NAMEN ZR Nachschlagewerk : ja : : ja Rechtsstreit Verkündet : 12 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle § Abs. Nimmt Kreditgeber gelieferte Sache Verbraucherkreditgesetz geschützten Kreditnehmer wieder findet § Abs. VerbrKrG Verbrauchers lediglich Kreditnehmer Gesamtschuldner mithaftet jedoch selbst Kreditvertrag berechtigt ist Anwendung . § Abs. Nr. § Abs. Satz § Abs. Nr. VerbrKrG ist Wege richtlinienkonformen Auslegung einzuschränken § Abs. Satz § VerbrKrG Anwendung Finanzierungsleasingverträge Eigentumserwerb Leasingnehmers vorsehen ausgeschlossen sind . Urteil 12 . September ZR VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . September Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 6 . April aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Vertrag 3 . erwarb Beklagte Wirtschaftsprüfer Rechtsanwalt Steuerberater Anteil " Grundstücksverwaltung S. BGB-Gesellschaft tungsbeschränkung " folgenden Gegenstand Erwerb Verwaltung wirtschaftliche Verwertung insbesondere Vermietung Verpachtung Veräußerung Wohnhaus bebauten Grundstücks ist . gleichen Vertrag übernahm Beklagte Einrichtung Rollgitter schoß Hauses gelegenen Ladenlokals . Finanzierung Erwerbs verkaufte Beklagte 16 . Oktober/3 . Dezember Ladeneinrichtung Rollgitter Klägerin . Gleichzeitig mietete Gegenstände " Mietkaufvertrag " 29 . September/3 . Dezember . Vertrag sieht Laufzeit Monaten " Mietberechnungsgrundlage " DM Monatsmiete DM ersten Monat DM Folgemonaten . Rückseite Vertragsformulars abgedruckten " Allgemeinen Mietbedingungen " Klägerin lauten folgt : 1 . Vertragsabschluß Eigentumsverhältnisse Mieter ist bekannt Vermieter juristische Eigentum Mietgegenstand erwirbt . Vertragsparteien sind einig wirtschaftliche Eigentum Mietgegenstand Mieter liegt . Mieter hat Mietgegenstand Bilanz auszuweisen abzuschreiben kann ggf. möglich öffentliche Fördermittel selbst beantragen . 11 . Außerordentliche Kündigung Schadensersatz Kommt Mieter Mietraten Verzug so hat Vermieter Recht Mietkaufvertrag fristlos kündigen Mieter Schadensersatz fordern . wird folgt berechnet : Vermieter belastet Mieter Summe Ablauf Vertragsdauer noch fällig werdenden Mietraten Verwertungskosten . Hiergegen bringt Vermieter Mieter Verwertungserlös Mietgegenstandes Höhe Restforderung gut erteilt angemessene Zinsgutschrift . Etwa ersparte Verwaltungskosten sind Zinsgutschrift abgegolten . Sofern Vertrag Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet gelten Kündigung Zahlungsverzuges Mieters § § VerbrKrG. 12 . Beendigung Mietkaufvertrages Mietkaufvertrag endet vollständiger vereinbarungsgemäßer Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen Vertragsparteien . juristische Eigentum Mietgegenstand geht sodann entschädigungslos Vermieter Mieter . " gemeinsames Schreiben Beklagten 28 . Dezember beantragte GmbH folgenden EB-GmbH Ladenlokal gemietet hatte Klägerin Eintritt Mietkaufvertrag " 1.01.1995 Vertragsübernahme " . Weiter heißt Schreiben bezug Beklagten : " bisherige Mietkäufer gewährleistet Leasinggesellschaft Erfüllung Vertrages Mietkäufer . bleibt Erfüllung vertraglichen Pflichten Gesamtschuldner verpflichtet " 23 . Januar teilte Klägerin Beklagten " o.g. Vertrag vereinbarungsgemäß Firma GmbH umgeschrieben haben machen aufmerksam jetzigen Mietkäufer Erfüllung vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben . " Folgezeit zahlte EB-GmbH wirtschaftlicher Schwierigkeiten Stundungsabrede Klägerin nur Hälfte vereinbarten Mietraten . Schreiben 21 November erklärte inzwischen umbenannte GbR fristlose Kündigung Ladenlokal . 30 November tete Klägerin Beklagten teilweisen Stundung Mietraten . Schreiben 22 . Dezember bat Hinweis fortbestehende Mitverpflichtung Ausgleich Rückstandes 4 . Januar . Schreiben 8 . Januar Klägerin folgenden Tag zuging erklärte Beklagte Anfechtung Mithaftungserklärung 28 . Dezember arglistiger Täuschung Vermögensverhältnisse EB-GmbH. Schreiben 26 . 30 . Januar kündigte Klägerin inzwischen Ladenlokal ausgezogenen EB-GmbH Beklagten Vertragsverhältnis fristlos . Klägerin zweimal zuletzt Schreiben 29 . August Abholung Mietkaufsachen aufgefordert hatte ließ Klägerin verwerten . vorliegenden Rechtsstreit Klägerin 19 . Dezember Gericht eingegangenen Antrag Erlaß Mahnbescheids eingeleitet hat begehrt Klägerin Beklagten rückständige Mietraten Schadensersatz Nr. Allgemeinen Mietbedingungen näherer Berechnung Höhe DM Zinsen . Beklagte hat eingewandt Mietkaufvertrag Mitverpflichtung Verbraucherkreditgesetz erforderlichen Angaben nichtig seien Mitverpflichtungserklärung wirksam widerrufen habe Klägerin Ansichnahme Verwertung Mietkaufsachen Vertrag zurückgetreten sei Klageforderung verjährt sei . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zurückgewiesen . Hiergegen richtet Revision Klägerin Klagebegehren weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Revisionsinstanz Interesse wesentlichen ausgeführt : Parteien geschlossene Mietkaufvertrag falle sonstige Finanzierungshilfe Sinne § Abs. VerbrKrG Anwendungsbereich Gesetzes . Beklagte sei Abschluß Vertrages Ende auch späteren Vertragsergänzung § Abs. VerbrKrG Verbraucher gewesen . Klägerin könne Kündigung Zahlungsverzugs Schadensersatz verlangen § Abs. Satz VerbrKrG fingierter Rücktritt Mietkauf entgegenstehe allenfalls hier eingeklagten Aufwendungsersatz § Abs. VerbrKrG auslöse . gelte unabhängig Vertragsübernahmevereinbarung neuer Mietkaufvertrag eigenständige Schuldübernahme Beklagten modifizierte Fortsetzung ursprünglichen Mietkaufvertrages sehen sei . Anwendung § Abs. VerbrKrG scheitere § Abs. Nr. VerbrKrG. Bestimmung sei richtlinienkonform einzuschränken dort vorgesehenen Ausnahmen Bestimmungen Verbraucherkreditgesetzes Finanzierungsleasingverträgen Tragen kämen Mietkaufvertrag vorliegenden Art " letztendliches Erwerbsrecht " Mieters vorsähen . Klägerin habe Mietkaufgegenstände Sinne § Abs. Satz VerbrKrG wieder genommen Herbst Zwecke Verwertung Mieträumen entfernt habe . Kündigung Klägerin 26 . 30 . Januar stehe Übergang Rücktrittsrecht . Rücktritt ausgelöste Umwandlung Mietkaufvertrages Rückabwicklungsschuldverhältnis schließe Verhältnis Beklagten Nr. Allgemeinen Mietbedingungen vorgesehene Schadensersatzverhältnis . anderen Ergebnis komme Verhältnis Beklagten Kündigungsvoraussetzungen § VerbrKrG verneinen seien . dann fehle Grundvoraussetzung Schadensersatzverhältnisses Nr. Allgemeinen Mietbedingungen . II . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Klägerin geltend gemachten Anspruch Zahlung rückständigen Mietraten Schadensersatz Mietkaufvertrag Parteien Nr. Vertrag einbezogenen Allgemeinen Mietbedingungen Klägerin Verbindung Übernahme Mithaftung Beklagten dreiseitigen Vereinbarung Parteien 28 . Dezember . Januar teilweise Unrecht verneint . Zwar hat Berufungsgericht Klägerin Schadensersatzforderung Beklagten Ergebnis Recht versagt . Hingegen ist geltend gemachte Anspruch Zahlung rückständiger Mietraten noch festzustellenden Höhe gegeben . 1 . Ansicht Berufungsgerichts sind vorbezeichneten Ansprüche Rücktritt Klägerin § Abs. Satz begründetes Rückabwicklungsschuldverhältnis ausgeschlossen . beanstanden ist allerdings Berufungsgericht Übernahme Mithaftung Beklagten dreiseitigen -9- rung 28 . Dezember . Januar Verbraucherkreditgesetz § VerbrKrG 30 . September geltenden Fassung angewandt hat . Insoweit kann Berufungsurteil offenbleiben dreiseitigen Vereinbarung " modifizierte Fortsetzung " ursprünglichen Mietkaufvertrages Abschluß neuen Mietkaufvertrages " Klägerin EB-GmbH eigenständige Schuldübernahme " Beklagten handelt . erstgenannten Fall ist Verpflichtung Beklagten Mietkaufvertrag Parteien EB-GmbH Vertragsübernehmerin aufrechterhalten geblieben . Mietkaufvertrag gekennzeichnet ist Eigentum Mietsache Nr. Allgemeinen Mietbedingungen Klägerin Vertragsende " entschädigungslos Vermieter Mieter über(geht " handelt zutreffender Ansicht Berufungsgerichts sonstige Finanzierungshilfe Sinne § Abs. VerbrKrG Mietkaufvertrag Erwerbsoption Mieters vgl. VerbrKrG 4 . Aufl . . ; . § VerbrKrG . 28 ; MünchKomm/Ulmer 3 . Aufl . . ; Graf Westphalen VerbrKrG 2 . Aufl . . erforderliche Kreditfunktion liegt Klägerin Vermieterin Beklagten Mieter Ladeneinrichtung Rollgitter Mietsachen überlassen Kaufpreis jedoch Verteilung Mietraten kreditiert hat . Insoweit entspricht Mietkaufvertrag Parteien Abzahlungskauf Sinne früheren Abzahlungsgesetzes Verbraucherkreditgesetz abgelöst worden ist . Berufungsgericht Beklagten Abschluß Änderung vorbezeichneten Vertrages Verbraucher Sinne § Abs. VerbrKrG angesehen hat erhebt Revision ausdrücklich Einwendungen bestehen auch sonst Bedenken . Verträge Parteien dienten Finanzierung Erwerbs Anteils Beklagten . betriebene Vermietung Geschäftsräumen ist Regel Gewerbe 33 ; . Beklagte Beteiliger Vermietung berufsmäßige Erwerbsquelle schaffen wollte hat Klägerin dargetan . Umstand Beklagte Rechtsanwalt ist möglicherweise Schutzes Verbraucherkreditgesetz bedarf ist § Abs. VerbrKrG Verbrauchereigenschaft unerheblich . dreiseitigen Vereinbarung 28 . Dezember . Januar neuen Mietkaufvertrag Klägerin EB-GmbH Schuldbeitritt Beklagten findet Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verbraucherkreditgesetz entsprechende Anwendung Mietkaufvertrag vorstehenden Ausführungen sonstige Finanzierungshilfe Sinne § Abs. VerbrKrG darstellt Beklagten Verbraucher gewährt wurde vgl. ; ; . Weiter kann vorliegenden Zusammenhang unterstellt werden Ansicht Berufungsgerichts Anwendung § Abs. VerbrKrG § Abs. Nr. VerbrKrG ausgeschlossen ist Mietkaufvertrag Parteien Finanzierungsleasingvertrag handelt § Abs. Nr. VerbrKrG gegebenenfalls Wege richtlinienkonformen Auslegung einzuschränken ist § Abs. VerbrKrG doch gilt vgl. insoweit unten unter . Schließlich ist Annahme Berufungsgerichts beanstanden Rücktritt Klägerin § Abs. Satz VerbrKrG stehe vorherige Kündigung 26 . 30 . Januar Wirksamkeit Zusammenhang ebenfalls unterstellt werden kann vgl. aaO § . ; aaO § VerbrKrG . . Berufungsgericht hat jedoch verkannt § Abs. VerbrKrG Schutzzweck nur eingreift Verbraucher Besitz Nutzung gelieferten Sache entzogen werden bezug Beklagten Fall ist . Abs. VerbrKrG soll abgelöste § AbzG Gesetzesbegründung demgemäß verweist BT-Drucks . S. damaligen § RegE Verbraucher schützen Besitz Nutzung gelieferten Sache verliert gleichwohl aber Kreditvertrag folgenden Zahlungspflicht gebunden bleibt so bereits § AbzG : 173 ; 245 ; ; 59 ; § Abs. VerbrKrG : aaO § . ; aaO VerbrKrG . ; aaO § VerbrKrG . . . . . Klägerin Mietkaufsachen Verwertung genommen hat sind Beklagten Besitz Nutzung entzogen worden noch steht Anspruch . Mietkaufvertrag begründete Recht Besitz Nutzung Mietkaufsache ist vielmehr EB-GmbH übergegangen dreiseitige Vereinbarung 28 . Dezember . Januar Beklagten Mietkaufvertrag eingetreten ist Beklagte Mietkaufvertrag mehr berechtigt nur noch Gesamtschuldner ben EB-GmbH verpflichtet ist . Rücktritt Klägerin § Abs. VerbrKrG EB-GmbH Beklagten zugute kommen könnte scheidet schon EB-GmbH Gesellschaft natürliche Person ist Verbraucherkreditgesetz gemäß § Abs. gilt . 2 . Berufungsurteil stellt nur insofern Grunde nach richtig Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Klägerin Schadensberechnung noch ermittelnden Höhe verneint hat . ist Klägerin geltend gemachte Anspruch Zahlung rückständiger Miete zuzubilligen . Mietkaufvertrag Parteien ist Ansicht Beklagten nichtig niedrigeren Mietraten wirksam gekommen . Allerdings war Verbraucherkreditgesetz unterliegende vgl. oben Vertrag ursprünglich gemäß § Abs. VerbrKrG Fehlens § Abs. Satz Nr. VerbrKrG . Abs. Satz Nr. VerbrKrG hier geltenden Fassung ; folgenden wird Vereinfachung einheitlich nur noch Fassung genannt vorgeschriebenen Angabe Teilzahlungspreises nichtig . Auch Zusammenhang kann dahingestellt bleiben Mietkaufvertrag Parteien Finanzierungsleasingvertrag Sinne Ausnahmeregelung § Abs. Nr. VerbrKrG handelt fraglich ist Nr. Abs. Allgemeinen Mietbedingungen Klägerin " wirtschaftliche Eigentum Mietgegenstand Mieter liegt " " Mietgegenstand Bilanz zuweisen abzuschreiben hat gegebenenfalls mögliche öffentliche Fördermittel selbst beantragen kann " vgl. insoweit Graf Leasingvertrag 5 . Aufl . . ; . ; wohl . § . Nr. Allgemeinen Mietbedingungen Klägerin juristische Eigentum Mietgegenstand Vertragsende automatisch Vermieter Mieter übergeht . Unabhängig finden § Abs. Satz § VerbrKrG Anwendung § Abs. Nr. VerbrKrG Wege richtlinienkonformen Auslegung vgl. ; Urteil 11 . Januar IX ZR . . . auch Rechtsprechung ; MünchKomm/Ulmer aaO § . einzuschränken ist § Abs. Satz § VerbrKrG Anwendung Finanzierungsleasingverträge Mietkaufvertrag Parteien Nr. Allgemeinen Mietbedingungen Klägerin Eigentumserwerb Leasingnehmers vorsehen ausgeschlossen sind . Verbraucherkreditgesetz ist Richtlinie Rates 22 . Dezember Angleichung Verwaltungsvorschriften Mitgliedsstaaten Verbraucherkredit Verbraucherkreditrichtlinie . Nr. 12 . Februar umgesetzt worden . Abs. Satz VerbrKrG beruht Art . Richtlinie effektive Vertragsurkunde anzugeben ist Abs. auch weiteren wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten soll Abs. Liste Anhang Richtlinie Barzahlungspreis Preis Rahmen Kreditvertrages zahlen ist Betrag etwaigen Anzahlung Anzahl Betrag Teilzahlungen Termine fällig werden etwaige Sicherheiten sten . Anschluß § Abs. Satz VerbrKrG regeln § Abs. Satz Freistellung Pflichtangaben besonderer Schwierigkeiten § VerbrKrG Folgen Formmängeln Fehlens Pflichtangaben . Ausnahmeregelung § Abs. Nr. VerbrKrG Finanzierungsleasingverträge ist gerechtfertigt Verträge Rechtsprechung Bundesgerichtshofs rechtlich erster Linie Miete zuzuordnen sind ; 261 ; Ball Wolf/Eckert/Ball Handbuch gewerblichen Leasingrechts 8 . Aufl . . m.w . . Verbraucherkreditrichtlinie aber gemäß Art . Abs. Buchst . Mietverträge grundsätzlich Anwendung findet . gilt vorgenannten Bestimmung indessen Mietverträge vorsehen Eigentum letzten Endes Mieter übergeht . Derartige Verträge auch Mietkaufvertrag Parteien unterliegen Verbraucherkreditrichtlinie . ist § Abs. Nr. VerbrKrG insoweit richtlinienkonformer Auslegung einzuschränken . gilt jedenfalls Art . Abs. Richtlinie beruhenden § Abs. Satz VerbrKrG anknüpfenden Folgeregelungen § Abs. Satz § VerbrKrG. auch § Abs. Nr. VerbrKrG genannten Bestimmungen Anwendung Rede stehenden Finanzierungsleasingverträge ausgeschlossen sind so aaO . ; aaO § VerbrKrG . ; MünchKomm/Ulmer aaO § VerbrKrG . bedarf vorliegenden Zusammenhang Entscheidung . Finden hier mithin § Abs. Satz § VerbrKrG Anwendung war Mietkaufvertrag Parteien ursprünglich nichtig . Zwar bedurfte § Satz VerbrKrG Angabe Barzahlungspreises effektiven Jahreszinses Klägerin Leasingunternehmen nur Teilzahlungen Sachen liefert . Unverzichtbar war jedoch Angabe Teilzahlungspreises . ausreichend ist Vertragsurkunde erste Rate Folgeraten Laufzeit Vertrages aufgeführt sind so weiterer Bestandteile Teilzahlungspreis errechnen läßt . Vielmehr muß Teilzahlungspreis Summe aufgeführt werden Verbraucher Gesamtbelastung sofort deutlich Augen führen . ; MünchKomm/Ulmer aaO VerbrKrG . jew.m.w . . . § Abs. VerbrKrG nichtige Vertrag ist jedoch gemäß § Abs. Satz VerbrKrG sofort gültig geworden Beklagte hier gewählten Verfahren Verkaufens gleichzeitigen Zurückmietens bereits Besitz war . Allerdings gilt vereinbarten Mietraten ergebende Teilzahlungspreis . Vertragsurkunde angegeben ist ist gemäß § Abs. Satz VerbrKrG Barzahlungspreis hier " Mietberechnungsgrundlage " Höhe DM entspricht höchstens gesetzlichen Zinssatz § verzinsen . Raten sind entsprechend herabzusetzen . . hat dreiseitige Vereinbarung Parteien EB-GmbH 28 . Dezember . Januar EB-GmbH Beklagten Mietkaufvertrag eingetreten ist geändert . Vertragsübernahme ist Inhalt Mietkaufvertrages unberührt geblieben vgl. Urteil 17 . April . Auch Übernahme gesamtschuldnerischen Mithaftung EB-GmbH Beklagten dreiseitigen Vereinbarung 28 . Dezember . Januar ist wirksam gekommen . Insbesondere ist gemäß § Abs. VerbrKrG nichtig Vereinbarung § Abs. Satz VerbrKrG genannten Angaben fehlt . käme nur dann Betracht Übernahme Mithaftung Beklagten selbständigen Schuldbeitritt handeln würde Angaben Wirksamkeit erforderlich sind Urteil 27 . Juni XI Heilung gemäß § Abs. Satz VerbrKrG Übergabe Sache Kreditnehmer ausscheidet ; Urteil 25 . Februar XI ; Urteil 30 Juli . Schuldbeitritt ist hier jedoch gegeben . Berufungsgericht hat ausdrücklich offengelassen Vereinbarung 28 . Dezember . Januar neuer Mietkaufvertrag Klägerin EB-GmbH Schuldübernahme Beklagten modifizierte Fortsetzung ursprünglichen Mietkaufvertrages sehen sei . insoweit weitere Feststellungen erwarten sind kann Senat erforderliche Auslegung selbst vornehmen . kann schon Wortlauts Vereinbarung Zweifel bestehen EB-GmbH Fortbestand Verpflichtung Beklagten Mietkaufvertrag Wege ausdrücklich so bezeichneten " Vertragsübernahme eingetreten ist . Vertrag wird gemeinsamen Schreiben Beklagten 28 . Dezember eingangs ausdrücklich Bezug genommen . Weiter wird " Restlaufzeit " Vertrages verwiesen . Sodann heißt EB-GmbH " Eintritt Vertrag " beantragt . Fortbestand Verpflichtung Beklagten ergibt Zusammenhang Beklagte Klägerin " Erfüllung Vertrages " EB-GmbH " gewährleistet " " Erfüllung vertraglichen Pflichten Gesamtschuldner verpflichtet bleibt " . kann Abschluß neuen Mietkaufvertrages Klägerin EB-GmbH Schuldbeitritt Beklagten Rede sein . Allein Vertragsübernahme EB-GmbH Fortbestand Verpflichtung Beklagten entspricht auch Interessenlage . Klägerin hatte Veranlassung Beklagten auch nur juristische Sekunde vertraglichen Verpflichtungen entlassen EBGmbH bereits Abschluß Vereinbarung 28 . Dezember 1994/23 . Januar Schreiben 2 November Streckung Mietraten erbeten hatte " weiterhin zahlungsfähig bleiben " . Demgemäß hatte Klägerin Beklagten Schreiben 23 . Dezember mitgeteilt könne " Vertragsübernahme nur Bedingung zustimmen auch weiterhin Erfüllung Vertrages mitverpflichtet bleiben " . übereinstimmend heißt Schreiben Klägerin 23 . Januar Vertragsübernahme zugestimmt hat mache Beklagten aufmerksam jetzigen Mietkäufer Erfüllung vertraglichen Pflichten verantwortlich bleiben " . Beklagte hat Abschluß Mietkaufvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß § Abs. VerbrKrG widerrufen . beanstanden ist Berufungsgericht Schreiben Beklagten 8 . Januar Mietkaufvertrages geltend gemacht hat Widerrufserklärung ausgelegt hat . Beklagte Wort " Widerruf " gebraucht hat ist unerheblich . Vielmehr reicht deutlich gemacht hat wolle Vertragsschluß mehr gelten lassen vgl. Urteil 21 . Oktober § AbzG . . ; Urteil 5 . Februar . Zeitpunkt Widerrufs 8 . Januar hat Beklagten aber unabhängig EB-GmbH zwischenzeitlich dreiseitige Vereinbarung 28 . Dezember . Januar Stelle Mietkaufvertrag eingetreten war vgl. insoweit Urteil 17 . April Widerrufsrecht mehr zugestanden . Klägerin hat Beklagten zwar sein Widerrufsrecht belehrt so Wochenfrist § Abs. VerbrKrG § Abs. Satz VerbrKrG Gang gesetzt worden ist . Abs. Satz VerbrKrG ist Widerrufsrecht Beklagten jedoch Jahr Abgabe Abschluß Mietkaufvertrages gerichteten Willenserklärung 29 . September mithin Ablauf 29 . September erloschen . Beklagte hat auch Übernahme gesamtschuldnerischen Mithaftung EB-GmbH dreiseitigen Vereinbarung 28 . Dezember . Januar wirksam gemäß § Abs. VerbrKrG widerrufen . Übernahme Mithaftung ist Widerrufsrecht Beklagten begründet worden . Zwar steht Verbraucher Falle Schuldbeitritts Kreditvertrag eigenes Widerrufsrecht ; . Hier sind jedoch Übernahme Mithaftung neuen Verpflichtungen Beklagten begründet worden insoweit Widerrufsrecht rechtfertigen könnten . Vielmehr ist lediglich bestehende Verpflichtung Beklagten Mietkaufvertrag nunmehr gesamtschuldnerisch EB-GmbH aufrechterhalten worden vgl. oben . Klägerin aber Vereinbarung gesamtschuldnerische Mithaftung Beklagten EB-GmbH Schreiben 30 . Januar wirksam gemäß § Abs. Satz VerbrKrG gekündigt hat steht Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch . Erhalten bleibt hingegen geltend gemachte Anspruch Zahlung rückständigen Mietraten . Ist sachlichen Anwendungsbereich Verbraucherkreditgesetzes fallenden Kreditvertrag Kreditnehmern Verbraucher Sinne § Abs. VerbrKrG so ist außerordentliche Kündigung Zahlungsverzugs nur Voraussetzungen § Abs. Satz VerbrKrG wirksam Fall Finanzierungsleasingvertrages Leasingnehmern . Hier ist Beklagte allerdings Mietern lediglich gesamtschuldnerisch Mithaftender EB-GmbH Mietkaufvertrag übernommen hat . Insoweit kann jedoch gelten . Auch Vereinbarung Mithaftung Beklagten kann nur Voraussetzungen § Abs. Satz VerbrKrG gekündigt werden vgl. . ; Graf jeweils . Schutzbedürfnis Mithaftenden ist geringer eher größer Kreditnehmers Mithaftende Mitverpflichtung Rechte hier : mehr Kreditgeber hat Schuldbeitritt . Unterliegt Kündigung Klägerin Beklagten mithin Anforderungen § Abs. Satz VerbrKrG ist qualifizierten Mahnschreibens unwirksam . Schreiben Klägerin Beklagten 22 . Dezember erfüllt Anforderungen § Abs. Nr. VerbrKrG Klägerin Beklagten zweiwöchige Frist Zahlung rückständigen Betrages gesetzt noch Erklärung verbunden hat Nichtzahlung Frist gesamte Restschuld verlange . Mangels wirksamer Kündigung ist Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch Nr. Allgemeinen Mietbedingungen Verbindung Vereinbarung Mithaftung Beklagten EB-GmbH begründet wirksame Vertragskündigung Voraussetzung ist . Erfüllungs-)Anspruch Klägerin Zahlung gemäß § Abs. Satz VerbrKrG herabgesetzten Mietraten bleibt unberührt so Klägerin Anspruch geltend gemachten Grunde zusteht vgl. Graf aaO . vorgenannte Anspruch ist auch § § Abs. Nr. verjährt . betreffenden Mietraten sind Jahr fällig geworden . § Abs. Nr. Verbindung § Abs. ist Verjährung insoweit Eintritt Ablauf Jahres Einreichung Antrags Erlaß 19 . Dezember unterbrochen worden . 3 . kann Berufungsurteil insgesamt Bestand haben . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif noch weiterer Feststellungen Höhe gemäß § Abs. Satz VerbrKrG herabgesetzten rückständigen Mietraten bedarf . ist Neuberechnung erforderlich Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht Gelegenheit gibt . Dr. Dr. Dr. Dr.