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2671 lines
22 KiB

NAMEN
ZR
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rechtsstreit
Verkündet
:
12
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
§
Abs.
Nimmt
Kreditgeber
gelieferte
Sache
Verbraucherkreditgesetz
geschützten
Kreditnehmer
wieder
findet
§
Abs.
VerbrKrG
Verbrauchers
lediglich
Kreditnehmer
Gesamtschuldner
mithaftet
jedoch
selbst
Kreditvertrag
berechtigt
ist
Anwendung
.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
ist
Wege
richtlinienkonformen
Auslegung
einzuschränken
§
Abs.
Satz
§
VerbrKrG
Anwendung
Finanzierungsleasingverträge
Eigentumserwerb
Leasingnehmers
vorsehen
ausgeschlossen
sind
.
Urteil
12
.
September
ZR
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
September
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
6
.
April
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Vertrag
3
.
erwarb
Beklagte
Wirtschaftsprüfer
Rechtsanwalt
Steuerberater
Anteil
"
Grundstücksverwaltung
S.
BGB-Gesellschaft
tungsbeschränkung
"
folgenden
Gegenstand
Erwerb
Verwaltung
wirtschaftliche
Verwertung
insbesondere
Vermietung
Verpachtung
Veräußerung
Wohnhaus
bebauten
Grundstücks
ist
.
gleichen
Vertrag
übernahm
Beklagte
Einrichtung
Rollgitter
schoß
Hauses
gelegenen
Ladenlokals
.
Finanzierung
Erwerbs
verkaufte
Beklagte
16
.
Oktober/3
.
Dezember
Ladeneinrichtung
Rollgitter
Klägerin
.
Gleichzeitig
mietete
Gegenstände
"
Mietkaufvertrag
"
29
.
September/3
.
Dezember
.
Vertrag
sieht
Laufzeit
Monaten
"
Mietberechnungsgrundlage
"
DM
Monatsmiete
DM
ersten
Monat
DM
Folgemonaten
.
Rückseite
Vertragsformulars
abgedruckten
"
Allgemeinen
Mietbedingungen
"
Klägerin
lauten
folgt
:
1
.
Vertragsabschluß
Eigentumsverhältnisse
Mieter
ist
bekannt
Vermieter
juristische
Eigentum
Mietgegenstand
erwirbt
.
Vertragsparteien
sind
einig
wirtschaftliche
Eigentum
Mietgegenstand
Mieter
liegt
.
Mieter
hat
Mietgegenstand
Bilanz
auszuweisen
abzuschreiben
kann
ggf.
möglich
öffentliche
Fördermittel
selbst
beantragen
.
11
.
Außerordentliche
Kündigung
Schadensersatz
Kommt
Mieter
Mietraten
Verzug
so
hat
Vermieter
Recht
Mietkaufvertrag
fristlos
kündigen
Mieter
Schadensersatz
fordern
.
wird
folgt
berechnet
:
Vermieter
belastet
Mieter
Summe
Ablauf
Vertragsdauer
noch
fällig
werdenden
Mietraten
Verwertungskosten
.
Hiergegen
bringt
Vermieter
Mieter
Verwertungserlös
Mietgegenstandes
Höhe
Restforderung
gut
erteilt
angemessene
Zinsgutschrift
.
Etwa
ersparte
Verwaltungskosten
sind
Zinsgutschrift
abgegolten
.
Sofern
Vertrag
Verbraucherkreditgesetz
Anwendung
findet
gelten
Kündigung
Zahlungsverzuges
Mieters
§
§
VerbrKrG.
12
.
Beendigung
Mietkaufvertrages
Mietkaufvertrag
endet
vollständiger
vereinbarungsgemäßer
Erfüllung
sämtlicher
Verpflichtungen
Vertragsparteien
.
juristische
Eigentum
Mietgegenstand
geht
sodann
entschädigungslos
Vermieter
Mieter
.
"
gemeinsames
Schreiben
Beklagten
28
.
Dezember
beantragte
GmbH
folgenden
EB-GmbH
Ladenlokal
gemietet
hatte
Klägerin
Eintritt
Mietkaufvertrag
"
1.01.1995
Vertragsübernahme
"
.
Weiter
heißt
Schreiben
bezug
Beklagten
:
"
bisherige
Mietkäufer
gewährleistet
Leasinggesellschaft
Erfüllung
Vertrages
Mietkäufer
.
bleibt
Erfüllung
vertraglichen
Pflichten
Gesamtschuldner
verpflichtet
"
23
.
Januar
teilte
Klägerin
Beklagten
"
o.g.
Vertrag
vereinbarungsgemäß
Firma
GmbH
umgeschrieben
haben
machen
aufmerksam
jetzigen
Mietkäufer
Erfüllung
vertraglichen
Pflichten
verantwortlich
bleiben
.
"
Folgezeit
zahlte
EB-GmbH
wirtschaftlicher
Schwierigkeiten
Stundungsabrede
Klägerin
nur
Hälfte
vereinbarten
Mietraten
.
Schreiben
21
November
erklärte
inzwischen
umbenannte
GbR
fristlose
Kündigung
Ladenlokal
.
30
November
tete
Klägerin
Beklagten
teilweisen
Stundung
Mietraten
.
Schreiben
22
.
Dezember
bat
Hinweis
fortbestehende
Mitverpflichtung
Ausgleich
Rückstandes
4
.
Januar
.
Schreiben
8
.
Januar
Klägerin
folgenden
Tag
zuging
erklärte
Beklagte
Anfechtung
Mithaftungserklärung
28
.
Dezember
arglistiger
Täuschung
Vermögensverhältnisse
EB-GmbH.
Schreiben
26
.
30
.
Januar
kündigte
Klägerin
inzwischen
Ladenlokal
ausgezogenen
EB-GmbH
Beklagten
Vertragsverhältnis
fristlos
.
Klägerin
zweimal
zuletzt
Schreiben
29
.
August
Abholung
Mietkaufsachen
aufgefordert
hatte
ließ
Klägerin
verwerten
.
vorliegenden
Rechtsstreit
Klägerin
19
.
Dezember
Gericht
eingegangenen
Antrag
Erlaß
Mahnbescheids
eingeleitet
hat
begehrt
Klägerin
Beklagten
rückständige
Mietraten
Schadensersatz
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
näherer
Berechnung
Höhe
DM
Zinsen
.
Beklagte
hat
eingewandt
Mietkaufvertrag
Mitverpflichtung
Verbraucherkreditgesetz
erforderlichen
Angaben
nichtig
seien
Mitverpflichtungserklärung
wirksam
widerrufen
habe
Klägerin
Ansichnahme
Verwertung
Mietkaufsachen
Vertrag
zurückgetreten
sei
Klageforderung
verjährt
sei
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Klägerin
Klagebegehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Revisionsinstanz
Interesse
wesentlichen
ausgeführt
:
Parteien
geschlossene
Mietkaufvertrag
falle
sonstige
Finanzierungshilfe
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
Anwendungsbereich
Gesetzes
.
Beklagte
sei
Abschluß
Vertrages
Ende
auch
späteren
Vertragsergänzung
§
Abs.
VerbrKrG
Verbraucher
gewesen
.
Klägerin
könne
Kündigung
Zahlungsverzugs
Schadensersatz
verlangen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
fingierter
Rücktritt
Mietkauf
entgegenstehe
allenfalls
hier
eingeklagten
Aufwendungsersatz
§
Abs.
VerbrKrG
auslöse
.
gelte
unabhängig
Vertragsübernahmevereinbarung
neuer
Mietkaufvertrag
eigenständige
Schuldübernahme
Beklagten
modifizierte
Fortsetzung
ursprünglichen
Mietkaufvertrages
sehen
sei
.
Anwendung
§
Abs.
VerbrKrG
scheitere
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG.
Bestimmung
sei
richtlinienkonform
einzuschränken
dort
vorgesehenen
Ausnahmen
Bestimmungen
Verbraucherkreditgesetzes
Finanzierungsleasingverträgen
Tragen
kämen
Mietkaufvertrag
vorliegenden
Art
"
letztendliches
Erwerbsrecht
"
Mieters
vorsähen
.
Klägerin
habe
Mietkaufgegenstände
Sinne
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
wieder
genommen
Herbst
Zwecke
Verwertung
Mieträumen
entfernt
habe
.
Kündigung
Klägerin
26
.
30
.
Januar
stehe
Übergang
Rücktrittsrecht
.
Rücktritt
ausgelöste
Umwandlung
Mietkaufvertrages
Rückabwicklungsschuldverhältnis
schließe
Verhältnis
Beklagten
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
vorgesehene
Schadensersatzverhältnis
.
anderen
Ergebnis
komme
Verhältnis
Beklagten
Kündigungsvoraussetzungen
§
VerbrKrG
verneinen
seien
.
dann
fehle
Grundvoraussetzung
Schadensersatzverhältnisses
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
.
II
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
geltend
gemachten
Anspruch
Zahlung
rückständigen
Mietraten
Schadensersatz
Mietkaufvertrag
Parteien
Nr.
Vertrag
einbezogenen
Allgemeinen
Mietbedingungen
Klägerin
Verbindung
Übernahme
Mithaftung
Beklagten
dreiseitigen
Vereinbarung
Parteien
28
.
Dezember
.
Januar
teilweise
Unrecht
verneint
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Klägerin
Schadensersatzforderung
Beklagten
Ergebnis
Recht
versagt
.
Hingegen
ist
geltend
gemachte
Anspruch
Zahlung
rückständiger
Mietraten
noch
festzustellenden
Höhe
gegeben
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
sind
vorbezeichneten
Ansprüche
Rücktritt
Klägerin
§
Abs.
Satz
begründetes
Rückabwicklungsschuldverhältnis
ausgeschlossen
.
beanstanden
ist
allerdings
Berufungsgericht
Übernahme
Mithaftung
Beklagten
dreiseitigen
-9-
rung
28
.
Dezember
.
Januar
Verbraucherkreditgesetz
§
VerbrKrG
30
.
September
geltenden
Fassung
angewandt
hat
.
Insoweit
kann
Berufungsurteil
offenbleiben
dreiseitigen
Vereinbarung
"
modifizierte
Fortsetzung
"
ursprünglichen
Mietkaufvertrages
Abschluß
neuen
Mietkaufvertrages
"
Klägerin
EB-GmbH
eigenständige
Schuldübernahme
"
Beklagten
handelt
.
erstgenannten
Fall
ist
Verpflichtung
Beklagten
Mietkaufvertrag
Parteien
EB-GmbH
Vertragsübernehmerin
aufrechterhalten
geblieben
.
Mietkaufvertrag
gekennzeichnet
ist
Eigentum
Mietsache
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
Klägerin
Vertragsende
"
entschädigungslos
Vermieter
Mieter
über(geht
"
handelt
zutreffender
Ansicht
Berufungsgerichts
sonstige
Finanzierungshilfe
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
Mietkaufvertrag
Erwerbsoption
Mieters
vgl.
VerbrKrG
4
.
Aufl
.
.
;
.
§
VerbrKrG
.
28
;
MünchKomm/Ulmer
3
.
Aufl
.
.
;
Graf
Westphalen
VerbrKrG
2
.
Aufl
.
.
erforderliche
Kreditfunktion
liegt
Klägerin
Vermieterin
Beklagten
Mieter
Ladeneinrichtung
Rollgitter
Mietsachen
überlassen
Kaufpreis
jedoch
Verteilung
Mietraten
kreditiert
hat
.
Insoweit
entspricht
Mietkaufvertrag
Parteien
Abzahlungskauf
Sinne
früheren
Abzahlungsgesetzes
Verbraucherkreditgesetz
abgelöst
worden
ist
.
