BESCHLUSS ZB 13 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Erwirkung Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf Rechtsnachfolger Titel ausgewiesenen Kostengläubigers § Umschreibung Titels Gestalt lautenden vollstreckbaren Ausfertigung . Beschluss 13 . April ZB AG VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . April Vorsitzenden Richter Richterin Dr. Richter Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Antragstellerin Beschluss Zivilkammer Landgerichts 31 . August wird zurückgewiesen . Antragstellerin hat Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen . Beschwerdewert wird € festgesetzt . Gründe : Beklagten sind Urteil Amtsgerichts 25 . Februar Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden ; Kosten Rechtsstreits sind auferlegt worden . Klägerin damaligen war Mutter Antragstellerin 12 November verstorben ist . Urteil Amtsgerichts eingelegte Berufung haben Beklagten zurückgenommen . Landgericht hat Beschluss 25 . September ausgesprochen Beklagten Berufung entstandenen Kosten tragen haben . Akten Rechtsstreits sind vernichtet worden . Antragstellerin hat Festsetzung Mutter entstandenen Kosten insgesamt € beantragt . hat Kostenfestsetzungsverfahren Generalvollmacht verstorbenen Mutter vorgelegt glaubhaft gemacht Alleinerbin geworden sei . Amtsgericht hat Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Antragstellerin Kostenfestsetzungsantrag . II . § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt Sache erfolglos . 1 . Beschwerdegericht hat Wesentlichen ausgeführt : Antragstellerin fehle Befugnis Antrag Kostenfestsetzung stellen vollstreckbaren Titel Gläubigerin Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei . Werde Kostenfestsetzung Rechtsnachfolger Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben so bedürfe vorherigen Erteilung vollstreckbaren Ausfertigung § . fehle Streitfall . Glaubhaftmachung Alleinerbenstellung Antragstellerin genüge Antragsbefugnis ebenso Vorlage Generalvollmacht Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin . 2 . Beurteilung Beschwerdegerichts hält rechtlicher fung stand . Auffassung Beschwerdegerichts Antragstellerin fehle Befugnis Kostenfestsetzungsantrag stellen ist frei Rechtsfehlern . § Abs. kann Anspruch Erstattung zesskosten nur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden . Antragsbefugt ist grundsätzlich nur Gunsten Titel Kostengrundentscheidung § § . ergangen ist vgl. Beschluss 9 . Oktober . . Stirbt Titel genannte Kostengläubiger Rechtshängigkeit so tritt Rechtskraftwirkung Urteils Voraussetzungen § auch Rechtsnachfolger . Grunde zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen können bedarf Rechtsnachfolger § Umschreibung Titels Gestalt lautenden vollstreckbaren Ausfertigung KG ; 707 ; OLG ; OLG ; 3 . Aufl . . ; 22 . Aufl . § . 8 ; MünchKommZPO/Giebel 3 . Aufl . § . 26 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 30 . Aufl . § . ; 68 . Aufl . § . 31 Musielak/Wolst 7 . Aufl . § . 7 ; Zöller/Herget 28 . Aufl . . . unmittelbar Gesetz ergebende Voraussetzung Antragsbefugnis Rechtsnachfolgers Titelgläubigers Kostenfestsetzungsverfahren zieht Rechtsbeschwerde Unrecht Zweifel . Rechtsbeschwerde meint Titelumschreibung bedürfe schon noch Kostenfestsetzungstitel existiere umgeschrieben werden könne verkennt vorliegend Nachweis Kostengläubigerschaft Hauptsachetitel geht unabdingbare Voraussetzung Kostenfestsetzungstitels darstellt . Rechtsbeschwerde meint gelten hat bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren Tod Titelgläubigers unterbrochen Rechtsnachfolger aufgenommen wird bedarf Entscheidung Fall hier gegeben ist . Auch Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil 9 . Dezember betrifft hier beurteilenden Fall vergleichbaren Sachverhalt . Ball Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 31.08.2009