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2057 lines
18 KiB

NAMEN
Verkündet
:
14
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Kaufvertrag
Vermieters
Hausgrundstück
enthaltenen
Vereinbarung
Mieter
Wohnung
Hauses
lebenslanges
Wohnrecht
haben
ordentliche
Kündigung
Mietverhältnisses
Mietvertrag
eintretenden
Erwerber
ausgeschlossen
sein
soll
handelt
echten
Vertrag
Dritter
hier
:
Mieters
gemäß
§
.
Mieter
erwirbt
unmittelbar
Recht
Lebenszeit
Käufer
Unterlassung
ordentlichen
Kündigung
verlangen
.
Urteil
14
November
AG
ECLI
:
:
BGH:2018:141118UVIIIZR109.18.0
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
14
November
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
9
.
Zivilkammer
3
.
April
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
haben
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagten
mieteten
Jahr
Rechtsvorgängerinnen
Kläger
Erdgeschosswohnung
Siedlungshauses
Wohnungen
.
Beklagte
hat
ehemaliger
Bergmann
sogenannten
Bergmannsversorgungsschein
.
Kläger
erwarben
Siedlungshaus
Klägerin
inzwischen
Wohnung
ersten
Stock
bewohnt
Jahr
Stadt
Voreigentümerin
.
notarielle
Kaufvertrag
4
Juli
enthält
folgende
Regelungen
:
"
Übernahme
Belastungen
Rechten
Pflichten
Käufer
ist
ferner
bekannt
Hause
"
"
Wohnung
Erdgeschoss
Eheleute
vermietet
ist
Vertragsbeginn
.
Mieter
haben
lebenslanges
Wohnrecht
.
Käufer
übernimmt
bestehende
Mietverhältnis
.
darf
insbesondere
Kündigung
Eigenbedarfs
Behinderung
angemessenen
wirtschaftlichen
Verwertung
aussprechen
.
Möglich
ist
lediglich
Kündigung
erheblichen
Verletzung
Mieter
obliegenden
vertraglichen
Verpflichtungen
.
Rahmen
Wohnungsmodernisierung
notwendige
Vertragskündigung
gleichzeitiger
Versorgung/Umsetzung
Mieter
gleichwertige
Wohnung
Bestand
vergleichbaren
Konditionen
ist
zulässig
.
Fall
Käufer
Zustimmung
Verkäufers
Vorliegen
außerordentlichen
Kündigungsgrundes
Mietverhältnis
kündigt
ist
Verkäufer
berechtigt
Kaufgrundstück
lastenund
schuldenfrei
wiederzukaufen
.
ist
§
angegebene
Kaufpreis
Betrages
Wert
etwa
vorgenommener
Investitionen
Kaufgrundstück
Zeitpunkt
Ausübung
Wiederkaufrechtes
entspricht
.
Beteiligten
Wert
inzwischen
vorgenommenen
Investitionen
einigen
wird
Wert
Parteien
übereinstimmend
benennenden
Sachverständigen
Parteien
verbindlich
festgestellt
.
Kommt
Einigung
beauftragenden
Sachverständigen
wird
örtlich
zuständige
Architektenkammer
Benennung
geeigneten
vereidigten
Sachverständigen
beauftragt
.
Kosten
Durchführung
Wiederkaufs
einschließlich
Kosten
etwaigen
Wertgutachtens
etwa
anfallende
Grunderwerbsteuer
Verwaltungskostenbeitrag
.
Kaufpreises
gehen
Lasten
Käufers
.
Wiederkaufsrecht
ergebende
Anspruch
wird
grundbuchlich
Rückauflassungsvormerkung
Verkäufers
gesichert
.
Weiteren
wird
geschützte
Mietverhältnis
Vorkaufsrecht
gemäß
§
Abs.
Verkäufers
gesichert
.
Käufer
verpflichtet
weiter
vorstehenden
Verpflichtungen
etwaigen
Rechtsnachfolgern
Grundeigentum
Verpflichtung
jeweiligen
Weitergabe
vertraglich
aufzuerlegen
.
"
Schreiben
25
.
Februar
kündigten
Kläger
Beklagten
bestehende
Mietverhältnis
§
Abs.
Satz
.
Beklagten
widersprachen
Kündigung
.
machen
geltend
notariellen
Kaufvertrag
4
Juli
sei
Gunsten
lebenslanges
Wohnrecht
vereinbart
Klägern
entgegenhalten
könnten
Kündigung
entgegenstehe
.
Amtsgericht
hat
Räumung
Herausgabe
Wohnung
Zahlung
rückständiger
Miete
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Abweisung
Herausgabeklage
gerichtete
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Herausgabebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägern
stehe
geltend
gemachte
Räumungsanspruch
Beklagten
.
Mietvertrag
Parteien
sei
Klägern
erklärte
Kündigung
beendet
worden
.
sei
unwirksam
§
Stadt
Klägern
geschlossenen
notariellen
Kaufvertrags
4
Juli
verstoße
.
handele
Vertrag
namentlich
benannten
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
Dritter
gemäß
§
.
Vertragsschluss
beteiligten
Beklagten
unmittelbares
Recht
notariellen
Kaufvertrag
Kläger
erwerben
sollten
unterlassen
haben
bestimmte
Kündigungsrechte
auszuüben
sei
Auslegung
§
§
ermitteln
.
Auslegung
vertraglichen
Regelung
ergebe
Kündigungsausschlussklausel
unzweifelhaft
unmittelbare
Rechtswirkungen
Beklagten
habe
entfalten
sollen
.
So
spreche
bereits
Terminologie
Klausel
lebenslanges
Wohnrecht
"
Beklagten
gesicherte
Rechtsposition
habe
eingeräumt
werden
sollen
bisherigen
Wohnraum
verlieren
sollten
selbst
vertreten
hätten
.
gewollte
unmittelbare
Wirkung
Kündigungsausschlusses
Beklagten
spreche
auch
Schutzbedürftigkeit
Beklagten
Mieter
.
handele
bereits
außergewöhnlich
lange
nämlich
Jahre
andauerndes
Mietverhältnis
.
berücksichtigen
sei
auch
Bergmannsversorgungsschein
Beklagten
Wirkungen
Einstufung
Schwerbehinderter
ähnele
.
handele
Stadt
kommunalen
Eigentümer
Veräußerer
besonderer
Weise
Gemeinwohl
verpflichtet
sei
Mieter
Kündigung
hätten
rechnen
brauchen
selbst
Ursache
gesetzt
hätten
.
Auch
Stadt
notariellen
Kaufvertrag
eingeräumte
Wiederkaufsrecht
spreche
Parteien
bewusst
gewesen
seien
sicherstellen
wollten
Mieter
dauerhaft
Wohnung
verbleiben
könnten
.
Vereinbarung
Kündigungsausschlussklausel
notariellen
Kaufvertrag
sei
lediglich
Vertrag
Schutzwirkung
Dritter
Schutz
Mieter
gewollt
gewesen
.
politischen
Entscheidungsträger
Verkäuferseite
hätten
ganz
erhebliches
Interesse
gehabt
Kündigung
Mietern
bloßen
Vermieterinteresse
gerade
möglich
sein
solle
.
Kündigungsausschlussklausel
sei
dahingehend
auszulegen
auch
Kündigung
gemäß
§
Abs.
Satz
ausschließe
.
werde
zwar
Regelung
ausdrücklich
angesprochen
.
Jedoch
werde
Formulierung
"
insbesondere
"
deutlich
abschließende
Aufzählung
handele
.
Noch
deutlicher
werde
Zielrichtung
Klauseltext
folgende
Regelung
lediglich
Kündigung
erheblichen
Verletzung
Mieter
obliegenden
vertraglichen
Verpflichtungen
möglich
sein
solle
.
Kündigung
§
setze
aber
gerade
Pflichtverletzung
Verschulden
Mieterseite
.
Schließlich
werde
auch
Formulierung
Wiederkaufsrecht
deutlich
Klägern
Erwerbern
lediglich
außerordentliche
Kündigung
möglich
bleiben
solle
.
nur
Falle
außerordentlichen
Kündigung
sollten
Erwerber
Verpflichtung
Rückübertragung
Immobilie
Mietverhältnis
kündigen
können
.
Kündigungsschutzregelung
sei
auch
§
Abs.
unwirksam
Nachteil
Mieter
Gunsten
§
Abs.
Satz
abweiche
.
Auffassung
Kläger
ergebe
Unwirksamkeit
Kündigungsschutzregelung
oben
genannten
Auslegung
auch
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
unangemessener
Benachteiligung
Kläger
.
erscheine
bereits
fraglich
erstmals
Berufungsinstanz
erfolgten
Vortrags
Vereinbarungen
handele
Stadt
Vielzahl
Immobilienveräußerungen
verwendet
habe
überhaupt
Vorliegen
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
ausgegangen
werden
könne
.
könne
jedoch
offenbleiben
streitige
Klausel
jedenfalls
gemäß
§
§
.
unwirksam
sei
.
benachteilige
Kläger
Ansicht
unangemessen
§
Abs.
.
Insgesamt
erscheine
Regelungswerk
ausgewogen
berücksichtige
Interessen
Vermieters
auch
Mieters
.
Einräumung
dauerhaften
Wohnmöglichkeit
Mieter
stehe
Möglichkeit
außerordentlichen
Kündigung
Vermieter
.
Insbesondere
praktisch
bedeutsamen
Fall
Zahlungsverzugs
anderen
erheblichen
Pflichtverletzungen
könne
Vermieter
kündigen
.
Kündigungsausschluss
sei
persönlichen
Anwendungsbereich
auch
zeitlicher
Hinsicht
begrenzt
.
So
betreffe
ausschließlich
notariellen
Vertrag
namentlich
bezeichneten
Beklagten
nachfolgenden
Mieter
.
Klausel
werde
Tod
Längstlebenden
beklagten
Mieter
gegenstandslos
dann
Anwendungsbereich
mehr
habe
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
;
Revision
ist
zurückzuweisen
.
Klägern
steht
Beklagten
Anspruch
Räumung
Herausgabe
gemieteten
Erdgeschosswohnung
§
Abs.
.
Kündigung
Kläger
ist
unwirksam
notariellen
Kaufvertrag
Stadt
Klägern
vereinbarte
lebenslange
Wohnrecht
Beklagten
entgegensteht
.
Berufungsgericht
hat
Recht
echten
Vertrag
Dritter
§
gesehen
Beklagten
eigene
Rechte
Klägern
einräumt
Kündigung
§
Abs.
Nr.
§
ausschließt
.
gilt
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
entschieden
hat
unabhängig
Kaufvertrag
enthaltenen
Bestimmungen
lebenslangen
Wohnrecht
Beklagten
Individualvereinbarung
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
anzusehen
sind
.
1
.
Individualvereinbarung
kann
Auslegung
Vertragsklausel
Tatrichter
Revisionsgericht
nur
beschränkt
überprüft
werden
gesetzliche
allgemein
anerkannte
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verletzt
sind
wesentlicher
Auslegungsstoff
Acht
gelassen
worden
ist
Auslegung
Revision
gerügten
Verfahrensfehlern
beruht
.
.
;
Senatsurteile
27
.
April
NJW-RR
.
26
;
26
.
April
.
17
;
jeweils
.
Prüfung
hält
Auslegung
Berufungsgerichts
stand
.
begegnet
aber
auch
hinausgehenden
uneingeschränkten
rechtlichen
Nachprüfung
siehe
-9-
nachfolgend
Bedenken
vgl.
Senatsurteil
3
.
Dezember
.
.
anerkannten
Auslegungsgrundsätzen
bildet
Parteien
gewählte
Wortlaut
Vereinbarung
entnehmende
objektiv
erklärte
Parteiwille
Ausgangspunkt
§
§
vorzunehmenden
Auslegung
;
sind
insbesondere
Vereinbarung
verfolgte
Zweck
Interessenlage
Parteien
beachten
ferner
sonstigen
Begleitumstände
Sinngehalt
gewechselten
Erklärungen
erhellen
können
.
.
;
vgl.
Senatsurteile
27
.
April
aaO
.
27
;
27
.
September
.
30
;
jeweils
.
Anwendung
Grundsätze
hat
Berufungsgericht
enthaltenen
Regelungen
rechtsfehlerfrei
ausgelegt
dort
genannten
lebenslangen
Wohnrecht
Beklagten
Ausschluss
Kündigung
Eigenbedarfs
wirtschaftlicher
Verwertung
nur
Verpflichtung
Kläger
Stadt
eigene
Rechte
Beklagten
begründet
werden
sollten
Klägern
direkt
entgegenhalten
konnten
.
Schon
Wortlaut
Regelung
bestehenden
lebenslangen
Wohnrecht
Mieter
Übernahme
Mietverhältnisses
Kläger
Rede
ist
deutet
Berufungsgericht
richtig
gesehen
hat
Mietern
Weise
gesicherte
Rechtsposition
auch
Klägern
Käufern
eingeräumt
werden
sollte
Mieter
bisherigen
Wohnraum
verlieren
sollten
selbst
vertreten
hätten
.
hohe
Schutzbedürftigkeit
Beklagten
langjährige
Mieter
zusätzlich
ergibt
Beklagten
Bergmannsversorgungsschein
erteilt
ist
Verantwortung
Stadt
kommunaler
Eigentümer
Veräußerer
sprechen
Berufungsgericht
auch
richtig
gesehen
hat
ebenfalls
Regelung
Absicherung
Form
unmittelbaren
Wirkung
Kündigungsausschlusses
Klägern
gewollt
war
.
Rechtsfehler
Auslegung
vermag
Revision
aufzuzeigen
.
Umstand
ursprünglich
Stadt
Rechtsvorgängerin
Beklagten
abgeschlossene
Mietvertrag
lebenslanges
Wohnrecht
vorsah
ergibt
keineswegs
Regelung
§
Kaufvertrages
widersprüchlich
gar
"
Perplexität
"
unwirksam
wäre
.
Gegenteil
unterliegt
verständiger
Betrachtung
Zweifel
kaufvertraglichen
Regelung
lebenslanges
Wohnrecht
Mieter
Übernahme
Käufer
Rahmen
Übergangs
Mietverhältnisses
festgelegt
werden
sollte
;
wird
weiteren
Sätze
ordentliche
Kündigung
Mietvertrags
Kläger
ausgeschlossen
ist
eindeutig
bestätigt
.
Revision
Wiederkaufsrecht
beruft
Stadt
Kaufvertrag
Fall
eingeräumt
ist
Kläger
Mietverhältnis
Zustimmung
Vorliegen
außerordentlichen
Kündigungsgrundes
kündigen
verkennt
Regelung
gerade
Auslegung
Berufungsgerichts
spricht
.
Wiederkaufsrecht
ergebende
Anspruch
wird
notariellen
Kaufvertrags
zusätzlich
Grundbuch
einzutragende
Rückauflassungsvormerkung
Stadt
sichert
.
haben
Kläger
Käufer
gemäß
§
weiter
verpflichtet
vorstehenden
Verpflichtungen
etwaigen
Rechtsnachfolgern
Grundeigentum
Verpflichtung
jeweiligen
Weitergabe
vertraglich
aufzuerlegen
wird
geschützte
Mietverhältnis
Vorkaufsrecht
gemäß
§
Abs.
Verkäufers
Stadt
gesichert
.
umfassenden
Schutz
Mieters
abzielenden
Regelungen
Kaufvertrages
hat
Berufungsgericht
Recht
entnommen
Mieter
Wohnrecht
Wege
echten
Vertrags
Dritter
§
unmittelbares
Recht
Kläger
erwerben
sollten
noch
zusätzlich
abgesichert
war
Klägern
Verstoß
Mieterschutzbestimmung
möglichen
Ausübung
Wiederkaufsrechts
empfindliche
finanzielle
Belastungen
Kaufvertrag
tragenden
Folgekosten
drohten
.
Erfolg
bleibt
auch
weitere
Rüge
Revision
besondere
Schutzbedürftigkeit
Beklagten
sei
verneinen
schon
gesetzlichen
Regelungen
Mietrechts
etwa
§
ausreichend
geschützt
seien
.
Revision
verkennt
insoweit
Kaufvertrag
gerade
ging
langjährigen
Mieter
Stadt
§
hinausgehenden
Schutz
ordentlichen
Vermieterkündigungen
gewähren
Grund
vertragswidrigen
Verhalten
Mieter
haben
.
Schließlich
hat
Berufungsgericht
vorgenannten
Regelungen
zutreffend
dahingehend
ausgelegt
auch
Kündigung
gemäß
Abs.
Satz
hier
vorliegend
ausschließen
.
Zwar
wird
erleichterte
Kündigungsmöglichkeit
selben
Hause
wohnenden
ters
gemäß
§
Abs.
Satz
Kaufvertragstext
ausdrücklich
angesprochen
.
Jedoch
wird
schon
Formulierung
"
insbesondere
"
deutlich
benannten
Kündigungen
Eigenbedarfs
§
Abs.
Nr.
Hinderung
angemessenen
wirtschaftlichen
Verwertung
§
Abs.
Nr.
abschließende
Aufzählung
handelt
.
Kündigung
gemäß
§
gerade
Pflichtverletzung
Verschulden
Mieterseite
voraussetzt
wird
schließlich
auch
Vertragstext
folgende
Regelung
"
lediglich
Kündigung
erheblichen
Verletzung
Mieter
obliegenden
vertraglichen
Verpflichtungen
"
möglich
sein
soll
besonders
deutlich
auch
Kündigung
gemäß
§
Abs.
Satz
Kündigungsausschluss
mitumfasst
ist
.
wendet
Revision
auch
.
2
.
Fall
streitbefangenen
Klauseln
Revision
geltend
macht
Verwendung
Stadt
Vielzahl
Immobilienkaufverträgen
ähnliche
Siedlungshäuser
vorformulierte
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
handelte
eigenen
Auslegung
uneingeschränkten
Überprüfung
Senat
unterliegen
.
.
;
vgl.
Senatsurteile
3
.
Dezember
aaO
.
;
29
.
Juni
.
20
;
jeweils
gilt
.
Auch
Fall
Anwendung
geltenden
Maßstabs
Auslegung
objektiven
Inhalt
typischen
Sinn
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
verständigen
redlichen
Vertragspartnern
Abwägung
Interessen
normalerweise
beteiligten
Kreise
verstanden
werden
vgl.
Senatsurteile
3
.
Dezember
aaO
;
6
.
Dezember
.
;
jeweils
;
.
.
wären
streitigen
Klauseln
auszulegen
Beklagten
lebenslangen
Wohnrecht
Recht
eingeräumt
wird
gern
unmittelbar
halten
können
ordentliche
Kündigung
Mietverhältnisses
ausschließt
.
Auffassung
Revision
wären
betreffenden
Bestimmungen
Kaufvertrags
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
vorgenannten
Auslegung
überraschende
Klauseln
§
305c
Bestandteil
Kaufvertrags
geworden
noch
unangemessener
Benachteiligung
§
Abs.
Satz
unwirksam
.
überraschenden
Klausel
gemäß
§
305c
kann
vornherein
Rede
sein
Gesamtzusammenhang
eindeutig
ergibt
Stadt
Verkäuferin
ging
Mietverhältnisse
langjährigen
Mieter
Lebenszeit
Vertragsverletzungen
gestützte
ordentliche
Kündigung
abzusichern
;
kann
Klägern
verborgen
geblieben
sein
hatten
hier
Streit
stehenden
Regelungen
§
notariellen
Kaufvertrags
rechnen
.
unangemessene
Benachteiligung
Kläger
streitigen
Klauseln
ergibt
klar
verständlich
wären
Abs.
Satz
noch
inhaltlichen
Unausgewogenheit
Abs.
Satz
.
Auffassung
Revisionserwiderung
folgt
allerdings
bereits
genannten
Klauseln
§
Abs.
Satz
Transparenzerfordernis
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
hinausgehenden
Inhaltskontrolle
entzogen
wären
notariellen
Kaufvertrag
vorgesehene
Mieterschutz
wesentliche
Leistungspflicht
Kläger
Käufer
"
essentialium
negotii
"
darstelle
.
Zwar
unterliegen
Rücksicht
Vertragsfreiheit
unmittelbaren
Gegenstand
Hauptleistung
sogenannte
Leistungsbeschreibungen
Vorliegen
Bestimmtheit
Bestimmbarkeit
wesentlichen
Vertragsinhalts
wirksamer
Vertrag
mehr
angenommen
werden
kann
Inhaltskontrolle
vgl.
Urteile
15
November
.
18
;
9
.
April
.
f.
;
25
.
Oktober
XI
9/15
.
21
;
15
.
Aufl
.
.
f.
;
Fuchs
AGB-Recht
12
.
Aufl
.
.
f.
;
7
.
Aufl
.
.
.
Leistungsbeschreibungen
handelt
hier
Rede
stehenden
Vereinbarungen
lebenslangen
Wohnrechts
beklagten
Mieter
Ausschlusses
ordentlichen
Kündigung
jedoch
.
"
essentialia
negotii
"
vorgenannten
Sinne
gehören
Kaufvertrag
hier
regelmäßig
Vertragsparteien
Kaufpreis
vgl.
bereits
f.
;
siehe
ferner
Urteil
23
.
August
ZR
.
;
.
§
.
18
;
Stand
19
.
Mai
.
15
;
jurisPK-BGB/Pammler
Stand
1
.
Dezember
§
.
19
;
77
.
Aufl
.
Einf
.
§
.
.
Inhaltskontrolle
unterworfen
sind
hingegen
Klauseln
hier
Rede
stehenden
Klauseln
Hauptleistungsversprechen
lediglich
einschränken
verändern
modifizieren
näher
ausgestalten
Urteile
9
.
April
aaO
.
;
25
.
Oktober
XI
9/15
aaO
;
aaO
.
44
;
Fuchs
aaO
.
;
MünchKommBGB/Wurmnest
aaO
.
vorgenannten
Klauseln
verstoßen
Auffassung
Revision
Transparenzgebot
§
Abs.
Satz
.
Verwender
Allgemeiner
Geschäftsbedingungen
ist
Grundsätzen
Glauben
verpflichtet
Rechte
Pflichten
Vertragspartner
möglichst
klar
durchschaubar
darzustellen
Senatsurteile
9
.
April
aaO
.
;
26
.
Oktober
f.
;
jeweils
.
ist
hier
Fall
.
bereits
ausgeführt
lassen
Zusammenhang
lebenslangen
Wohnrecht
Beklagten
getroffenen
Regelungen
Zweifel
unmittelbarer
Schutz
Mieter
etwaigen
Kündigungen
Käufer
bezweckt
ordentliche
Kündigung
Vertragsverletzungen
Mieter
gestützt
wird
ausgeschlossen
ist
.
Auch
inhaltliche
Unausgewogenheit
streitbefangenen
Regelungen
gemäß
§
Abs.
Satz
liegt
Auffassung
Revision
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
notariellen
Kaufvertrag
enthaltenen
Regelungen
lebenslangen
Wohnrecht
Beklagten
Kündigungsausschluss
Grundgedanken
gesetzlichen
Regelung
abgewichen
wird
vereinbaren
seien
§
Abs.
Nr.
noch
wesentliche
Rechte
Pflichten
Natur
Vertrages
ergeben
so
eingeschränkt
würden
Erreichung
Vertragszwecks
gefährdet
wäre
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
wird
Klägern
Regelung
lebenslange
Wohnrecht
Mieter
ordentliche
Kündigung
Vertragsverletzungen
gestützt
ist
Lebenszeit
aktuellen
Mieter
versagt
Kläger
gewisse
Einschränkungen
Nutzbarkeit
Kaufsache
Zeitraums
ergeben
.
hat
Berufungsgericht
jedoch
völlig
Recht
Abweichung
gesetzlichen
Leitbild
noch
fährdung
Kaufvertrages
gesehen
.
Revision
herangezogene
Umstand
§
verschiedene
Möglichkeiten
ordentlichen
Kündigung
Vermieters
vorsehe
liegt
schon
Sache
Abweichungen
Mieters
gerade
zulässig
sind
§
Abs.
.
Regelungen
lebenslangen
Wohnrecht
Beklagten
Kündigungsausschluss
halten
schließlich
auch
sonst
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
stand
.
Berufungsgericht
ist
beizupflichten
kaufvertraglichen
Bestimmungen
Recht
Erwerber
ordentlichen
Kündigung
Lebensdauer
aktuellen
Mieter
eingeschränkt
Recht
außerordentlichen
Kündigung
hingegen
belassen
wird
inhaltlich
ausgewogene
Regelung
Verkauf
kommunalen
Eigentum
stehenden
langjährigen
Mietern
bewohnten
Siedlungshauses
darstellen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
13.09.2017
Entscheidung