BESCHLUSS ZB 3 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § Abs. Unzulässigkeit gleichzeitigen Verwerfung Berufung ordnungsgemäßer Begründung Versagung Prozeßkostenhilfe Berufungsverfahren . Beschluß 3 . Dezember ZB AG Bergen VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Dezember Richter Dr. Vorsitzender Richter Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 8 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Juni Berufung Beklagten unzulässig verworfen worden ist aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens 1 . Zivilkammer zurückverwiesen . Beklagten wird Verfolgung Rechte Rechtsbeschwerderechtszug Prozeßkostenhilfe Zahlungsverpflichtung bewilligt ; wird Rechtsanwalt beigeordnet . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens beträgt € . Gründe : Klägerin verlangt Beklagten Räumung Herausgabe Wohnung Haus Nr. Beklagten über bewohnen . Amtsgericht Bergen hat Beklagten Urteil 13 . März antragsgemäß verurteilt . Prozeßbevollmächtigten 19 . März zugestellte Urteil haben Beklagten 22 . April Osterdienstag Landgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt gleichzeitig Durchführung Berufung Gewährung Prozeßkostenhilfe beantragt . Berufungsschrift hat Prozeßbevollmächtigte Beklagten erklärt Berufungseinlegung bedingungslos erfolge Beklagten aber Lage seien Kosten Durchführung aufzubringen . weiterem Schriftsatz 7 . Mai haben Beklagten Antrag Gewährung Prozeßkostenhilfe begründet . Antrag Prozeßbevollmächtigten Beklagten 16 . Mai zugleich mitgeteilt wird Durchführung Berufung Entscheidung Antrag Bewilligung Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht werde hat Berufungsgericht Berufungsbegründungsfrist 19 . Juni verlängert . Schriftsatz 2 . Juni hat Prozeßbevollmächtigte Beklagten nochmals Entscheidung Antrag Gewährung Prozeßkostenhilfe Berufungsbegründungsfrist gebeten . wiederum Entscheidung Berufungsgerichts erfolgt ist haben Beklagten Schriftsatz 19 . Juni weitere Fristverlängerung 21 Juli beantragt Vorsitzende Berufungsgerichts Verfügung 23 . Juni Zustimmung Klägerin abgelehnt hat . 24 . Juni hat Berufungsgericht Berufung Beklagten Versäumung Berufungsbegründungsfrist Beschluß unzulässig verworfen Beschluß gleichen Tag Antrag Gewährung Prozeßkostenhilfe Hinweis Verwerfungsbeschluß zurückgewiesen . Verwerfungsbeschluß richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . meinen Berufungsgericht hätte Gründen rechtlichen Gehörs fairen Verfahrens zunächst sachlich kostenhilfeantrag entscheiden Entscheidung Verwerfung zurückstellen müssen Beklagten Gelegenheit Wiedereinsetzungsantrag Bewilligung Prozeßkostenhilfe geben . II . 1 . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Nr. Verbindung § Abs. Satz statthaft ; Wertgrenze § Nr. erreicht ist ist unschädlich vgl. Senat Beschluß 4 . September ZB . Rechtsbeschwerde ist auch übrigen zulässig . Sicherung einheitlichen Rechtsprechung ist Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts geboten § Abs. Nr. . 2 . Rechtsbeschwerde ist begründet . Zwar war Berufung Beklagten 19 . Juni verlängerten Frist begründet worden . Landgericht hätte jedoch Berufung Beschluß 24 . Juni gemäß § Abs. Satz unzulässig verwerfen dürfen zuvor gestellten Prozeßkostenhilfeantrag Beklagten entscheiden auch Schriftsatz 2 . Juni beantragt worden war . gleichzeitige Verwerfung Berufung unzulässig Versagung Prozeßkostenhilfe Berufungsverfahren hat Landgericht Beklagten Durchführung Berufungsverfahrens unzumutbarer Weise erschwert Anspruch Beklagten Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip vgl. ; BVerfG verletzt . Berufungsgericht hätte Beklagten jedenfalls Gelegenheit Stellung Antrags Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren müssen beabsichtigten Berufungsverfahren eigene Kosten Begründung Berufung fortzuführen . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Ablauf Rechtsmittelfrist Bewilligung Prozeßkostenhilfe beantragt hat Verschulden rechtzeitigen Vornahme fristwahrenden Handlung so hier Berufungsbegründung verhindert anzusehen gegebenen Umständen vernünftigerweise Ablehnung Antrages rechnen mußte bedürftig Sinne § § . halten durfte Sicht Erforderliche getan hatte eingereichten Unterlagen Verzögerung Prozeßkostenhilfegesuch entschieden werden konnte vgl. Beschluß 6 . Dezember Beschluß 24 . Juni ; Senat Beschluß 18 . April ZB . Voraussetzungen sind hier erfüllt . Beklagten haben gleichzeitig Prozeßkostenhilfeantrag 22 . April erforderlichen Unterlagen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht Hilfsbedürftigkeit Sinne § ergibt . hinaus haben Beklagten auch jeweils fristgerecht Fristverlängerung beantragt herausstellte Entscheidung Berufungsgerichts Prozeßkostenhilfeantrag Begründungsfrist rechnen war . unbemittelte Partei Anwalt Berufung eingelegt hat begründen kann selbst letzten Tag Rechtsmittelbegründungsfrist noch Prozeßkostenhilfegesuch einreichen Folge Berufung verworfen werden darf Begründungsfrist noch Berufungsbegründung eingereicht wurde ; Senat Beschluß 18 . April aaO . gilt so mehr Berufungsgericht bereits Monate ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag vorliegt Grund beschieden worden ist . Berufung verwerfende Beschluß kann mithin Bestand haben . 3 . Beschluß Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe versagt hat ist gemäß § § . V.m . Abs. unanfechtbar . indessen Berufung verwerfende Beschluß aufgehoben werden mußte hat Berufungsgericht Veranlassung Entscheidung Gewährung Prozeßkostenhilfe überprüfen einschlägige Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bundesverfassungsgericht berücksichtigen . Schließlich wird Berufungsgericht prüfen haben Schriftsatz Beklagten 7 . Mai Anforderungen genügt Berufungsbegründung stellen sind . Senat hat Möglichkeit § Abs. Satz Gebrauch gemacht . Dr. Dr. Dr. Dr.