NAMEN Verkündet : 14 . April Ring Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Nr. Buchst . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kraftfahrzeughändler Verbrauchern Verträgen Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge verwendet verstößt folgende Fall Nichtabnahme Fahrzeugs Käufer vorgesehene Schadenspauschalierungsklausel " Verlangt Verkäufer Schadensersatz so beträgt % Kaufpreises . Schadensersatz ist höher niedriger anzusetzen Verkäufer höheren Käufer geringeren Schaden nachweist . " Klauselverbot § Nr. Buchst . . Urteil 14 . April ZR AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 . April Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 22 . April wird zurückgewiesen . Beklagte hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Vertrag 10./14 . Januar kaufte Beklagte Klägerin Kraftfahrzeughandel betreibt Preis € gebrauchtes Kraftfahrzeug . sollte Gebrauchtfahrzeug Zahlung gegeben € Kaufpreis angerechnet werden . einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin bestimmen " IV . Abnahme " Folgendes : " 1 . Käufer ist verpflichtet Kaufgegenstand Tagen Zugang Bereitstellungsanzeige abzunehmen . Falle Nichtabnahme kann Verkäufer gesetzlichen Rechten Gebrauch machen . 2 . Verlangt Verkäufer Schadensersatz so beträgt % Kaufpreises . Schadensersatz ist höher niedriger anzusetzen Verkäufer höheren Käufer geringeren Schaden nachweist . " 15 . Januar Klägerin eingegangenen Schreiben erklärte Beklagte Kaufvertrag zurückzutreten . Klägerin bestätigte Vertragsrücktritt erklärte Beklagte Verpflichtungen geschlossenen Kaufvertrages entlassen wollen . Gleichzeitig bat Zahlung Vertrag vorgesehenen Abstandssumme Höhe % Kaufpreises wies Zahlung Betrages vertraglichen Pflichten Beklagten abgegolten seien . Beklagte ihrerseits ließ Anwaltsschreiben 28 . Januar mitteilen Schadensersatz zahlen werde erklärte hilfsweise Anfechtung Klägerin Zahlung gegebene Gebrauchtfahrzeug anzurechnenden Betrag getäuscht ansah . Amtsgericht hat Zahlung pauschalierten Schadensersatzes € vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben . Landgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt : Beklagten erklärte Anfechtung Kaufvertrages greife . Zwar sei ersten Besichtigung Inzahlungnahmebetrag € genannt worden . Betrag habe jedoch Vorbehalt genauerer Besichtigung gestanden . Klägerin Grund unstreitig festgestellten Mängel Einschätzung gelangt sei Fahrzeug werde TÜV-Plakette erhalten nur noch geringeren Inzahlungnahmebetrag angeboten habe könne Anfechtungsrecht begründen . Beklagte sei grundlos erklärten Rücktritt Zahlung Klägerin Maßgabe Geschäftsbedingungen Höhe % Kaufpreises beanspruchten Schadensersatzes verpflichtet . betreffende Klausel sei wirksam . Zwar verlange § Nr. Buchst . ausdrücklichen Hinweis Möglichkeit Gegenbeweises Schaden eingetreten geringer sei vorgesehene Pauschale . abweichend Klausel Hinweis Nachweismöglichkeit fehle Schaden überhaupt entstanden sei sei jedoch unschädlich . sei erforderlich insoweit Gesetzeswortlaut übernommen werde . Klausel werde teilweise vertretener Auffassung bestehenden Anforderungen vielmehr schon dann gerecht Käufer hier ausdrücklich Möglichkeit eröffne nachzuweisen Verkäufer geringerer Schaden entstanden sei . Hinweis schließe nämlich erkennbar auch Möglichkeit Nachweises überhaupt Schaden entstanden sei . II . Beurteilung lässt revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt Rechtsfehler erkennen . 1 . Revision ist allerdings nur insoweit zulässig Rechtsmittel Entscheidung Berufungsgerichts Betrag zugesprochenen Schadensersatzes wendet . Berufungsgericht hat Zulassung Revision wirksam beschränkt . Revision Berufungsurteil auch Entscheidung Anspruchsgrund angreift ist Rechtsmittel Zulassung Berufungsgericht unstatthaft unzulässig § Abs. . Berufungsgericht kann § Abs. auszusprechende Zulassung Revision Teile Streitstoffes beschränken . Beschränkung muss Tenor Urteils angeordnet sein kann auch Entscheidungsgründen ergeben . Allerdings muss Fall Beschränkung Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lassen . ist anzunehmen Rechtsfrage Klärung Berufungsgericht Revision zugelassen hat teilbaren Gegenständen nur erheblich ist dann Angabe Zulassungsgrundes regelmäßig eindeutige Beschränkung Zulassung Anspruch Anspruchsteil sehen ist . . . ; Senatsurteile 27 . Januar ZR . 14 ; 28 . Oktober . 11 ; jeweils m.w . . Berufungsgericht hat Revision zugelassen Wirksamkeit Schadenspauschalierungsklausel Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin Frage klärungsbedürftig hält Klausel Rechtsprechung Literatur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen auszulegen ist . hat Rechtsmittel Entscheidung Frage beschränkt wissen wollen bestehend angenommene Schadensersatzanspruch Klägerin Maßgabe Klausel pauschaliert berechnet werden kann . Berufungsgericht hat auch lediglich Begründung Zulassung Revision nennen wollen . hat vielmehr Willen Revision aufgeworfene Rechtsfrage betroffenen Teil Streitstoffes beschränken verdeutlicht ergänzend insoweit Parteien beantragte Revisionszulassung hingewiesen hat . Parteien hatten mündlichen Berufungsverhandlung protokollierten Hinweises Berufungsgerichts sehe Klausel wirksam übereinstimmend Protokoll erklärt Zulassung Revision höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Frage bitten . Entscheidungsgründe lassen eindeutig erkennen Berufungsgericht nur Wirksamkeit Schadenspauschalierungsklausel Anrufung Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gesehen hat . materiell-rechtliche Beurteilung Anspruchsgrundes Berufung lediglich Amtsgericht verneinte Anfechtung Kaufvertrages arglistiger Täuschung angegriffen hatte hat Berufungsgericht hingegen ersichtlich rechtlich unproblematisch gehalten . Revision ist gegebenen Begründung Betrag erhobenen Anspruchs beschränkt zugelassen worden vgl. Urteile 13 . Dezember ; 25 . Februar insoweit abgedruckt ; 10 . Mai insoweit abgedruckt ; jeweils m.w . ; 30 . März . . Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung Revisionszulassung ist auch wirksam . Zulassung Revision kann tatsächlich rechtlich selbstständigen Teil Streitstoffs beschränkt werden Gegenstand Teilurteils sein Revisionskläger Revision beschränken könnte . . Senatsurteile 27 . Januar aaO . 16 ; 28 . Oktober aaO . 13 ; jeweils m.w . . Insbesondere kann Grund Höhe streitigen Anspruch Zulassung Streit Höhe beschränkt werden Berufungsgericht § vorab Zwischenurteil Grund hätte entscheiden können . auch Falle hätte Macht Berufungsgerichts gelegen Nichtzulassung Revision Grundurteil nur Streit Betrag möglichen Gegenstand Revisionsverfahrens machen 399 ; Senatsurteile 30 . Juni ; 16 . September . 11 ; jeweils m.w . . 2 . Revision zulässig ist hält Beurteilung Berufungsgerichts rechtlicher Nachprüfung stand . Klägerin kann Grund beschränkten Revisionszulassung feststeht gemäß § Abs. § Abs. Satz Abs. Schadensersatz Leistung verlangen Beklagte unberechtigt Zahlung Kaufpreises Abnahme gekauften Fahrzeugs gerichtete Leistung § Abs. verweigert hat . Schadensersatz kann Klägerin Auffassung Revision auch pauschal Maßgabe Ziffer Abs. Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen betreffende Klausel § Nr. aufgestellten Anforderungen wirksame Schadenspauschalierung gerecht wird . Berufungsgericht hat Revision unbeanstandet Angemessenheit Ziffer Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin geregelten Schadenspauschale ersichtlich Bedenken gehabt Klausel Maßstab § Nr. Buchst . wirksam angesehen . ist revisionsrechtlich beanstanden Angemessenheit Pauschale Tatsacheninstanzen angegriffen war noch angesetzte Wert ungewöhnlich hoch angesehen werden kann vgl. Senatsurteil 3 November . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen Schadenspauschalierung Ziffer Nr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin Klauselverbot § Nr. Buchst . erfasst wird Vereinbarung pauschalierten Anspruchs Verwenders Schadensersatz unwirksam ist anderen Vertragsteil ausdrücklich Nachweis gestattet wird Schaden sei überhaupt entstanden wesentlich niedriger Pauschale . ist umstritten Klausel unwirksam ist Wortlaut ausdrücklicher Hinweis fehlt anderen Vertragsteil auch Nachweis gestattet ist Schaden überhaupt entstanden ist . Teilweise wird Blick insoweit eindeutig erachteten Wortlaut § Nr. Buchst . jedenfalls dahingehenden Willen Auffassung vertreten Schadenspauschalierungsklausel Wirksamkeit Wortlaut Gesetzestext entnommenen ausdrücklichen Hinweis enthalten müsse Nachweis Nichteintritts Schadens möglich sei ; AG Haßfurt ; 663 ; Reinking/Eggert Autokauf 9 . Aufl . . . Teilweise wird ausreichend erachtet gewählte Formulierung auch rechtsunkundigen Vertragspartner unzweideutig weiteres verständlichen Hinweis gibt könne Gegenbeweis führen Verwender Schaden überhaupt entstanden sei . Gesetzgeber sei nur ausdrückliche -9- Einräumung Möglichkeit genannten anderweitigen Nachweise führen aber exakte Übernahme Formulierungen Gesetzestextes angekommen AG ; : Wolf/Lindacher/Pfeifer AGB-Recht 5 . Aufl . Nr. . ; 2 . Aufl . Nr. . ; Albert/Holthusen . Senat Urteil 23 November . dortigen Fallgestaltung Anforderungen Formulierung Nachweismöglichkeit Einzelnen stellen sind noch befassen brauchte tritt letztgenannter Auffassung . Wortlaut § Nr. Buchst . verlangt nur anderen Vertragsteil ausdrücklich Nachweis gestattet wird Schaden sei überhaupt entstanden wesentlich niedriger Pauschale . Zulassung Nachweises muss Klauselformulierung zwar ausdrücklich angesprochen sein . Formulierungen geschehen hat insbesondere Klauselverwender zwingend Gesetzeswortlauts bedienen muss lässt Gesetzestext . Auch Gesetzesbegründung findet Anhalt Gesetzgeber Klauselverwender Zulassung Nachweises niedrigeren gerade Verwendung bestimmten Formulierung vorschreiben wollte . § Nr. Buchst . war Schadenspauschalierung Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam anderen Vertragsteil Nachweis abgeschnitten wurde Schaden sei überhaupt entstanden wesentlich niedriger Pauschale Urteil 16 . Januar ZR . gensatz kam Gesetzgeber Schaffung § Nr. Buchst . Gesetzeswortlaut gehend umzukehren Voraussetzung Wirksamkeit Schadenspauschale Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr sein sollte anderen Vertragsteil ausdrücklich Nachweis niedrigeren Schadens gestattet wird . Weise sollte Rechtsunsicherheit führenden Auslegungsproblemen begegnet werden Rechtspraxis Hinblick Klauseln ergeben hatten rechtsunkundigen Durchschnittskunden zweifelhaft war Möglichkeit Nachweises niedrigeren herauszulesen war . Künftig sollte gesetzliche Regelung formal strenger Klausel Gründen Klarheit Eindeutigkeit nur zulässig sein Nachweis geringeren Schadens ausdrücklich zulässt . S. . Gesetzesbegründung vorgeschlagenen Gesetzeswortlaut selbst nur verkürzend Weise zitiert ausdrücklichen Zulassung Nachweises geringeren Schadens spricht kam Gesetzgeber mithin entscheidend Umkehr bisherigen Rechtslage Möglichkeit Nachweises niedrigeren ausdrücklichen Hinweis Klauselwortlaut verankern . insbesondere Wortlaut Klausel Ausdruck finden sollte ist indessen Gegenstand Neuregelung gewesen hat demgemäß auch Niederschlag gefunden . genügt Klauseltext enthaltene Hinweis Möglichkeit Gegenbeweises rechtsunkundigen Vertragspartner deutlich macht Möglichkeit Nachweises Schaden sei überhaupt entstanden eingeschlossen ist . Berufungsgericht hat zutreffend entschieden Klägerin verwendete Klausel Vertragspartner Möglichkeit Nachweises gestattet verwendeten Formulierung objektiven Empfängerhorizont ersehen sei Klausel auch Nachweis Nichteintritts Schaden einschließt . Senat tatrichterliche Auslegung Klausel uneingeschränkt nachprüfen kann Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klägerin insgesamt Empfehlung Zentralverbandes Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes zurückgeht Bezirk Berufungsgerichts Verwendung findet teilt Auffassung Berufungsgerichts . Möglichkeit Nachweises geringeren Schadens zugleich Nachweis einschließt überhaupt Schaden entstanden ist liegt Wortlaut Klausel Zweck Nachweismöglichkeit Sicht verständigen juristisch vorgebildeten Vertragspartners Klägerin Hand . anderes Verständnis liegt Sinnwidrigkeit kann auch gemessen Maßstab § 305c Abs. Klauselauslegung unbeachtlich Betracht bleiben vgl. Senatsurteil 23 November aaO . ; Urteil 10 . Mai XI . . 3 . Erfolg rügt Revision schließlich erstmals Klägerin Erstattung vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hätte zugesprochen werden dürfen Rechtsverfolgungskosten Schadenspauschale enthalten seien . Beklagte Schadenshöhe Tatsacheninstanzen dahingehend bestritten hatte zeigt Revision jedoch ebenso Tatsachenvortrag branchentypische Durchschnittsschaden Schadenspauschale auszurichten hat vgl. Urteil 16 . Januar aaO ; Hensen : AGB-Recht 10 . Aufl . Nr. . derartige kosten einschließt . kann auch ausgegangen werden . Zwar erstreckt Schadenspauschalierung Zweifel Ersatz gesamten Verwender typischerweise eintretenden aaO . . typischerweise eintretenden Schaden jedoch auch etwaige Rechtsverfolgungskosten zählen Anfall Höhe Regel Einzelfall geprägt sind vorab noch verlässlich einschätzen lassen kann angenommen werden . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 22.04.2009