BESCHLUSS ZB 12 Juli Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 Juli Vorsitzende Richterin Dr. Richterinnen Dr. Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss Zivilkammer Landgerichts 26 . Mai aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde : € Gründe : 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz auch Übrigen zulässig Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. Nr. . Annahme Berufungsgerichts Berufung sei Hinblick Wertgrenze § Abs. Nr. unzulässig verletzt Kläger Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Art . Abs. GG abzuleitenden Verfahrensgrundrecht Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes . Verfahrensgrundrecht verbietet Gerichten Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigender Weise erschweren . . ; vgl. nur Senatsbeschlüsse 11 . Januar ZB . 3 ; 8 . Oktober ZB . 8 ; 14 . Juni ZB . 3 ; jeweils . 2 . Rechtsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . Berufung Klägers kann Begründung Berufungsgerichts unzulässig verworfen werden Auffassung Berufungsgerichts übersteigt Wert Beschwerdegegenstandes Berufung Wertgrenze Euro § Abs. Nr. . Rechtsfehler ist Berufungsgericht allerdings ausgegangen Wert Beschwer Rechtsmittelführers einseitigen Erledigungserklärung Regel so auch hier Summe Zeitpunkt Erledigungserklärung entstandenen Kosten richtet Beschlüsse 29 . Januar juris . ; 18 . Juni . 3 ; . . . Stelle Sachinteresses tritt Parteien Kosteninteresse Beschlüsse 29 . Januar aaO ; 18 . Juni aaO . Rechtsfehlerhaft ist jedoch Annahme Berufungsgerichts Wertgrenze § Abs. Nr. maßgebliche Kosteninteresse belaufe € erster Instanz entstandenen Anwaltskosten Gebührenstreitwert Höhe nur € berechnen seien . Anders Berufungsgericht offenbar meint ist Antrag Klägers schon allein Feststellung Zurückbehaltungsrechts Mängeln Wohnung gerichtet . Vielmehr ist erstinstanzliche Antrag Klägers vorrangig Antrag Feststellung verstehen monatliche Miete sei Beseitigung Einzelnen benannten Mängel € gemindert . Auslegung Prozesshandlungen Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen kann . . ; vgl. etwa Urteile 28 . Februar ; 18 . Juni ; jeweils ; 9 Juli . orientiert Grundsatz Zweifel dasjenige gewollt ist Maßstäben Rechtsordnung vernünftig ist recht verstandenen Interessenlage Prozesspartei entspricht Umständen buchstäblichen Sinn Wortwahl festzuhalten ist . . ; vgl. nur Urteile 19 . Januar ; 5 . Oktober . 4 ; Beschluss 11 . September XI ZB . 8 ; jeweils . begehrt Kläger primär Feststellung Mietminderung macht Feststellung Zurückbehaltungsrechts gemäß § Abs. lediglich geltend Miete bereits Gesetzes einbehaltenen Betrag monatlich € gemindert ist Möglichkeit vgl. Senatsurteil 17 . Juni . . ergibt bereits Begründung Antrags Klageschrift vorgetragen hat habe Beklagten vorprozessual Erfolg Zurückbehaltungsrecht hingewiesen . vorgelegten vorprozessualen Schreiben 20 . Mai heißt ausdrücklich werde " auch Zurückbehaltungsrecht " Höhe € geltend gemacht . hat Kläger Schriftsatz 29 . August betont habe rechtliches Interesse Feststellung " Mietminderung berechtigt " sei . bestehen vorliegend Anhaltspunkte Annahme Kläger wäre nur Feststellung Rechts vorübergehenden Leistungsverweigerung Sinne § Abs. gelegen endgültigen teilweisen Entfall Leistungspflicht gemäß § Abs. geltend gemachten Mängel ankäme . Gebührenstreitwert Antrags Mieters Feststellung Miete sei gemindert ist Senat Erlass angefochtenen Beschlusses entschieden hat gemäß § Abs. Satz dreieinhalbfachen Jahresbetrag geltend gemachten Mietminderung bemessen Senatsbeschluss 14 . Juni Veröffentlichung vorgesehen . teilweise Rechtsprechung Literatur vertretenen Ansicht auch Berufungsgericht Hilfserwägung abgestellt hat vgl. Nachweise vorgenannten Senatsbeschluss scheidet analoge Anwendung § Abs. planwidrige Regelungslücke vorliegt 14 . Juni Veröffentlichung bestimmt . beträgt Gebührenstreitwert ersten Instanz hier € Kläger macht monatliche Minderung Miete € geltend . Dementsprechend liegt Kosteninteresse € Abs. Nr. sind Rechtsbeschwerde Recht geltend macht Anwaltsgebühren Höhe insgesamt € entstanden nämlich Gerichtsgebühren Höhe € KV Nr. Anwaltskosten allein anwaltlich vertretenen Kläger Höhe insgesamt € Verfahrensgebühr VV Nr. Höhe € ; Terminsgebühr VV Nr. Höhe € ; Pauschale Entgelte Telekommunikationsdienstleistungen VV Nr. Höhe € ; Umsatzsteuer gemäß VV Nr. Höhe € . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung 26.05.2015