NAMEN Verkündet : 14 November Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Kaufvertrag Vermieters Hausgrundstück enthaltenen Vereinbarung Mieter Wohnung Hauses lebenslanges Wohnrecht haben ordentliche Kündigung Mietverhältnisses Mietvertrag eintretenden Erwerber ausgeschlossen sein soll handelt echten Vertrag Dritter hier : Mieters gemäß § . Mieter erwirbt unmittelbar Recht Lebenszeit Käufer Unterlassung ordentlichen Kündigung verlangen . Urteil 14 November AG ECLI : : BGH:2018:141118UVIIIZR109.18.0 VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 14 November Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger Urteil 9 . Zivilkammer 3 . April wird zurückgewiesen . Kläger haben Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Beklagten mieteten Jahr Rechtsvorgängerinnen Kläger Erdgeschosswohnung Siedlungshauses Wohnungen . Beklagte hat ehemaliger Bergmann sogenannten Bergmannsversorgungsschein . Kläger erwarben Siedlungshaus Klägerin inzwischen Wohnung ersten Stock bewohnt Jahr Stadt Voreigentümerin . notarielle Kaufvertrag 4 Juli enthält folgende Regelungen : " Übernahme Belastungen Rechten Pflichten Käufer ist ferner bekannt Hause " " Wohnung Erdgeschoss Eheleute vermietet ist Vertragsbeginn . Mieter haben lebenslanges Wohnrecht . Käufer übernimmt bestehende Mietverhältnis . darf insbesondere Kündigung Eigenbedarfs Behinderung angemessenen wirtschaftlichen Verwertung aussprechen . Möglich ist lediglich Kündigung erheblichen Verletzung Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen . Rahmen Wohnungsmodernisierung notwendige Vertragskündigung gleichzeitiger Versorgung/Umsetzung Mieter gleichwertige Wohnung Bestand vergleichbaren Konditionen ist zulässig . Fall Käufer Zustimmung Verkäufers Vorliegen außerordentlichen Kündigungsgrundes Mietverhältnis kündigt ist Verkäufer berechtigt Kaufgrundstück lastenund schuldenfrei wiederzukaufen . ist § angegebene Kaufpreis Betrages Wert etwa vorgenommener Investitionen Kaufgrundstück Zeitpunkt Ausübung Wiederkaufrechtes entspricht . Beteiligten Wert inzwischen vorgenommenen Investitionen einigen wird Wert Parteien übereinstimmend benennenden Sachverständigen Parteien verbindlich festgestellt . Kommt Einigung beauftragenden Sachverständigen wird örtlich zuständige Architektenkammer Benennung geeigneten vereidigten Sachverständigen beauftragt . Kosten Durchführung Wiederkaufs einschließlich Kosten etwaigen Wertgutachtens etwa anfallende Grunderwerbsteuer Verwaltungskostenbeitrag . Kaufpreises gehen Lasten Käufers . Wiederkaufsrecht ergebende Anspruch wird grundbuchlich Rückauflassungsvormerkung Verkäufers gesichert . Weiteren wird geschützte Mietverhältnis Vorkaufsrecht gemäß § Abs. Verkäufers gesichert . Käufer verpflichtet weiter vorstehenden Verpflichtungen etwaigen Rechtsnachfolgern Grundeigentum Verpflichtung jeweiligen Weitergabe vertraglich aufzuerlegen . " Schreiben 25 . Februar kündigten Kläger Beklagten bestehende Mietverhältnis § Abs. Satz . Beklagten widersprachen Kündigung . machen geltend notariellen Kaufvertrag 4 Juli sei Gunsten lebenslanges Wohnrecht vereinbart Klägern entgegenhalten könnten Kündigung entgegenstehe . Amtsgericht hat Räumung Herausgabe Wohnung Zahlung rückständiger Miete gerichtete Klage abgewiesen . Landgericht hat Abweisung Herausgabeklage gerichtete Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Herausgabebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägern stehe geltend gemachte Räumungsanspruch Beklagten . Mietvertrag Parteien sei Klägern erklärte Kündigung beendet worden . sei unwirksam § Stadt Klägern geschlossenen notariellen Kaufvertrags 4 Juli verstoße . handele Vertrag namentlich benannten Beklagten geschlossenen Vertrag Dritter gemäß § . Vertragsschluss beteiligten Beklagten unmittelbares Recht notariellen Kaufvertrag Kläger erwerben sollten unterlassen haben bestimmte Kündigungsrechte auszuüben sei Auslegung § § ermitteln . Auslegung vertraglichen Regelung ergebe Kündigungsausschlussklausel unzweifelhaft unmittelbare Rechtswirkungen Beklagten habe entfalten sollen . So spreche bereits Terminologie Klausel lebenslanges Wohnrecht " Beklagten gesicherte Rechtsposition habe eingeräumt werden sollen bisherigen Wohnraum verlieren sollten selbst vertreten hätten . gewollte unmittelbare Wirkung Kündigungsausschlusses Beklagten spreche auch Schutzbedürftigkeit Beklagten Mieter . handele bereits außergewöhnlich lange nämlich Jahre andauerndes Mietverhältnis . berücksichtigen sei auch Bergmannsversorgungsschein Beklagten Wirkungen Einstufung Schwerbehinderter ähnele . handele Stadt kommunalen Eigentümer Veräußerer besonderer Weise Gemeinwohl verpflichtet sei Mieter Kündigung hätten rechnen brauchen selbst Ursache gesetzt hätten . Auch Stadt notariellen Kaufvertrag eingeräumte Wiederkaufsrecht spreche Parteien bewusst gewesen seien sicherstellen wollten Mieter dauerhaft Wohnung verbleiben könnten . Vereinbarung Kündigungsausschlussklausel notariellen Kaufvertrag sei lediglich Vertrag Schutzwirkung Dritter Schutz Mieter gewollt gewesen . politischen Entscheidungsträger Verkäuferseite hätten ganz erhebliches Interesse gehabt Kündigung Mietern bloßen Vermieterinteresse gerade möglich sein solle . Kündigungsausschlussklausel sei dahingehend auszulegen auch Kündigung gemäß § Abs. Satz ausschließe . werde zwar Regelung ausdrücklich angesprochen . Jedoch werde Formulierung " insbesondere " deutlich abschließende Aufzählung handele . Noch deutlicher werde Zielrichtung Klauseltext folgende Regelung lediglich Kündigung erheblichen Verletzung Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen möglich sein solle . Kündigung § setze aber gerade Pflichtverletzung Verschulden Mieterseite . Schließlich werde auch Formulierung Wiederkaufsrecht deutlich Klägern Erwerbern lediglich außerordentliche Kündigung möglich bleiben solle . nur Falle außerordentlichen Kündigung sollten Erwerber Verpflichtung Rückübertragung Immobilie Mietverhältnis kündigen können . Kündigungsschutzregelung sei auch § Abs. unwirksam Nachteil Mieter Gunsten § Abs. Satz abweiche . Auffassung Kläger ergebe Unwirksamkeit Kündigungsschutzregelung oben genannten Auslegung auch Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangemessener Benachteiligung Kläger . erscheine bereits fraglich erstmals Berufungsinstanz erfolgten Vortrags Vereinbarungen handele Stadt Vielzahl Immobilienveräußerungen verwendet habe überhaupt Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausgegangen werden könne . könne jedoch offenbleiben streitige Klausel jedenfalls gemäß § § . unwirksam sei . benachteilige Kläger Ansicht unangemessen § Abs. . Insgesamt erscheine Regelungswerk ausgewogen berücksichtige Interessen Vermieters auch Mieters . Einräumung dauerhaften Wohnmöglichkeit Mieter stehe Möglichkeit außerordentlichen Kündigung Vermieter . Insbesondere praktisch bedeutsamen Fall Zahlungsverzugs anderen erheblichen Pflichtverletzungen könne Vermieter kündigen . Kündigungsausschluss sei persönlichen Anwendungsbereich auch zeitlicher Hinsicht begrenzt . So betreffe ausschließlich notariellen Vertrag namentlich bezeichneten Beklagten nachfolgenden Mieter . Klausel werde Tod Längstlebenden beklagten Mieter gegenstandslos dann Anwendungsbereich mehr habe . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; Revision ist zurückzuweisen . Klägern steht Beklagten Anspruch Räumung Herausgabe gemieteten Erdgeschosswohnung § Abs. . Kündigung Kläger ist unwirksam notariellen Kaufvertrag Stadt Klägern vereinbarte lebenslange Wohnrecht Beklagten entgegensteht . Berufungsgericht hat Recht echten Vertrag Dritter § gesehen Beklagten eigene Rechte Klägern einräumt Kündigung § Abs. Nr. § ausschließt . gilt Berufungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat unabhängig Kaufvertrag enthaltenen Bestimmungen lebenslangen Wohnrecht Beklagten Individualvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind . 1 . Individualvereinbarung kann Auslegung Vertragsklausel Tatrichter Revisionsgericht nur beschränkt überprüft werden gesetzliche allgemein anerkannte Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze verletzt sind wesentlicher Auslegungsstoff Acht gelassen worden ist Auslegung Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht . . ; Senatsurteile 27 . April NJW-RR . 26 ; 26 . April . 17 ; jeweils . Prüfung hält Auslegung Berufungsgerichts stand . begegnet aber auch hinausgehenden uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung siehe -9- nachfolgend Bedenken vgl. Senatsurteil 3 . Dezember . . anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet Parteien gewählte Wortlaut Vereinbarung entnehmende objektiv erklärte Parteiwille Ausgangspunkt § § vorzunehmenden Auslegung ; sind insbesondere Vereinbarung verfolgte Zweck Interessenlage Parteien beachten ferner sonstigen Begleitumstände Sinngehalt gewechselten Erklärungen erhellen können . . ; vgl. Senatsurteile 27 . April aaO . 27 ; 27 . September . 30 ; jeweils . Anwendung Grundsätze hat Berufungsgericht enthaltenen Regelungen rechtsfehlerfrei ausgelegt dort genannten lebenslangen Wohnrecht Beklagten Ausschluss Kündigung Eigenbedarfs wirtschaftlicher Verwertung nur Verpflichtung Kläger Stadt eigene Rechte Beklagten begründet werden sollten Klägern direkt entgegenhalten konnten . Schon Wortlaut Regelung bestehenden lebenslangen Wohnrecht Mieter Übernahme Mietverhältnisses Kläger Rede ist deutet Berufungsgericht richtig gesehen hat Mietern Weise gesicherte Rechtsposition auch Klägern Käufern eingeräumt werden sollte Mieter bisherigen Wohnraum verlieren sollten selbst vertreten hätten . hohe Schutzbedürftigkeit Beklagten langjährige Mieter zusätzlich ergibt Beklagten Bergmannsversorgungsschein erteilt ist Verantwortung Stadt kommunaler Eigentümer Veräußerer sprechen Berufungsgericht auch richtig gesehen hat ebenfalls Regelung Absicherung Form unmittelbaren Wirkung Kündigungsausschlusses Klägern gewollt war . Rechtsfehler Auslegung vermag Revision aufzuzeigen . Umstand ursprünglich Stadt Rechtsvorgängerin Beklagten abgeschlossene Mietvertrag lebenslanges Wohnrecht vorsah ergibt keineswegs Regelung § Kaufvertrages widersprüchlich gar " Perplexität " unwirksam wäre . Gegenteil unterliegt verständiger Betrachtung Zweifel kaufvertraglichen Regelung lebenslanges Wohnrecht Mieter Übernahme Käufer Rahmen Übergangs Mietverhältnisses festgelegt werden sollte ; wird weiteren Sätze ordentliche Kündigung Mietvertrags Kläger ausgeschlossen ist eindeutig bestätigt . Revision Wiederkaufsrecht beruft Stadt Kaufvertrag Fall eingeräumt ist Kläger Mietverhältnis Zustimmung Vorliegen außerordentlichen Kündigungsgrundes kündigen verkennt Regelung gerade Auslegung Berufungsgerichts spricht . Wiederkaufsrecht ergebende Anspruch wird notariellen Kaufvertrags zusätzlich Grundbuch einzutragende Rückauflassungsvormerkung Stadt sichert . haben Kläger Käufer gemäß § weiter verpflichtet vorstehenden Verpflichtungen etwaigen Rechtsnachfolgern Grundeigentum Verpflichtung jeweiligen Weitergabe vertraglich aufzuerlegen wird geschützte Mietverhältnis Vorkaufsrecht gemäß § Abs. Verkäufers Stadt gesichert . umfassenden Schutz Mieters abzielenden Regelungen Kaufvertrages hat Berufungsgericht Recht entnommen Mieter Wohnrecht Wege echten Vertrags Dritter § unmittelbares Recht Kläger erwerben sollten noch zusätzlich abgesichert war Klägern Verstoß Mieterschutzbestimmung möglichen Ausübung Wiederkaufsrechts empfindliche finanzielle Belastungen Kaufvertrag tragenden Folgekosten drohten . Erfolg bleibt auch weitere Rüge Revision besondere Schutzbedürftigkeit Beklagten sei verneinen schon gesetzlichen Regelungen Mietrechts etwa § ausreichend geschützt seien . Revision verkennt insoweit Kaufvertrag gerade ging langjährigen Mieter Stadt § hinausgehenden Schutz ordentlichen Vermieterkündigungen gewähren Grund vertragswidrigen Verhalten Mieter haben . Schließlich hat Berufungsgericht vorgenannten Regelungen zutreffend dahingehend ausgelegt auch Kündigung gemäß Abs. Satz hier vorliegend ausschließen . Zwar wird erleichterte Kündigungsmöglichkeit selben Hause wohnenden ters gemäß § Abs. Satz Kaufvertragstext ausdrücklich angesprochen . Jedoch wird schon Formulierung " insbesondere " deutlich benannten Kündigungen Eigenbedarfs § Abs. Nr. Hinderung angemessenen wirtschaftlichen Verwertung § Abs. Nr. abschließende Aufzählung handelt . Kündigung gemäß § gerade Pflichtverletzung Verschulden Mieterseite voraussetzt wird schließlich auch Vertragstext folgende Regelung " lediglich Kündigung erheblichen Verletzung Mieter obliegenden vertraglichen Verpflichtungen " möglich sein soll besonders deutlich auch Kündigung gemäß § Abs. Satz Kündigungsausschluss mitumfasst ist . wendet Revision auch . 2 . Fall streitbefangenen Klauseln Revision geltend macht Verwendung Stadt Vielzahl Immobilienkaufverträgen ähnliche Siedlungshäuser vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz handelte eigenen Auslegung uneingeschränkten Überprüfung Senat unterliegen . . ; vgl. Senatsurteile 3 . Dezember aaO . ; 29 . Juni . 20 ; jeweils gilt . Auch Fall Anwendung geltenden Maßstabs Auslegung objektiven Inhalt typischen Sinn Allgemeinen Geschäftsbedingungen verständigen redlichen Vertragspartnern Abwägung Interessen normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden vgl. Senatsurteile 3 . Dezember aaO ; 6 . Dezember . ; jeweils ; . . wären streitigen Klauseln auszulegen Beklagten lebenslangen Wohnrecht Recht eingeräumt wird gern unmittelbar halten können ordentliche Kündigung Mietverhältnisses ausschließt . Auffassung Revision wären betreffenden Bestimmungen Kaufvertrags Allgemeine Geschäftsbedingungen vorgenannten Auslegung überraschende Klauseln § 305c Bestandteil Kaufvertrags geworden noch unangemessener Benachteiligung § Abs. Satz unwirksam . überraschenden Klausel gemäß § 305c kann vornherein Rede sein Gesamtzusammenhang eindeutig ergibt Stadt Verkäuferin ging Mietverhältnisse langjährigen Mieter Lebenszeit Vertragsverletzungen gestützte ordentliche Kündigung abzusichern ; kann Klägern verborgen geblieben sein hatten hier Streit stehenden Regelungen § notariellen Kaufvertrags rechnen . unangemessene Benachteiligung Kläger streitigen Klauseln ergibt klar verständlich wären Abs. Satz noch inhaltlichen Unausgewogenheit Abs. Satz . Auffassung Revisionserwiderung folgt allerdings bereits genannten Klauseln § Abs. Satz Transparenzerfordernis § Abs. Satz Abs. Satz hinausgehenden Inhaltskontrolle entzogen wären notariellen Kaufvertrag vorgesehene Mieterschutz wesentliche Leistungspflicht Kläger Käufer " essentialium negotii " darstelle . Zwar unterliegen Rücksicht Vertragsfreiheit unmittelbaren Gegenstand Hauptleistung sogenannte Leistungsbeschreibungen Vorliegen Bestimmtheit Bestimmbarkeit wesentlichen Vertragsinhalts wirksamer Vertrag mehr angenommen werden kann Inhaltskontrolle vgl. Urteile 15 November . 18 ; 9 . April . f. ; 25 . Oktober XI 9/15 . 21 ; 15 . Aufl . . f. ; Fuchs AGB-Recht 12 . Aufl . . f. ; 7 . Aufl . . . Leistungsbeschreibungen handelt hier Rede stehenden Vereinbarungen lebenslangen Wohnrechts beklagten Mieter Ausschlusses ordentlichen Kündigung jedoch . " essentialia negotii " vorgenannten Sinne gehören Kaufvertrag hier regelmäßig Vertragsparteien Kaufpreis vgl. bereits f. ; siehe ferner Urteil 23 . August ZR . ; . § . 18 ; Stand 19 . Mai . 15 ; jurisPK-BGB/Pammler Stand 1 . Dezember § . 19 ; 77 . Aufl . Einf . § . . Inhaltskontrolle unterworfen sind hingegen Klauseln hier Rede stehenden Klauseln Hauptleistungsversprechen lediglich einschränken verändern modifizieren näher ausgestalten Urteile 9 . April aaO . ; 25 . Oktober XI 9/15 aaO ; aaO . 44 ; Fuchs aaO . ; MünchKommBGB/Wurmnest aaO . vorgenannten Klauseln verstoßen Auffassung Revision Transparenzgebot § Abs. Satz . Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist Grundsätzen Glauben verpflichtet Rechte Pflichten Vertragspartner möglichst klar durchschaubar darzustellen Senatsurteile 9 . April aaO . ; 26 . Oktober f. ; jeweils . ist hier Fall . bereits ausgeführt lassen Zusammenhang lebenslangen Wohnrecht Beklagten getroffenen Regelungen Zweifel unmittelbarer Schutz Mieter etwaigen Kündigungen Käufer bezweckt ordentliche Kündigung Vertragsverletzungen Mieter gestützt wird ausgeschlossen ist . Auch inhaltliche Unausgewogenheit streitbefangenen Regelungen gemäß § Abs. Satz liegt Auffassung Revision . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen notariellen Kaufvertrag enthaltenen Regelungen lebenslangen Wohnrecht Beklagten Kündigungsausschluss Grundgedanken gesetzlichen Regelung abgewichen wird vereinbaren seien § Abs. Nr. noch wesentliche Rechte Pflichten Natur Vertrages ergeben so eingeschränkt würden Erreichung Vertragszwecks gefährdet wäre § Abs. Nr. . Zwar wird Klägern Regelung lebenslange Wohnrecht Mieter ordentliche Kündigung Vertragsverletzungen gestützt ist Lebenszeit aktuellen Mieter versagt Kläger gewisse Einschränkungen Nutzbarkeit Kaufsache Zeitraums ergeben . hat Berufungsgericht jedoch völlig Recht Abweichung gesetzlichen Leitbild noch fährdung Kaufvertrages gesehen . Revision herangezogene Umstand § verschiedene Möglichkeiten ordentlichen Kündigung Vermieters vorsehe liegt schon Sache Abweichungen Mieters gerade zulässig sind § Abs. . Regelungen lebenslangen Wohnrecht Beklagten Kündigungsausschluss halten schließlich auch sonst Inhaltskontrolle Abs. Satz stand . Berufungsgericht ist beizupflichten kaufvertraglichen Bestimmungen Recht Erwerber ordentlichen Kündigung Lebensdauer aktuellen Mieter eingeschränkt Recht außerordentlichen Kündigung hingegen belassen wird inhaltlich ausgewogene Regelung Verkauf kommunalen Eigentum stehenden langjährigen Mietern bewohnten Siedlungshauses darstellen . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung 13.09.2017 Entscheidung