NAMEN Verkündet : 16 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § . Nachweis Verletzung Bauaufsichtspflicht Architekten kann Anscheinsbeweis erleichtert sein . Ist schuldhafte Verletzung Bauaufsichtspflicht Architekten Bauwerksschaden mitursächlich so führt vollen Haftung Architekten Auftraggeber . Urteil 16 . Mai VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Hausmann Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 9 . Zivilsenats 19 . Januar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Beklagten Höhe DM Zinsen Feststellungsantrag Straße " B. " betreffend abgewiesen schlußberufung Klägerin Beklagten Höhe DM Zinsen zurückgewiesen worden sind . Umfang Aufhebung wird Sache erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Beklagten Architekten künftig : Beklagter Schadensersatz . Beklagte hatte Jahren Klägerin Befestigung Hängen gelegenen Straßen Stützmauern geplant Bauarbeiten beaufsichtigt . Folgezeit Mängeln Stützmauern gekommen war hat Klägerin u.a. Beklagten Schadensersatz Anspruch genommen . Revisionsverfahren geht nur noch Schäden Stützmauern Straßen " B. " Weg " . Landgericht hat Beweisaufnahme insoweit Schadensersatzansprüche Klägerin Beklagten Höhe DM zuerkannt . hat ferner antragsgemäß festgestellt Beklagte Klägerin weite rgehende Schäden Stützmauern oben angeführten Straßen ersetzen hat . Hiergegen haben Beklagten Berufung eingelegt . Klägerin hat Schäden bezüglich Straße " Weg " vollem Umfang beziffert Anspruch Wege Anschlußberufung Beklagten geltend gemacht . Berufungsgericht hat weiterer Beweisaufnahme Straßen " B. " Weg " gerichteten insgesamt abgewiesen . richtet Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis ist Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung anwendbar Art . § Satz . Straße " B. " sachverständig beratene Berufungsgericht führt Winkelelemente Stützmauer seien mangelhaft errichtet worden . fehle Entwässerung auch erforderliche Gründungstiefe so Winkelelemente erneuern seien . sei allerdings festzustellen Bauwerksmängel Beklagten " schuldhaft fehlerhaft " zuzurechnen seien . Sachverständige habe Eindruck gewonnen Unternehmer habe Beklagten bewußt getäuscht Bauleitung Sandschicht Winkelelementen sehe ausgehen könne ordentlich gearbeitet worden sei . sei Verschulden Beklagten festzustellen . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Feststellungen Berufungsgerichts tragen Abweisung Schadensersatzbegehrens Klägerin § . 1 . Berufungsgericht stellt Stützmauer " B. " fehlerhaft errichtet worden ist . Meinung Beklagte hafte bauausführende Firma ordnungsgemäße Leistung vorgetäuscht habe ist frei Rechtsfehlern . Beklagte Revision mögliche Pflichtverletzung andeutet Gründung ordnungsgemäß geplant haben sollte so würde Planungsverschulden treffen . fehlen jedoch jedwede Feststellungen Berufungsgerichts Revision übergangenen Vortrag rügt . Berufungsgericht übersieht Nachweis Pflichtverletzung Anscheinsbeweis erleichtert sein kann vgl. Urteil 26 . April Rspr . Bau Bl . auszugsweise abgedruckt Architektenrecht 4 . Aufl . Rdn . . Stützmauer fehlender Drainage unzureichender Gründungstiefe einzustürzen droht so spricht typische Geschehensablauf Überwachung Architekten Errichtung mangelhaft war . Fall braucht Bauherr anzugeben Architekt einzelnen erforderlichen Überwachung hat fehlen lassen . Vielmehr ist Sache Architekten Beweis ersten auszuräumen seinerseits darlegt Erfüllungsgehilfe Überwachungsmaßnahmen geleistet hat . genügt bloße Behauptung habe Gründungsarbeiten selbst Bauleiter überwachen lassen vgl. Urteil 26 . April aaO . Erst Beklagte ordnungsgemäße Wahrnehmung geschuldeten Bauaufsicht substantiiert vorgetragen hat ist prüfen Anscheinsbeweis Berufungsgericht weiteres angenommenen Täuschung Beklagten erschüttert ist . Feststellungen Berufungsgerichts fehlen . Berufungsgericht meint Verschulden Beklagten könne festgestellt werden verkennt Beweislast . Liegen objektiven Haftungsvoraussetzungen muß Beklagte § vermutete Verschulden ausräumen ; liquet genügt vgl. Urteil 5 . März § Beweislast . 2 . vorstehend dargelegten Gründen ist auch Klageabweisung Feststellungsbegehrens Klägerin begründet . Straße " Weg " Berufungsgericht führt aufgetretene Schaden ganz wesentlich unzureichend bewehrten Stützelemente verursacht worden sei . sei Beklagten anzulasten Fehler erkennbar gewesen sei . Fehlen Sickerpackung habe zwar größeren Druck Mauer geführt . habe allerdings Schaden fehlerhaften Stützelemente selbst bereits angelegt gewesen sei entscheidend vergrößert Druck Wasser nur Beschleunigung Bruchs Stützelemente geführt habe . Verhältnis verschiedenen möglichen Schadensverursachungen ausgewirkt haben könnten sei aufklärbar so Schätzung Verursachungsbeiträge möglich sei . sei Gunsten Beklagten auszugehen Fehlen Sickerpackung eigentlichen Schadensursache unerheblich gewesen sei . II . hält rechtlicher Nachprüfung gleichfalls stand . 1 . Berufungsgericht befaßt Schadensersatzanspruch Klägerin bezüglich Straße " Weg " ausschließlich Frage fehlenden Sickerpackung Schadensursache . Mithin ist Gunsten vision objektiven Pflichtverletzung Beklagten Rahmen Bauaufsicht auszugehen . 2 . Annahme Berufungsgerichts Fehlen Sickerpackung sei " so entscheidende Ursache " anzusehen sei Gunsten Beklagten unerheblich beurteilen ist rechtsfehlerhaft . Ursachen Schaden herbeigeführt haben kann bereits Mitursächlichkeit Verletzung Vertragspflicht Beklagten vollen Haftung Grunde nach führen vgl. Urteil 16 . Mai ; BGB/Oetker 4 . Aufl . § Rdn . . Verursachungsbeiträge Schädiger eingetretenen Schaden haben erst möglichen Regreßprozeß Bedeutung . Haß Kuffer Hausmann