Berufungsgericht
Beklagten
Abschluß
Änderung
vorbezeichneten
Vertrages
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
angesehen
hat
erhebt
Revision
ausdrücklich
Einwendungen
bestehen
auch
sonst
Bedenken
.
Verträge
Parteien
dienten
Finanzierung
Erwerbs
Anteils
Beklagten
.
betriebene
Vermietung
Geschäftsräumen
ist
Regel
Gewerbe
33
;
.
Beklagte
Beteiliger
Vermietung
berufsmäßige
Erwerbsquelle
schaffen
wollte
hat
Klägerin
dargetan
.
Umstand
Beklagte
Rechtsanwalt
ist
möglicherweise
Schutzes
Verbraucherkreditgesetz
bedarf
ist
§
Abs.
VerbrKrG
Verbrauchereigenschaft
unerheblich
.
dreiseitigen
Vereinbarung
28
.
Dezember
.
Januar
neuen
Mietkaufvertrag
Klägerin
EB-GmbH
Schuldbeitritt
Beklagten
findet
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verbraucherkreditgesetz
entsprechende
Anwendung
Mietkaufvertrag
vorstehenden
Ausführungen
sonstige
Finanzierungshilfe
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
darstellt
Beklagten
Verbraucher
gewährt
wurde
vgl.
;
;
.
Weiter
kann
vorliegenden
Zusammenhang
unterstellt
werden
Ansicht
Berufungsgerichts
Anwendung
§
Abs.
VerbrKrG
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
ausgeschlossen
ist
Mietkaufvertrag
Parteien
Finanzierungsleasingvertrag
handelt
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
gegebenenfalls
Wege
richtlinienkonformen
Auslegung
einzuschränken
ist
§
Abs.
VerbrKrG
doch
gilt
vgl.
insoweit
unten
unter
.
Schließlich
ist
Annahme
Berufungsgerichts
beanstanden
Rücktritt
Klägerin
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
stehe
vorherige
Kündigung
26
.
30
.
Januar
Wirksamkeit
Zusammenhang
ebenfalls
unterstellt
werden
kann
vgl.
aaO
§
.
;
aaO
§
VerbrKrG
.
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
verkannt
§
Abs.
VerbrKrG
Schutzzweck
nur
eingreift
Verbraucher
Besitz
Nutzung
gelieferten
Sache
entzogen
werden
bezug
Beklagten
Fall
ist
.
Abs.
VerbrKrG
soll
abgelöste
§
AbzG
Gesetzesbegründung
demgemäß
verweist
BT-Drucks
.
S.
damaligen
§
RegE
Verbraucher
schützen
Besitz
Nutzung
gelieferten
Sache
verliert
gleichwohl
aber
Kreditvertrag
folgenden
Zahlungspflicht
gebunden
bleibt
so
bereits
§
AbzG
:
173
;
245
;
;
59
;
§
Abs.
VerbrKrG
:
aaO
§
.
;
aaO
VerbrKrG
.
;
aaO
§
VerbrKrG
.
.
.
.
.
Klägerin
Mietkaufsachen
Verwertung
genommen
hat
sind
Beklagten
Besitz
Nutzung
entzogen
worden
noch
steht
Anspruch
.
Mietkaufvertrag
begründete
Recht
Besitz
Nutzung
Mietkaufsache
ist
vielmehr
EB-GmbH
übergegangen
dreiseitige
Vereinbarung
28
.
Dezember
.
Januar
Beklagten
Mietkaufvertrag
eingetreten
ist
Beklagte
Mietkaufvertrag
mehr
berechtigt
nur
noch
Gesamtschuldner
ben
EB-GmbH
verpflichtet
ist
.
Rücktritt
Klägerin
§
Abs.
VerbrKrG
EB-GmbH
Beklagten
zugute
kommen
könnte
scheidet
schon
EB-GmbH
Gesellschaft
natürliche
Person
ist
Verbraucherkreditgesetz
gemäß
§
Abs.
gilt
.
2
.
Berufungsurteil
stellt
nur
insofern
Grunde
nach
richtig
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Schadensberechnung
noch
ermittelnden
Höhe
verneint
hat
.
ist
Klägerin
geltend
gemachte
Anspruch
Zahlung
rückständiger
Miete
zuzubilligen
.
Mietkaufvertrag
Parteien
ist
Ansicht
Beklagten
nichtig
niedrigeren
Mietraten
wirksam
gekommen
.
Allerdings
war
Verbraucherkreditgesetz
unterliegende
vgl.
oben
Vertrag
ursprünglich
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
Fehlens
§
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
.
Abs.
Satz
Nr.
VerbrKrG
hier
geltenden
Fassung
;
folgenden
wird
Vereinfachung
einheitlich
nur
noch
Fassung
genannt
vorgeschriebenen
Angabe
Teilzahlungspreises
nichtig
.
Auch
Zusammenhang
kann
dahingestellt
bleiben
Mietkaufvertrag
Parteien
Finanzierungsleasingvertrag
Sinne
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
handelt
fraglich
ist
Nr.
Abs.
Allgemeinen
Mietbedingungen
Klägerin
"
wirtschaftliche
Eigentum
Mietgegenstand
Mieter
liegt
"
"
Mietgegenstand
Bilanz
zuweisen
abzuschreiben
hat
gegebenenfalls
mögliche
öffentliche
Fördermittel
selbst
beantragen
kann
"
vgl.
insoweit
Graf
Leasingvertrag
5
.
Aufl
.
.
;
.
;
wohl
.
§
.
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
Klägerin
juristische
Eigentum
Mietgegenstand
Vertragsende
automatisch
Vermieter
Mieter
übergeht
.
Unabhängig
finden
§
Abs.
Satz
§
VerbrKrG
Anwendung
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Wege
richtlinienkonformen
Auslegung
vgl.
;
Urteil
11
.
Januar
IX
ZR
.
.
.
auch
Rechtsprechung
;
MünchKomm/Ulmer
aaO
§
.
einzuschränken
ist
§
Abs.
Satz
§
VerbrKrG
Anwendung
Finanzierungsleasingverträge
Mietkaufvertrag
Parteien
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
Klägerin
Eigentumserwerb
Leasingnehmers
vorsehen
ausgeschlossen
sind
.
Verbraucherkreditgesetz
ist
Richtlinie
Rates
22
.
Dezember
Angleichung
Verwaltungsvorschriften
Mitgliedsstaaten
Verbraucherkredit
Verbraucherkreditrichtlinie
.
Nr.
12
.
Februar
umgesetzt
worden
.
Abs.
Satz
VerbrKrG
beruht
Art
.
Richtlinie
effektive
Vertragsurkunde
anzugeben
ist
Abs.
auch
weiteren
wesentlichen
Vertragsbestimmungen
enthalten
soll
Abs.
Liste
Anhang
Richtlinie
Barzahlungspreis
Preis
Rahmen
Kreditvertrages
zahlen
ist
Betrag
etwaigen
Anzahlung
Anzahl
Betrag
Teilzahlungen
Termine
fällig
werden
etwaige
Sicherheiten
sten
.
Anschluß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
regeln
§
Abs.
Satz
Freistellung
Pflichtangaben
besonderer
Schwierigkeiten
§
VerbrKrG
Folgen
Formmängeln
Fehlens
Pflichtangaben
.
Ausnahmeregelung
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Finanzierungsleasingverträge
ist
gerechtfertigt
Verträge
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
rechtlich
erster
Linie
Miete
zuzuordnen
sind
;
261
;
Ball
Wolf/Eckert/Ball
Handbuch
gewerblichen
Leasingrechts
8
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Verbraucherkreditrichtlinie
aber
gemäß
Art
.
Abs.
Buchst
.
Mietverträge
grundsätzlich
Anwendung
findet
.
gilt
vorgenannten
Bestimmung
indessen
Mietverträge
vorsehen
Eigentum
letzten
Endes
Mieter
übergeht
.
Derartige
Verträge
auch
Mietkaufvertrag
Parteien
unterliegen
Verbraucherkreditrichtlinie
.
ist
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
insoweit
richtlinienkonformer
Auslegung
einzuschränken
.
gilt
jedenfalls
Art
.
Abs.
Richtlinie
beruhenden
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
anknüpfenden
Folgeregelungen
§
Abs.
Satz
§
VerbrKrG.
auch
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
genannten
Bestimmungen
Anwendung
Rede
stehenden
Finanzierungsleasingverträge
ausgeschlossen
sind
so
aaO
.
;
aaO
§
VerbrKrG
.
;
MünchKomm/Ulmer
aaO
§
VerbrKrG
.
bedarf
vorliegenden
Zusammenhang
Entscheidung
.
Finden
hier
mithin
§
Abs.
Satz
§
VerbrKrG
Anwendung
war
Mietkaufvertrag
Parteien
ursprünglich
nichtig
.
Zwar
bedurfte
§
Satz
VerbrKrG
Angabe
Barzahlungspreises
effektiven
Jahreszinses
Klägerin
Leasingunternehmen
nur
Teilzahlungen
Sachen
liefert
.
Unverzichtbar
war
jedoch
Angabe
Teilzahlungspreises
.
ausreichend
ist
Vertragsurkunde
erste
Rate
Folgeraten
Laufzeit
Vertrages
aufgeführt
sind
so
weiterer
Bestandteile
Teilzahlungspreis
errechnen
läßt
.
Vielmehr
muß
Teilzahlungspreis
Summe
aufgeführt
werden
Verbraucher
Gesamtbelastung
sofort
deutlich
Augen
führen
.
;
MünchKomm/Ulmer
aaO
VerbrKrG
.
jew.m.w
.
.
.
§
Abs.
VerbrKrG
nichtige
Vertrag
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
sofort
gültig
geworden
Beklagte
hier
gewählten
Verfahren
Verkaufens
gleichzeitigen
Zurückmietens
bereits
Besitz
war
.
Allerdings
gilt
vereinbarten
Mietraten
ergebende
Teilzahlungspreis
.
Vertragsurkunde
angegeben
ist
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Barzahlungspreis
hier
"
Mietberechnungsgrundlage
"
Höhe
DM
entspricht
höchstens
gesetzlichen
Zinssatz
§
verzinsen
.
Raten
sind
entsprechend
herabzusetzen
.
.
hat
dreiseitige
Vereinbarung
Parteien
EB-GmbH
28
.
Dezember
.
Januar
EB-GmbH
Beklagten
Mietkaufvertrag
eingetreten
ist
geändert
.
Vertragsübernahme
ist
Inhalt
Mietkaufvertrages
unberührt
geblieben
vgl.
Urteil
17
.
April
.
Auch
Übernahme
gesamtschuldnerischen
Mithaftung
EB-GmbH
Beklagten
dreiseitigen
Vereinbarung
28
.
Dezember
.
Januar
ist
wirksam
gekommen
.
Insbesondere
ist
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
nichtig
Vereinbarung
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
genannten
Angaben
fehlt
.
käme
nur
dann
Betracht
Übernahme
Mithaftung
Beklagten
selbständigen
Schuldbeitritt
handeln
würde
Angaben
Wirksamkeit
erforderlich
sind
Urteil
27
.
Juni
XI
Heilung
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Übergabe
Sache
Kreditnehmer
ausscheidet
;
Urteil
25
.
Februar
XI
;
Urteil
30
Juli
.
Schuldbeitritt
ist
hier
jedoch
gegeben
.
Berufungsgericht
hat
ausdrücklich
offengelassen
Vereinbarung
28
.
Dezember
.
Januar
neuer
Mietkaufvertrag
Klägerin
EB-GmbH
Schuldübernahme
Beklagten
modifizierte
Fortsetzung
ursprünglichen
Mietkaufvertrages
sehen
sei
.
insoweit
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
kann
Senat
erforderliche
Auslegung
selbst
vornehmen
.
kann
schon
Wortlauts
Vereinbarung
Zweifel
bestehen
EB-GmbH
Fortbestand
Verpflichtung
Beklagten
Mietkaufvertrag
Wege
ausdrücklich
so
bezeichneten
"
Vertragsübernahme
eingetreten
ist
.
Vertrag
wird
gemeinsamen
Schreiben
Beklagten
28
.
Dezember
eingangs
ausdrücklich
Bezug
genommen
.
Weiter
wird
"
Restlaufzeit
"
Vertrages
verwiesen
.
Sodann
heißt
EB-GmbH
"
Eintritt
Vertrag
"
beantragt
.
Fortbestand
Verpflichtung
Beklagten
ergibt
Zusammenhang
Beklagte
Klägerin
"
Erfüllung
Vertrages
"
EB-GmbH
"
gewährleistet
"
"
Erfüllung
vertraglichen
Pflichten
Gesamtschuldner
verpflichtet
bleibt
"
.
kann
Abschluß
neuen
Mietkaufvertrages
Klägerin
EB-GmbH
Schuldbeitritt
Beklagten
Rede
sein
.
Allein
Vertragsübernahme
EB-GmbH
Fortbestand
Verpflichtung
Beklagten
entspricht
auch
Interessenlage
.
Klägerin
hatte
Veranlassung
Beklagten
auch
nur
juristische
Sekunde
vertraglichen
Verpflichtungen
entlassen
EBGmbH
bereits
Abschluß
Vereinbarung
28
.
Dezember
1994/23
.
Januar
Schreiben
2
November
Streckung
Mietraten
erbeten
hatte
"
weiterhin
zahlungsfähig
bleiben
"
.
Demgemäß
hatte
Klägerin
Beklagten
Schreiben
23
.
Dezember
mitgeteilt
könne
"
Vertragsübernahme
nur
Bedingung
zustimmen
auch
weiterhin
Erfüllung
Vertrages
mitverpflichtet
bleiben
"
.
übereinstimmend
heißt
Schreiben
Klägerin
23
.
Januar
Vertragsübernahme
zugestimmt
hat
mache
Beklagten
aufmerksam
jetzigen
Mietkäufer
Erfüllung
vertraglichen
Pflichten
verantwortlich
bleiben
"
.
Beklagte
hat
Abschluß
Mietkaufvertrages
gerichtete
Willenserklärung
wirksam
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
widerrufen
.
beanstanden
ist
Berufungsgericht
Schreiben
Beklagten
8
.
Januar
Mietkaufvertrages
geltend
gemacht
hat
Widerrufserklärung
ausgelegt
hat
.
Beklagte
Wort
"
Widerruf
"
gebraucht
hat
ist
unerheblich
.
Vielmehr
reicht
deutlich
gemacht
hat
wolle
Vertragsschluß
mehr
gelten
lassen
vgl.
Urteil
21
.
Oktober
§
AbzG
.
.
;
Urteil
5
.
Februar
.
Zeitpunkt
Widerrufs
8
.
Januar
hat
Beklagten
aber
unabhängig
EB-GmbH
zwischenzeitlich
dreiseitige
Vereinbarung
28
.
Dezember
.
Januar
Stelle
Mietkaufvertrag
eingetreten
war
vgl.
insoweit
Urteil
17
.
April
Widerrufsrecht
mehr
zugestanden
.
Klägerin
hat
Beklagten
zwar
sein
Widerrufsrecht
belehrt
so
Wochenfrist
§
Abs.
VerbrKrG
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
Gang
gesetzt
worden
ist
.
Abs.
Satz
VerbrKrG
ist
Widerrufsrecht
Beklagten
jedoch
Jahr
Abgabe
Abschluß
Mietkaufvertrages
gerichteten
Willenserklärung
29
.
September
mithin
Ablauf
29
.
September
erloschen
.
Beklagte
hat
auch
Übernahme
gesamtschuldnerischen
Mithaftung
EB-GmbH
dreiseitigen
Vereinbarung
28
.
Dezember
.
Januar
wirksam
gemäß
§
Abs.
VerbrKrG
widerrufen
.
Übernahme
Mithaftung
ist
Widerrufsrecht
Beklagten
begründet
worden
.
Zwar
steht
Verbraucher
Falle
Schuldbeitritts
Kreditvertrag
eigenes
Widerrufsrecht
;
.
Hier
sind
jedoch
Übernahme
Mithaftung
neuen
Verpflichtungen
Beklagten
begründet
worden
insoweit
Widerrufsrecht
rechtfertigen
könnten
.
Vielmehr
ist
lediglich
bestehende
Verpflichtung
Beklagten
Mietkaufvertrag
nunmehr
gesamtschuldnerisch
EB-GmbH
aufrechterhalten
worden
vgl.
oben
.
Klägerin
aber
Vereinbarung
gesamtschuldnerische
Mithaftung
Beklagten
EB-GmbH
Schreiben
30
.
Januar
wirksam
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
gekündigt
hat
steht
Beklagten
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
.
Erhalten
bleibt
hingegen
geltend
gemachte
Anspruch
Zahlung
rückständigen
Mietraten
.
Ist
sachlichen
Anwendungsbereich
Verbraucherkreditgesetzes
fallenden
Kreditvertrag
Kreditnehmern
Verbraucher
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
so
ist
außerordentliche
Kündigung
Zahlungsverzugs
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
wirksam
Fall
Finanzierungsleasingvertrages
Leasingnehmern
.
Hier
ist
Beklagte
allerdings
Mietern
lediglich
gesamtschuldnerisch
Mithaftender
EB-GmbH
Mietkaufvertrag
übernommen
hat
.
Insoweit
kann
jedoch
gelten
.
Auch
Vereinbarung
Mithaftung
Beklagten
kann
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
gekündigt
werden
vgl.
.
;
Graf
jeweils
.
Schutzbedürfnis
Mithaftenden
ist
geringer
eher
größer
Kreditnehmers
Mithaftende
Mitverpflichtung
Rechte
hier
:
mehr
Kreditgeber
hat
Schuldbeitritt
.
Unterliegt
Kündigung
Klägerin
Beklagten
mithin
Anforderungen
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
ist
qualifizierten
Mahnschreibens
unwirksam
.
Schreiben
Klägerin
Beklagten
22
.
Dezember
erfüllt
Anforderungen
§
Abs.
Nr.
VerbrKrG
Klägerin
Beklagten
zweiwöchige
Frist
Zahlung
rückständigen
Betrages
gesetzt
noch
Erklärung
verbunden
hat
Nichtzahlung
Frist
gesamte
Restschuld
verlange
.
Mangels
wirksamer
Kündigung
ist
Klägerin
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Nr.
Allgemeinen
Mietbedingungen
Verbindung
Vereinbarung
Mithaftung
Beklagten
EB-GmbH
begründet
wirksame
Vertragskündigung
Voraussetzung
ist
.
Erfüllungs-)Anspruch
Klägerin
Zahlung
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
herabgesetzten
Mietraten
bleibt
unberührt
so
Klägerin
Anspruch
geltend
gemachten
Grunde
zusteht
vgl.
Graf
aaO
.
vorgenannte
Anspruch
ist
auch
§
§
Abs.
Nr.
verjährt
.
betreffenden
Mietraten
sind
Jahr
fällig
geworden
.
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
ist
Verjährung
insoweit
Eintritt
Ablauf
Jahres
Einreichung
Antrags
Erlaß
19
.
Dezember
unterbrochen
worden
.
3
.
kann
Berufungsurteil
insgesamt
Bestand
haben
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
noch
weiterer
Feststellungen
Höhe
gemäß
§
Abs.
Satz
VerbrKrG
herabgesetzten
rückständigen
Mietraten
bedarf
.
ist
Neuberechnung
erforderlich
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
Gelegenheit
gibt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.