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303 lines
2.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
7
.
Dezember
Rechtsstreit
ECLI
:
:
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Dezember
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
Beschluss
63
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
April
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
:
Gründe
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Räumung
Mietwohnung
Anspruch
.
ersten
Instanz
hat
Beklagte
selbst
vertreten
mündlichen
Verhandlung
Antrag
gestellt
.
ergangene
Versäumnisurteil
wurde
9
.
Oktober
zugestellt
.
Einspruch
Beklagten
ging
23
.
Oktober
Freitag
laufenden
zweiwöchigen
Einspruchsfrist
erst
folgenden
Wochenende
24./25
.
Oktober
.
Schreiben
26
.
Oktober
wies
Amtsgericht
Beklagte
fristgemäßen
Eingang
16
November
Gericht
eingegangenen
Schreiben
mitteilte
habe
23
.
Oktober
bereits
gefertigte
Einspruchsschreiben
Gerichtsbriefkasten
einwerfen
wollen
sei
aber
näher
spezifizierten
gesundheitlichen
Gründen
gehindert
gewesen
.
Amtsgericht
hat
Einspruch
Urteil
16
November
unzulässig
verworfen
.
hat
ausreichende
Entschuldigung
Fristversäumung
verneint
.
fehle
Attest
Glaubhaftmachung
;
auch
sei
ersichtlich
Einspruchsschrift
Fax
hätte
eingereicht
werden
können
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
Amtsgerichts
zweites
Versäumnisurteil
angesehen
zweitinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
eingelegte
Berufung
§
Abs.
unzulässig
verworfen
Beklagte
schlüssig
dargetan
habe
Fall
schuldhaften
Versäumung
vorgelegen
habe
§
Abs.
Satz
.
Hiergegen
richtet
Rechtsbeschwerde
Beklagten
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert
§
Abs.
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
Urteil
Amtsgerichts
16
November
Verwerfung
unzulässigen
Einspruchs
gleichzeitiger
stillschweigender
Zurückweisung
Antrags
Wiedereinsetzung
versäumte
Einspruchsfrist
handelt
rechtsfehlerhaft
zweites
Versäumnisurteil
§
angesehen
Berufung
§
unzulässig
verworfen
.
hat
aber
Ergebnis
Lasten
Beklagten
ausgewirkt
.
Berufungsgericht
ist
rechtsfehlerfrei
ausgegangen
Beklagte
habe
schlüssig
dargetan
Verschulden
Einhaltung
Einspruchsfrist
gehindert
gewesen
sein
.
Berufung
hätte
somit
auch
korrekter
verfahrensrechtlicher
Behandlung
Sache
Erfolg
haben
können
;
hätte
unbegründet
zurückgewiesen
werden
müssen
.
weitergehenden
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
verhindert
.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung