NAMEN ZR Verkündet : 25 . März Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . März Vorsitzende Richterin Dr. Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 6 . März Fassung Berichtigungsbeschlusses 10 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Energieversorgungsunternehmen versorgte Beklagte Eigentümern privat genutzten Wohneinheiten bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft Grundlage . Juni Rechtsvorgängerin Muttergesellschaft Klägerin geschlossenen Zusatzvereinbarung 8./9 November geänderten Sondervertrags leitungsgebunden Erdgas . Abschluss Vertrages Zusatzvereinbarung war Beklagte gewerbliche Hausverwaltungsgesellschaft vertreten . Gaslieferungsvertrag enthält folgende Regelungen : " Preise Preisänderungen ] Bereithaltung Lieferung Erdgases zahlt Kunde Jahresleistungspreis Arbeitspreis . ] beträgt Wohneinheiten Raumheizung Warmwasserbereitung Pf/kWh Warmwasserbereitung Pf/kWh jeweilige AP0 erhöht jeweils geltende Mineralölsteuer gemäß § Absatz Nr. Mineralölsteuergesetz Erdgassteuer Stand Preisabschlag Zeit Pf/kWh Pf/kWh Rechtsvorgängerin Muttergesellschaft Klägerin behält Recht Preisabschlag Angabe Gründen widerrufen . Regelung Preisabschlages kommt mehr Anwendung Erdgassteuer entfallen reduziert werden sollte . Arbeitspreis ändert folgt : AP1 DM/hl Änderungsklausel bedeuten : Preis leichtes Heizöl veröffentlicht Statistischen Bundesamt Fachserie Reihe ; Preise Preisindizes gewerbliche Produkte Erzeugerpreise ; Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte ; Warenbezeichnung leichtes Heizöl DM/hl Lieferung Verbraucher Auftrag Mineralölsteuer frei Verbraucher Berichtsort . Etwaige Änderungen Preise ] werden jeweils Wirkung 1 . Oktober Jahres vorgenommen . Folgewert gilt : Durchschnitt Statistischen Bundesamt veröffentlichten Werten 2 . Halbjahr vorhergegangenen Kalenderjahres Durchschnitt veröffentlichten Werten 1 . Halbjahr laufenden Kalenderjahres . ] Vertragsbeginn gelten Folgewerte letzten vorhergehenden Preisüberprüfung . " Zusatzvereinbarung Parteien enthält folgende Regelung : " 1 . § genannte Preisabschlag beträgt Pf/kWh … behält Recht Preisabschlagsregelung anzupassen Steuersatz Erdgas . Pf/kWh entfallen reduziert werden sollte . 2 . § erhält folgende Fassung : Etwaige Änderungen Preise ] werden halbjährlich vorgenommen . Änderungszeitpunkte sind jeweils 1 . April 1 . Oktober . ergebende Preis wird jeweiligen Änderungszeitpunkt berechnet . Folgewert werden zugrunde gelegt Preisänderungen 1 . April Durchschnittspreis leichtes Heizöl veröffentlichten Werten 2 . Halbjahr vorhergegangenen Kalenderjahres . Preisänderungen 1 . Oktober Durchschnittspreis leichtes Heizöl veröffentlichten Werten 1 . Halbjahr laufenden Kalenderjahres . übrigen Bestimmungen Erdgaslieferungsvertrages gelten unverändert . " Klägerin legte Abrechnungen Gaslieferungen jeweils Grundlage § Gaslieferungsvertrags Zusatzvereinbarung errechneten Jahresleistungspreis zugrunde . Beklagte glich Abrechnungen widersprach Preiserhöhungen Klägerin erstmals Schreiben 29 . September mangelnde Billigkeit Preiserhöhungen rügte ankündigte Zahlungen künftig nur Vorbehalt Anerkennung Rechtspflicht leisten . Schreiben 23 . Januar 8 . Februar 6 . Februar 11 . September 7 . Januar widersprach Beklagte auch späteren Preiserhöhungen . beglich Abrechnungen Klägerin seither lediglich Grundlage 1 . Oktober geltenden Arbeitspreises Jahresleistungspreises € /kWh/h . Vertragsvertragsverhältnis endete 30 . September Kündigung Klägerin . Beklagte hält Preisanpassungsregelung unwirksam . Klage begehrt Klägerin Restzahlung € Zinsen Gaslieferungen Zeitraum 1 . Januar 30 . September . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsverfahrens hat Beklagte hilfsweise Fall Zurückweisung Klägerin eingelegten Berufung Widerklage Rückzahlung vermeintlich überzahlter Gasentgelte erhoben Grundlage vertraglich vereinbarten Basispreise Berücksichtigung teilweise eingetretenen Verjährung € beziffert . Berufung Klägerin hat Oberlandesgericht Klage Herabsetzung Zinshöhe % % stattgegeben . Senat zugelassenen Revision begehrt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils verfolgt Hilfswiderklagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : Klägerin stehe gemäß § Abs. Verbindung Sondervertrag Erdgaslieferung § Abs. Nr. UmwG Zeitraum 1 . April 30 . September noch restlicher Kaufpreisanspruch Höhe € . Regelung § Sondervertrags sei Berücksichtigung Bundesgerichtshof Urteil 24 . März ZR aufgestellten Grundsätze gemäß § Abs. Satz Verstoßes Transparenzgebot unwirksam . Klausel sei auch gemäß § Abs. Satz unangemessenen Benachteiligung Beklagten unwirksam . Anders Landgericht angenommen komme Überprüfung Klausel gemäß § Abs. Satz Betracht Klausel gemäß § Abs. Preishauptabrede Inhaltskontrolle ausgenommen sei . Klausel sei auch Preisbestimmung unwirksam Arbeitspreis Preisentwicklung leichtes Heizöl geknüpft werde . soweit könne Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Wirksamkeit entsprechender Klauseln Anwendung Inhaltskontrolle Abs. Satz zurückgegriffen werden . sei gerade Wesen Vertragsautonomie Vereinbarung Preises andere Anforderungen Klauseln stellen seien AGB-Kontrolle unterlägen . Klausel könne nur gemäß § unwirksam sein vorliegend Anhaltspunkte bestünden . Zinsausspruch folge § Verbindung § Abs. jedoch nur Höhe gemäß § Abs. . Beklagte sei Verbraucherin Sinne § . habe bereits Landgericht überzeugend festgestellt . Bundesgerichtshof habe Beschluss 2 . Juni Teilrechtsfähigkeit Wohnungseigentümergemeinschaft bejaht Beschluss 2 . Juni . sei überzeugend entsprechend Einstufung Gesellschaft bürgerlichen Rechts Falle Zusammenschlusses privaten Zwecken Urteil 23 . Oktober XI auch Falle privaten Wohnungseigentümergemeinschaft Verbrauchereigenschaft weiter anzunehmen . einzelnen Wohnungseigentümer würden Zusammenschluss Wahl professionellen Verwaltung gewerblich tätig . seien auch weniger schutzbedürftig . sei ersichtlich vorliegend überwiegend gewerbliche Tätigkeit Form Haltens Immobilie gegeben sei . Berufung zurückgewiesen worden sei sei nur Fall erhobene Widerklage entscheiden . II . Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Klägerin geltend gemachte Anspruch § Abs. Zahlung restlichen Entgelts streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Erdgaslieferungen bejaht werden . Berufungsgericht hat Revision Recht rügt verkannt Regelung § Abs. Sondervertrags Grundlage Klägerin Gaslieferungen Beklagten abgerechnet hat gemäß § Abs. Satz unwirksam ist auch künftige Preisänderungen betrifft . 1 . Bestimmungen § Sondervertrags handelt Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Revisionserwiderung angegriffenen Feststellungen Allgemeine Geschäftsbedingungen Sinne § Abs. Satz . 2 . streitgegenständliche Gasabrechnung relevanten Vertragsbestimmungen genügen Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat Anforderungen Transparenzgebots § Abs. Satz Abs. Satz . gilt insbesondere § Abs. Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel erläuternden modifizierenden Regelungen Sondervertrags Zusatzvereinbarung . Regelungsgehalt also Art Weise erstmaligen Berechnung Änderung Arbeitspreises ist klar verständlich vgl. Senatsurteil heutigen Tage Veröffentlichung bestimmt Senatsurteile 17 . September . ; 14 . Mai -9- . ZR VersorgW . f. ; jeweils vergleichbaren Preisanpassungsklauseln . 3 . Auffassung Berufungsgerichts unterliegt § Abs. Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel künftige Veränderungen Vertragsbeginn geltenden Arbeitspreises Gegenstand hat Transparenzgebot hinausgehenden Inhaltskontrolle § Abs. Satz . ist insoweit gemäß § Abs. Satz weiter gehenden Inhaltskontrolle entzogen . Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat handelt derartigen Bestimmungen künftiger Preisänderungen kontrollfähige Preisnebenabreden Berufungsgericht gemeint hat gemäß § Abs. Satz kontrollfähige Preishauptabrede vgl. Senatsurteile 14 . Mai aaO . . ZR aaO . . ; 17 . September aaO . . Senatsurteil heutigen Tage aaO ; jeweils . 4 . Entscheidung Berufungsgerichts erweist auch anderen Gründen richtig § . § Abs. Sondervertrags enthaltene Berechnungsformel hält Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz vorstehend genannten Maßstäben unterliegt stand Beklagte unangemessen benachteiligt . Gaslieferungsverträge Verbrauchern hat Senat entschieden Spannungsklauseln vorliegenden Art Arbeitspreis Gas Preisentwicklung leichtes Heizöl ändert unangemessener Benachteiligung Kunden unwirksam sind Senatsurteile 24 . März . . ZR . . . berechtigtes Interesse Verwendung derartiger Spannungsklauseln Verbrauchern hat Senat Entscheidungen nur anerkannt gewährleisten geschuldete Preis jeweiligen Marktpreis erbringende Leistung übereinstimmt Bezugsgröße handelt Gegebenheiten konkreten Geschäfts nahe kommt Vertragsparteien akzeptabel sein kann Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . . Voraussetzungen hat Senat ölpreisindexierten Preisgleitklausel Verbrauchervertrag verneint erforderliche Prognose Marktpreis geschuldete Leistung typischerweise ähnlich Marktpreis Referenzgut entwickelt bereits scheitert Spannungsklausel wahrender Marktpreis Gas damals feststellbar war Senatsurteile 24 . März aaO . ZR aaO . ; 14 . Mai aaO . . Rechtsprechung ist Senat inzwischen entschieden hat allerdings unternehmerischen Geschäftsverkehr übertragbar . Dort hält Preisanpassungsklausel Erdgassondervertrag Arbeitspreis Lieferung Gas bestimmten Zeitpunkten ausschließlich Abhängigkeit vertraglich definierten Preisentwicklung Heizöl ändert Inhaltskontrolle gemäß § Abs. Satz stand Senatsurteile 14 . Mai aaO . . aaO . ; vgl. Kühne . Anwendung Grundsätze hält § Abs. Sondervertrags enthaltene Preisregelung Streitfall Inhaltskontrolle unterliegt stand . gemäß § Abs. gebotene Berücksichtigung unternehmerischen Geschäftsverkehr geltenden Besonderheiten ist vorliegend Raum Feststellungen Berufungsgerichts Mitgliedern Beklagten natürliche Personen handelt Wohnungseigentum rein privaten Zwecken halten . Beklagte ist mithin Rahmen § natürlichen private Zwecke verfolgenden Person gleichzustellen Unternehmer Sinne § Abs. Verbraucher Sinne § anzusehen . Rechtsprechung Instanzgerichte Literatur ist allerdings umstritten Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften Verbraucher Unternehmer anzusehen sind Meinungsstand Senatsurteil heutigen Tage aaO . Senat Urteil heutigen Tage aaO näher ausgeführt hat ist Wohnungseigentümergemeinschaft genommen zwar natürliche noch juristische Person unterfällt allein Gesetzeswortlaut gestützten Auslegung § § enthaltenen Definitionen . ist aber regelmäßig Verbraucher gleichzustellen wenigstens Verbraucher angehört Rechtsgeschäft Zweck abschließt gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit dient . ist Streitfall Deckung eigenen Bedarfs abgeschlossenen formularmäßigen Energielieferungsvertrages regelmäßig auszugehen . ist Beklagte Hinblick Abschluss streitgegenständlichen Gaslieferungsvertrags Verbraucherin behandeln § Abs. Satz unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelten Maßstäbe Inhaltskontrolle Preisanpassungsklausel Arbeitspreis ausschließlich Abhängigkeit Preisentwicklung Heizöl ändert Anwendung . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Landgerichts setzt Beklagte ausschließlich natürlichen Personen Wohneigentum rein privaten Zwecken halten . streitgegenständliche Gaslieferungsvertrag diente allein Bewirtschaftung Heizzentrale Versorgung Wohnungseigentümergemeinschaft zusammengefassten Privatwohnungen . Feststellungen bringt Revisionserwiderung ist revisionsrechtlicher Sicht erinnern . Auffassung Revisionserwiderung ist andere Beurteilung auch geboten Beklagte Feststellungen Berufungsgerichts Abschluss Gaslieferungsvertrags Zusatzvereinbarung gewerblich handelnde Hausverwaltungsgesellschaft vertreten war . Abgrenzung unternehmerischem privatem Handeln Sinne § § kommt Falle Stellvertretung grundsätzlich Person Vertretenen hier Beklagten . gilt nur dann verbraucherschützende Norm gerade Umstände Vertragsschlusses anknüpft also situativen Übereilungsschutz gewährleistet Gesetzgeber Verhandlungssituation verbundenen Gefahr unzulässigen unangemessenen Beeinflussung erforderlich gehalten hat Senatsurteil heutigen Tage aaO . ist hier jedoch Fall . ist Berechnungsformel § Abs. Sondervertrags § Abs. Satz unwirksam tragsbeginn geltenden Arbeitspreis betrifft Vertragsdauer eintretenden periodischen Preisanpassungen regelt . ergibt Auffassung Revisionserwiderung Senatsurteil heutigen Tage aaO Einzelnen ausgeführten Gründen auch Verbrauchervertrag Vorliegen hier Feststellungen Berufungsgerichts auszugehen ist Beurteilung unangemessenen Benachteiligung § Abs. auch Vertragsschluss begleitenden Umstände berücksichtigen sind § Abs. Nr. . Berechnungsformel bereits eingangs genannten Grund unwirksam ist kommt Beklagten geltend gemachten weiteren Unwirksamkeitsgründe . 5 . Höhe Klägerin dennoch Anspruch Zahlung restlicher Vergütung zusteht hängt streitgegenständlichen Gaslieferungen geschuldeten Preis . gefestigten Rechtsprechung Senats kommt ergänzende Vertragsauslegung Betracht Wegfall unwirksamen Preisänderungsklausel Lücke dispositives Gesetzesrecht füllen lässt Ergebnis führt beiderseitigen Interessen mehr vertretbarer Weise Rechnung trägt Vertragsgefüge völlig einseitig Kunden verschiebt . mehr hinnehmbare Störung Vertragsgefüges ist dann anzunehmen langjähriges Energieversorgungsverhältnis handelt betroffene Kunde Preiserhöhungen basierenden Jahresabrechnungen längeren Zeitraum widersprochen hat nunmehr auch länger zurückliegende schnitte Unwirksamkeit Preiserhöhungen geltend macht Senatsurteile 14 . März . ZR . 28 ; 15 . Januar . . Voraussetzungen kann Falle Rückforderung auch Falle Restforderung Entgelt Energielieferungen Senatsurteil 14 . März aaO . Wegfall unwirksamen Preisänderungsklausel entstehende Lücke ergänzende Vertragsauslegung § § Weise geschlossen werden Kunde Unwirksamkeit Preiserhöhungen vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen geltend machen kann Zeitraums Jahren Zugang jeweiligen Jahresabrechnung Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist beanstandet hat Senatsurteile 14 . März aaO . . ; ZR aaO . . ; 23 . Januar . . . ; 31 Juli ZR . . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig Feststellungen Begründetheit Klage Hilfswiderklage relevanten Zeitpunkt Zugangs jeweiligen Jahresabrechnungen erstmals Schreiben 29 . September erklärten Widerspruchs Beklagten Preiserhöhungen getroffen . . kann angefochtene Urteil Bestand haben Nachteil Beklagten entschieden worden ist ; ist insoweit aufzuheben § Abs. . Sache ist Rechtsstreit Endentscheidung reif ist Umfang Aufhebung Berufungsgericht zurückzuverweisen erforderlichen Feststellungen Zugang Zeitpunkt erstmaligen Beanstandung Preiserhöhungen Beklagte getroffen werden können § Abs. Satz . Vorsorglich weist Senat weitere Verfahren Widerspruch Preiserhöhung auch dann auszugehen ist Kunde nur Billigkeit Preiserhöhung wendet . tatsächlichen Versorgungsunternehmen vermuteten Gründe Widerspruch kommt Senatsurteile 22 . Februar . 31 ; 15 . Januar aaO . 22 ; jeweils . Dr. Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 31.03.2011 Entscheidung