NAMEN Verkündet : 28 . September Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat schriftlichen Verfahren Schriftsatzfrist 10 . August Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 24 . Zivilkammer Landgerichts 17 . Februar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger mieteten Dachgeschoß Hauses Beklagten gelegene Drei-Zimmer-Wohnung Balkon . handelte ursprünglich Zwei-Zimmer-Wohnung Beklagte Beginn Mietverhältnisses Wunsch Kläger Wanddurchbruch Zimmer vergrößern ließ . § Ziff . Mietvertrages 7 . Mai heißt : " Vermietet werden Haus Einl.-Wohnung . Eingang Treppenhaus folgende Räume : Zimmer Küche Treppenh . Diele Wohnfläche : " monatliche Miete betrug zunächst DM Euro . Jahr ließen Kläger Wohnung Privatgutachter ausmessen . ermittelte Zugrundelegung § § f. II . Berechnungsverordnung Wohnfläche . Mietverhältnis endete 31 . Dezember . Klage haben Kläger Hinblick Ansicht geringe Wohnfläche anteilige Rückzahlung geleisteten Mieten monatlich € Monate mithin insgesamt Betrag € nebst Zinsen geltend gemacht . Amtsgericht hat Klage abgewiesen Landgericht hat hiergegen gerichtete Berufung Kläger zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Begründung ausgeführt : Klägern stehe geltend gemachte Zahlungsanspruch § Abs. Satz . Klägern behauptete Abweichung tatsächlichen Wohnfläche Angaben Mietvertrag stelle Mangel Mietsache . Kläger hätten geforderten Betrag rechtlichem Grund geleistet . genauen Angabe Wohnungsgröße Mietvertrag sei vorangegangenen Umbauarbeiten anschließende Neuvermessung Wohnung bereits zweifelhaft Angabe Wohnungsgröße lediglich unverbindliche Objektbeschreibung verstehen sei . läge Minderung berechtigender Mangel auch Flächenunterschreitung % nur dann Gebrauchstauglichkeit Wohnung unerheblich beeinträchtigt sei . könne bereits ausgegangen werden Wohnung Anmietung Bedürfnissen Kläger entsprechend umgebaut worden sei . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht hat bisherigen Feststellungen Mangel Mietsache Unrecht Begründung verneint Angabe Wohnfläche Mietvertrag habe lediglich unverbindliche Objektbeschreibung gehandelt . Auslegung ist rechtsfehlerhaft Revision Recht rügt . Umbau vergrößerte Wohnung Abschluss Mietverhältnisses neu vermessen worden war spricht gerade Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis . Besteht Umbau Unsicherheit tatsächliche Größe Wohnung so lässt genaue Angabe Wohnfläche Mietvertrag hier vermuten Vertragsparteien Unsicherheit beseitigen bestimmte Wohnungsgröße verbindlich festlegen wollten . Hätten Parteien hingegen weiterhin festgestellten Wohnfläche ausgehen wollen so hätten Mietvertrag Größe aufgeführt deutlich gemacht erwähnte Fläche bloße Schätzung Angabe unverbindlichen Größenordnung verstehen sei . Senat kann Auslegung selbst vornehmen weiteren Feststellungen erwarten sind . Mietvertrag aufgeführten Wohnungsgröße hier Willen Parteien anderen Gründen ausnahmsweise Verbindlichkeit zukommen sollte aber vertragliche Vereinbarung lediglich Sinn haben sollte Wohnfläche unabhängig tatsächlichen Umständen verbindlich festzulegen ist ersichtlich . 2 . Urteil Berufungsgerichts kann auch weiteren Begründung Mangel Mietsache sei bereits verneinen Kläger Minderung Gebrauchstauglichkeit dargetan hätten Bestand haben . Weist gemietete Wohnung Wohnfläche mehr % Mietvertrag angegebenen Fläche liegt stellt Umstand grundsätzlich Mangel Mietsache Sinne § Abs. Satz Mieter Minderung Miete berechtigt . Senat hat Erlass Berufungsurteils entschieden zusätzlichen Darlegung Mieters Flächendifferenz sei Tauglichkeit Wohnung vertragsgemäßen Gebrauch gemindert bedarf Senat Urteile 24 . März . gilt auch vorliegenden Fall . Wohnung Abschluss Mietvertrages Vergrößerung Bedürfnisse Kläger angepasst wurde ist unerheblich . macht Unterschied Kläger Drei-Zimmer-Wohnung suchten derartige Wohnung Bedürfnissen Anfang entsprach anmieteten Zwei-Zimmer-Wohnung Wunsch entsprechend vergrößert wurde . mietvertraglich vereinbarte Fläche Wohnung stellt Fällen wesentliches Merkmal Nutzwert angemieteten Wohnung . ist weitere Darlegung beeinträchtigt tatsächliche Fläche Wohnung % geringer ist Senat . . kann Berufungsurteil Bestand haben . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Rechtsstreit ist Endentscheidung reif . Berufungsgericht hat Sicht folgerichtig offengelassen Umfang tatsächliche Wohnfläche Vertrag angegebenen Größe abweicht . Frage ist entscheidungserheblich Vorliegen Mangels Mietsache entsprechende Rückforderungsansprüche Kläger § Abs. Satz abhängen . bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen insbesondere Beklagten geltend gemachten Anrechnung Flurflächen Treppenhaus Fläche Balkons . letzterem können Regelfall Bestimmungen § II . Berechnungsverordnung Fassung 12 . Oktober 1 . Januar Verordnung Berechnung Wohnfläche 25 November wesentlichen gleichlautend ersetzt worden sind herangezogen werden Senat Urteil 24 . März . Dr. Dr. Dr. Dr.