You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

359 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
16
November
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Glaubhaftmachung
Versehens
bedarf
Darlegung
Gründen
Versehen
erklären
könnten
.
Beschluß
16
November
ZB
VIII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Ball
Dr.
Dr.
16
November
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beklagten
wird
Beschluß
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Februar
aufgehoben
.
Beklagten
wird
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
:
116.732,87
.
Gründe
:
Beklagte
hat
22
.
Oktober
zugestellte
Urteil
14
November
Berufung
eingelegt
jedoch
erst
Ablauf
Berufungsbegründungsfrist
5
.
Januar
begründet
.
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
hat
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
beantragt
Begründung
vorgetragen
ursächlich
Fristversäumung
sei
Versehen
Kanzleiangestellten
zuverlässigen
Fristenwesen
vertrauten
Kraft
.
Prozeßbevollmächtigte
Beklagten
habe
Zustellung
Urteils
schriftliche
Anweisung
erteilt
Ablauf
Berufungsfrist
Berufungsbegründungsfrist
22
.
Dezember
jeweils
Vorfrist
Fristenkalender
vermerken
.
Kanzleiangestellte
habe
Aktenvermerk
sten
Erledigungsvermerk
angebracht
versehentlich
aber
nur
Berufungsfrist
Vorfrist
Berufungsbegründungsfrist
Kalender
eingetragen
.
Glaubhaftmachung
hat
Beklagte
Ablichtung
betreffenden
Aktenvermerks
eidesstattliche
Versicherung
Kanzleiangestellten
vorgelegt
.
II
.
Berufungsgericht
hat
beantragte
Wiedereinsetzung
abgelehnt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
Begründung
hat
ausgeführt
sei
Beklagten
vorgetragenen
Sachverhalts
überzeugt
Fristversäumung
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
beruhe
.
Lebenserfahrung
sei
auszugehen
Aktenvermerk
Kanzleiangestellten
Arbeitsgang
abgearbeitet
worden
sei
;
dann
aber
sei
nachvollziehbar
Berufungsfrist
eingetragen
worden
Eintragung
ebenso
bedeutenden
Berufungsbegründungsfrist
unterblieben
sei
.
Gründe
seien
ersichtlich
Beklagten
auch
vorgetragen
worden
.
.
1
.
hiergegen
fristgerecht
eingelegte
Rechtsbeschwerde
Beklagten
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
zulässig
gemäß
§
Abs.
Nr.
Entscheidung
Berufungsgerichts
verletzt
Beklagte
verfassungsrechtlich
garantierten
Anspruch
Gewährung
wirkungsvollen
Rechtsschutzes
Beschluß
23
.
Oktober
.
2
.
Rechtsbeschwerde
ist
auch
begründet
Entscheidung
Berufungsgerichts
beruht
Würdigung
Beklagten
Zugang
Zivilprozeßordnung
eingeräumten
Instanzenzug
unzumutbarer
Sachgründen
mehr
rechtfertigender
Weise
erschwert
.
Vorbringen
Beklagten
Wiedereinsetzungsverfahren
ist
Ursache
Fristversäumung
Versehen
zuverlässigen
Fristenwesen
vertrauten
Kanzleiangestellten
Ausführung
schriftlich
erteilten
Anweisung
Notierung
Berufungsbegründungsfrist
.
hierbei
Versehen
handelte
hat
Kanzleiangestellte
eidesstattlich
versichert
.
Konkrete
Umstände
Zweifel
Glaubhaftigkeit
eidesstattlichen
Versicherung
begründen
könnten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
ist
Geschehensablauf
glaubhaft
gemacht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
ist
Beschluß
22
.
März
ZB
;
Beschluß
29
.
Juni
ZB
VersR
.
Berufungsgericht
Glaubhaftmachung
Versehens
Darlegung
Gründen
fordert
Versehen
erklären
könnten
überspannt
Glaubhaftmachung
Wiedereinsetzungsgrundes
stellenden
rungen
vgl.
auch
Beschluß
8
.
Oktober
.
Dr.
Ball
Dr.
Dr.