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628 lines
5.3 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
September
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
schriftlichen
Verfahren
Schriftsatzfrist
10
.
August
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
24
.
Zivilkammer
Landgerichts
17
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
mieteten
Dachgeschoß
Hauses
Beklagten
gelegene
Drei-Zimmer-Wohnung
Balkon
.
handelte
ursprünglich
Zwei-Zimmer-Wohnung
Beklagte
Beginn
Mietverhältnisses
Wunsch
Kläger
Wanddurchbruch
Zimmer
vergrößern
ließ
.
§
Ziff
.
Mietvertrages
7
.
Mai
heißt
:
"
Vermietet
werden
Haus
Einl.-Wohnung
.
Eingang
Treppenhaus
folgende
Räume
:
Zimmer
Küche
Treppenh
.
Diele
Wohnfläche
:
"
monatliche
Miete
betrug
zunächst
DM
Euro
.
Jahr
ließen
Kläger
Wohnung
Privatgutachter
ausmessen
.
ermittelte
Zugrundelegung
§
§
f.
II
.
Berechnungsverordnung
Wohnfläche
.
Mietverhältnis
endete
31
.
Dezember
.
Klage
haben
Kläger
Hinblick
Ansicht
geringe
Wohnfläche
anteilige
Rückzahlung
geleisteten
Mieten
monatlich
Monate
mithin
insgesamt
Betrag
nebst
Zinsen
geltend
gemacht
.
Amtsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Landgericht
hat
hiergegen
gerichtete
Berufung
Kläger
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Begründung
ausgeführt
:
Klägern
stehe
geltend
gemachte
Zahlungsanspruch
§
Abs.
Satz
.
Klägern
behauptete
Abweichung
tatsächlichen
Wohnfläche
Angaben
Mietvertrag
stelle
Mangel
Mietsache
.
Kläger
hätten
geforderten
Betrag
rechtlichem
Grund
geleistet
.
genauen
Angabe
Wohnungsgröße
Mietvertrag
sei
vorangegangenen
Umbauarbeiten
anschließende
Neuvermessung
Wohnung
bereits
zweifelhaft
Angabe
Wohnungsgröße
lediglich
unverbindliche
Objektbeschreibung
verstehen
sei
.
läge
Minderung
berechtigender
Mangel
auch
Flächenunterschreitung
%
nur
dann
Gebrauchstauglichkeit
Wohnung
unerheblich
beeinträchtigt
sei
.
könne
bereits
ausgegangen
werden
Wohnung
Anmietung
Bedürfnissen
Kläger
entsprechend
umgebaut
worden
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
bisherigen
Feststellungen
Mangel
Mietsache
Unrecht
Begründung
verneint
Angabe
Wohnfläche
Mietvertrag
habe
lediglich
unverbindliche
Objektbeschreibung
gehandelt
.
Auslegung
ist
rechtsfehlerhaft
Revision
Recht
rügt
.
Umbau
vergrößerte
Wohnung
Abschluss
Mietverhältnisses
neu
vermessen
worden
war
spricht
gerade
Berufungsgericht
gefundene
Auslegungsergebnis
.
Besteht
Umbau
Unsicherheit
tatsächliche
Größe
Wohnung
so
lässt
genaue
Angabe
Wohnfläche
Mietvertrag
hier
vermuten
Vertragsparteien
Unsicherheit
beseitigen
bestimmte
Wohnungsgröße
verbindlich
festlegen
wollten
.
Hätten
Parteien
hingegen
weiterhin
festgestellten
Wohnfläche
ausgehen
wollen
so
hätten
Mietvertrag
Größe
aufgeführt
deutlich
gemacht
erwähnte
Fläche
bloße
Schätzung
Angabe
unverbindlichen
Größenordnung
verstehen
sei
.
Senat
kann
Auslegung
selbst
vornehmen
weiteren
Feststellungen
erwarten
sind
.
Mietvertrag
aufgeführten
Wohnungsgröße
hier
Willen
Parteien
anderen
Gründen
ausnahmsweise
Verbindlichkeit
zukommen
sollte
aber
vertragliche
Vereinbarung
lediglich
Sinn
haben
sollte
Wohnfläche
unabhängig
tatsächlichen
Umständen
verbindlich
festzulegen
ist
ersichtlich
.
2
.
Urteil
Berufungsgerichts
kann
auch
weiteren
Begründung
Mangel
Mietsache
sei
bereits
verneinen
Kläger
Minderung
Gebrauchstauglichkeit
dargetan
hätten
Bestand
haben
.
Weist
gemietete
Wohnung
Wohnfläche
mehr
%
Mietvertrag
angegebenen
Fläche
liegt
stellt
Umstand
grundsätzlich
Mangel
Mietsache
Sinne
§
Abs.
Satz
Mieter
Minderung
Miete
berechtigt
.
Senat
hat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
zusätzlichen
Darlegung
Mieters
Flächendifferenz
sei
Tauglichkeit
Wohnung
vertragsgemäßen
Gebrauch
gemindert
bedarf
Senat
Urteile
24
.
März
.
gilt
auch
vorliegenden
Fall
.
Wohnung
Abschluss
Mietvertrages
Vergrößerung
Bedürfnisse
Kläger
angepasst
wurde
ist
unerheblich
.
macht
Unterschied
Kläger
Drei-Zimmer-Wohnung
suchten
derartige
Wohnung
Bedürfnissen
Anfang
entsprach
anmieteten
Zwei-Zimmer-Wohnung
Wunsch
entsprechend
vergrößert
wurde
.
mietvertraglich
vereinbarte
Fläche
Wohnung
stellt
Fällen
wesentliches
Merkmal
Nutzwert
angemieteten
Wohnung
.
ist
weitere
Darlegung
beeinträchtigt
tatsächliche
Fläche
Wohnung
%
geringer
ist
Senat
.
.
kann
Berufungsurteil
Bestand
haben
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Rechtsstreit
ist
Endentscheidung
reif
.
Berufungsgericht
hat
Sicht
folgerichtig
offengelassen
Umfang
tatsächliche
Wohnfläche
Vertrag
angegebenen
Größe
abweicht
.
Frage
ist
entscheidungserheblich
Vorliegen
Mangels
Mietsache
entsprechende
Rückforderungsansprüche
Kläger
§
Abs.
Satz
abhängen
.
bedarf
weiterer
tatsächlicher
Feststellungen
insbesondere
Beklagten
geltend
gemachten
Anrechnung
Flurflächen
Treppenhaus
Fläche
Balkons
.
letzterem
können
Regelfall
Bestimmungen
§
II
.
Berechnungsverordnung
Fassung
12
.
Oktober
1
.
Januar
Verordnung
Berechnung
Wohnfläche
25
November
wesentlichen
gleichlautend
ersetzt
worden
sind
herangezogen
werden
Senat
Urteil
24
.
März
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.