NAMEN Verkündet : 28 November Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : VOB/B § Nr. Frage Eingriffs Kernbereich VOB/B vorrangig vereinbarte Vertragsbedingungen . Urteil 28 November VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Kläger wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Oktober Kostenpunkt insoweit aufgehoben Schriftsatz Klägervertreters 10 November Ziff . 1.6.1.1 . aufgeführten Mängel Lasten Kläger erkannt worden ist Klage Erweiterungsbetrag DM DM DM abgewiesen Widerklage zuerkannten Betrag Aufrechnung Kläger durchgreifend erachtet worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangen Schadensersatz verschiedener Baumängel . Beklagte fordert Widerklage restlichen Werklohn . Beklagte errichtete Kläger Bauvertrages 7 . Dezember Festpreis Wohnhaus Garage . Vertrag hieß u.a. : " Wesentliche Bestandteile Vertrages sind Teil jeweils letzten Fassung . " Vertrag sah ferner : " Sonderwünsche sind nur Werkplanung : möglich bedürfen gesonderten Vereinbarung Gegenstand Vertrages wird . " Schließlich enthielt Vertrag § folgende Regelung : " Kündigung ist nur wichtigen Gründen möglich . Ist Kündigung erfolgt so sind ausgeführten Bauleistungen Einheitspreisen abzurechnen . Ebenso werden erbrachten Architektenleistungen abgerechnet . " Haus wurde 5 . Februar abgenommen . vereinbarte Werklohn wurde DM bezahlt Gegenstand Widerklage wurden . Kläger haben Mängel geltend gemacht vorliegenden Rechtsstreit zunächst Zahlung DM begehrt . Landgericht hat gerichtete Klage abgewiesen Kläger Abweisung Widerklage übrigen Zahlung restlichen Werklohns Höhe DM verurteilt . Berufungsbegründung 10 November haben Kläger Ziff . 1.6.1.1 . Vorliegen weiterer bisher noch vorgebrachter Mängel berufen folgenden : Mängel hieraus Gewährleistungsansprüche geltend gemacht . Berufungsgericht hat landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert Kläger lediglich DM Zinsen zahlen haben . bisherige erweiterte Klage hat abgewiesen . Revision wenden Kläger Teilannahme noch behaupteten weiteren Mängel Verjährung Gunsten berücksichtigt wurden . Entscheidungsgründe : Revision hat Umfang Annahme Erfolg . führt insoweit Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet 31 . Dezember geltenden Gesetzen Art . § Satz . Berufungsgericht ist Meinung Parteien hätten VOB/B einbezogen . zweijährige Gewährleistungsfrist sei 5 . Februar abgelaufen also weit Geltendmachung weiteren Mängel . Organisationsverschulden Verlängerung regelmäßigen Verjährungsfrist führen könne liege . Schadensersatzansprüche weiterer Mängel seien verjährt . II . wendet Revision Erfolg . Gewährleistungsansprüche Kläger weiteren Mängel sind verjährt . 1 . VOB/B haben Vertragsparteien weitere Beklagten gestellte Vertragsbedingungen vereinbart . vorrangigen Klauseln ändern Rechtslage vollständiger Geltung VOB/B bestehen würde erheblich . Regelung Bauvertrages Sonderwünsche nur Werkplanung : " möglich " sind gesonderten Vereinbarung bedürfen weicht deutlich § Nr. VOB/B Auftraggeber vorbehalten bleibt Änderungen auch Vertragsschluß einseitig Zustimmung anzuordnen . Ausschluß freien Kündigung § Vertrages steht klaren Gegensatz § Nr. Abs. VOB/B freie Kündigungsrecht Auftraggebers ausdrücklich vorsieht . Ferner bestimmt ausgeführten Bauleistungen Falle Kündigung Einheitspreisen abzurechnen sind . ist auch VOB/B zugrundeliegende Prinzip verlassen Pauschalvertrag Höhe Teilvergütung Kündigung nur Verhältnis Werts erbrachten Teilleistung Wert Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen läßt . gilt gleicher Weise Vertragsklausel erbrachte Leistungen Vertragskündigungen erstmals unterwerfen will . Insgesamt wird Vertragsbestimmungen so stark Kernbereich VOB/B eingegriffen mehr " Ganzes " vereinbart ist . Schon ist Verjährungsregelung Inhaltskontrolle entzogen . Kernbereich VOB/B verändernden Vertragsbedingungen ihrerseits wirksam etwa unwirksam sind ist insoweit Bedeutung Urteil 17 November ZfBR . 2 . § Nr. VOB/B hält zweijährigen Gewährleistungsfrist isolierten Inhaltskontrolle stand Urteil 7 . Mai ZfBR 199 ; Urteil 7 . Mai 391 ; Urteil 29 . September . behaupteten weiteren Mängel Bauwerke betreffen gilt fünfjährige Frist § Abs. . Haß Wiebel