BESCHLUSS 31 Juli Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 31 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Beklagten wird stattgegeben . Urteil 9 . Zivilsenats Thüringer Oberlandesgerichts 23 . Januar wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt ist . Umfang Aufhebung wird Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert Nichtzulassungsbeschwerde : € Gründe : Klägerin ließ Jahren Autobahnzubringer planen ausführen . Klägerin beauftragte Beklagte Ausführungsplanung Vorbereitung Vergabe § Abs. Nr. Entsorgungsmedien . Weiteren tragte Klägerin Beklagte bezüglich Verkehrsanlagen " Autobahnzubringer städtischer Teil Ausführungsplanung Vergabevorbereitung § Abs. Nr. . Verlauf Ausführung Werks stellte Heizleitungskanal Straßenoberfläche herausragte . musste tiefergelegt werden Klägerin Beklagten Gesamtschuldner Zahlung € Anspruch nimmt . Landgericht hat Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Urteil haben Beklagte Berufung eingelegt . Beklagte hat beantragt Verpflichtung Schadensersatz % angesetzten Mitverschuldensanteil Klägerin reduzieren . Beklagte hat vollständige Klageabweisung begehrt . Berufungsgericht hat Berufungen zurückgewiesen Revision zugelassen . Hiergegen wendet Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde . Gegenstand Nichtzulassungsbeschwerde ist allein Frage Klägerin Mitverschulden zurechnen lassen muss . II . Nachteil Beklagten entschieden worden ist ist Berufungsurteil aufzuheben Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör beruht . 1 . Berufungsgericht hat Mitverschulden Klägerin ausgeführt : Mitverschulden Klägerin wäre denkbar Beklagten bestehende Obliegenheit Koordinierung Planung Bauwerks verbundenen Gewerke verletzt hätte . Koordinierungsobliegenheit Bauherrn grundsätzlich bestehe sei unstreitig . Berufungsgericht sei jedoch Auffassung Klägerin Koordinierungsobliegenheit hinreichenden Umfang wahrgenommen habe . anspruchskürzendes Mitverschulden Klägerin käme Betracht Klägerin Schreiben Beklagten 8 Juli Beklagte fehlende Planungsunterlagen hingewiesen worden sei missachtet habe . stehe jedoch Klägerin Schreiben Durchführung Bauarbeiten Kenntnis erhalten habe . Allerdings habe Klägerin erst zweiter Instanz bestritten Beklagte gerichtete Schreiben 8 Juli zugegangen sei . Bestreiten sei jedoch prozessual verspätet anzusehen Landgericht Frage Zugangs Schreibens offensichtlich angekommen sei . Beklagte zweitinstanzlichen Schriftsatz 5 . Dezember behaupte Inhalt Schreibens 8 Juli sei bereits Vorfeld Schreibens Baubesprechungen Vertretern Klägerin erörtert worden könne Beweis gestellten Vorbringen gehört werden . Abgesehen Vortrag so allgemein unpräzise gehalten sei Beweisaufnahme zugänglich gemacht werden könne sei jedenfalls gemäß § Abs. Berufungsverfahren mehr zuzulassen . handele neues Vorbringen . sei auch ersichtlich Beklagte Vortrag bereits erster Instanz hätte halten können . bereits erstinstanzlich Frage Mitverschuldens Klägerin Entstehung Schadens tisiert worden sei wäre Beklagte gehalten gewesen bereits Landgericht Aspekte einzuführen . 2 . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG verstoßen . Übergehung Vortrags Beweisangebote Beklagten Schriftsatz 5 . Dezember findet Prozessrecht Stütze vgl. BVerfG Beschluss 15 . Februar . Vortrag Beklagten Schriftsatz 5 . Dezember ist unsubstantiiert . Partei genügt Darlegungslast bereits Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . Genügt Parteivorbringen Anforderungen so kann Vortrag weiterer Einzeltatsachen verlangt werden Beschluss 2 . Juni . Vortrag Beklagten 8 Juli sei funktionierende Zusammenarbeit Gegenstand Gespräche gewesen genügt Verletzung Obliegenheit Klägerin anzunehmen Koordinierung verschiedenen Planer Sorge tragen . Vortrag Schriftsatz 5 . Dezember konnte Abs. ausgeschlossen werden . Berufungsgericht ausgeht Klägerin noch zweiter Instanz Zugang Kopie 8 Juli bestreiten durfte Landgericht Gesichtspunkt ankam § Abs. Satz Nr. so kann Beklagte gelten . liegen Voraussetzungen § Abs. Satz Nr. . Beklagte musste erster stanz Näheres vortragen Vortrag Klägerin habe Kopie 8 Juli erhalten unstreitig geblieben war . Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Beweisaufnahme Ergebnis gelangt Klägerin müsse Mitverschulden zurechnen lassen . Halfmeier Jurgeleit Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung