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550 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
31
Juli
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
31
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
stattgegeben
.
Urteil
9
.
Zivilsenats
Thüringer
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
Nichtzulassungsbeschwerde
:
Gründe
:
Klägerin
ließ
Jahren
Autobahnzubringer
planen
ausführen
.
Klägerin
beauftragte
Beklagte
Ausführungsplanung
Vorbereitung
Vergabe
§
Abs.
Nr.
Entsorgungsmedien
.
Weiteren
tragte
Klägerin
Beklagte
bezüglich
Verkehrsanlagen
"
Autobahnzubringer
städtischer
Teil
Ausführungsplanung
Vergabevorbereitung
§
Abs.
Nr.
.
Verlauf
Ausführung
Werks
stellte
Heizleitungskanal
Straßenoberfläche
herausragte
.
musste
tiefergelegt
werden
Klägerin
Beklagten
Gesamtschuldner
Zahlung
Anspruch
nimmt
.
Landgericht
hat
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Urteil
haben
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Beklagte
hat
beantragt
Verpflichtung
Schadensersatz
%
angesetzten
Mitverschuldensanteil
Klägerin
reduzieren
.
Beklagte
hat
vollständige
Klageabweisung
begehrt
.
Berufungsgericht
hat
Berufungen
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Gegenstand
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
allein
Frage
Klägerin
Mitverschulden
zurechnen
lassen
muss
.
II
.
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
beruht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Mitverschulden
Klägerin
ausgeführt
:
Mitverschulden
Klägerin
wäre
denkbar
Beklagten
bestehende
Obliegenheit
Koordinierung
Planung
Bauwerks
verbundenen
Gewerke
verletzt
hätte
.
Koordinierungsobliegenheit
Bauherrn
grundsätzlich
bestehe
sei
unstreitig
.
Berufungsgericht
sei
jedoch
Auffassung
Klägerin
Koordinierungsobliegenheit
hinreichenden
Umfang
wahrgenommen
habe
.
anspruchskürzendes
Mitverschulden
Klägerin
käme
Betracht
Klägerin
Schreiben
Beklagten
8
Juli
Beklagte
fehlende
Planungsunterlagen
hingewiesen
worden
sei
missachtet
habe
.
stehe
jedoch
Klägerin
Schreiben
Durchführung
Bauarbeiten
Kenntnis
erhalten
habe
.
Allerdings
habe
Klägerin
erst
zweiter
Instanz
bestritten
Beklagte
gerichtete
Schreiben
8
Juli
zugegangen
sei
.
Bestreiten
sei
jedoch
prozessual
verspätet
anzusehen
Landgericht
Frage
Zugangs
Schreibens
offensichtlich
angekommen
sei
.
Beklagte
zweitinstanzlichen
Schriftsatz
5
.
Dezember
behaupte
Inhalt
Schreibens
8
Juli
sei
bereits
Vorfeld
Schreibens
Baubesprechungen
Vertretern
Klägerin
erörtert
worden
könne
Beweis
gestellten
Vorbringen
gehört
werden
.
Abgesehen
Vortrag
so
allgemein
unpräzise
gehalten
sei
Beweisaufnahme
zugänglich
gemacht
werden
könne
sei
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Berufungsverfahren
mehr
zuzulassen
.
handele
neues
Vorbringen
.
sei
auch
ersichtlich
Beklagte
Vortrag
bereits
erster
Instanz
hätte
halten
können
.
bereits
erstinstanzlich
Frage
Mitverschuldens
Klägerin
Entstehung
Schadens
tisiert
worden
sei
wäre
Beklagte
gehalten
gewesen
bereits
Landgericht
Aspekte
einzuführen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
verstoßen
.
Übergehung
Vortrags
Beweisangebote
Beklagten
Schriftsatz
5
.
Dezember
findet
Prozessrecht
Stütze
vgl.
BVerfG
Beschluss
15
.
Februar
.
Vortrag
Beklagten
Schriftsatz
5
.
Dezember
ist
unsubstantiiert
.
Partei
genügt
Darlegungslast
bereits
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
Genügt
Parteivorbringen
Anforderungen
so
kann
Vortrag
weiterer
Einzeltatsachen
verlangt
werden
Beschluss
2
.
Juni
.
Vortrag
Beklagten
8
Juli
sei
funktionierende
Zusammenarbeit
Gegenstand
Gespräche
gewesen
genügt
Verletzung
Obliegenheit
Klägerin
anzunehmen
Koordinierung
verschiedenen
Planer
Sorge
tragen
.
Vortrag
Schriftsatz
5
.
Dezember
konnte
Abs.
ausgeschlossen
werden
.
Berufungsgericht
ausgeht
Klägerin
noch
zweiter
Instanz
Zugang
Kopie
8
Juli
bestreiten
durfte
Landgericht
Gesichtspunkt
ankam
§
Abs.
Satz
Nr.
so
kann
Beklagte
gelten
.
liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Beklagte
musste
erster
stanz
Näheres
vortragen
Vortrag
Klägerin
habe
Kopie
8
Juli
erhalten
unstreitig
geblieben
war
.
Gehörsverstoß
ist
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Beweisaufnahme
Ergebnis
gelangt
Klägerin
müsse
Mitverschulden
zurechnen
lassen
.
Halfmeier
Jurgeleit
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung