BESCHLUSS ZB 27 . Oktober Rechtsstreit VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Oktober Vorsitzenden Richter Richterinnen Dr. Dr. Fetzer Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluss 1 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 16 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird 3.954,44 € festgesetzt . Gründe : Klägerin Beklagten 11./14 . Juni " Handelsvertretervertrag bezeichnete Vereinbarung getroffen hatte begehrt Beklagten Beendigung Vertragsverhältnisses Rückzahlung Provisionsvorschüssen Erstattung darlehensweise gewährten Ausbildungsbeihilfe insgesamt € Zinsen . Klägerin vorformulierte Vertrag 11./14 . Juni lautet auszugsweise folgt : " Rechtsstellung Klägerin ist Gesellschaft gemäß § § . Vermittlung ähnlichen Verträgen befasst . vermittelt auch Kredite Kapitalanlagen ; ist ferner verbundene Unternehmen Immobilienmakler tätig . Rechtsstellung Handelsvertreters Handelsvertreter ist Vermittlung Versicherungsund ähnlichen Verträgen Nebenberuf gemäß § § . Verbindung § selbstständig tätig . Will Handelsvertreter nebenberufliche Tätigkeit hauptberufliche Tätigkeit umwandeln hat Absicht künftig hauptberuflich tätig sein schriftlich anzuzeigen . Handelsvertreter ist Teil Arbeitsorganisation . bedient Durchführung Administration eigener Arbeitnehmer ist Arbeitgeber Sinne sozialrechtlichen Vorschriften . Gegenüber ist Handelsvertreter selbstständig . Weitere Rechte Handelsvertreter hat Recht Bundesrepublik Gebietsbegrenzung akquirieren Vertrag tätig werden . Handelsvertreter ist berechtigt überregionalen Seminarangebot teilzunehmen . Handelsvertreter ist berechtigt Tätigkeit frei gestalten . Ort Zeit Tätigkeit Handelsvertreters besteht sei denn wichtige Gründe machen erforderlich . Ebensowenig sind -Handelsvertreter untereinander Provisionsvergütungsstufen weisungsbefugt . Handelsvertreter kann Art Weise Tätigkeit selbst bestimmen . Aufgaben Handelsvertreters 7.1 Handelsvertreter ist verpflichtet Interessen bestem Wissen Sorgfalt ordentlichen Kaufmanns wahren . vermittelt Grundlage Verfügung gestellten Unterlagen bestandsfähige Verträge eigener Verantwortung . Handelsvertreter ist berechtigt Wettbewerber Partnergesellschaften tätig werden Konkurrenzunternehmen direkt indirekt mittelbar unmittelbar beteiligen sonst Weise unterstützen . Handelsvertreter ist Konkurrenztätigkeit untersagt . Konkurrenzverbot bezieht Produkte vertrieben werden mithin auch Vermittlung Immobilien Krediten Kapitalanlagen . Handelsvertreter ist gestattet Produkte vermitteln Provisionsliste Produktplan enthalten sind . Fall Zuwiderhandlung vorstehenden Bestimmungen ist Handelsvertreter Zahlung Vertragsstrafe verpflichtet billigem Ermessen festzusetzen ist DM übersteigen darf . Schadensersatzansprüche bleiben unberührt Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche anrechnet . 7.6 Dauer Vertrages ist Handelsvertreter ständigen Pflege vermittelten Bestandes verpflichtet . Unterlässt Bestandspflege notwendige Nachbearbeitung gesetzten Frist ermächtigt Stelle anderen Handelsvertreter Bestandspflege betrauen . erhält auch verdienten Anteil Provision . 7.7 Erhalt Förderung Beratungsqualität wird Handelsvertreter Ausübung Tätigkeit notwendige Wissen aneignen insoweit weiterbilden . bietet Schulungen . " Parteien streiten Klage Rechtsweg ordentlichen Gerichten Gerichten Arbeitssachen gegeben ist . Klägerin angerufene Landgericht hat Rechtsweg ordentlichen Gerichten unzulässig erklärt Rechtsstreit Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven verwiesen . sofortige Beschwerde Klägerin hat Oberlandesgericht erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben Rechtsweg ordentlichen Gerichten zulässig erklärt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Beklagte Wiederherstellung erstinstanzlichen Beschlusses . II . statthafte § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg ; führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung Wesentlichen ausgeführt : sei Zuständigkeit Arbeitsgerichte § Abs. Nr. . Abs. ArbGG vielmehr ordentliche Rechtsweg gegeben . Beklagte sei Vorbringen Klägerin Entscheidung Rechtswegfrage zugrunde legen sei Handelsvertreter Sinne § Abs. § Abs. Angestellter gelten . schriftliche Vertrag Parteien biete Anhaltspunkte Unselbständigkeit Beklagten Sinne § Abs. hinweisen könnten . Ziffern 7.7 Vertrages getroffenen Regelungen stellten Selbständigkeit Beklagten Frage . Ziffer 7.6 Vertrages habe Beklagten Pflicht Bestandspflege fristgebundenen Nachbearbeitung oblegen . sei Beklagten abverlangt worden Umfang Tätigkeit Wesentlichen frei Tätigkeit gestaltenden hinausgehe . Auch Regelung 7.7 Vertrages stelle Wesentlichen freie Gestaltungsmöglichkeit Beklagten Inhalts Tätigkeit Arbeitszeit Frage . Insbesondere ergebe Inhalt Ziffer 7.7 Verpflichtung Beklagten Klägerin angebotenen Schulungen teilzunehmen . Inhalt Parteien geschlossenen Vertrages biete auch Grundlage Annahme Beklagte § Abs. ArbGG Verbindung § Abs. Arbeitnehmer anzusehen sei . Eigenschaft Einfirmenvertreters Sinne § Abs. Satz seien vertragliche Einschränkungen unbeachtlich Handelsvertreter lediglich Konkurrenztätigkeit untersagten . Hierüber gehe Vertrages enthaltene Konkurrenzverbot . Klausel sei Beklagte lediglich Bereich Vermittlung Kapitalanlagen Versicherungsverträgen Tätigkeit andere Unternehmen gehindert . habe Beklagten jedoch frei gestanden sonstige Unternehmen geschäftlich betätigte Ziffer schließe Möglichkeit Handelsvertreter Unternehmen anderen Wirtschaftszweiges tätig werde . andere rechtliche Beurteilung § Abs. käme nur dann Betracht Beklagten Art Umfang verlangten Tätigkeit Tätigkeit weitere Unternehmer möglich gewesen sei letzten Monate Vertragsverhältnisses Durchschnitt € verdient hätte . Zwar habe Beklagte behauptet Voraussetzungen lägen so dass verhielte so Voraussetzungen Begründung Zuständigkeit Arbeitsgerichte § Abs. Satz ArbGG Verbindung § Abs. erfüllt wären . scheidung Zulässigkeit Rechtsweges § habe indes bestrittene Vorbringen Beklagten Betracht bleiben . Vielmehr sei insoweit allein unstreitigen Sachverhalt Vorbringen Klägerin abzustellen . Beweisaufnahme finde insoweit . Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts sei Fällen sogenannten Doppelrelevanz Behauptung Klägers Bejahung Zuständigkeit Arbeitsgerichts ausreichend . Fall Doppelrelevanz liege Tatsachen Klaganspruch gestützt werde Zuständigkeit angerufenen Gerichts begründeten anderen auch Anspruch selbst . Fallkonstellation habe auch Bundesgerichtshof bezüglich Entscheidung Rechtsweg schlüssige Behauptung Klägers Bejahung Zuständigkeit angerufenen Gerichts genügen lassen . Streitfall sei jedoch Doppelrelevanz gegeben . Qualifizierung Beklagten selbständiger Handelsvertreter Arbeitnehmer sei vorliegend allein entscheidend hingegen Bestehen Ansprüche Klägerin . auch vorliegenden Fall " " sei Sachvortrag Klägerin alleinige Grundlage Rechtswegentscheidung § so streitige Vortrag Beklagten berücksichtigen sei . spreche rechtliche Umstand Klägerin sei Streitgegenstand bestimme . ausschließliche Berücksichtigung Klägervortrags unstreitigen Umstände Entscheidung Rechtsweg spreche auch Normzweck § Entscheidungen Rechtswegstreitigkeiten Vereinfachung Beschleunigung bedürften . gesetzgeberischen Ziel widerspräche Notwendigkeit Beweisaufnahme Rahmen Entscheidungen § Abs. . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . Beschwerdegericht gegebenen Begründung kann Zuständigkeit ordentlichen Gerichte bejaht werden . § gehören ordentlichen Gerichte bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Zuständigkeit Verwaltungsbehörden Verwaltungsgerichten begründet ist Grund Vorschriften Bundesrechts besondere Gerichte bestellt zugelassen sind . § Abs. Nr. Buchst . ArbGG sind Gerichte Arbeitssachen ausschließlich zuständig bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Arbeitnehmern Arbeitgebern Arbeitsverhältnis . derzeitigem Sachund lässt ausschließen Parteien Arbeitsverhältnis Sinne § Abs. Nr. Buchst . ArbGG bestanden hat Vorschrift Gerichte Arbeitssachen zuständig sind . Auffassung Beschwerdegerichts ist Streitfall Prüfung Zulässigkeit Rechtswegs § lediglich Schlüssigkeit klägerischen Vortrags prüfen Vorbringen Beklagten berücksichtigen . Angestellter § Abs. Satz ArbGG Arbeitnehmer Sinne § Abs. Nr. ArbGG gilt § Abs. selbständig Sinne § Abs. sein ständig betraut ist Unternehmer Geschäfte vermitteln Namen abzuschließen . Selbständig ist § Abs. Satz Wesentlichen frei Tätigkeit gestalten Arbeitszeit bestimmen kann . Abgrenzung Selbständigen Unselbständigen ist isoliert Parteien gewählte Einordnung Vertrags gewählte Bezeichnung Angestellter Handelsvertreter noch allein tatsächliche Durchführung Vertrags abzustellen . -9- scheidend ist Gesamtbild Verhältnisse Würdigung vertraglichen Gestaltung auch tatsächlichen Handhabung Vertrages vgl. Senatsbeschluss 4 . März ZB ; Hoyningen-Huene 2 . Aufl . . m.w . . Gesamtwürdigung hat Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft vorgenommen ausschließlich Vorbringen Klägerin berücksichtigt hat . kann dahinstehen Würdigung Beschwerdegerichts zutrifft schriftlich abgeschlossene Vertrag selbst biete Anhaltspunkte Unselbständigkeit § Abs. hinweisen könnten . Feststellungen Beschwerdegerichts hat Beklagte vorgetragen sei hierarchisch gegliederte Organisationsstruktur Klägerin eingebunden gewesen habe Tätigkeit inhaltlich frei gestalten noch Arbeitszeit bestimmen können . Feststellungen Beschwerdegerichts streitige Parteivorbringen würde Annahme rechtfertigen Beklagte sei Angestellter Sinne § Abs. gewesen hätte Prüfung Zulässigkeit Rechtswegs gemäß § aufgeklärt werden müssen . Zulässigkeit Rechtsweges ist jeweilige Streitgegenstand maßgeblich ; wird ausschließlich Kläger bestimmt vgl. f. ; ; ; . kommt Rechtsprechung Gemeinsamen Senats Obersten Gerichtshöfe Bundes Abgrenzung Zivilrechtswegs einerseits § Verwaltungsrechtswegs andererseits § Abs. Satz VwGO Fehlen ausdrücklichen Rechtswegzuweisung Natur Rechtsverhältnisses Klageanspruch hergeleitet wird . Maßgeblich ist wahre Natur Anspruchs Sachvortrag Klägers darstellt Kläger zivilrechtliche öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft Beschluss 4 . Juni GmS-OGB ; f. ; m.w . . Bundesgerichtshof hat Anwendung Rechtsprechung entschieden rechtliche Bewertung Tatsachenvortrag Klägers behauptete Zulässigkeit Zivilrechtswegs aber Zulässigkeit Verwaltungsrechtswegs ergibt angerufenen Gericht obliegt zwar selbst dann anspruchsbegründenden Tatsachen zusammenfallen . Auch dann ist lediglich " summarische " Prüfung Zuständigkeitsfrage zulässig . Vielmehr muss behauptete Zuständigkeit schlüssig Klagevorbringen ergeben ; lediglich Beweise brauchen erhoben werden m.w . . Beweiserhebung derartigen Fällen entbehrlich ist folgt bereits Reichsgericht nunmehr Bundesgerichtshof ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz zuständigkeitsbegründenden Tatsachen Rahmen Zuständigkeitsstreits dann Beweises bedürfen gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale Anspruchs selbst sind also Bejahung Anspruchs begrifflich Zuständigkeit schließt sogenannte doppelrelevante Tatsachen . Dann ist Zuständigkeitsfrage Richtigkeit Klagevortrags unterstellen ; f. Urteil 9 . Dezember ; vgl. auch Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . ; Windel f. ; jeweils m.w . . wird Vereinfachung beschleunigte endgültige Erledigung Rechtsstreits bezweckt . Kläger erreicht erstrebte Prüfung Berechtigung Klage angerufenen Gericht schlüssige Behauptung . riskiert allerdings endgültige Aberkennung eingeklagten Anspruchs unbegründet Behauptungen wahr feststellen lassen Abweisung Klage nur unzulässig Behebung Hinderungsgrundes etwa zuständigen Gericht wiederholen könnte . Beklagten ist Verfahrenskonzentration zuzumuten . Bestreitet nämlich doppelrelevanten Tatsachen Recht so erlangt klageabweisenden Sachurteil zugleich rechtskräftigen Ausspruch schulden . Bestreitet andererseits Unrecht so erleidet ungerechtfertigten Nachteil Gericht zugleich Zulässigkeit Begründetheit Klage ausspricht . Falle bleibt streitigen Verfahren gewährleistet Richtigkeit bestrittener Tatsachen gerichtlich festgestellt wird . Abgrenzung Rechtswegzuständigkeit ordentlichen Gerichte einerseits § Gerichte Arbeitssachen andererseits ArbGG Neufassung Vorschriften Rechtswegentscheidung -verweisung Gesetz Neuregelung verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Viertes Gesetz Änderung Verwaltungsgerichtsordnung Folgenden : 4 . 17 . Dezember . S. Wirkung 1 . Januar erforderlich ist zuvor hatte Gesetzgeber Verhältnis Gerichtsbarkeiten Frage sachlichen Zuständigkeit ausgestaltet ; vgl. 44 ; Hager : Festschrift Kissel S. 328 ; jeweils m.w . hat 2 . Senat Bundesarbeitsgerichts entschieden gesetzliche Zuständigkeitsverteilung Respektierung Nachbargerichtsbarkeit erforderten zunächst angerufenen Gerichte Arbeitssachen vorab tatsächlicher rechtlicher Hinsicht prüften wirklich Arbeitsverhältnis vorliege . genüge dahingehende Rechtsansicht Klägers noch entsprechender Tatsachenvortrag Gegenseite bestritten werde . Kläger müsse vielmehr notfalls beweisen Arbeitnehmer sei f. ; . Später hat 5 . Senat Bundesarbeitsgerichts teilweise chende vgl. Auffassung vertreten Prüfung Zulässigkeit Rechtswegs Fallgruppen unterschieden . Fällen Anspruch ausschließlich arbeitsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden könne jedoch fraglich sei Voraussetzungen vorlägen sogenannte sic-non"-Fälle ; Hauptbeispiel ist Feststellung Bestehens Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage seien entsprechenden Tatsachenbehauptungen Klägers Rechtsansicht doppelrelevant also Rechtswegzuständigkeit auch Begründetheit Klage maßgebend . derartigen Fällen reiche bloße Rechtsansicht Klägers sei Arbeitnehmer Bejahung arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit . Sei Kläger Arbeitnehmer so sei Klage unbegründet abzuweisen . Verweisung Rechtsstreits anderen Rechtsweg wäre Fall sinnlos . . ; 54 ; . " sic-non"-Fall Sinne Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts handelt Beschwerdegericht richtig gesehen hat hier . Ebenso handelt Parteien streitigen Umständen Eingliederung Beklagten Betrieb Klägerin doppelrelevante Tatsachen vorstehend dargestellten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Prüfung Zulässigkeit Rechtswegs Beweis erhoben werden muss . Fehlen Arbeitnehmereigenschaft Beklagten ist notwendiges Tatbestandsmerkmal Klägerin geltend gemachten Rückzahlungsansprüche so Bejahung Anspruchs begrifflich Zuständigkeit schließt . Zahlung Arbeitsentgelt ist grundsätzlich auch Provisionsbasis zulässig . würde Bejahung Arbeitnehmereigenschaft Beklagten allein Anspruch Klägerin Rückzahlung überzahlter visionen ebenso Darlehensrückzahlungsanspruch ausschließen mögen auch abhängiges Beschäftigungsverhältnis weitergehende Einschränkungen gelten behauptete Arbeitnehmereigenschaft Beklagten bejahen ist auch Prüfung Begründetheit Klage berücksichtigen sein vgl. OLG m.w . ; siehe ferner Urteile 2 . April Sa Sa juris jeweils . derartigen Fällen ist Ansicht Beschwerdegerichts ebenso ; 688 ; aaO ; ; 7 . Aufl . § . 13 ; wohl auch 27 . Aufl . . allein Sachvortrag klagenden Partei Grundlage Entscheidung Zulässigkeit Rechtswegs . Vielmehr hat Kläger Begründung Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Tatsachen beweisen Beklagte bestreitet so auch KG ; Windel aaO S. ; weitergehend Beweiserhebung auch doppelrelevanten Tatsachen : Hager aaO S. f. ; ; 5 . Aufl . § . 19 ; Thomas/Putzo/Hüßtege 30 . Aufl . § . . Grundsatz Gleichwertigkeit " Waffengleichheit " Parteien vgl. aaO Anspruch gesetzlichen Richter gemäß Art . Abs. Satz GG vgl. wäre vereinbar Gericht Rahmen Prüfung Zulässigkeit Rechtswegs Sachvortrag Beklagten Kenntnis nähme Zuständigkeit allein Grundlage schlüssigen bestrittenen bewiesenen Klägervortrags bejahte sei denn handelt doppelrelevante Tatsachen Sinne Rechtsprechung hofs vgl. oben . Anders Beschwerdegericht Rechtsbeschwerdeerwiderung meinen rechtfertigt auch Regelung § verfolgte Zweck Verfahrensbeschleunigung andere Bewertung . Allerdings waren Neuregelung Rechtswegentscheidung -verweisung Zusammenfassung erlassenen Vorschriften Gerichtsbarkeiten § § 4 . Teile Bündels verfahrensrechtlicher Maßnahmen Verbesserung Beschleunigung Entlastung dienten Regierungsentwurf 4 . . S. . Änderungsbedarf hat Gesetzgeber Befugnis Revisionsgerichte Prüfung Rechtswegzuständigkeit Lage Verfahrens gesehen . damals geltendem Recht kam jahrelang geführtem Rechtsstreit Gerichtszweig erst Revisionsinstanz festgestellt wurde beschrittene Rechtsweg unzulässig war . Dann war Verfahren Antrag Klägers zuständige Gericht ersten Rechtszuges zulässig erachteten Rechtswegs verweisen Sache Ganzen Folge neu verhandeln neuen Gerichtszweig wiederum zulässigen Instanzen geführt werden konnte . Vermeidung unbefriedigenden Zustandes sollte Einführung Gerichtszweige Instanzen bindenden Vorabentscheidung erreicht werden Frage Rechtswegzuständigkeit möglichst frühen Zeitpunkt Verfahrens ersten Instanz abschließend geklärt wird BT-Drs . 11/7030 S. . gesetzgeberischen Absicht lässt indessen ableiten Beweisaufnahme Begründung Rechtswegzuständigkeit maßgeblichen Beklagten bestrittenen Tatsachen stattfinden sollte . Frage schweigt Gesetzesbegründung ; spricht Absicht Gesetzgebers Beweisaufnahme Rechtsprechung anerkannten Fällen Doppelrelevanz anspruchsbegründenden Tatsachen unterbleiben sollte . lässt Zuständigkeit Gerichte Arbeitssachen § Abs. Nr. Buchst . Streitfall abschließende Klärung Angestelltenverhältnis Sinne § Abs. vorliegt Beweisaufnahme tatsächliche Handhabung Parteien bestehenden Vertrages verneinen . Sollte Zuständigkeit Gerichte Arbeitssachen unmittelbar § Abs. Nr. Buchst . ArbGG ergeben Beklagte Angestellter Sinne § Abs. war lässt derzeitigem Streitstand ausschließen Gerichte Arbeitssachen gemäß § Abs. Nr. Buchst . ArbGG Verbindung § Abs. Satz ArbGG zuständig sind . Vorschrift gelten selbständige Handelsvertreter nur dann Arbeitnehmer Sinne Arbeitsgerichtsgesetzes Personenkreis gehören § untere Grenze vertraglichen Leistungen Unternehmens festgesetzt werden kann letzten Monate Vertragsverhältnisses kürzerer Vertragsdauer Durchschnitt € Vertragsverhältnisses Vergütung Provision Ersatz regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben . Festsetzungsbefugnis unteren Grenze vertraglichen Leistungen Unternehmens besteht gemäß Abs. Satz Vertragsverhältnis Handelsvertreters vertraglich weitere Unternehmer tätig werden darf Art Umfang verlangten Tätigkeit möglich ist . Beklagte war allerdings Einfirmenvertreter Vertrages Sinne § Abs. Satz Alt . . Annahme vertraglichen Ausschlusses Sinne Vorschrift reicht bloßes Konkurrenzverbot Möglichkeit ausgeschlossen wird Unternehmer Wirtschaftszweigs tätig werden : 2 . Aufl . . m.w . . Beschwerdegericht hat Recht angenommen Parteien geschlossene Vertrag Beklagten lediglich Konkurrenzverbot auferlegt aber umfassendes Verbot weitere Unternehmer tätig sein . kann dahinstehen Senat Beschwerdegericht vorgenommene Vertragsauslegung entsprechender Anwendung § nur Rechtsfehler überprüfen kann Verträge Klägerin Beschwerdegericht festgestellt hat Bezirk verwendet werden Senat Verträge selbst auslegen kann ; auch eigene Auslegung Senat führt anderen Ergebnis vgl. 11 20 ; Senatsbeschluss 25 . Oktober ZB juris . Zwar könnte Beschwerdegericht zutreffend ausführt Ziffer Satz Vertrages isolierter Betrachtung verstehen sein Vertreter dürfe überhaupt anderen Produkte vermitteln umfassendes Verbot hinausliefe weitere auch anderen Wirtschaftszweigen zugehörige Unternehmer tätig sein . derartigen Auslegung steht aber enge Zusammenhang Ziffer Satz vorangehenden Sätzen Ziffer ausschließlich eindeutig Konkurrenzverbot regeln . Beschwerdegericht hat jedoch Standpunkt folgerichtig Feststellungen getroffen Beklagte letzten Monate Vertragsverhältnisses Durchschnitt mehr € verdient hat § Abs. Satz ArbGG Beklagten Art Umfang verlangten Tätigkeit möglich war weitere Unternehmer tätig werden § Abs. Satz Alt . . Beklagte hat Feststellungen Beschwerdegerichts behauptet Voraussetzungen lägen so Frage Zulässigkeit Rechtswegs erheblichen Tatsachen vorstehend Ausgeführten Aufklärung bedürfen Zuständigkeit Gerichte Arbeitssachen unmittelbar § Abs. Nr. Buchst . ergibt . Zuständigkeit Gerichte Arbeitssachen ergibt Abs. Nr. Buchst . ArbGG Verbindung § Abs. Satz Alt . ArbGG . Abs. Satz Alt . ArbGG gelten Personen wirtschaftlichen Unselbständigkeit arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind Arbeitnehmer . Vorschrift findet hier jedoch Anwendung § Abs. Satz ArbGG ist Verhältnis § Abs. Satz ArbGG vorgreifliche Sonderregelung . Abs. Satz ArbGG enthält geschlossene Zuständigkeitsregelung verbietet Handelsvertreter § Abs. Satz ArbGG genannten Voraussetzungen Arbeitnehmer arbeitnehmerähnliche Personen Sinne § Abs. Satz Alt . ArbGG behandeln Senatsbeschluss 25 . Oktober aaO . 3 . kann angefochtene Entscheidung Bestand haben ; ist aufzuheben Sache ist Beschwerdegericht zuverweisen erforderlichen Feststellungen Vorliegen Arbeitsverhältnisses Parteien getroffen werden können § Abs. Satz . Ball Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung