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724 lines
5.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
.
Nachweis
Verletzung
Bauaufsichtspflicht
Architekten
kann
Anscheinsbeweis
erleichtert
sein
.
Ist
schuldhafte
Verletzung
Bauaufsichtspflicht
Architekten
Bauwerksschaden
mitursächlich
so
führt
vollen
Haftung
Architekten
Auftraggeber
.
Urteil
16
.
Mai
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
19
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagten
Höhe
DM
Zinsen
Feststellungsantrag
Straße
"
B.
"
betreffend
abgewiesen
schlußberufung
Klägerin
Beklagten
Höhe
DM
Zinsen
zurückgewiesen
worden
sind
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Beklagten
Architekten
künftig
:
Beklagter
Schadensersatz
.
Beklagte
hatte
Jahren
Klägerin
Befestigung
Hängen
gelegenen
Straßen
Stützmauern
geplant
Bauarbeiten
beaufsichtigt
.
Folgezeit
Mängeln
Stützmauern
gekommen
war
hat
Klägerin
u.a.
Beklagten
Schadensersatz
Anspruch
genommen
.
Revisionsverfahren
geht
nur
noch
Schäden
Stützmauern
Straßen
"
B.
"
Weg
"
.
Landgericht
hat
Beweisaufnahme
insoweit
Schadensersatzansprüche
Klägerin
Beklagten
Höhe
DM
zuerkannt
.
hat
ferner
antragsgemäß
festgestellt
Beklagte
Klägerin
weite
rgehende
Schäden
Stützmauern
oben
angeführten
Straßen
ersetzen
hat
.
Hiergegen
haben
Beklagten
Berufung
eingelegt
.
Klägerin
hat
Schäden
bezüglich
Straße
"
Weg
"
vollem
Umfang
beziffert
Anspruch
Wege
Anschlußberufung
Beklagten
geltend
gemacht
.
Berufungsgericht
hat
weiterer
Beweisaufnahme
Straßen
"
B.
"
Weg
"
gerichteten
insgesamt
abgewiesen
.
richtet
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
ist
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
anwendbar
Art
.
§
Satz
.
Straße
"
B.
"
sachverständig
beratene
Berufungsgericht
führt
Winkelelemente
Stützmauer
seien
mangelhaft
errichtet
worden
.
fehle
Entwässerung
auch
erforderliche
Gründungstiefe
so
Winkelelemente
erneuern
seien
.
sei
allerdings
festzustellen
Bauwerksmängel
Beklagten
"
schuldhaft
fehlerhaft
"
zuzurechnen
seien
.
Sachverständige
habe
Eindruck
gewonnen
Unternehmer
habe
Beklagten
bewußt
getäuscht
Bauleitung
Sandschicht
Winkelelementen
sehe
ausgehen
könne
ordentlich
gearbeitet
worden
sei
.
sei
Verschulden
Beklagten
festzustellen
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
tragen
Abweisung
Schadensersatzbegehrens
Klägerin
§
.
1
.
Berufungsgericht
stellt
Stützmauer
"
B.
"
fehlerhaft
errichtet
worden
ist
.
Meinung
Beklagte
hafte
bauausführende
Firma
ordnungsgemäße
Leistung
vorgetäuscht
habe
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Beklagte
Revision
mögliche
Pflichtverletzung
andeutet
Gründung
ordnungsgemäß
geplant
haben
sollte
so
würde
Planungsverschulden
treffen
.
fehlen
jedoch
jedwede
Feststellungen
Berufungsgerichts
Revision
übergangenen
Vortrag
rügt
.
Berufungsgericht
übersieht
Nachweis
Pflichtverletzung
Anscheinsbeweis
erleichtert
sein
kann
vgl.
Urteil
26
.
April
Rspr
.
Bau
Bl
.
auszugsweise
abgedruckt
Architektenrecht
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Stützmauer
fehlender
Drainage
unzureichender
Gründungstiefe
einzustürzen
droht
so
spricht
typische
Geschehensablauf
Überwachung
Architekten
Errichtung
mangelhaft
war
.
Fall
braucht
Bauherr
anzugeben
Architekt
einzelnen
erforderlichen
Überwachung
hat
fehlen
lassen
.
Vielmehr
ist
Sache
Architekten
Beweis
ersten
auszuräumen
seinerseits
darlegt
Erfüllungsgehilfe
Überwachungsmaßnahmen
geleistet
hat
.
genügt
bloße
Behauptung
habe
Gründungsarbeiten
selbst
Bauleiter
überwachen
lassen
vgl.
Urteil
26
.
April
aaO
.
Erst
Beklagte
ordnungsgemäße
Wahrnehmung
geschuldeten
Bauaufsicht
substantiiert
vorgetragen
hat
ist
prüfen
Anscheinsbeweis
Berufungsgericht
weiteres
angenommenen
Täuschung
Beklagten
erschüttert
ist
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
fehlen
.
Berufungsgericht
meint
Verschulden
Beklagten
könne
festgestellt
werden
verkennt
Beweislast
.
Liegen
objektiven
Haftungsvoraussetzungen
muß
Beklagte
§
vermutete
Verschulden
ausräumen
;
liquet
genügt
vgl.
Urteil
5
.
März
§
Beweislast
.
2
.
vorstehend
dargelegten
Gründen
ist
auch
Klageabweisung
Feststellungsbegehrens
Klägerin
begründet
.
Straße
"
Weg
"
Berufungsgericht
führt
aufgetretene
Schaden
ganz
wesentlich
unzureichend
bewehrten
Stützelemente
verursacht
worden
sei
.
sei
Beklagten
anzulasten
Fehler
erkennbar
gewesen
sei
.
Fehlen
Sickerpackung
habe
zwar
größeren
Druck
Mauer
geführt
.
habe
allerdings
Schaden
fehlerhaften
Stützelemente
selbst
bereits
angelegt
gewesen
sei
entscheidend
vergrößert
Druck
Wasser
nur
Beschleunigung
Bruchs
Stützelemente
geführt
habe
.
Verhältnis
verschiedenen
möglichen
Schadensverursachungen
ausgewirkt
haben
könnten
sei
aufklärbar
so
Schätzung
Verursachungsbeiträge
möglich
sei
.
sei
Gunsten
Beklagten
auszugehen
Fehlen
Sickerpackung
eigentlichen
Schadensursache
unerheblich
gewesen
sei
.
II
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
gleichfalls
stand
.
1
.
Berufungsgericht
befaßt
Schadensersatzanspruch
Klägerin
bezüglich
Straße
"
Weg
"
ausschließlich
Frage
fehlenden
Sickerpackung
Schadensursache
.
Mithin
ist
Gunsten
vision
objektiven
Pflichtverletzung
Beklagten
Rahmen
Bauaufsicht
auszugehen
.
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Fehlen
Sickerpackung
sei
"
so
entscheidende
Ursache
"
anzusehen
sei
Gunsten
Beklagten
unerheblich
beurteilen
ist
rechtsfehlerhaft
.
Ursachen
Schaden
herbeigeführt
haben
kann
bereits
Mitursächlichkeit
Verletzung
Vertragspflicht
Beklagten
vollen
Haftung
Grunde
nach
führen
vgl.
Urteil
16
.
Mai
;
BGB/Oetker
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Verursachungsbeiträge
Schädiger
eingetretenen
Schaden
haben
erst
möglichen
Regreßprozeß
Bedeutung
.
Haß
Kuffer
Hausmann