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467 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Erwirkung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
bedarf
Rechtsnachfolger
Titel
ausgewiesenen
Kostengläubigers
§
Umschreibung
Titels
Gestalt
lautenden
vollstreckbaren
Ausfertigung
.
Beschluss
13
.
April
ZB
AG
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
April
Vorsitzenden
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Antragstellerin
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Antragstellerin
hat
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
tragen
.
Beschwerdewert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagten
sind
Urteil
Amtsgerichts
25
.
Februar
Zahlung
rückständiger
Miete
verurteilt
worden
;
Kosten
Rechtsstreits
sind
auferlegt
worden
.
Klägerin
damaligen
war
Mutter
Antragstellerin
12
November
verstorben
ist
.
Urteil
Amtsgerichts
eingelegte
Berufung
haben
Beklagten
zurückgenommen
.
Landgericht
hat
Beschluss
25
.
September
ausgesprochen
Beklagten
Berufung
entstandenen
Kosten
tragen
haben
.
Akten
Rechtsstreits
sind
vernichtet
worden
.
Antragstellerin
hat
Festsetzung
Mutter
entstandenen
Kosten
insgesamt
beantragt
.
hat
Kostenfestsetzungsverfahren
Generalvollmacht
verstorbenen
Mutter
vorgelegt
glaubhaft
gemacht
Alleinerbin
geworden
sei
.
Amtsgericht
hat
Kostenfestsetzungsantrag
zurückgewiesen
.
hiergegen
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Antragstellerin
Kostenfestsetzungsantrag
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
bleibt
Sache
erfolglos
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Antragstellerin
fehle
Befugnis
Antrag
Kostenfestsetzung
stellen
vollstreckbaren
Titel
Gläubigerin
Kostenerstattungsanspruchs
ausgewiesen
sei
.
Werde
Kostenfestsetzung
Rechtsnachfolger
Titel
genannten
Kostenerstattungsgläubigers
betrieben
so
bedürfe
vorherigen
Erteilung
vollstreckbaren
Ausfertigung
§
.
fehle
Streitfall
.
Glaubhaftmachung
Alleinerbenstellung
Antragstellerin
genüge
Antragsbefugnis
ebenso
Vorlage
Generalvollmacht
Titel
ausgewiesenen
Kostengläubigerin
.
2
.
Beurteilung
Beschwerdegerichts
hält
rechtlicher
fung
stand
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
Antragstellerin
fehle
Befugnis
Kostenfestsetzungsantrag
stellen
ist
frei
Rechtsfehlern
.
§
Abs.
kann
Anspruch
Erstattung
zesskosten
nur
Zwangsvollstreckung
geeigneten
Titels
geltend
gemacht
werden
.
Antragsbefugt
ist
grundsätzlich
nur
Gunsten
Titel
Kostengrundentscheidung
§
§
.
ergangen
ist
vgl.
Beschluss
9
.
Oktober
.
.
Stirbt
Titel
genannte
Kostengläubiger
Rechtshängigkeit
so
tritt
Rechtskraftwirkung
Urteils
Voraussetzungen
§
auch
Rechtsnachfolger
.
Grunde
zugesprochenen
Kostenerstattungsanspruch
durchsetzen
können
bedarf
Rechtsnachfolger
§
Umschreibung
Titels
Gestalt
lautenden
vollstreckbaren
Ausfertigung
KG
;
707
;
OLG
;
OLG
;
3
.
Aufl
.
.
;
22
.
Aufl
.
§
.
8
;
MünchKommZPO/Giebel
3
.
Aufl
.
§
.
26
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
30
.
Aufl
.
§
.
;
68
.
Aufl
.
§
.
31
Musielak/Wolst
7
.
Aufl
.
§
.
7
;
Zöller/Herget
28
.
Aufl
.
.
.
unmittelbar
Gesetz
ergebende
Voraussetzung
Antragsbefugnis
Rechtsnachfolgers
Titelgläubigers
Kostenfestsetzungsverfahren
zieht
Rechtsbeschwerde
Unrecht
Zweifel
.
Rechtsbeschwerde
meint
Titelumschreibung
bedürfe
schon
noch
Kostenfestsetzungstitel
existiere
umgeschrieben
werden
könne
verkennt
vorliegend
Nachweis
Kostengläubigerschaft
Hauptsachetitel
geht
unabdingbare
Voraussetzung
Kostenfestsetzungstitels
darstellt
.
Rechtsbeschwerde
meint
gelten
hat
bereits
laufendes
Kostenfestsetzungsverfahren
Tod
Titelgläubigers
unterbrochen
Rechtsnachfolger
aufgenommen
wird
bedarf
Entscheidung
Fall
hier
gegeben
ist
.
Auch
Rechtsbeschwerde
weiter
angeführte
Senatsurteil
9
.
Dezember
betrifft
hier
beurteilenden
Fall
vergleichbaren
Sachverhalt
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
31.08.2009