BESCHLUSS ZB 7 . Dezember Rechtsstreit ECLI : : VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Dezember Vorsitzende Richterin Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten Beschluss 63 . Zivilkammer Landgerichts 14 . April wird Kosten unzulässig verworfen . : € Gründe : Klägerin nimmt Beklagte Räumung Mietwohnung Anspruch . ersten Instanz hat Beklagte selbst vertreten mündlichen Verhandlung Antrag gestellt . ergangene Versäumnisurteil wurde 9 . Oktober zugestellt . Einspruch Beklagten ging 23 . Oktober Freitag laufenden zweiwöchigen Einspruchsfrist erst folgenden Wochenende 24./25 . Oktober . Schreiben 26 . Oktober wies Amtsgericht Beklagte fristgemäßen Eingang 16 November Gericht eingegangenen Schreiben mitteilte habe 23 . Oktober bereits gefertigte Einspruchsschreiben Gerichtsbriefkasten einwerfen wollen sei aber näher spezifizierten gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen . Amtsgericht hat Einspruch Urteil 16 November unzulässig verworfen . hat ausreichende Entschuldigung Fristversäumung verneint . fehle Attest Glaubhaftmachung ; auch sei ersichtlich Einspruchsschrift Fax hätte eingereicht werden können . Berufungsgericht hat Urteil Amtsgerichts zweites Versäumnisurteil angesehen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Beklagten eingelegte Berufung § Abs. unzulässig verworfen Beklagte schlüssig dargetan habe Fall schuldhaften Versäumung vorgelegen habe § Abs. Satz . Hiergegen richtet Rechtsbeschwerde Beklagten . II . Rechtsbeschwerde ist unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § Abs. . Zwar hat Berufungsgericht Urteil Amtsgerichts 16 November Verwerfung unzulässigen Einspruchs gleichzeitiger stillschweigender Zurückweisung Antrags Wiedereinsetzung versäumte Einspruchsfrist handelt rechtsfehlerhaft zweites Versäumnisurteil § angesehen Berufung § unzulässig verworfen . hat aber Ergebnis Lasten Beklagten ausgewirkt . Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei ausgegangen Beklagte habe schlüssig dargetan Verschulden Einhaltung Einspruchsfrist gehindert gewesen sein . Berufung hätte somit auch korrekter verfahrensrechtlicher Behandlung Sache Erfolg haben können ; hätte unbegründet zurückgewiesen werden müssen . weitergehenden Begründung wird § Abs. Satz abgesehen . Dr. Dr. ist Urlaubs Unterschrift verhindert . Dr. Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung