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659 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
ZB
3
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
Abs.
Unzulässigkeit
gleichzeitigen
Verwerfung
Berufung
ordnungsgemäßer
Begründung
Versagung
Prozeßkostenhilfe
Berufungsverfahren
.
Beschluß
3
.
Dezember
ZB
AG
Bergen
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Dezember
Richter
Dr.
Vorsitzender
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Juni
Berufung
Beklagten
unzulässig
verworfen
worden
ist
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
1
.
Zivilkammer
zurückverwiesen
.
Beklagten
wird
Verfolgung
Rechte
Rechtsbeschwerderechtszug
Prozeßkostenhilfe
Zahlungsverpflichtung
bewilligt
;
wird
Rechtsanwalt
beigeordnet
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Räumung
Herausgabe
Wohnung
Haus
Nr.
Beklagten
über
bewohnen
.
Amtsgericht
Bergen
hat
Beklagten
Urteil
13
.
März
antragsgemäß
verurteilt
.
Prozeßbevollmächtigten
19
.
März
zugestellte
Urteil
haben
Beklagten
22
.
April
Osterdienstag
Landgericht
eingegangenen
Schriftsatz
Berufung
eingelegt
gleichzeitig
Durchführung
Berufung
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
beantragt
.
Berufungsschrift
hat
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
erklärt
Berufungseinlegung
bedingungslos
erfolge
Beklagten
aber
Lage
seien
Kosten
Durchführung
aufzubringen
.
weiterem
Schriftsatz
7
.
Mai
haben
Beklagten
Antrag
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
begründet
.
Antrag
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
16
.
Mai
zugleich
mitgeteilt
wird
Durchführung
Berufung
Entscheidung
Antrag
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
abhängig
gemacht
werde
hat
Berufungsgericht
Berufungsbegründungsfrist
19
.
Juni
verlängert
.
Schriftsatz
2
.
Juni
hat
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
nochmals
Entscheidung
Antrag
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
Berufungsbegründungsfrist
gebeten
.
wiederum
Entscheidung
Berufungsgerichts
erfolgt
ist
haben
Beklagten
Schriftsatz
19
.
Juni
weitere
Fristverlängerung
21
Juli
beantragt
Vorsitzende
Berufungsgerichts
Verfügung
23
.
Juni
Zustimmung
Klägerin
abgelehnt
hat
.
24
.
Juni
hat
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Beschluß
unzulässig
verworfen
Beschluß
gleichen
Tag
Antrag
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
Hinweis
Verwerfungsbeschluß
zurückgewiesen
.
Verwerfungsbeschluß
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
meinen
Berufungsgericht
hätte
Gründen
rechtlichen
Gehörs
fairen
Verfahrens
zunächst
sachlich
kostenhilfeantrag
entscheiden
Entscheidung
Verwerfung
zurückstellen
müssen
Beklagten
Gelegenheit
Wiedereinsetzungsantrag
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
geben
.
II
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
statthaft
;
Wertgrenze
§
Nr.
erreicht
ist
ist
unschädlich
vgl.
Senat
Beschluß
4
.
September
ZB
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
übrigen
zulässig
.
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
ist
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
geboten
§
Abs.
Nr.
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
Zwar
war
Berufung
Beklagten
19
.
Juni
verlängerten
Frist
begründet
worden
.
Landgericht
hätte
jedoch
Berufung
Beschluß
24
.
Juni
gemäß
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
dürfen
zuvor
gestellten
Prozeßkostenhilfeantrag
Beklagten
entscheiden
auch
Schriftsatz
2
.
Juni
beantragt
worden
war
.
gleichzeitige
Verwerfung
Berufung
unzulässig
Versagung
Prozeßkostenhilfe
Berufungsverfahren
hat
Landgericht
Beklagten
Durchführung
Berufungsverfahrens
unzumutbarer
Weise
erschwert
Anspruch
Beklagten
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
vgl.
;
BVerfG
verletzt
.
Berufungsgericht
hätte
Beklagten
jedenfalls
Gelegenheit
Stellung
Antrags
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
müssen
beabsichtigten
Berufungsverfahren
eigene
Kosten
Begründung
Berufung
fortzuführen
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Ablauf
Rechtsmittelfrist
Bewilligung
Prozeßkostenhilfe
beantragt
hat
Verschulden
rechtzeitigen
Vornahme
fristwahrenden
Handlung
so
hier
Berufungsbegründung
verhindert
anzusehen
gegebenen
Umständen
vernünftigerweise
Ablehnung
Antrages
rechnen
mußte
bedürftig
Sinne
§
§
.
halten
durfte
Sicht
Erforderliche
getan
hatte
eingereichten
Unterlagen
Verzögerung
Prozeßkostenhilfegesuch
entschieden
werden
konnte
vgl.
Beschluß
6
.
Dezember
Beschluß
24
.
Juni
;
Senat
Beschluß
18
.
April
ZB
.
Voraussetzungen
sind
hier
erfüllt
.
Beklagten
haben
gleichzeitig
Prozeßkostenhilfeantrag
22
.
April
erforderlichen
Unterlagen
persönlichen
wirtschaftlichen
Verhältnisse
eingereicht
Hilfsbedürftigkeit
Sinne
§
ergibt
.
hinaus
haben
Beklagten
auch
jeweils
fristgerecht
Fristverlängerung
beantragt
herausstellte
Entscheidung
Berufungsgerichts
Prozeßkostenhilfeantrag
Begründungsfrist
rechnen
war
.
unbemittelte
Partei
Anwalt
Berufung
eingelegt
hat
begründen
kann
selbst
letzten
Tag
Rechtsmittelbegründungsfrist
noch
Prozeßkostenhilfegesuch
einreichen
Folge
Berufung
verworfen
werden
darf
Begründungsfrist
noch
Berufungsbegründung
eingereicht
wurde
;
Senat
Beschluß
18
.
April
aaO
.
gilt
so
mehr
Berufungsgericht
bereits
Monate
ordnungsgemäßer
Prozeßkostenhilfeantrag
vorliegt
Grund
beschieden
worden
ist
.
Berufung
verwerfende
Beschluß
kann
mithin
Bestand
haben
.
3
.
Beschluß
Berufungsgericht
Prozeßkostenhilfe
versagt
hat
ist
gemäß
§
§
.
V.m
.
Abs.
unanfechtbar
.
indessen
Berufung
verwerfende
Beschluß
aufgehoben
werden
mußte
hat
Berufungsgericht
Veranlassung
Entscheidung
Gewährung
Prozeßkostenhilfe
überprüfen
einschlägige
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bundesverfassungsgericht
berücksichtigen
.
Schließlich
wird
Berufungsgericht
prüfen
haben
Schriftsatz
Beklagten
7
.
Mai
Anforderungen
genügt
Berufungsbegründung
stellen
sind
.
Senat
hat
Möglichkeit
§
Abs.
Satz
Gebrauch
gemacht
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.