BESCHLUSS ZB 16 November Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Glaubhaftmachung Versehens bedarf Darlegung Gründen Versehen erklären könnten . Beschluß 16 November ZB VIII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzende Richterin Dr. Richter Ball Dr. Dr. 16 November beschlossen : Rechtsbeschwerde Beklagten wird Beschluß 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Februar aufgehoben . Beklagten wird Versäumung Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . : 116.732,87 € . Gründe : Beklagte hat 22 . Oktober zugestellte Urteil 14 November Berufung eingelegt jedoch erst Ablauf Berufungsbegründungsfrist 5 . Januar begründet . Versäumung Berufungsbegründungsfrist hat Wiedereinsetzung vorigen Stand beantragt Begründung vorgetragen ursächlich Fristversäumung sei Versehen Kanzleiangestellten zuverlässigen Fristenwesen vertrauten Kraft . Prozeßbevollmächtigte Beklagten habe Zustellung Urteils schriftliche Anweisung erteilt Ablauf Berufungsfrist Berufungsbegründungsfrist 22 . Dezember jeweils Vorfrist Fristenkalender vermerken . Kanzleiangestellte habe Aktenvermerk sten Erledigungsvermerk angebracht versehentlich aber nur Berufungsfrist Vorfrist Berufungsbegründungsfrist Kalender eingetragen . Glaubhaftmachung hat Beklagte Ablichtung betreffenden Aktenvermerks eidesstattliche Versicherung Kanzleiangestellten vorgelegt . II . Berufungsgericht hat beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt Berufung unzulässig verworfen . Begründung hat ausgeführt sei Beklagten vorgetragenen Sachverhalts überzeugt Fristversäumung Verschulden Prozeßbevollmächtigten Beklagten beruhe . Lebenserfahrung sei auszugehen Aktenvermerk Kanzleiangestellten Arbeitsgang abgearbeitet worden sei ; dann aber sei nachvollziehbar Berufungsfrist eingetragen worden Eintragung ebenso bedeutenden Berufungsbegründungsfrist unterblieben sei . Gründe seien ersichtlich Beklagten auch vorgetragen worden . . 1 . hiergegen fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde Beklagten ist gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . ist zulässig gemäß § Abs. Nr. Entscheidung Berufungsgerichts verletzt Beklagte verfassungsrechtlich garantierten Anspruch Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes Beschluß 23 . Oktober . 2 . Rechtsbeschwerde ist auch begründet Entscheidung Berufungsgerichts beruht Würdigung Beklagten Zugang Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug unzumutbarer Sachgründen mehr rechtfertigender Weise erschwert . Vorbringen Beklagten Wiedereinsetzungsverfahren ist Ursache Fristversäumung Versehen zuverlässigen Fristenwesen vertrauten Kanzleiangestellten Ausführung schriftlich erteilten Anweisung Notierung Berufungsbegründungsfrist . hierbei Versehen handelte hat Kanzleiangestellte eidesstattlich versichert . Konkrete Umstände Zweifel Glaubhaftigkeit eidesstattlichen Versicherung begründen könnten hat Berufungsgericht festgestellt . ist Geschehensablauf glaubhaft gemacht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren ist Beschluß 22 . März ZB ; Beschluß 29 . Juni ZB VersR . Berufungsgericht Glaubhaftmachung Versehens Darlegung Gründen fordert Versehen erklären könnten überspannt Glaubhaftmachung Wiedereinsetzungsgrundes stellenden rungen vgl. auch Beschluß 8 . Oktober . Dr. Ball Dr. Dr.