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565 lines
4.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
November
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
VOB/B
§
Nr.
Frage
Eingriffs
Kernbereich
VOB/B
vorrangig
vereinbarte
Vertragsbedingungen
.
Urteil
28
November
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Oktober
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Schriftsatz
Klägervertreters
10
November
Ziff
.
1.6.1.1
.
aufgeführten
Mängel
Lasten
Kläger
erkannt
worden
ist
Klage
Erweiterungsbetrag
DM
DM
DM
abgewiesen
Widerklage
zuerkannten
Betrag
Aufrechnung
Kläger
durchgreifend
erachtet
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangen
Schadensersatz
verschiedener
Baumängel
.
Beklagte
fordert
Widerklage
restlichen
Werklohn
.
Beklagte
errichtete
Kläger
Bauvertrages
7
.
Dezember
Festpreis
Wohnhaus
Garage
.
Vertrag
hieß
u.a.
:
"
Wesentliche
Bestandteile
Vertrages
sind
Teil
jeweils
letzten
Fassung
.
"
Vertrag
sah
ferner
:
"
Sonderwünsche
sind
nur
Werkplanung
:
möglich
bedürfen
gesonderten
Vereinbarung
Gegenstand
Vertrages
wird
.
"
Schließlich
enthielt
Vertrag
§
folgende
Regelung
:
"
Kündigung
ist
nur
wichtigen
Gründen
möglich
.
Ist
Kündigung
erfolgt
so
sind
ausgeführten
Bauleistungen
Einheitspreisen
abzurechnen
.
Ebenso
werden
erbrachten
Architektenleistungen
abgerechnet
.
"
Haus
wurde
5
.
Februar
abgenommen
.
vereinbarte
Werklohn
wurde
DM
bezahlt
Gegenstand
Widerklage
wurden
.
Kläger
haben
Mängel
geltend
gemacht
vorliegenden
Rechtsstreit
zunächst
Zahlung
DM
begehrt
.
Landgericht
hat
gerichtete
Klage
abgewiesen
Kläger
Abweisung
Widerklage
übrigen
Zahlung
restlichen
Werklohns
Höhe
DM
verurteilt
.
Berufungsbegründung
10
November
haben
Kläger
Ziff
.
1.6.1.1
.
Vorliegen
weiterer
bisher
noch
vorgebrachter
Mängel
berufen
folgenden
:
Mängel
hieraus
Gewährleistungsansprüche
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
landgerichtliche
Urteil
dahingehend
abgeändert
Kläger
lediglich
DM
Zinsen
zahlen
haben
.
bisherige
erweiterte
Klage
hat
abgewiesen
.
Revision
wenden
Kläger
Teilannahme
noch
behaupteten
weiteren
Mängel
Verjährung
Gunsten
berücksichtigt
wurden
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Umfang
Annahme
Erfolg
.
führt
insoweit
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
maßgebliche
Recht
richtet
31
.
Dezember
geltenden
Gesetzen
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
ist
Meinung
Parteien
hätten
VOB/B
einbezogen
.
zweijährige
Gewährleistungsfrist
sei
5
.
Februar
abgelaufen
also
weit
Geltendmachung
weiteren
Mängel
.
Organisationsverschulden
Verlängerung
regelmäßigen
Verjährungsfrist
führen
könne
liege
.
Schadensersatzansprüche
weiterer
Mängel
seien
verjährt
.
II
.
wendet
Revision
Erfolg
.
Gewährleistungsansprüche
Kläger
weiteren
Mängel
sind
verjährt
.
1
.
VOB/B
haben
Vertragsparteien
weitere
Beklagten
gestellte
Vertragsbedingungen
vereinbart
.
vorrangigen
Klauseln
ändern
Rechtslage
vollständiger
Geltung
VOB/B
bestehen
würde
erheblich
.
Regelung
Bauvertrages
Sonderwünsche
nur
Werkplanung
:
"
möglich
"
sind
gesonderten
Vereinbarung
bedürfen
weicht
deutlich
§
Nr.
VOB/B
Auftraggeber
vorbehalten
bleibt
Änderungen
auch
Vertragsschluß
einseitig
Zustimmung
anzuordnen
.
Ausschluß
freien
Kündigung
§
Vertrages
steht
klaren
Gegensatz
§
Nr.
Abs.
VOB/B
freie
Kündigungsrecht
Auftraggebers
ausdrücklich
vorsieht
.
Ferner
bestimmt
ausgeführten
Bauleistungen
Falle
Kündigung
Einheitspreisen
abzurechnen
sind
.
ist
auch
VOB/B
zugrundeliegende
Prinzip
verlassen
Pauschalvertrag
Höhe
Teilvergütung
Kündigung
nur
Verhältnis
Werts
erbrachten
Teilleistung
Wert
Pauschalvertrag
geschuldeten
Gesamtleistung
errechnen
läßt
.
gilt
gleicher
Weise
Vertragsklausel
erbrachte
Leistungen
Vertragskündigungen
erstmals
unterwerfen
will
.
Insgesamt
wird
Vertragsbestimmungen
so
stark
Kernbereich
VOB/B
eingegriffen
mehr
"
Ganzes
"
vereinbart
ist
.
Schon
ist
Verjährungsregelung
Inhaltskontrolle
entzogen
.
Kernbereich
VOB/B
verändernden
Vertragsbedingungen
ihrerseits
wirksam
etwa
unwirksam
sind
ist
insoweit
Bedeutung
Urteil
17
November
ZfBR
.
2
.
§
Nr.
VOB/B
hält
zweijährigen
Gewährleistungsfrist
isolierten
Inhaltskontrolle
stand
Urteil
7
.
Mai
ZfBR
199
;
Urteil
7
.
Mai
391
;
Urteil
29
.
September
.
behaupteten
weiteren
Mängel
Bauwerke
betreffen
gilt
fünfjährige
Frist
§
Abs.
.
Haß
Wiebel