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2390 lines
21 KiB

BESCHLUSS
ZB
27
.
Oktober
Rechtsstreit
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Richterinnen
Dr.
Dr.
Fetzer
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluss
1
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
16
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
3.954,44
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
Beklagten
11./14
.
Juni
"
Handelsvertretervertrag
bezeichnete
Vereinbarung
getroffen
hatte
begehrt
Beklagten
Beendigung
Vertragsverhältnisses
Rückzahlung
Provisionsvorschüssen
Erstattung
darlehensweise
gewährten
Ausbildungsbeihilfe
insgesamt
Zinsen
.
Klägerin
vorformulierte
Vertrag
11./14
.
Juni
lautet
auszugsweise
folgt
:
"
Rechtsstellung
Klägerin
ist
Gesellschaft
gemäß
§
§
.
Vermittlung
ähnlichen
Verträgen
befasst
.
vermittelt
auch
Kredite
Kapitalanlagen
;
ist
ferner
verbundene
Unternehmen
Immobilienmakler
tätig
.
Rechtsstellung
Handelsvertreters
Handelsvertreter
ist
Vermittlung
Versicherungsund
ähnlichen
Verträgen
Nebenberuf
gemäß
§
§
.
Verbindung
§
selbstständig
tätig
.
Will
Handelsvertreter
nebenberufliche
Tätigkeit
hauptberufliche
Tätigkeit
umwandeln
hat
Absicht
künftig
hauptberuflich
tätig
sein
schriftlich
anzuzeigen
.
Handelsvertreter
ist
Teil
Arbeitsorganisation
.
bedient
Durchführung
Administration
eigener
Arbeitnehmer
ist
Arbeitgeber
Sinne
sozialrechtlichen
Vorschriften
.
Gegenüber
ist
Handelsvertreter
selbstständig
.
Weitere
Rechte
Handelsvertreter
hat
Recht
Bundesrepublik
Gebietsbegrenzung
akquirieren
Vertrag
tätig
werden
.
Handelsvertreter
ist
berechtigt
überregionalen
Seminarangebot
teilzunehmen
.
Handelsvertreter
ist
berechtigt
Tätigkeit
frei
gestalten
.
Ort
Zeit
Tätigkeit
Handelsvertreters
besteht
sei
denn
wichtige
Gründe
machen
erforderlich
.
Ebensowenig
sind
-Handelsvertreter
untereinander
Provisionsvergütungsstufen
weisungsbefugt
.
Handelsvertreter
kann
Art
Weise
Tätigkeit
selbst
bestimmen
.
Aufgaben
Handelsvertreters
7.1
Handelsvertreter
ist
verpflichtet
Interessen
bestem
Wissen
Sorgfalt
ordentlichen
Kaufmanns
wahren
.
vermittelt
Grundlage
Verfügung
gestellten
Unterlagen
bestandsfähige
Verträge
eigener
Verantwortung
.
Handelsvertreter
ist
berechtigt
Wettbewerber
Partnergesellschaften
tätig
werden
Konkurrenzunternehmen
direkt
indirekt
mittelbar
unmittelbar
beteiligen
sonst
Weise
unterstützen
.
Handelsvertreter
ist
Konkurrenztätigkeit
untersagt
.
Konkurrenzverbot
bezieht
Produkte
vertrieben
werden
mithin
auch
Vermittlung
Immobilien
Krediten
Kapitalanlagen
.
Handelsvertreter
ist
gestattet
Produkte
vermitteln
Provisionsliste
Produktplan
enthalten
sind
.
Fall
Zuwiderhandlung
vorstehenden
Bestimmungen
ist
Handelsvertreter
Zahlung
Vertragsstrafe
verpflichtet
billigem
Ermessen
festzusetzen
ist
DM
übersteigen
darf
.
Schadensersatzansprüche
bleiben
unberührt
Vertragsstrafe
Schadensersatzansprüche
anrechnet
.
7.6
Dauer
Vertrages
ist
Handelsvertreter
ständigen
Pflege
vermittelten
Bestandes
verpflichtet
.
Unterlässt
Bestandspflege
notwendige
Nachbearbeitung
gesetzten
Frist
ermächtigt
Stelle
anderen
Handelsvertreter
Bestandspflege
betrauen
.
erhält
auch
verdienten
Anteil
Provision
.
7.7
Erhalt
Förderung
Beratungsqualität
wird
Handelsvertreter
Ausübung
Tätigkeit
notwendige
Wissen
aneignen
insoweit
weiterbilden
.
bietet
Schulungen
.
"
Parteien
streiten
Klage
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
Gerichten
Arbeitssachen
gegeben
ist
.
Klägerin
angerufene
Landgericht
hat
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
unzulässig
erklärt
Rechtsstreit
Arbeitsgericht
Bremen-Bremerhaven
verwiesen
.
sofortige
Beschwerde
Klägerin
hat
Oberlandesgericht
erstinstanzlichen
Beschluss
aufgehoben
Rechtsweg
ordentlichen
Gerichten
zulässig
erklärt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Beklagte
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Beschlusses
.
II
.
statthafte
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
;
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
Wesentlichen
ausgeführt
:
sei
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
§
Abs.
Nr.
.
Abs.
ArbGG
vielmehr
ordentliche
Rechtsweg
gegeben
.
Beklagte
sei
Vorbringen
Klägerin
Entscheidung
Rechtswegfrage
zugrunde
legen
sei
Handelsvertreter
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Angestellter
gelten
.
schriftliche
Vertrag
Parteien
biete
Anhaltspunkte
Unselbständigkeit
Beklagten
Sinne
§
Abs.
hinweisen
könnten
.
Ziffern
7.7
Vertrages
getroffenen
Regelungen
stellten
Selbständigkeit
Beklagten
Frage
.
Ziffer
7.6
Vertrages
habe
Beklagten
Pflicht
Bestandspflege
fristgebundenen
Nachbearbeitung
oblegen
.
sei
Beklagten
abverlangt
worden
Umfang
Tätigkeit
Wesentlichen
frei
Tätigkeit
gestaltenden
hinausgehe
.
Auch
Regelung
7.7
Vertrages
stelle
Wesentlichen
freie
Gestaltungsmöglichkeit
Beklagten
Inhalts
Tätigkeit
Arbeitszeit
Frage
.
Insbesondere
ergebe
Inhalt
Ziffer
7.7
Verpflichtung
Beklagten
Klägerin
angebotenen
Schulungen
teilzunehmen
.
Inhalt
Parteien
geschlossenen
Vertrages
biete
auch
Grundlage
Annahme
Beklagte
§
Abs.
ArbGG
Verbindung
§
Abs.
Arbeitnehmer
anzusehen
sei
.
Eigenschaft
Einfirmenvertreters
Sinne
§
Abs.
Satz
seien
vertragliche
Einschränkungen
unbeachtlich
Handelsvertreter
lediglich
Konkurrenztätigkeit
untersagten
.
Hierüber
gehe
Vertrages
enthaltene
Konkurrenzverbot
.
Klausel
sei
Beklagte
lediglich
Bereich
Vermittlung
Kapitalanlagen
Versicherungsverträgen
Tätigkeit
andere
Unternehmen
gehindert
.
habe
Beklagten
jedoch
frei
gestanden
sonstige
Unternehmen
geschäftlich
betätigte
Ziffer
schließe
Möglichkeit
Handelsvertreter
Unternehmen
anderen
Wirtschaftszweiges
tätig
werde
.
andere
rechtliche
Beurteilung
§
Abs.
käme
nur
dann
Betracht
Beklagten
Art
Umfang
verlangten
Tätigkeit
Tätigkeit
weitere
Unternehmer
möglich
gewesen
sei
letzten
Monate
Vertragsverhältnisses
Durchschnitt
verdient
hätte
.
Zwar
habe
Beklagte
behauptet
Voraussetzungen
lägen
so
dass
verhielte
so
Voraussetzungen
Begründung
Zuständigkeit
Arbeitsgerichte
§
Abs.
Satz
ArbGG
Verbindung
§
Abs.
erfüllt
wären
.
scheidung
Zulässigkeit
Rechtsweges
§
habe
indes
bestrittene
Vorbringen
Beklagten
Betracht
bleiben
.
Vielmehr
sei
insoweit
allein
unstreitigen
Sachverhalt
Vorbringen
Klägerin
abzustellen
.
Beweisaufnahme
finde
insoweit
.
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
sei
Fällen
sogenannten
Doppelrelevanz
Behauptung
Klägers
Bejahung
Zuständigkeit
Arbeitsgerichts
ausreichend
.
Fall
Doppelrelevanz
liege
Tatsachen
Klaganspruch
gestützt
werde
Zuständigkeit
angerufenen
Gerichts
begründeten
anderen
auch
Anspruch
selbst
.
Fallkonstellation
habe
auch
Bundesgerichtshof
bezüglich
Entscheidung
Rechtsweg
schlüssige
Behauptung
Klägers
Bejahung
Zuständigkeit
angerufenen
Gerichts
genügen
lassen
.
Streitfall
sei
jedoch
Doppelrelevanz
gegeben
.
Qualifizierung
Beklagten
selbständiger
Handelsvertreter
Arbeitnehmer
sei
vorliegend
allein
entscheidend
hingegen
Bestehen
Ansprüche
Klägerin
.
auch
vorliegenden
Fall
"
"
sei
Sachvortrag
Klägerin
alleinige
Grundlage
Rechtswegentscheidung
§
so
streitige
Vortrag
Beklagten
berücksichtigen
sei
.
spreche
rechtliche
Umstand
Klägerin
sei
Streitgegenstand
bestimme
.
ausschließliche
Berücksichtigung
Klägervortrags
unstreitigen
Umstände
Entscheidung
Rechtsweg
spreche
auch
Normzweck
§
Entscheidungen
Rechtswegstreitigkeiten
Vereinfachung
Beschleunigung
bedürften
.
gesetzgeberischen
Ziel
widerspräche
Notwendigkeit
Beweisaufnahme
Rahmen
Entscheidungen
§
Abs.
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
kann
Zuständigkeit
ordentlichen
Gerichte
bejaht
werden
.
§
gehören
ordentlichen
Gerichte
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgerichten
begründet
ist
Grund
Vorschriften
Bundesrechts
besondere
Gerichte
bestellt
zugelassen
sind
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ArbGG
sind
Gerichte
Arbeitssachen
ausschließlich
zuständig
bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten
Arbeitnehmern
Arbeitgebern
Arbeitsverhältnis
.
derzeitigem
Sachund
lässt
ausschließen
Parteien
Arbeitsverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ArbGG
bestanden
hat
Vorschrift
Gerichte
Arbeitssachen
zuständig
sind
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
ist
Streitfall
Prüfung
Zulässigkeit
Rechtswegs
§
lediglich
Schlüssigkeit
klägerischen
Vortrags
prüfen
Vorbringen
Beklagten
berücksichtigen
.
Angestellter
§
Abs.
Satz
ArbGG
Arbeitnehmer
Sinne
§
Abs.
Nr.
ArbGG
gilt
§
Abs.
selbständig
Sinne
§
Abs.
sein
ständig
betraut
ist
Unternehmer
Geschäfte
vermitteln
Namen
abzuschließen
.
Selbständig
ist
§
Abs.
Satz
Wesentlichen
frei
Tätigkeit
gestalten
Arbeitszeit
bestimmen
kann
.
Abgrenzung
Selbständigen
Unselbständigen
ist
isoliert
Parteien
gewählte
Einordnung
Vertrags
gewählte
Bezeichnung
Angestellter
Handelsvertreter
noch
allein
tatsächliche
Durchführung
Vertrags
abzustellen
.
-9-
scheidend
ist
Gesamtbild
Verhältnisse
Würdigung
vertraglichen
Gestaltung
auch
tatsächlichen
Handhabung
Vertrages
vgl.
Senatsbeschluss
4
.
März
ZB
;
Hoyningen-Huene
2
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Gesamtwürdigung
hat
Beschwerdegericht
rechtsfehlerhaft
vorgenommen
ausschließlich
Vorbringen
Klägerin
berücksichtigt
hat
.
kann
dahinstehen
Würdigung
Beschwerdegerichts
zutrifft
schriftlich
abgeschlossene
Vertrag
selbst
biete
Anhaltspunkte
Unselbständigkeit
§
Abs.
hinweisen
könnten
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
hat
Beklagte
vorgetragen
sei
hierarchisch
gegliederte
Organisationsstruktur
Klägerin
eingebunden
gewesen
habe
Tätigkeit
inhaltlich
frei
gestalten
noch
Arbeitszeit
bestimmen
können
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
streitige
Parteivorbringen
würde
Annahme
rechtfertigen
Beklagte
sei
Angestellter
Sinne
§
Abs.
gewesen
hätte
Prüfung
Zulässigkeit
Rechtswegs
gemäß
§
aufgeklärt
werden
müssen
.
Zulässigkeit
Rechtsweges
ist
jeweilige
Streitgegenstand
maßgeblich
;
wird
ausschließlich
Kläger
bestimmt
vgl.
f.
;
;
;
.
kommt
Rechtsprechung
Gemeinsamen
Senats
Obersten
Gerichtshöfe
Bundes
Abgrenzung
Zivilrechtswegs
einerseits
§
Verwaltungsrechtswegs
andererseits
§
Abs.
Satz
VwGO
Fehlen
ausdrücklichen
Rechtswegzuweisung
Natur
Rechtsverhältnisses
Klageanspruch
hergeleitet
wird
.
Maßgeblich
ist
wahre
Natur
Anspruchs
Sachvortrag
Klägers
darstellt
Kläger
zivilrechtliche
öffentlich-rechtliche
Anspruchsgrundlage
beruft
Beschluss
4
.
Juni
GmS-OGB
;
f.
;
m.w
.
.
Bundesgerichtshof
hat
Anwendung
Rechtsprechung
entschieden
rechtliche
Bewertung
Tatsachenvortrag
Klägers
behauptete
Zulässigkeit
Zivilrechtswegs
aber
Zulässigkeit
Verwaltungsrechtswegs
ergibt
angerufenen
Gericht
obliegt
zwar
selbst
dann
anspruchsbegründenden
Tatsachen
zusammenfallen
.
Auch
dann
ist
lediglich
"
summarische
"
Prüfung
Zuständigkeitsfrage
zulässig
.
Vielmehr
muss
behauptete
Zuständigkeit
schlüssig
Klagevorbringen
ergeben
;
lediglich
Beweise
brauchen
erhoben
werden
m.w
.
.
Beweiserhebung
derartigen
Fällen
entbehrlich
ist
folgt
bereits
Reichsgericht
nunmehr
Bundesgerichtshof
ständiger
Rechtsprechung
vertretenen
Grundsatz
zuständigkeitsbegründenden
Tatsachen
Rahmen
Zuständigkeitsstreits
dann
Beweises
bedürfen
gleichzeitig
notwendige
Tatbestandsmerkmale
Anspruchs
selbst
sind
also
Bejahung
Anspruchs
begrifflich
Zuständigkeit
schließt
sogenannte
doppelrelevante
Tatsachen
.
Dann
ist
Zuständigkeitsfrage
Richtigkeit
Klagevortrags
unterstellen
;
f.
Urteil
9
.
Dezember
;
vgl.
auch
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
;
Windel
f.
;
jeweils
m.w
.
.
wird
Vereinfachung
beschleunigte
endgültige
Erledigung
Rechtsstreits
bezweckt
.
Kläger
erreicht
erstrebte
Prüfung
Berechtigung
Klage
angerufenen
Gericht
schlüssige
Behauptung
.
riskiert
allerdings
endgültige
Aberkennung
eingeklagten
Anspruchs
unbegründet
Behauptungen
wahr
feststellen
lassen
Abweisung
Klage
nur
unzulässig
Behebung
Hinderungsgrundes
etwa
zuständigen
Gericht
wiederholen
könnte
.
Beklagten
ist
Verfahrenskonzentration
zuzumuten
.
Bestreitet
nämlich
doppelrelevanten
Tatsachen
Recht
so
erlangt
klageabweisenden
Sachurteil
zugleich
rechtskräftigen
Ausspruch
schulden
.
Bestreitet
andererseits
Unrecht
so
erleidet
ungerechtfertigten
Nachteil
Gericht
zugleich
Zulässigkeit
Begründetheit
Klage
ausspricht
.
Falle
bleibt
streitigen
Verfahren
gewährleistet
Richtigkeit
bestrittener
Tatsachen
gerichtlich
festgestellt
wird
.
Abgrenzung
Rechtswegzuständigkeit
ordentlichen
Gerichte
einerseits
§
Gerichte
Arbeitssachen
andererseits
ArbGG
Neufassung
Vorschriften
Rechtswegentscheidung
-verweisung
Gesetz
Neuregelung
verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens
Viertes
Gesetz
Änderung
Verwaltungsgerichtsordnung
Folgenden
:
4
.
17
.
Dezember
.
S.
Wirkung
1
.
Januar
erforderlich
ist
zuvor
hatte
Gesetzgeber
Verhältnis
Gerichtsbarkeiten
Frage
sachlichen
Zuständigkeit
ausgestaltet
;
vgl.
44
;
Hager
:
Festschrift
Kissel
S.
328
;
jeweils
m.w
.
hat
2
.
Senat
Bundesarbeitsgerichts
entschieden
gesetzliche
Zuständigkeitsverteilung
Respektierung
Nachbargerichtsbarkeit
erforderten
zunächst
angerufenen
Gerichte
Arbeitssachen
vorab
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
prüften
wirklich
Arbeitsverhältnis
vorliege
.
genüge
dahingehende
Rechtsansicht
Klägers
noch
entsprechender
Tatsachenvortrag
Gegenseite
bestritten
werde
.
Kläger
müsse
vielmehr
notfalls
beweisen
Arbeitnehmer
sei
f.
;
.
Später
hat
5
.
Senat
Bundesarbeitsgerichts
teilweise
chende
vgl.
Auffassung
vertreten
Prüfung
Zulässigkeit
Rechtswegs
Fallgruppen
unterschieden
.
Fällen
Anspruch
ausschließlich
arbeitsrechtliche
Anspruchsgrundlage
gestützt
werden
könne
jedoch
fraglich
sei
Voraussetzungen
vorlägen
sogenannte
sic-non"-Fälle
;
Hauptbeispiel
ist
Feststellung
Bestehens
Arbeitsverhältnisses
gerichtete
Klage
seien
entsprechenden
Tatsachenbehauptungen
Klägers
Rechtsansicht
doppelrelevant
also
Rechtswegzuständigkeit
auch
Begründetheit
Klage
maßgebend
.
derartigen
Fällen
reiche
bloße
Rechtsansicht
Klägers
sei
Arbeitnehmer
Bejahung
arbeitsgerichtlichen
Zuständigkeit
.
Sei
Kläger
Arbeitnehmer
so
sei
Klage
unbegründet
abzuweisen
.
Verweisung
Rechtsstreits
anderen
Rechtsweg
wäre
Fall
sinnlos
.
.
;
54
;
.
"
sic-non"-Fall
Sinne
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
handelt
Beschwerdegericht
richtig
gesehen
hat
hier
.
Ebenso
handelt
Parteien
streitigen
Umständen
Eingliederung
Beklagten
Betrieb
Klägerin
doppelrelevante
Tatsachen
vorstehend
dargestellten
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Prüfung
Zulässigkeit
Rechtswegs
Beweis
erhoben
werden
muss
.
Fehlen
Arbeitnehmereigenschaft
Beklagten
ist
notwendiges
Tatbestandsmerkmal
Klägerin
geltend
gemachten
Rückzahlungsansprüche
so
Bejahung
Anspruchs
begrifflich
Zuständigkeit
schließt
.
Zahlung
Arbeitsentgelt
ist
grundsätzlich
auch
Provisionsbasis
zulässig
.
würde
Bejahung
Arbeitnehmereigenschaft
Beklagten
allein
Anspruch
Klägerin
Rückzahlung
überzahlter
visionen
ebenso
Darlehensrückzahlungsanspruch
ausschließen
mögen
auch
abhängiges
Beschäftigungsverhältnis
weitergehende
Einschränkungen
gelten
behauptete
Arbeitnehmereigenschaft
Beklagten
bejahen
ist
auch
Prüfung
Begründetheit
Klage
berücksichtigen
sein
vgl.
OLG
m.w
.
;
siehe
ferner
Urteile
2
.
April
Sa
Sa
juris
jeweils
.
derartigen
Fällen
ist
Ansicht
Beschwerdegerichts
ebenso
;
688
;
aaO
;
;
7
.
Aufl
.
§
.
13
;
wohl
auch
27
.
Aufl
.
.
allein
Sachvortrag
klagenden
Partei
Grundlage
Entscheidung
Zulässigkeit
Rechtswegs
.
Vielmehr
hat
Kläger
Begründung
Rechtswegzuständigkeit
maßgeblichen
Tatsachen
beweisen
Beklagte
bestreitet
so
auch
KG
;
Windel
aaO
S.
;
weitergehend
Beweiserhebung
auch
doppelrelevanten
Tatsachen
:
Hager
aaO
S.
f.
;
;
5
.
Aufl
.
§
.
19
;
Thomas/Putzo/Hüßtege
30
.
Aufl
.
§
.
.
Grundsatz
Gleichwertigkeit
"
Waffengleichheit
"
Parteien
vgl.
aaO
Anspruch
gesetzlichen
Richter
gemäß
Art
.
Abs.
Satz
GG
vgl.
wäre
vereinbar
Gericht
Rahmen
Prüfung
Zulässigkeit
Rechtswegs
Sachvortrag
Beklagten
Kenntnis
nähme
Zuständigkeit
allein
Grundlage
schlüssigen
bestrittenen
bewiesenen
Klägervortrags
bejahte
sei
denn
handelt
doppelrelevante
Tatsachen
Sinne
Rechtsprechung
hofs
vgl.
oben
.
Anders
Beschwerdegericht
Rechtsbeschwerdeerwiderung
meinen
rechtfertigt
auch
Regelung
§
verfolgte
Zweck
Verfahrensbeschleunigung
andere
Bewertung
.
Allerdings
waren
Neuregelung
Rechtswegentscheidung
-verweisung
Zusammenfassung
erlassenen
Vorschriften
Gerichtsbarkeiten
§
§
4
.
Teile
Bündels
verfahrensrechtlicher
Maßnahmen
Verbesserung
Beschleunigung
Entlastung
dienten
Regierungsentwurf
4
.
.
S.
.
Änderungsbedarf
hat
Gesetzgeber
Befugnis
Revisionsgerichte
Prüfung
Rechtswegzuständigkeit
Lage
Verfahrens
gesehen
.
damals
geltendem
Recht
kam
jahrelang
geführtem
Rechtsstreit
Gerichtszweig
erst
Revisionsinstanz
festgestellt
wurde
beschrittene
Rechtsweg
unzulässig
war
.
Dann
war
Verfahren
Antrag
Klägers
zuständige
Gericht
ersten
Rechtszuges
zulässig
erachteten
Rechtswegs
verweisen
Sache
Ganzen
Folge
neu
verhandeln
neuen
Gerichtszweig
wiederum
zulässigen
Instanzen
geführt
werden
konnte
.
Vermeidung
unbefriedigenden
Zustandes
sollte
Einführung
Gerichtszweige
Instanzen
bindenden
Vorabentscheidung
erreicht
werden
Frage
Rechtswegzuständigkeit
möglichst
frühen
Zeitpunkt
Verfahrens
ersten
Instanz
abschließend
geklärt
wird
BT-Drs
.
11/7030
S.
.
gesetzgeberischen
Absicht
lässt
indessen
ableiten
Beweisaufnahme
Begründung
Rechtswegzuständigkeit
maßgeblichen
Beklagten
bestrittenen
Tatsachen
stattfinden
sollte
.
Frage
schweigt
Gesetzesbegründung
;
spricht
Absicht
Gesetzgebers
Beweisaufnahme
Rechtsprechung
anerkannten
Fällen
Doppelrelevanz
anspruchsbegründenden
Tatsachen
unterbleiben
sollte
.
lässt
Zuständigkeit
Gerichte
Arbeitssachen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Streitfall
abschließende
Klärung
Angestelltenverhältnis
Sinne
§
Abs.
vorliegt
Beweisaufnahme
tatsächliche
Handhabung
Parteien
bestehenden
Vertrages
verneinen
.
Sollte
Zuständigkeit
Gerichte
Arbeitssachen
unmittelbar
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ArbGG
ergeben
Beklagte
Angestellter
Sinne
§
Abs.
war
lässt
derzeitigem
Streitstand
ausschließen
Gerichte
Arbeitssachen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ArbGG
Verbindung
§
Abs.
Satz
ArbGG
zuständig
sind
.
Vorschrift
gelten
selbständige
Handelsvertreter
nur
dann
Arbeitnehmer
Sinne
Arbeitsgerichtsgesetzes
Personenkreis
gehören
§
untere
Grenze
vertraglichen
Leistungen
Unternehmens
festgesetzt
werden
kann
letzten
Monate
Vertragsverhältnisses
kürzerer
Vertragsdauer
Durchschnitt
Vertragsverhältnisses
Vergütung
Provision
Ersatz
regelmäßigen
Geschäftsbetrieb
entstandene
Aufwendungen
bezogen
haben
.
Festsetzungsbefugnis
unteren
Grenze
vertraglichen
Leistungen
Unternehmens
besteht
gemäß
Abs.
Satz
Vertragsverhältnis
Handelsvertreters
vertraglich
weitere
Unternehmer
tätig
werden
darf
Art
Umfang
verlangten
Tätigkeit
möglich
ist
.
Beklagte
war
allerdings
Einfirmenvertreter
Vertrages
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Annahme
vertraglichen
Ausschlusses
Sinne
Vorschrift
reicht
bloßes
Konkurrenzverbot
Möglichkeit
ausgeschlossen
wird
Unternehmer
Wirtschaftszweigs
tätig
werden
:
2
.
Aufl
.
.
m.w
.
.
Beschwerdegericht
hat
Recht
angenommen
Parteien
geschlossene
Vertrag
Beklagten
lediglich
Konkurrenzverbot
auferlegt
aber
umfassendes
Verbot
weitere
Unternehmer
tätig
sein
.
kann
dahinstehen
Senat
Beschwerdegericht
vorgenommene
Vertragsauslegung
entsprechender
Anwendung
§
nur
Rechtsfehler
überprüfen
kann
Verträge
Klägerin
Beschwerdegericht
festgestellt
hat
Bezirk
verwendet
werden
Senat
Verträge
selbst
auslegen
kann
;
auch
eigene
Auslegung
Senat
führt
anderen
Ergebnis
vgl.
11
20
;
Senatsbeschluss
25
.
Oktober
ZB
juris
.
Zwar
könnte
Beschwerdegericht
zutreffend
ausführt
Ziffer
Satz
Vertrages
isolierter
Betrachtung
verstehen
sein
Vertreter
dürfe
überhaupt
anderen
Produkte
vermitteln
umfassendes
Verbot
hinausliefe
weitere
auch
anderen
Wirtschaftszweigen
zugehörige
Unternehmer
tätig
sein
.
derartigen
Auslegung
steht
aber
enge
Zusammenhang
Ziffer
Satz
vorangehenden
Sätzen
Ziffer
ausschließlich
eindeutig
Konkurrenzverbot
regeln
.
Beschwerdegericht
hat
jedoch
Standpunkt
folgerichtig
Feststellungen
getroffen
Beklagte
letzten
Monate
Vertragsverhältnisses
Durchschnitt
mehr
verdient
hat
§
Abs.
Satz
ArbGG
Beklagten
Art
Umfang
verlangten
Tätigkeit
möglich
war
weitere
Unternehmer
tätig
werden
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Beklagte
hat
Feststellungen
Beschwerdegerichts
behauptet
Voraussetzungen
lägen
so
Frage
Zulässigkeit
Rechtswegs
erheblichen
Tatsachen
vorstehend
Ausgeführten
Aufklärung
bedürfen
Zuständigkeit
Gerichte
Arbeitssachen
unmittelbar
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ergibt
.
Zuständigkeit
Gerichte
Arbeitssachen
ergibt
Abs.
Nr.
Buchst
.
ArbGG
Verbindung
§
Abs.
Satz
Alt
.
ArbGG
.
Abs.
Satz
Alt
.
ArbGG
gelten
Personen
wirtschaftlichen
Unselbständigkeit
arbeitnehmerähnliche
Personen
anzusehen
sind
Arbeitnehmer
.
Vorschrift
findet
hier
jedoch
Anwendung
§
Abs.
Satz
ArbGG
ist
Verhältnis
§
Abs.
Satz
ArbGG
vorgreifliche
Sonderregelung
.
Abs.
Satz
ArbGG
enthält
geschlossene
Zuständigkeitsregelung
verbietet
Handelsvertreter
§
Abs.
Satz
ArbGG
genannten
Voraussetzungen
Arbeitnehmer
arbeitnehmerähnliche
Personen
Sinne
§
Abs.
Satz
Alt
.
ArbGG
behandeln
Senatsbeschluss
25
.
Oktober
aaO
.
3
.
kann
angefochtene
Entscheidung
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
Sache
ist
Beschwerdegericht
zuverweisen
erforderlichen
Feststellungen
Vorliegen
Arbeitsverhältnisses
Parteien
getroffen
werden
können
§
Abs.
Satz
.
Ball
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung