteren Vertragspartei beschränkt eventuelle Ausgleichsansprüche Innenverhältnis Mieter . Berücksichtigung Interessenlage kann Belieben Wohnung verbleibenden Mieters stehen Verweigerung Zustimmung folgt vorstehend dargestellten überwiegend vertretenen Auffassung Entlassung Mitmieters Mietverhältnis verhindern . vorliegenden Fall ist schutzwürdiges Interesse Beklagten Mieterstellung früheren Ehefrau berufen vorgetragen sonst ersichtlich . Zusammenleben Ehepartner ist Dauer beendet Ehefrau Absicht Vermieter Aufhebung Mietverhältnisses geeinigt hatte rechtliche Möglichkeit hatte Wohnung wieder nutzen . Beklagte hat Auszug Ehefrau spätestens Oktober Zugang Mieterhöhungsverlangens 28 . April Wohnung allein bewohnt Miete allein gezahlt . hatte etwa Jahren Stellung Alleinmieters . Insoweit hat Beklagte auch vorgetragen frühere Ehefrau Mietverhältnis geltend gemacht haben offenbleiben kann Verhältnis Klägerin andere Beurteilung rechtfertigen könnte . Beklagte hat übrigen selbst Klägerin berufen gemieteten Räume allein bewohnt weiteren Verfahren erteilten Nebenkostenabrechnungen eingewandt hat Ehefrau Sohn seien Auszug mehr Abrechnungen zugrundeliegenden Personenzahlen berücksichtigen . Umstände stellt Berufung formale Rechtsposition Zustimmungserfordernisses unzulässige Rechtsausübung . Beklagte muß Mieterhöhungsverlangen Klägerin so behandeln lassen habe Zustimmung Entlassung Ehefrau Mietverhältnis erforderlich erteilt . Mieterhöhungsverlangen konnte wirksam Beklagten allein gerichtet Klage allein erhoben werden . -9- 3 . Berufungsgericht Klage § begründet angesehen hat erhebt Revision Beanstandungen ; Rechtsfehler sind auch übrigen ersichtlich . Dr. Dr. Dr. Dr.