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1774 lines
15 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
25
.
März
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
März
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
6
.
März
Fassung
Berichtigungsbeschlusses
10
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Energieversorgungsunternehmen
versorgte
Beklagte
Eigentümern
privat
genutzten
Wohneinheiten
bestehende
Wohnungseigentümergemeinschaft
Grundlage
.
Juni
Rechtsvorgängerin
Muttergesellschaft
Klägerin
geschlossenen
Zusatzvereinbarung
8./9
November
geänderten
Sondervertrags
leitungsgebunden
Erdgas
.
Abschluss
Vertrages
Zusatzvereinbarung
war
Beklagte
gewerbliche
Hausverwaltungsgesellschaft
vertreten
.
Gaslieferungsvertrag
enthält
folgende
Regelungen
:
"
Preise
Preisänderungen
]
Bereithaltung
Lieferung
Erdgases
zahlt
Kunde
Jahresleistungspreis
Arbeitspreis
.
]
beträgt
Wohneinheiten
Raumheizung
Warmwasserbereitung
Pf/kWh
Warmwasserbereitung
Pf/kWh
jeweilige
AP0
erhöht
jeweils
geltende
Mineralölsteuer
gemäß
§
Absatz
Nr.
Mineralölsteuergesetz
Erdgassteuer
Stand
Preisabschlag
Zeit
Pf/kWh
Pf/kWh
Rechtsvorgängerin
Muttergesellschaft
Klägerin
behält
Recht
Preisabschlag
Angabe
Gründen
widerrufen
.
Regelung
Preisabschlages
kommt
mehr
Anwendung
Erdgassteuer
entfallen
reduziert
werden
sollte
.
Arbeitspreis
ändert
folgt
:
AP1
DM/hl
Änderungsklausel
bedeuten
:
Preis
leichtes
Heizöl
veröffentlicht
Statistischen
Bundesamt
Fachserie
Reihe
;
Preise
Preisindizes
gewerbliche
Produkte
Erzeugerpreise
;
Erzeugerpreise
ausgewählter
gewerblicher
Produkte
;
Warenbezeichnung
leichtes
Heizöl
DM/hl
Lieferung
Verbraucher
Auftrag
Mineralölsteuer
frei
Verbraucher
Berichtsort
.
Etwaige
Änderungen
Preise
]
werden
jeweils
Wirkung
1
.
Oktober
Jahres
vorgenommen
.
Folgewert
gilt
:
Durchschnitt
Statistischen
Bundesamt
veröffentlichten
Werten
2
.
Halbjahr
vorhergegangenen
Kalenderjahres
Durchschnitt
veröffentlichten
Werten
1
.
Halbjahr
laufenden
Kalenderjahres
.
]
Vertragsbeginn
gelten
Folgewerte
letzten
vorhergehenden
Preisüberprüfung
.
"
Zusatzvereinbarung
Parteien
enthält
folgende
Regelung
:
"
1
.
§
genannte
Preisabschlag
beträgt
Pf/kWh
behält
Recht
Preisabschlagsregelung
anzupassen
Steuersatz
Erdgas
.
Pf/kWh
entfallen
reduziert
werden
sollte
.
2
.
§
erhält
folgende
Fassung
:
Etwaige
Änderungen
Preise
]
werden
halbjährlich
vorgenommen
.
Änderungszeitpunkte
sind
jeweils
1
.
April
1
.
Oktober
.
ergebende
Preis
wird
jeweiligen
Änderungszeitpunkt
berechnet
.
Folgewert
werden
zugrunde
gelegt
Preisänderungen
1
.
April
Durchschnittspreis
leichtes
Heizöl
veröffentlichten
Werten
2
.
Halbjahr
vorhergegangenen
Kalenderjahres
.
Preisänderungen
1
.
Oktober
Durchschnittspreis
leichtes
Heizöl
veröffentlichten
Werten
1
.
Halbjahr
laufenden
Kalenderjahres
.
übrigen
Bestimmungen
Erdgaslieferungsvertrages
gelten
unverändert
.
"
Klägerin
legte
Abrechnungen
Gaslieferungen
jeweils
Grundlage
§
Gaslieferungsvertrags
Zusatzvereinbarung
errechneten
Jahresleistungspreis
zugrunde
.
Beklagte
glich
Abrechnungen
widersprach
Preiserhöhungen
Klägerin
erstmals
Schreiben
29
.
September
mangelnde
Billigkeit
Preiserhöhungen
rügte
ankündigte
Zahlungen
künftig
nur
Vorbehalt
Anerkennung
Rechtspflicht
leisten
.
Schreiben
23
.
Januar
8
.
Februar
6
.
Februar
11
.
September
7
.
Januar
widersprach
Beklagte
auch
späteren
Preiserhöhungen
.
beglich
Abrechnungen
Klägerin
seither
lediglich
Grundlage
1
.
Oktober
geltenden
Arbeitspreises
Jahresleistungspreises
/kWh/h
.
Vertragsvertragsverhältnis
endete
30
.
September
Kündigung
Klägerin
.
Beklagte
hält
Preisanpassungsregelung
unwirksam
.
Klage
begehrt
Klägerin
Restzahlung
Zinsen
Gaslieferungen
Zeitraum
1
.
Januar
30
.
September
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsverfahrens
hat
Beklagte
hilfsweise
Fall
Zurückweisung
Klägerin
eingelegten
Berufung
Widerklage
Rückzahlung
vermeintlich
überzahlter
Gasentgelte
erhoben
Grundlage
vertraglich
vereinbarten
Basispreise
Berücksichtigung
teilweise
eingetretenen
Verjährung
beziffert
.
Berufung
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
Klage
Herabsetzung
Zinshöhe
%
%
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
verfolgt
Hilfswiderklagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
gemäß
§
Abs.
Verbindung
Sondervertrag
Erdgaslieferung
§
Abs.
Nr.
UmwG
Zeitraum
1
.
April
30
.
September
noch
restlicher
Kaufpreisanspruch
Höhe
.
Regelung
§
Sondervertrags
sei
Berücksichtigung
Bundesgerichtshof
Urteil
24
.
März
ZR
aufgestellten
Grundsätze
gemäß
§
Abs.
Satz
Verstoßes
Transparenzgebot
unwirksam
.
Klausel
sei
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
unangemessenen
Benachteiligung
Beklagten
unwirksam
.
Anders
Landgericht
angenommen
komme
Überprüfung
Klausel
gemäß
§
Abs.
Satz
Betracht
Klausel
gemäß
§
Abs.
Preishauptabrede
Inhaltskontrolle
ausgenommen
sei
.
Klausel
sei
auch
Preisbestimmung
unwirksam
Arbeitspreis
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
geknüpft
werde
.
soweit
könne
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Wirksamkeit
entsprechender
Klauseln
Anwendung
Inhaltskontrolle
Abs.
Satz
zurückgegriffen
werden
.
sei
gerade
Wesen
Vertragsautonomie
Vereinbarung
Preises
andere
Anforderungen
Klauseln
stellen
seien
AGB-Kontrolle
unterlägen
.
Klausel
könne
nur
gemäß
§
unwirksam
sein
vorliegend
Anhaltspunkte
bestünden
.
Zinsausspruch
folge
§
Verbindung
§
Abs.
jedoch
nur
Höhe
gemäß
§
Abs.
.
Beklagte
sei
Verbraucherin
Sinne
§
.
habe
bereits
Landgericht
überzeugend
festgestellt
.
Bundesgerichtshof
habe
Beschluss
2
.
Juni
Teilrechtsfähigkeit
Wohnungseigentümergemeinschaft
bejaht
Beschluss
2
.
Juni
.
sei
überzeugend
entsprechend
Einstufung
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Falle
Zusammenschlusses
privaten
Zwecken
Urteil
23
.
Oktober
XI
auch
Falle
privaten
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verbrauchereigenschaft
weiter
anzunehmen
.
einzelnen
Wohnungseigentümer
würden
Zusammenschluss
Wahl
professionellen
Verwaltung
gewerblich
tätig
.
seien
auch
weniger
schutzbedürftig
.
sei
ersichtlich
vorliegend
überwiegend
gewerbliche
Tätigkeit
Form
Haltens
Immobilie
gegeben
sei
.
Berufung
zurückgewiesen
worden
sei
sei
nur
Fall
erhobene
Widerklage
entscheiden
.
II
.
Beurteilung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
§
Abs.
Zahlung
restlichen
Entgelts
streitgegenständlichen
Zeitraum
erfolgten
Erdgaslieferungen
bejaht
werden
.
Berufungsgericht
hat
Revision
Recht
rügt
verkannt
Regelung
§
Abs.
Sondervertrags
Grundlage
Klägerin
Gaslieferungen
Beklagten
abgerechnet
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
unwirksam
ist
auch
künftige
Preisänderungen
betrifft
.
1
.
Bestimmungen
§
Sondervertrags
handelt
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Revisionserwiderung
angegriffenen
Feststellungen
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Sinne
§
Abs.
Satz
.
2
.
streitgegenständliche
Gasabrechnung
relevanten
Vertragsbestimmungen
genügen
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeführt
hat
Anforderungen
Transparenzgebots
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
gilt
insbesondere
§
Abs.
Sondervertrags
enthaltene
Berechnungsformel
erläuternden
modifizierenden
Regelungen
Sondervertrags
Zusatzvereinbarung
.
Regelungsgehalt
also
Art
Weise
erstmaligen
Berechnung
Änderung
Arbeitspreises
ist
klar
verständlich
vgl.
Senatsurteil
heutigen
Tage
Veröffentlichung
bestimmt
Senatsurteile
17
.
September
.
;
14
.
Mai
-9-
.
ZR
VersorgW
.
f.
;
jeweils
vergleichbaren
Preisanpassungsklauseln
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
unterliegt
§
Abs.
Sondervertrags
enthaltene
Berechnungsformel
künftige
Veränderungen
Vertragsbeginn
geltenden
Arbeitspreises
Gegenstand
hat
Transparenzgebot
hinausgehenden
Inhaltskontrolle
§
Abs.
Satz
.
ist
insoweit
gemäß
§
Abs.
Satz
weiter
gehenden
Inhaltskontrolle
entzogen
.
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
handelt
derartigen
Bestimmungen
künftiger
Preisänderungen
kontrollfähige
Preisnebenabreden
Berufungsgericht
gemeint
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
kontrollfähige
Preishauptabrede
vgl.
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
.
ZR
aaO
.
.
;
17
.
September
aaO
.
.
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
;
jeweils
.
4
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
§
Abs.
Sondervertrags
enthaltene
Berechnungsformel
hält
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
vorstehend
genannten
Maßstäben
unterliegt
stand
Beklagte
unangemessen
benachteiligt
.
Gaslieferungsverträge
Verbrauchern
hat
Senat
entschieden
Spannungsklauseln
vorliegenden
Art
Arbeitspreis
Gas
Preisentwicklung
leichtes
Heizöl
ändert
unangemessener
Benachteiligung
Kunden
unwirksam
sind
Senatsurteile
24
.
März
.
.
ZR
.
.
.
berechtigtes
Interesse
Verwendung
derartiger
Spannungsklauseln
Verbrauchern
hat
Senat
Entscheidungen
nur
anerkannt
gewährleisten
geschuldete
Preis
jeweiligen
Marktpreis
erbringende
Leistung
übereinstimmt
Bezugsgröße
handelt
Gegebenheiten
konkreten
Geschäfts
nahe
kommt
Vertragsparteien
akzeptabel
sein
kann
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
.
Voraussetzungen
hat
Senat
ölpreisindexierten
Preisgleitklausel
Verbrauchervertrag
verneint
erforderliche
Prognose
Marktpreis
geschuldete
Leistung
typischerweise
ähnlich
Marktpreis
Referenzgut
entwickelt
bereits
scheitert
Spannungsklausel
wahrender
Marktpreis
Gas
damals
feststellbar
war
Senatsurteile
24
.
März
aaO
.
ZR
aaO
.
;
14
.
Mai
aaO
.
.
Rechtsprechung
ist
Senat
inzwischen
entschieden
hat
allerdings
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
übertragbar
.
Dort
hält
Preisanpassungsklausel
Erdgassondervertrag
Arbeitspreis
Lieferung
Gas
bestimmten
Zeitpunkten
ausschließlich
Abhängigkeit
vertraglich
definierten
Preisentwicklung
Heizöl
ändert
Inhaltskontrolle
gemäß
§
Abs.
Satz
stand
Senatsurteile
14
.
Mai
aaO
.
.
aaO
.
;
vgl.
Kühne
.
Anwendung
Grundsätze
hält
§
Abs.
Sondervertrags
enthaltene
Preisregelung
Streitfall
Inhaltskontrolle
unterliegt
stand
.
gemäß
§
Abs.
gebotene
Berücksichtigung
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
geltenden
Besonderheiten
ist
vorliegend
Raum
Feststellungen
Berufungsgerichts
Mitgliedern
Beklagten
natürliche
Personen
handelt
Wohnungseigentum
rein
privaten
Zwecken
halten
.
Beklagte
ist
mithin
Rahmen
§
natürlichen
private
Zwecke
verfolgenden
Person
gleichzustellen
Unternehmer
Sinne
§
Abs.
Verbraucher
Sinne
§
anzusehen
.
Rechtsprechung
Instanzgerichte
Literatur
ist
allerdings
umstritten
Voraussetzungen
Wohnungseigentümergemeinschaften
Verbraucher
Unternehmer
anzusehen
sind
Meinungsstand
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
.
Senat
Urteil
heutigen
Tage
aaO
näher
ausgeführt
hat
ist
Wohnungseigentümergemeinschaft
genommen
zwar
natürliche
noch
juristische
Person
unterfällt
allein
Gesetzeswortlaut
gestützten
Auslegung
§
§
enthaltenen
Definitionen
.
ist
aber
regelmäßig
Verbraucher
gleichzustellen
wenigstens
Verbraucher
angehört
Rechtsgeschäft
Zweck
abschließt
gewerblichen
noch
selbständigen
beruflichen
Tätigkeit
dient
.
ist
Streitfall
Deckung
eigenen
Bedarfs
abgeschlossenen
formularmäßigen
Energielieferungsvertrages
regelmäßig
auszugehen
.
ist
Beklagte
Hinblick
Abschluss
streitgegenständlichen
Gaslieferungsvertrags
Verbraucherin
behandeln
§
Abs.
Satz
unternehmerischen
Geschäftsverkehr
entwickelten
Maßstäbe
Inhaltskontrolle
Preisanpassungsklausel
Arbeitspreis
ausschließlich
Abhängigkeit
Preisentwicklung
Heizöl
ändert
Anwendung
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Landgerichts
setzt
Beklagte
ausschließlich
natürlichen
Personen
Wohneigentum
rein
privaten
Zwecken
halten
.
streitgegenständliche
Gaslieferungsvertrag
diente
allein
Bewirtschaftung
Heizzentrale
Versorgung
Wohnungseigentümergemeinschaft
zusammengefassten
Privatwohnungen
.
Feststellungen
bringt
Revisionserwiderung
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
erinnern
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
andere
Beurteilung
auch
geboten
Beklagte
Feststellungen
Berufungsgerichts
Abschluss
Gaslieferungsvertrags
Zusatzvereinbarung
gewerblich
handelnde
Hausverwaltungsgesellschaft
vertreten
war
.
Abgrenzung
unternehmerischem
privatem
Handeln
Sinne
§
§
kommt
Falle
Stellvertretung
grundsätzlich
Person
Vertretenen
hier
Beklagten
.
gilt
nur
dann
verbraucherschützende
Norm
gerade
Umstände
Vertragsschlusses
anknüpft
also
situativen
Übereilungsschutz
gewährleistet
Gesetzgeber
Verhandlungssituation
verbundenen
Gefahr
unzulässigen
unangemessenen
Beeinflussung
erforderlich
gehalten
hat
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
ist
Berechnungsformel
§
Abs.
Sondervertrags
§
Abs.
Satz
unwirksam
tragsbeginn
geltenden
Arbeitspreis
betrifft
Vertragsdauer
eintretenden
periodischen
Preisanpassungen
regelt
.
ergibt
Auffassung
Revisionserwiderung
Senatsurteil
heutigen
Tage
aaO
Einzelnen
ausgeführten
Gründen
auch
Verbrauchervertrag
Vorliegen
hier
Feststellungen
Berufungsgerichts
auszugehen
ist
Beurteilung
unangemessenen
Benachteiligung
§
Abs.
auch
Vertragsschluss
begleitenden
Umstände
berücksichtigen
sind
§
Abs.
Nr.
.
Berechnungsformel
bereits
eingangs
genannten
Grund
unwirksam
ist
kommt
Beklagten
geltend
gemachten
weiteren
Unwirksamkeitsgründe
.
5
.
Höhe
Klägerin
dennoch
Anspruch
Zahlung
restlicher
Vergütung
zusteht
hängt
streitgegenständlichen
Gaslieferungen
geschuldeten
Preis
.
gefestigten
Rechtsprechung
Senats
kommt
ergänzende
Vertragsauslegung
Betracht
Wegfall
unwirksamen
Preisänderungsklausel
Lücke
dispositives
Gesetzesrecht
füllen
lässt
Ergebnis
führt
beiderseitigen
Interessen
mehr
vertretbarer
Weise
Rechnung
trägt
Vertragsgefüge
völlig
einseitig
Kunden
verschiebt
.
mehr
hinnehmbare
Störung
Vertragsgefüges
ist
dann
anzunehmen
langjähriges
Energieversorgungsverhältnis
handelt
betroffene
Kunde
Preiserhöhungen
basierenden
Jahresabrechnungen
längeren
Zeitraum
widersprochen
hat
nunmehr
auch
länger
zurückliegende
schnitte
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
geltend
macht
Senatsurteile
14
.
März
.
ZR
.
28
;
15
.
Januar
.
.
Voraussetzungen
kann
Falle
Rückforderung
auch
Falle
Restforderung
Entgelt
Energielieferungen
Senatsurteil
14
.
März
aaO
.
Wegfall
unwirksamen
Preisänderungsklausel
entstehende
Lücke
ergänzende
Vertragsauslegung
§
§
Weise
geschlossen
werden
Kunde
Unwirksamkeit
Preiserhöhungen
vereinbarten
Anfangspreis
übersteigenden
Preis
führen
geltend
machen
kann
Zeitraums
Jahren
Zugang
jeweiligen
Jahresabrechnung
Preiserhöhung
erstmals
berücksichtigt
worden
ist
beanstandet
hat
Senatsurteile
14
.
März
aaO
.
.
;
ZR
aaO
.
.
;
23
.
Januar
.
.
.
;
31
Juli
ZR
.
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
Feststellungen
Begründetheit
Klage
Hilfswiderklage
relevanten
Zeitpunkt
Zugangs
jeweiligen
Jahresabrechnungen
erstmals
Schreiben
29
.
September
erklärten
Widerspruchs
Beklagten
Preiserhöhungen
getroffen
.
.
kann
angefochtene
Urteil
Bestand
haben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
;
ist
insoweit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Rechtsstreit
Endentscheidung
reif
ist
Umfang
Aufhebung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
Zugang
Zeitpunkt
erstmaligen
Beanstandung
Preiserhöhungen
Beklagte
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Vorsorglich
weist
Senat
weitere
Verfahren
Widerspruch
Preiserhöhung
auch
dann
auszugehen
ist
Kunde
nur
Billigkeit
Preiserhöhung
wendet
.
tatsächlichen
Versorgungsunternehmen
vermuteten
Gründe
Widerspruch
kommt
Senatsurteile
22
.
Februar
.
31
;
15
.
Januar
aaO
.
22
;
jeweils
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.03.2011
Entscheidung