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1545 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
.
April
Ring
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Nr.
Buchst
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Kraftfahrzeughändler
Verbrauchern
Verträgen
Verkauf
gebrauchter
Kraftfahrzeuge
verwendet
verstößt
folgende
Fall
Nichtabnahme
Fahrzeugs
Käufer
vorgesehene
Schadenspauschalierungsklausel
"
Verlangt
Verkäufer
Schadensersatz
so
beträgt
%
Kaufpreises
.
Schadensersatz
ist
höher
niedriger
anzusetzen
Verkäufer
höheren
Käufer
geringeren
Schaden
nachweist
.
"
Klauselverbot
§
Nr.
Buchst
.
.
Urteil
14
.
April
ZR
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Vertrag
10./14
.
Januar
kaufte
Beklagte
Klägerin
Kraftfahrzeughandel
betreibt
Preis
gebrauchtes
Kraftfahrzeug
.
sollte
Gebrauchtfahrzeug
Zahlung
gegeben
Kaufpreis
angerechnet
werden
.
einbezogenen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
bestimmen
"
IV
.
Abnahme
"
Folgendes
:
"
1
.
Käufer
ist
verpflichtet
Kaufgegenstand
Tagen
Zugang
Bereitstellungsanzeige
abzunehmen
.
Falle
Nichtabnahme
kann
Verkäufer
gesetzlichen
Rechten
Gebrauch
machen
.
2
.
Verlangt
Verkäufer
Schadensersatz
so
beträgt
%
Kaufpreises
.
Schadensersatz
ist
höher
niedriger
anzusetzen
Verkäufer
höheren
Käufer
geringeren
Schaden
nachweist
.
"
15
.
Januar
Klägerin
eingegangenen
Schreiben
erklärte
Beklagte
Kaufvertrag
zurückzutreten
.
Klägerin
bestätigte
Vertragsrücktritt
erklärte
Beklagte
Verpflichtungen
geschlossenen
Kaufvertrages
entlassen
wollen
.
Gleichzeitig
bat
Zahlung
Vertrag
vorgesehenen
Abstandssumme
Höhe
%
Kaufpreises
wies
Zahlung
Betrages
vertraglichen
Pflichten
Beklagten
abgegolten
seien
.
Beklagte
ihrerseits
ließ
Anwaltsschreiben
28
.
Januar
mitteilen
Schadensersatz
zahlen
werde
erklärte
hilfsweise
Anfechtung
Klägerin
Zahlung
gegebene
Gebrauchtfahrzeug
anzurechnenden
Betrag
getäuscht
ansah
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
pauschalierten
Schadensersatzes
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Beklagten
erklärte
Anfechtung
Kaufvertrages
greife
.
Zwar
sei
ersten
Besichtigung
Inzahlungnahmebetrag
genannt
worden
.
Betrag
habe
jedoch
Vorbehalt
genauerer
Besichtigung
gestanden
.
Klägerin
Grund
unstreitig
festgestellten
Mängel
Einschätzung
gelangt
sei
Fahrzeug
werde
TÜV-Plakette
erhalten
nur
noch
geringeren
Inzahlungnahmebetrag
angeboten
habe
könne
Anfechtungsrecht
begründen
.
Beklagte
sei
grundlos
erklärten
Rücktritt
Zahlung
Klägerin
Maßgabe
Geschäftsbedingungen
Höhe
%
Kaufpreises
beanspruchten
Schadensersatzes
verpflichtet
.
betreffende
Klausel
sei
wirksam
.
Zwar
verlange
§
Nr.
Buchst
.
ausdrücklichen
Hinweis
Möglichkeit
Gegenbeweises
Schaden
eingetreten
geringer
sei
vorgesehene
Pauschale
.
abweichend
Klausel
Hinweis
Nachweismöglichkeit
fehle
Schaden
überhaupt
entstanden
sei
sei
jedoch
unschädlich
.
sei
erforderlich
insoweit
Gesetzeswortlaut
übernommen
werde
.
Klausel
werde
teilweise
vertretener
Auffassung
bestehenden
Anforderungen
vielmehr
schon
dann
gerecht
Käufer
hier
ausdrücklich
Möglichkeit
eröffne
nachzuweisen
Verkäufer
geringerer
Schaden
entstanden
sei
.
Hinweis
schließe
nämlich
erkennbar
auch
Möglichkeit
Nachweises
überhaupt
Schaden
entstanden
sei
.
II
.
Beurteilung
lässt
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
unterliegt
Rechtsfehler
erkennen
.
1
.
Revision
ist
allerdings
nur
insoweit
zulässig
Rechtsmittel
Entscheidung
Berufungsgerichts
Betrag
zugesprochenen
Schadensersatzes
wendet
.
Berufungsgericht
hat
Zulassung
Revision
wirksam
beschränkt
.
Revision
Berufungsurteil
auch
Entscheidung
Anspruchsgrund
angreift
ist
Rechtsmittel
Zulassung
Berufungsgericht
unstatthaft
unzulässig
§
Abs.
.
Berufungsgericht
kann
§
Abs.
auszusprechende
Zulassung
Revision
Teile
Streitstoffes
beschränken
.
Beschränkung
muss
Tenor
Urteils
angeordnet
sein
kann
auch
Entscheidungsgründen
ergeben
.
Allerdings
muss
Fall
Beschränkung
Entscheidungsgründen
eindeutig
entnehmen
lassen
.
ist
anzunehmen
Rechtsfrage
Klärung
Berufungsgericht
Revision
zugelassen
hat
teilbaren
Gegenständen
nur
erheblich
ist
dann
Angabe
Zulassungsgrundes
regelmäßig
eindeutige
Beschränkung
Zulassung
Anspruch
Anspruchsteil
sehen
ist
.
.
.
;
Senatsurteile
27
.
Januar
ZR
.
14
;
28
.
Oktober
.
11
;
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Wirksamkeit
Schadenspauschalierungsklausel
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
Frage
klärungsbedürftig
hält
Klausel
Rechtsprechung
Literatur
vertretenen
unterschiedlichen
Auffassungen
auszulegen
ist
.
hat
Rechtsmittel
Entscheidung
Frage
beschränkt
wissen
wollen
bestehend
angenommene
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Maßgabe
Klausel
pauschaliert
berechnet
werden
kann
.
Berufungsgericht
hat
auch
lediglich
Begründung
Zulassung
Revision
nennen
wollen
.
hat
vielmehr
Willen
Revision
aufgeworfene
Rechtsfrage
betroffenen
Teil
Streitstoffes
beschränken
verdeutlicht
ergänzend
insoweit
Parteien
beantragte
Revisionszulassung
hingewiesen
hat
.
Parteien
hatten
mündlichen
Berufungsverhandlung
protokollierten
Hinweises
Berufungsgerichts
sehe
Klausel
wirksam
übereinstimmend
Protokoll
erklärt
Zulassung
Revision
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ungeklärten
Frage
bitten
.
Entscheidungsgründe
lassen
eindeutig
erkennen
Berufungsgericht
nur
Wirksamkeit
Schadenspauschalierungsklausel
Anrufung
Bundesgerichtshofs
rechtfertigende
Rechtsfrage
gesehen
hat
.
materiell-rechtliche
Beurteilung
Anspruchsgrundes
Berufung
lediglich
Amtsgericht
verneinte
Anfechtung
Kaufvertrages
arglistiger
Täuschung
angegriffen
hatte
hat
Berufungsgericht
hingegen
ersichtlich
rechtlich
unproblematisch
gehalten
.
Revision
ist
gegebenen
Begründung
Betrag
erhobenen
Anspruchs
beschränkt
zugelassen
worden
vgl.
Urteile
13
.
Dezember
;
25
.
Februar
insoweit
abgedruckt
;
10
.
Mai
insoweit
abgedruckt
;
jeweils
m.w
.
;
30
.
März
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beschränkung
Revisionszulassung
ist
auch
wirksam
.
Zulassung
Revision
kann
tatsächlich
rechtlich
selbstständigen
Teil
Streitstoffs
beschränkt
werden
Gegenstand
Teilurteils
sein
Revisionskläger
Revision
beschränken
könnte
.
.
Senatsurteile
27
.
Januar
aaO
.
16
;
28
.
Oktober
aaO
.
13
;
jeweils
m.w
.
.
Insbesondere
kann
Grund
Höhe
streitigen
Anspruch
Zulassung
Streit
Höhe
beschränkt
werden
Berufungsgericht
§
vorab
Zwischenurteil
Grund
hätte
entscheiden
können
.
auch
Falle
hätte
Macht
Berufungsgerichts
gelegen
Nichtzulassung
Revision
Grundurteil
nur
Streit
Betrag
möglichen
Gegenstand
Revisionsverfahrens
machen
399
;
Senatsurteile
30
.
Juni
;
16
.
September
.
11
;
jeweils
m.w
.
.
2
.
Revision
zulässig
ist
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Klägerin
kann
Grund
beschränkten
Revisionszulassung
feststeht
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Abs.
Schadensersatz
Leistung
verlangen
Beklagte
unberechtigt
Zahlung
Kaufpreises
Abnahme
gekauften
Fahrzeugs
gerichtete
Leistung
§
Abs.
verweigert
hat
.
Schadensersatz
kann
Klägerin
Auffassung
Revision
auch
pauschal
Maßgabe
Ziffer
Abs.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
berechnen
betreffende
Klausel
§
Nr.
aufgestellten
Anforderungen
wirksame
Schadenspauschalierung
gerecht
wird
.
Berufungsgericht
hat
Revision
unbeanstandet
Angemessenheit
Ziffer
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
geregelten
Schadenspauschale
ersichtlich
Bedenken
gehabt
Klausel
Maßstab
§
Nr.
Buchst
.
wirksam
angesehen
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
Angemessenheit
Pauschale
Tatsacheninstanzen
angegriffen
war
noch
angesetzte
Wert
ungewöhnlich
hoch
angesehen
werden
kann
vgl.
Senatsurteil
3
November
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
angenommen
Schadenspauschalierung
Ziffer
Nr.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
Klauselverbot
§
Nr.
Buchst
.
erfasst
wird
Vereinbarung
pauschalierten
Anspruchs
Verwenders
Schadensersatz
unwirksam
ist
anderen
Vertragsteil
ausdrücklich
Nachweis
gestattet
wird
Schaden
sei
überhaupt
entstanden
wesentlich
niedriger
Pauschale
.
ist
umstritten
Klausel
unwirksam
ist
Wortlaut
ausdrücklicher
Hinweis
fehlt
anderen
Vertragsteil
auch
Nachweis
gestattet
ist
Schaden
überhaupt
entstanden
ist
.
Teilweise
wird
Blick
insoweit
eindeutig
erachteten
Wortlaut
§
Nr.
Buchst
.
jedenfalls
dahingehenden
Willen
Auffassung
vertreten
Schadenspauschalierungsklausel
Wirksamkeit
Wortlaut
Gesetzestext
entnommenen
ausdrücklichen
Hinweis
enthalten
müsse
Nachweis
Nichteintritts
Schadens
möglich
sei
;
AG
Haßfurt
;
663
;
Reinking/Eggert
Autokauf
9
.
Aufl
.
.
.
Teilweise
wird
ausreichend
erachtet
gewählte
Formulierung
auch
rechtsunkundigen
Vertragspartner
unzweideutig
weiteres
verständlichen
Hinweis
gibt
könne
Gegenbeweis
führen
Verwender
Schaden
überhaupt
entstanden
sei
.
Gesetzgeber
sei
nur
ausdrückliche
-9-
Einräumung
Möglichkeit
genannten
anderweitigen
Nachweise
führen
aber
exakte
Übernahme
Formulierungen
Gesetzestextes
angekommen
AG
;
:
Wolf/Lindacher/Pfeifer
AGB-Recht
5
.
Aufl
.
Nr.
.
;
2
.
Aufl
.
Nr.
.
;
Albert/Holthusen
.
Senat
Urteil
23
November
.
dortigen
Fallgestaltung
Anforderungen
Formulierung
Nachweismöglichkeit
Einzelnen
stellen
sind
noch
befassen
brauchte
tritt
letztgenannter
Auffassung
.
Wortlaut
§
Nr.
Buchst
.
verlangt
nur
anderen
Vertragsteil
ausdrücklich
Nachweis
gestattet
wird
Schaden
sei
überhaupt
entstanden
wesentlich
niedriger
Pauschale
.
Zulassung
Nachweises
muss
Klauselformulierung
zwar
ausdrücklich
angesprochen
sein
.
Formulierungen
geschehen
hat
insbesondere
Klauselverwender
zwingend
Gesetzeswortlauts
bedienen
muss
lässt
Gesetzestext
.
Auch
Gesetzesbegründung
findet
Anhalt
Gesetzgeber
Klauselverwender
Zulassung
Nachweises
niedrigeren
gerade
Verwendung
bestimmten
Formulierung
vorschreiben
wollte
.
§
Nr.
Buchst
.
war
Schadenspauschalierung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unwirksam
anderen
Vertragsteil
Nachweis
abgeschnitten
wurde
Schaden
sei
überhaupt
entstanden
wesentlich
niedriger
Pauschale
Urteil
16
.
Januar
ZR
.
gensatz
kam
Gesetzgeber
Schaffung
§
Nr.
Buchst
.
Gesetzeswortlaut
gehend
umzukehren
Voraussetzung
Wirksamkeit
Schadenspauschale
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
nunmehr
sein
sollte
anderen
Vertragsteil
ausdrücklich
Nachweis
niedrigeren
Schadens
gestattet
wird
.
Weise
sollte
Rechtsunsicherheit
führenden
Auslegungsproblemen
begegnet
werden
Rechtspraxis
Hinblick
Klauseln
ergeben
hatten
rechtsunkundigen
Durchschnittskunden
zweifelhaft
war
Möglichkeit
Nachweises
niedrigeren
herauszulesen
war
.
Künftig
sollte
gesetzliche
Regelung
formal
strenger
Klausel
Gründen
Klarheit
Eindeutigkeit
nur
zulässig
sein
Nachweis
geringeren
Schadens
ausdrücklich
zulässt
.
S.
.
Gesetzesbegründung
vorgeschlagenen
Gesetzeswortlaut
selbst
nur
verkürzend
Weise
zitiert
ausdrücklichen
Zulassung
Nachweises
geringeren
Schadens
spricht
kam
Gesetzgeber
mithin
entscheidend
Umkehr
bisherigen
Rechtslage
Möglichkeit
Nachweises
niedrigeren
ausdrücklichen
Hinweis
Klauselwortlaut
verankern
.
insbesondere
Wortlaut
Klausel
Ausdruck
finden
sollte
ist
indessen
Gegenstand
Neuregelung
gewesen
hat
demgemäß
auch
Niederschlag
gefunden
.
genügt
Klauseltext
enthaltene
Hinweis
Möglichkeit
Gegenbeweises
rechtsunkundigen
Vertragspartner
deutlich
macht
Möglichkeit
Nachweises
Schaden
sei
überhaupt
entstanden
eingeschlossen
ist
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
entschieden
Klägerin
verwendete
Klausel
Vertragspartner
Möglichkeit
Nachweises
gestattet
verwendeten
Formulierung
objektiven
Empfängerhorizont
ersehen
sei
Klausel
auch
Nachweis
Nichteintritts
Schaden
einschließt
.
Senat
tatrichterliche
Auslegung
Klausel
uneingeschränkt
nachprüfen
kann
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Klägerin
insgesamt
Empfehlung
Zentralverbandes
Deutschen
Kraftfahrzeuggewerbes
zurückgeht
Bezirk
Berufungsgerichts
Verwendung
findet
teilt
Auffassung
Berufungsgerichts
.
Möglichkeit
Nachweises
geringeren
Schadens
zugleich
Nachweis
einschließt
überhaupt
Schaden
entstanden
ist
liegt
Wortlaut
Klausel
Zweck
Nachweismöglichkeit
Sicht
verständigen
juristisch
vorgebildeten
Vertragspartners
Klägerin
Hand
.
anderes
Verständnis
liegt
Sinnwidrigkeit
kann
auch
gemessen
Maßstab
§
305c
Abs.
Klauselauslegung
unbeachtlich
Betracht
bleiben
vgl.
Senatsurteil
23
November
aaO
.
;
Urteil
10
.
Mai
XI
.
.
3
.
Erfolg
rügt
Revision
schließlich
erstmals
Klägerin
Erstattung
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
hätte
zugesprochen
werden
dürfen
Rechtsverfolgungskosten
Schadenspauschale
enthalten
seien
.
Beklagte
Schadenshöhe
Tatsacheninstanzen
dahingehend
bestritten
hatte
zeigt
Revision
jedoch
ebenso
Tatsachenvortrag
branchentypische
Durchschnittsschaden
Schadenspauschale
auszurichten
hat
vgl.
Urteil
16
.
Januar
aaO
;
Hensen
:
AGB-Recht
10
.
Aufl
.
Nr.
.
derartige
kosten
einschließt
.
kann
auch
ausgegangen
werden
.
Zwar
erstreckt
Schadenspauschalierung
Zweifel
Ersatz
gesamten
Verwender
typischerweise
eintretenden
aaO
.
.
typischerweise
eintretenden
Schaden
jedoch
auch
etwaige
Rechtsverfolgungskosten
zählen
Anfall
Höhe
Regel
Einzelfall
geprägt
sind
vorab
noch
verlässlich
einschätzen
lassen
kann
angenommen
werden
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
22.04.2009