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605 lines
4.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
Juli
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
Juli
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richterinnen
Dr.
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
26
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
:
Gründe
:
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
auch
Übrigen
zulässig
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
Nr.
.
Annahme
Berufungsgerichts
Berufung
sei
Hinblick
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
unzulässig
verletzt
Kläger
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Art
.
Abs.
GG
abzuleitenden
Verfahrensgrundrecht
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
.
Verfahrensgrundrecht
verbietet
Gerichten
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigender
Weise
erschweren
.
.
;
vgl.
nur
Senatsbeschlüsse
11
.
Januar
ZB
.
3
;
8
.
Oktober
ZB
.
8
;
14
.
Juni
ZB
.
3
;
jeweils
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
Berufung
Klägers
kann
Begründung
Berufungsgerichts
unzulässig
verworfen
werden
Auffassung
Berufungsgerichts
übersteigt
Wert
Beschwerdegegenstandes
Berufung
Wertgrenze
Euro
§
Abs.
Nr.
.
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
allerdings
ausgegangen
Wert
Beschwer
Rechtsmittelführers
einseitigen
Erledigungserklärung
Regel
so
auch
hier
Summe
Zeitpunkt
Erledigungserklärung
entstandenen
Kosten
richtet
Beschlüsse
29
.
Januar
juris
.
;
18
.
Juni
.
3
;
.
.
.
Stelle
Sachinteresses
tritt
Parteien
Kosteninteresse
Beschlüsse
29
.
Januar
aaO
;
18
.
Juni
aaO
.
Rechtsfehlerhaft
ist
jedoch
Annahme
Berufungsgerichts
Wertgrenze
§
Abs.
Nr.
maßgebliche
Kosteninteresse
belaufe
erster
Instanz
entstandenen
Anwaltskosten
Gebührenstreitwert
Höhe
nur
berechnen
seien
.
Anders
Berufungsgericht
offenbar
meint
ist
Antrag
Klägers
schon
allein
Feststellung
Zurückbehaltungsrechts
Mängeln
Wohnung
gerichtet
.
Vielmehr
ist
erstinstanzliche
Antrag
Klägers
vorrangig
Antrag
Feststellung
verstehen
monatliche
Miete
sei
Beseitigung
Einzelnen
benannten
Mängel
gemindert
.
Auslegung
Prozesshandlungen
Rechtsbeschwerdegericht
selbst
vornehmen
kann
.
.
;
vgl.
etwa
Urteile
28
.
Februar
;
18
.
Juni
;
jeweils
;
9
Juli
.
orientiert
Grundsatz
Zweifel
dasjenige
gewollt
ist
Maßstäben
Rechtsordnung
vernünftig
ist
recht
verstandenen
Interessenlage
Prozesspartei
entspricht
Umständen
buchstäblichen
Sinn
Wortwahl
festzuhalten
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
19
.
Januar
;
5
.
Oktober
.
4
;
Beschluss
11
.
September
XI
ZB
.
8
;
jeweils
.
begehrt
Kläger
primär
Feststellung
Mietminderung
macht
Feststellung
Zurückbehaltungsrechts
gemäß
§
Abs.
lediglich
geltend
Miete
bereits
Gesetzes
einbehaltenen
Betrag
monatlich
gemindert
ist
Möglichkeit
vgl.
Senatsurteil
17
.
Juni
.
.
ergibt
bereits
Begründung
Antrags
Klageschrift
vorgetragen
hat
habe
Beklagten
vorprozessual
Erfolg
Zurückbehaltungsrecht
hingewiesen
.
vorgelegten
vorprozessualen
Schreiben
20
.
Mai
heißt
ausdrücklich
werde
"
auch
Zurückbehaltungsrecht
"
Höhe
geltend
gemacht
.
hat
Kläger
Schriftsatz
29
.
August
betont
habe
rechtliches
Interesse
Feststellung
"
Mietminderung
berechtigt
"
sei
.
bestehen
vorliegend
Anhaltspunkte
Annahme
Kläger
wäre
nur
Feststellung
Rechts
vorübergehenden
Leistungsverweigerung
Sinne
§
Abs.
gelegen
endgültigen
teilweisen
Entfall
Leistungspflicht
gemäß
§
Abs.
geltend
gemachten
Mängel
ankäme
.
Gebührenstreitwert
Antrags
Mieters
Feststellung
Miete
sei
gemindert
ist
Senat
Erlass
angefochtenen
Beschlusses
entschieden
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
dreieinhalbfachen
Jahresbetrag
geltend
gemachten
Mietminderung
bemessen
Senatsbeschluss
14
.
Juni
Veröffentlichung
vorgesehen
.
teilweise
Rechtsprechung
Literatur
vertretenen
Ansicht
auch
Berufungsgericht
Hilfserwägung
abgestellt
hat
vgl.
Nachweise
vorgenannten
Senatsbeschluss
scheidet
analoge
Anwendung
§
Abs.
planwidrige
Regelungslücke
vorliegt
14
.
Juni
Veröffentlichung
bestimmt
.
beträgt
Gebührenstreitwert
ersten
Instanz
hier
Kläger
macht
monatliche
Minderung
Miete
geltend
.
Dementsprechend
liegt
Kosteninteresse
Abs.
Nr.
sind
Rechtsbeschwerde
Recht
geltend
macht
Anwaltsgebühren
Höhe
insgesamt
entstanden
nämlich
Gerichtsgebühren
Höhe
KV
Nr.
Anwaltskosten
allein
anwaltlich
vertretenen
Kläger
Höhe
insgesamt
Verfahrensgebühr
VV
Nr.
Höhe
;
Terminsgebühr
VV
Nr.
Höhe
;
Pauschale
Entgelte
Telekommunikationsdienstleistungen
VV
Nr.
Höhe
;
Umsatzsteuer
gemäß
VV
Nr.
Höhe
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
26.05.2015